1 Mit Bescheid vom 29. August 2016 schrieb der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) der E s.r.l. Vergnügungssteuer für das Halten von zwei Münzgewinnspielapparaten in einem näher genannten Betrieb für die Monate Juli bis August 2016 vor.
2 Mit Vorhalt vom 3. März 2020 teilte die belangte Behörde der Revisionswerberin mit, laut den bei der Behörde aufliegenden Unterlagen scheine sie als Geschäftsführerin der E s.r.o. auf; sie hätte für die Entrichtung der Vergnügungssteuer Sorge tragen müssen. Die Vergnügungssteuer für Oktober 2016 sei nicht termingerecht entrichtet worden. Sie werde aufgefordert, sich zum Sachverhalt zu äußern.
3 Mit Bescheid vom 8. April 2022 wurde die Revisionswerberin als Geschäftsführerin der E s.r.o. für den entstandenen Rückstand an Vergnügungssteuer (Oktober 2016) zur Haftung herangezogen. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Abgabepflichtige schulde den im Spruch zitierten Betrag. Der Abgabenanspruch resultiere aus dem Halten von zwei Münzgewinnspielapparaten im näher bezeichneten Betrieb in den Monaten Juli bis August 2016; auf den beigelegten Bescheid vom 29. August 2016 werde verwiesen.
4 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde; gleichzeitig erhob sie auch Beschwerde gegen den Bescheid vom 29. August 2016. Sie machte geltend, sie werde für den Zeitraum Oktober 2016 zur Haftung herangezogen; ein Bescheid, mit welchem Vergnügungssteuer für diesen Zeitraum vorgeschrieben worden sei, sei ihr nicht bekannt, es werde davon ausgegangen, dass ein solcher nicht existiere. Die Revisionswerberin sei auch nie Geschäftsführerin der E s.r.o. gewesen; ein solches Unternehmen sei ihr auch nicht bekannt. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass der Bescheid vom 29. August 2016 wohl irrtümlich übermittelt worden sei, beziehe sich dieser doch auf ein anderes Unternehmen (E s.r.l.) und zudem auf andere Abgabenzeiträume. Auch die Beträge seien unterschiedlich. Aus advokatorischer Vorsicht werde aber auch dieser Bescheid angefochten. Vorgebracht werde, dass Münzgewinnspielapparate iSd Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG) nicht gehalten worden seien.
5 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Jänner 2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. April 2022 als unbegründet ab, berichtigte den Spruch aber dahingehend, dass die Revisionswerberin als Geschäftsführerin der E s.r.l. zur Haftung herangezogen werde. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29. August 2016 wies die belangte Behörde als unzulässig zurück. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Revisionswerberin sei Geschäftsführerin der rumänischen E s.r.l. gewesen. Die fehlerhaft angeführte Gesellschaftsform sei zu berichtigen gewesen; eine slowakische Gesellschaft mit dem Namen E s.r.o. existiere nicht, eine Verwechslung könne damit ausgeschlossen werden. Die Haftung beruhe nicht auf dem Abgabenbescheid vom 29. August 2016, sondern auf den nachträglichen Anmeldungen von vier Spielapparaten für den Zeitraum September bis Oktober 2016. Nach Teilzahlung im Dezember 2016 sei der noch verbleibende Rückstand im Wege der Vertreterhaftung geltend zu machen gewesen.
6 Die Revisionswerberin beantragte, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Sie führte aus, das bisherige Beschwerdevorbringen werde vollinhaltlich aufrechterhalten. Nach der Begründung der Beschwerdevorentscheidung beruhe der Haftungsbescheid vermeintlich nicht auf dem Bescheid vom (richtig) 29. August 2016. Sei dem tatsächlich so, so wäre der Haftungsbescheid ohne Rechtsgrundlage ergangen, da bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen sei.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab; der Spruch des angefochtenen Bescheides wurde dahin abgeändert, dass die Revisionswerberin für Vergnügungssteuerrückstände der E s.r.l. zur Haftung in Anspruch genommen werde. Eine Revision sei nicht zulässig.
8 Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, im Spruch des Haftungsbescheides sei die von der Revisionswerberin vertretene Gesellschaft irrtümlich als (slowakische) E s.r.o. anstatt der richtigen (rumänischen) E s.r.l. bezeichnet worden. Da eine Gesellschaft namens E s.r.o. nicht existiere und damit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei, habe der Spruch des Bescheides insoweit berichtigt werden können.
9 Die Vergnügungssteuern 9-10/2016 für das Halten von vier Glücksspielapparaten seien infolge der Abgabe von entsprechenden Steuererklärungen auf dem Abgabenkonto der E s.r.l. in Höhe von jeweils 5.600 € verbucht worden. Aufgrund der teilweisen Entrichtung hafte die Vergnügungssteuer für 10/2016 mit einem Betrag von 4.600,83 € aus. Da die Verbuchung erklärungsgemäß erfolgt sei, seien auch keine Steuerbescheide zu erlassen gewesen.
10 Dem Einwand der Revisionswerberin, dass bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei, sei entgegenzuhalten, dass durch die Selbstbemessung der haftungsgegenständlichen Vergnügungssteuer die Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung geschaffen worden sei. Es sei auch keine Einhebungsverjährung eingetreten, da innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist durch die Unterbrechungshandlung des Haftungsprüfungsvorhaltes vom 3. März 2020 eine Verlängerung der Verjährungsfrist bis 31. Dezember 2025 eingetreten sei, weshalb der am 8. April 2022 ergangene Haftungsbescheid innerhalb offenstehender Frist erlassen worden sei.
11 Im vorliegenden Fall stehe die Uneinbringlichkeit der Abgabe fest, da die E s.r.l. bereits im November 2018 im Firmenbuch in Rumänien gelöscht worden sei.
12 Unbestritten sei auch, dass die Revisionswerberin im Zeitraum vom November 2009 (Gründung der Gesellschaft) bis November 2018 (Löschung im Firmenbuch) Geschäftsführerin der E s.r.l. gewesen sei. Sie habe für die Entrichtung der Vergnügungssteuer nicht Sorge getragen. Gründe, die gegen ein ihr vorzuwerfendes Verschulden sprechen könnten, seien von der Revisionswerberin nicht vorgebracht worden. Die Revisionswerberin habe auch keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung hätten bewirken können.
13 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision. Zur Zulässigkeit der Revision wird u.a. geltend gemacht, das Bundesfinanzgericht sei nicht auf die Einwendungen eingegangen, wonach keine Münzspielapparate iSd Vergnügungssteuergesetzes gehalten worden seien. Zum Bestehen der Abgabenforderung sei einzig auf die Verbuchung auf dem Abgabenkonto aufgrund der Steuererklärung der Primärschuldnerin abgestellt worden. Der Revisionswerberin sei vor Erlassung des Haftungsbescheides keine Kenntnis über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch verschafft worden. Erstmals im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung sei der Revisionswerberin mitgeteilt worden, dass der Abgabenanspruch auf den nachträglichen Anmeldungen von vier Spielapparaten für den Zeitraum September bis Oktober 2016 basiere; auch seien der Revisionswerberin erst mit dieser Mitteilung die Vergnügungssteuererklärungen zur Kenntnis übermittelt worden. Im Hinblick auf die rechtswidrige Vorgangsweise der Abgabenbehörde hätte das Bundesfinanzgericht den Haftungsbescheid beheben müssen.
14 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
16 Die Revision ist zulässig und begründet.
17 Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 (VGSG; in der hier noch anwendbaren Fassung vor LGBl. Nr. 63/2016, vgl. § 6 Abs. 2 leg. cit. idF LGBl. Nr. 63/2016; seither Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz) unterliegt u.a. das Halten von Spielapparaten einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 (VGSG; in der hier noch anwendbaren Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2016,, vergleiche , Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2016,; seither Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz) unterliegt u.a. das Halten von Spielapparaten einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes.
18 Nach § 6 Abs. 1 VGSG beträgt die Steuer für das Halten von Spielapparaten je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 €.Nach Paragraph 6, Absatz eins, VGSG beträgt die Steuer für das Halten von Spielapparaten je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 €.
19 Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung (§ 13 Abs. 1 VGSG). Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Vergnügungssteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 BAO gilt sinngemäß (§ 13 Abs. 5 VGSG).Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung (Paragraph 13, Absatz eins, VGSG). Die in den Paragraphen 80, ff BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Vergnügungssteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. Paragraph 9, Absatz 2, BAO gilt sinngemäß (Paragraph 13, Absatz 5, VGSG).
20 Nach § 14 Abs. 2 VGSG ist das Halten von Apparaten spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden.Nach Paragraph 14, Absatz 2, VGSG ist das Halten von Apparaten spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden.
21 Gemäß § 17 Abs. 1 VGSG hat der Unternehmer dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. Die Anmeldung von Apparaten (§ 14 Abs. 2 VGSG) gilt als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht (§ 17 Abs. 3 VGSG).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, VGSG hat der Unternehmer dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. Die Anmeldung von Apparaten (Paragraph 14, Absatz 2, VGSG) gilt als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht (Paragraph 17, Absatz 3, VGSG).
22 Nach den (insoweit unbestrittenen) Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts erfolgte eine derartige (wenn auch erst nachträgliche) Anmeldung des Haltens von Apparaten durch die Primärschuldnerin; insoweit liegt demnach auch für den der Haftung zu Grunde liegenden Zeitraum Oktober 2016 eine wirksame Selbstbemessung der Abgabe vor. Eine Festsetzung der Abgabe mittels Bescheid erfolgte hingegen nicht.
23 Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 BAO sinngemäß.Gemäß Paragraph 248, BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt Paragraph 245, Absatz 2,, 4 und 5 BAO sinngemäß.
24 Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt das Bestehen einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Geht einem Haftungsbescheid (nach § 9 BAO oder hier nach § 13 Abs. 5 VGSG) ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung hingegen kein Abgabenbescheid voran, so ist das Bestehen der Abgabenschuld und dessen Höhe als Vorfrage im Haftungsverfahren zu entscheiden. Insbesondere ist bei Selbstbemessungsabgaben, zu denen noch kein Bescheid gemäß § 201 BAO oder gemäß § 202 BAO erlassen wurde, im Haftungsverfahren über den Abgabenanspruch abzusprechen (vgl. z.B. VwGH 26.5.2021, Ra 2020/13/0073; 5.4.2022, Ra 2020/13/0035, je mwN).Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt das Bestehen einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Geht einem Haftungsbescheid (nach Paragraph 9, BAO oder hier nach Paragraph 13, Absatz 5, VGSG) ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung hingegen kein Abgabenbescheid voran, so ist das Bestehen der Abgabenschuld und dessen Höhe als Vorfrage im Haftungsverfahren zu entscheiden. Insbesondere ist bei Selbstbemessungsabgaben, zu denen noch kein Bescheid gemäß Paragraph 201, BAO oder gemäß Paragraph 202, BAO erlassen wurde, im Haftungsverfahren über den Abgabenanspruch abzusprechen vergleiche , z.B. VwGH 26.5.2021, Ra 2020/13/0073; 5.4.2022, Ra 2020/13/0035, je mwN).
25 Wurden die Abgaben schon mittels Bescheid festgesetzt und wird der zur Haftung Herangezogene darüber nicht rechtzeitig aufgeklärt, liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (vgl. VwGH 24.10.2013, 2013/16/0165, mwN), da die unvollständige Information in diesen Fällen dazu führt, dass die Frist zur Bekämpfung des Abgabenanspruches verstrichen ist (vgl. VwGH 4.11.1998, 98/13/0115; 24.2.2010, 2005/13/0145, je mwN).Wurden die Abgaben schon mittels Bescheid festgesetzt und wird der zur Haftung Herangezogene darüber nicht rechtzeitig aufgeklärt, liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist vergleiche , VwGH 24.10.2013, 2013/16/0165, mwN), da die unvollständige Information in diesen Fällen dazu führt, dass die Frist zur Bekämpfung des Abgabenanspruches verstrichen ist vergleiche , VwGH 4.11.1998, 98/13/0115; 24.2.2010, 2005/13/0145, je mwN).
26 Liegt aber eine Festsetzung der Abgabe durch Bescheid nicht vor, ist - wie bereits dargelegt - im Haftungsverfahren über den Abgabenanspruch abzusprechen. Dies gilt auch dann, wenn (wie im hier vorliegenden Fall), eine wirksame Selbstbemessung vorliegt (vgl. VwGH 30.10.2001, 98/14/0142; 20.11.2014, Ro 2014/16/0057); eine gesonderte (und befristete) Antragstellung im Sinne des § 201 Abs. 3 Z 1 BAO ist insoweit zur Bekämpfung des Abgabenanspruchs im Rahmen des Haftungsverfahrens nicht erforderlich.Liegt aber eine Festsetzung der Abgabe durch Bescheid nicht vor, ist - wie bereits dargelegt - im Haftungsverfahren über den Abgabenanspruch abzusprechen. Dies gilt auch dann, wenn (wie im hier vorliegenden Fall), eine wirksame Selbstbemessung vorliegt vergleiche , VwGH 30.10.2001, 98/14/0142; 20.11.2014, Ro 2014/16/0057); eine gesonderte (und befristete) Antragstellung im Sinne des Paragraph 201, Absatz 3, Ziffer eins, BAO ist insoweit zur Bekämpfung des Abgabenanspruchs im Rahmen des Haftungsverfahrens nicht erforderlich.
27 Wurde die Abgabe noch nicht mittels Bescheid festgesetzt, führt demnach auch eine unvollständige oder irreführende Mitteilung der Behörde über den Abgabenanspruch nicht zu einem Mangel, der im Verfahren nicht geheilt werden könnte. Es sind vielmehr Einwände des zur Haftung Herangezogenen betreffend den Abgabenanspruch im Rahmen des Haftungsverfahrens zu klären.
28 Die Revisionswerberin hatte in der Beschwerde (wenn auch im Hinblick auf die unrichtige Darstellung im Haftungsbescheid lediglich aus „advokatorischer Vorsicht“) u.a. geltend gemacht, die Primärschuldnerin habe keine „Münzgewinnspielapparate“ gehalten. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich Korrekturen im Hinblick auf unrichtige Angaben im Haftungsbescheid vorgenommen. In dieser Hinsicht liegt sohin auch kein wirksamer Vorhalt (vgl. dazu VwGH 18.3.1994, 92/17/0003) vor, auf welchen die Revisionswerberin im Rahmen des Vorlageantrages hätte antworten sollen; das Beschwerdevorbringen wurde aber im Vorlageantrag ausdrücklich aufrecht erhalten. Auch das Bundesfinanzgericht behandelte diesen Einwand nicht, sondern verwies lediglich auf die Selbstbemessung der Primärschuldnerin, an welche die Revisionswerberin aber im Hinblick auf die hier zulässige Bekämpfung auch des Abgabenanspruches im Haftungsverfahren nicht gebunden ist.Die Revisionswerberin hatte in der Beschwerde (wenn auch im Hinblick auf die unrichtige Darstellung im Haftungsbescheid lediglich aus „advokatorischer Vorsicht“) u.a. geltend gemacht, die Primärschuldnerin habe keine „Münzgewinnspielapparate“ gehalten. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich Korrekturen im Hinblick auf unrichtige Angaben im Haftungsbescheid vorgenommen. In dieser Hinsicht liegt sohin auch kein wirksamer Vorhalt vergleiche , dazu VwGH 18.3.1994, 92/17/0003) vor, auf welchen die Revisionswerberin im Rahmen des Vorlageantrages hätte antworten sollen; das Beschwerdevorbringen wurde aber im Vorlageantrag ausdrücklich aufrecht erhalten. Auch das Bundesfinanzgericht behandelte diesen Einwand nicht, sondern verwies lediglich auf die Selbstbemessung der Primärschuldnerin, an welche die Revisionswerberin aber im Hinblick auf die hier zulässige Bekämpfung auch des Abgabenanspruches im Haftungsverfahren nicht gebunden ist.
29 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
30 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. April 2025