Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/10/0052

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0052

Entscheidungsdatum

03.09.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/10/0053
Ra 2025/10/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0180 E 15. September 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG wird dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (Paragraph 2, Absatz 2, VStG). Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100052.L05

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025100052_20250903L01

Rechtssatz für Ra 2025/10/0052

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0052

Entscheidungsdatum

03.09.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/10/0053
Ra 2025/10/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0125 E 3. Oktober 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Frage des Tatortes ist stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0092; VwGH 8.4.2014, 2011/05/0031, 0032; VwGH 15.9.2005, 2003/07/0022). Bei der Nichterfüllung von Auflagen, Anordnungen und gesetzlichen Geboten im Zusammenhang mit Unterlassungsdelikten ist vor allem dann nicht vom Unternehmenssitz als Tatort auszugehen, wenn die gebotene Handlungspflicht nur an einem bestimmten Ort erfüllt werden kann, wenn also nur an diesem bestimmten Ort gehandelt hätte werden können, um die Unterlassung zu vermeiden vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0092; VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0003, 0004; VwGH 8.4.2014, 2011/05/0031, 0032; VwGH 15.9.2005, 2003/07/0022). Im Vordergrund steht die Ortsbezogenheit, weil nur dort tatsächlich der Rechtsbruch vermieden werden kann.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100052.L06

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025100052_20250903L02

Rechtssatz für Ra 2025/10/0052

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0052

Entscheidungsdatum

03.09.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/10/0053
Ra 2025/10/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/07/0081 B 28. Mai 2020 RS 6

Stammrechtssatz

Ob eine Auflage ausreichend bestimmt ist, betrifft - wie die Auslegung eines konkreten Bescheides ganz allgemein - grundsätzlich nur den Einzelfall. Es liegt daher nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Ergebnis erzielt wurde vergleiche VwGH 27.2.2018, Ra 2016/05/0021).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100052.L02

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025100052_20250903L03

Entscheidungstext Ra 2025/10/0052

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0052

Entscheidungsdatum

03.09.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VStG §2 Abs2
VStG §27 Abs1
VStG §44a Z1
VStG §5 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/10/0053
Ra 2025/10/0054

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revisionen des M S, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jeweils vom 25. Oktober 2024, Zlen. LVwG-S-2522/001-2023 (protokolliert zu Ra 2025/10/0052), LVwG-S-1997/001-2023 (protokolliert zu Ra 2025/10/0053) und LVwG-S-1998/001-2023 (protokolliert zu Ra 2025/10/0054), betreffend Bestrafungen nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit den angefochtenen, in Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als das gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlich beauftragte Organ der X GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft die in einem näher genannten Bescheid vom 6. Februar 2020 als Auflage 16 des Spruchteils C rechtswirksam vorgeschriebene Auflage „Die Aufstellung einer Brecheranlage ist nicht zulässig.“ wiederholt nicht eingehalten habe, da an 47 näher genannten Tagen im Zeitraum von 29. März 2022 bis 27. Juli 2022 (zu Ra 2025/10/0052 angefochtenes Erkenntnis), an 19 näher genannten Tagen im Zeitraum von 2. September 2022 bis 27. Oktober 2022 (zu Ra 2025/10/0053 angefochtenes Erkenntnis) sowie an neun näher genannten Tagen im Zeitraum von 1. August 2022 bis 30. August 2022 (zu Ra 2025/10/0054 angefochtenes Erkenntnis) zumindest ein Brecher aufgestellt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 36 Abs. 1 Z 31 iVm § 7 Abs. 1 Z 6 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) iVm Auflage 16 des Spruchteils C des oben genannten Bescheides vom 6. Februar 2020 verletzt, weshalb über ihn (im zu Ra 2025/10/0052 angefochtenen Erkenntnis) 47 Geldstrafen in der Höhe von € 100 bis € 130 (Ersatzfreiheitsstrafen von 7 bis 8 Stunden), (im zu Ra 2025/10/0053 angefochtenen Erkenntnis) 19 Geldstrafen in der Höhe von € 220 bis € 290 (Ersatzfreiheitsstrafen von 15 bis 21 Stunden) sowie (im zu Ra 2025/10/0054 angefochtenen Erkenntnis) neun Geldstrafen in der Höhe von € 540 bis € 590 (Ersatzfreiheitsstrafen von 37 bis 42 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurden jeweils die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit € 500 neu festgesetzt. Es wurde jeweils ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Gegen diese Erkenntnisse erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschlüssen jeweils vom 25. Februar 2025, E 4736/2024-5, E 4737/2024-5 und E 4738/2024-5, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

3        Daraufhin wurden die vorliegenden außerordentlichen Revisionen erhoben, die sich als unzulässig erweisen:

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073).

8        In den Zulässigkeitsbegründungen der vorliegenden außerordentlichen Revisionen wird zunächst geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob bei einer vermeintlichen Übertretung einer Bescheidauflage, wonach das Aufstellen eines Brechers verboten ist, als Tatort iSd § 27 VStG der Sitz der Betriebsanlage oder der Unternehmensstandort anzunehmen“ sei. Das Verwaltungsgericht habe dazu ausgeführt, dass auf das konkret vorgeworfene Tatbild Bedacht zu nehmen sei und den Standort des Abfallzwischenlagers (als Sitz der Betriebsanlage) als Tatort angenommen; es habe sich dazu u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, 92/04/0241, gestützt, das aber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen vergleichbaren Sachverhalt betroffen habe.

9        Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers besteht zur damit angesprochenen Rechtsfrage allerdings Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:

10       Nach dieser Rechtsprechung muss zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung iSd § 27 Abs. 1 VStG § 2 Abs. 2 VStG herangezogen werden. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird zwar als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen sein, es ist jedoch hiebei stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen. Wird ein handelsrechtlicher Geschäftsführer etwa für die Nichteinhaltung von Auflagen bestraft, die das Vorhandensein von Angaben an einer mobilen Abfallbehandlungsanlage, den Betrieb der mobilen Anlage, deren konkreten Aufstellungsstandort und Eintragungen über den Betrieb in das für behördliche Kontrollen stets bei der Anlage zu verwahrende Betriebstagebuch zum Gegenstand haben, ist nach dem Tatbild auch bei verantwortlichen Organen von Unternehmen Tatort der Ort der Aufstellung bzw. des Betriebes der mobilen Anlage und nicht der Sitz des Unternehmens. Bei einer Übertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 (Nichteinhaltung der Auflagen) ist der Tatort am Ort der Betriebsanlage gegeben. Bei Nichterfüllung einer baubehördlichen Anordnung (ein Unterlassungsdelikt) ist auf Grund der Ortsbezogenheit als Erfüllungsort dieser baupolizeilichen Anordnung jener Ort anzusehen, an dem sich die vom Bauauftrag betroffenen Bauwerke befinden, nicht aber der hievon abweichende Sitz der Unternehmensleitung eines dadurch verpflichteten Eigentümers. Ist die Unterlassung der Trennung von näher angeführten, bei der Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens anfallenden Stoffgruppen von Materialien am Anfallort oder in Behandlungsanlagen tatbildlich, ist aus der Anordnung, die Trennung am Ort des Abbruchs oder in Behandlungsanlagen vorzunehmen, abzuleiten, dass eine Übertretung dieser Vorschrift von der Behörde wahrzunehmen ist, in deren Sprengel diese Unterlassung erfolgte, und nicht von jener Behörde, in deren Sprengel das Unternehmen, das die Abbrucharbeiten durchführt und die Trennung unterlässt, den Sitz seiner Leitung hat. Nach der dargestellten Rechtsprechung ist bei der Frage des Tatortes stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen. Die jeweils Unterlassungsdelikte betreffenden Beispiele zeigen, dass die Rechtsprechung bei der Nichterfüllung von Auflagen, Anordnungen und gesetzlichen Geboten vor allem dann nicht vom Unternehmenssitz als Tatort ausgeht, wenn die gebotene Handlungspflicht nur an einem bestimmten Ort erfüllt werden kann, wenn also nur an diesem bestimmten Ort gehandelt hätte werden können, um die Unterlassung zu vermeiden. Im Vordergrund steht die Ortsbezogenheit, weil nur dort tatsächlich der Rechtsbruch vermieden werden kann (vgl. zu alldem VwGH 3.10.2019, Ra 2019/02/0125, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur). Das Verwaltungsgericht ist mit seiner Ansicht, Tatort sei im Revisionsfall der Ort, an dem entgegen der wiedergegebenen Auflage eine Brecheranlage aufgestellt worden sei, nicht von dieser Judikatur abgewichen.

11       In den Zulässigkeitsbegründungen wird im Weiteren geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei „von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob bei einer unklar ausgeführten Auflage nach § 59 Abs. 1 AVG eine Bestrafung möglich“ sei, abgewichen (Verweis auf VwGH 24.2.2006, 2001/04/0153; 20.11.2014, 2011/07/0244). Es sei die hier in Rede stehende Auflage „für den Bescheidadressaten nicht hinreichend verständlich“, weil aufgrund „der abstrakt gehaltenen Formulierung“ nicht ersichtlich sei, welche „Art von Brecher - mobile oder stationäre - betroffen“ seien bzw. „ob schon die bloße Errichtung, oder die Inbetriebnahme“ die Verwaltungsübertretung begründe.

12       Ob eine Auflage ausreichend bestimmt ist, betrifft - wie die Auslegung eines konkreten Bescheides ganz allgemein - grundsätzlich nur den Einzelfall. Es liegt daher nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Ergebnis erzielt wurde. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Adressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides bzw. Erkenntnisses durch den Adressaten unter Heranziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist (vgl. VwGH 5.7.2023, Ra 2023/10/0339, mwN).

13       Das Verwaltungsgericht hat bei der Auslegung der hier in Rede stehenden Auflage aber kein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Ergebnis erzielt. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann nämlich keine Rede davon sein, dass die erwähnte Auflage unter den vom Revisionswerber angesprochen Aspekten nicht ausreichend bestimmt wäre, wird doch unmissverständlich bereits die Aufstellung (und nicht erst die Inbetriebnahme) einer Brecheranlage (somit sowohl mobiler als auch stationärer Anlagen) als nicht zulässig erklärt. Ein Abweichen von der vom Revisionswerber genannten hg. Rechtsprechung liegt nicht vor.

14       In den Zulässigkeitsbegründungen wird schließlich geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei „von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob bei der immer wieder (tageweise) erfolgten Neuaufstellung einer mobilen Brecheranlage an unterschiedlichen Tagen ein Dauerdelikt“ anzunehmen sei, abgewichen (Verweis in der Revision zu Ra 2025/10/0052 auf VwGH 25.2.1993, 92/04/0133, sowie VwGH 21.2.2008, 2005/07/0105; Verweis in den Revisionen zu Ra 2025/10/0053 und 0054 nur auf VwGH 21.2.2008, 2005/07/0105). Im Erkenntnis 92/04/0133 (so in der Revision zu Ra 2025/10/0052) bzw. 2005/07/0105 (so in den Revisionen zu Ra 2025/10/0053 und 0054), dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen sei, habe der Verwaltungsgerichtshof zwar ein fortgesetztes Delikt verneint, dies aber aufgrund der Tatsache, dass die vorgeworfenen Tathandlungen „so weit auseinanderliegen und deswegen die zeitliche Komponente fehlt“. Daraus sei e contrario zu schließen, dass ein fortgesetztes Delikt vorliege, wenn eine vorgeschriebene Auflage „in einem zeitlichen Zusammenhang mehrmals nicht eingehalten“ werde und „ein Gesamtkonzept des Täters erkennbar“ sei. Im Revisionsfall sei von einer zeitlichen Kontinuität auszugehen, das „Gesamtkonzept des Täters“ sei „dahingehend erkennbar, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht nur als vorübergehende, sondern als langfristige, wenn auch nicht kontinuierliche, Abstellplätze für die Lagerung der Brecher dienen sollten“. Durch die vom Verwaltungsgerichte vorgenommen „Abänderung [der behördlichen Einschätzung, es läge ein Dauerdelikt vor] auf Einzeltaten“ sei es vom hg. Erkenntnis 2005/07/0105 abgewichen.

15       Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. VwGH 16.11.2023, Ra 2022/10/0146, mit Verweis auf VwGH 22.8.2022, Ra 2022/10/0005, 0006; 24.2.2022, Ra 2022/03/0040; 30.3.2021, Ra 2020/07/0075, 0076).

16       Eine derartige Darlegung erfolgt mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen aber schon deshalb nicht, weil den ins Treffen geführten Erkenntnissen 92/04/0133 bzw. 2005/07/0105 gar nicht die vom Revisionswerber behaupteten Aussagen zu entnehmen sind: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis 92/04/0133 zur Frage eines fortgesetzten Delikts lediglich darauf verwiesen, dass als Tag der Tat im Schuldspruch der 21. März 1991 festgestellt worden sei. Weitergehende Zeiträume seien vom Schuldspruch nicht erfasst. Das auf die „zeitliche Komponente der vorgeworfenen Tathandlungen“ abgestellte Beschwerdevorbringen (in der damaligen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) gehe somit am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei. Mit dem die Darstellung als „fortgesetztes Delikt“ betreffenden Beschwerdevorbringen (in der damaligen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) vermöge der Beschwerdeführer daher im Ergebnis ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Das Erkenntnis 2005/07/0105 enthält weder Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes zu einem „fortgesetzten Delikt“ noch zu einer „Abänderung auf Einzeltaten“. Schon allein deshalb wird mit diesen Zulässigkeitsausführungen eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.

17       Soweit das wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen aber Ausführungen zu einem „Gesamtkonzept des Täters“ enthält, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber damit nicht von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, sondern von seinen Behauptungen ausgeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. VwGH 8.1.2025, Ra 2024/10/0164; 16.11.2023, Ra 2022/10/0146; 28.2.2023, Ra 2022/10/0164). Das Verwaltungsgericht ist - in beweiswürdigender Auseinandersetzung mit den Aussagen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung - ausdrücklich davon ausgegangen, dass die „Brecher ... immer wieder aufgrund neuerlicher Willensentschlüsse der Verantwortlichen des Unternehmens für jeden Tag dort aufgestellt“ worden seien. Das Beweisverfahren spreche gegen „einen einheitlichen Willensentschluss und damit gegen das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes“. Ein „Gesamtkonzept des Täters“ wurde damit gerade nicht festgestellt. Dass in Ansehung der diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichtes aber Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen würden, wird in den allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründungen der vorliegenden Revisionen nicht behauptet.

18       In den Revisionen werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. September 2025

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100052.L00

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Dokumentnummer

JWT_2025100052_20250903L00