Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/04/0302

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0302

Entscheidungsdatum

01.07.2024

Index

L78009 Elektrizität Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
58/02 Energierecht

Norm

ElektrizitätswirtschaftsG Wr 2005
ElWOG 2010
VwGG §47 Abs5
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/02/0023 E 29. März 2021 RS 3 (hier: Vollziehung des WElWG 2005 für das Land Wien sowie Vollziehung des ElWOG 2010 für den Bund)

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde war in Vollziehung des KFG 1967 für den Bund und in Vollziehung der StVO 1960 für das Land Salzburg tätig geworden, sodass der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz zu gleichen Teilen dem Bund und dem Land Salzburg aufzuerlegen war vergleiche VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040302.L01

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024

Dokumentnummer

JWR_2024040302_20240701L01

Entscheidungstext Ra 2024/04/0302

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0302

Entscheidungsdatum

01.07.2024

Index

L78009 Elektrizität Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
58/02 Energierecht

Norm

ElektrizitätswirtschaftsG Wr 2005
ElWOG 2010
VwGG §47 Abs5
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, in der Revisionssache der Mag. P A in W, vertreten durch Mag. Patrick Bugelnig, LL.M., Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. Jänner 2024, Zl. VGW-001/V/059/10731/2023-13, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis in einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Wien und der Bund haben der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 673,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. März 2023 wurde der Revisionswerberin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der T GmbH zum einen eine Übertretung des § 72 Abs. 1 Z 21 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (WElWG 2005) und zum anderen eine Übertretung des § 102 Abs. 1 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) zur Last gelegt. Über sie wurden zwei Geldstrafen (jeweils in Verbindung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Unter einem wurde die T GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung zur ungeteilten Hand verpflichtet.

2        Mit Bescheid vom 20. Juli 2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen das zuvor genannte Straferkenntnis gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG in Verbindung mit § 24 VStG ab.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2023 als unbegründet ab und die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. März 2023 als verspätet zurück. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde jeweils für unzulässig erklärt.

4        Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5        In der Folge legte das Verwaltungsgericht Wien dem Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vom 11. März 2024, Zl. VGW-001/V/059/8467/2023-7, vor, mit dem das zuvor genannte Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. März 2023 aufgrund einer Beschwerde der zur Haftung verpflichteten T GmbH ersatzlos behoben und das zugrundeliegende Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt worden ist. Laut Auskunft des Verwaltungsgerichtes sei dieses Erkenntnis der belangten Behörde am 13. März 2024 zugestellt und bis zum Ablauf der Revisionsfrist keine (Amts)Revision erhoben worden.

6        Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2024 wurde der Revisionswerberin der Umstand der Behebung des von ihr angefochtenen Straferkenntnisses zur Kenntnis gebracht und sie wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, inwiefern noch ein Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision besteht. Seitens der Revisionswerberin wurde dazu keine Äußerung erstattet.

7        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

8        Unter einer „Klaglosstellung“ im Sinn dieser Norm ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle dieser formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2021/04/0206, mwN).

9        Die Revisionswerberin ist angesichts der Behebung des gegen sie ergangenen, von ihr mit der vorliegenden Revision angefochtenen Straferkenntnisses als klaglos gestellt zu erachten. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Revisionswerberin durch die Abweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis noch in ihren rechtlichen Interessen berührt sein könnte (vgl. dazu auch VwGH 28.4.2011, 2010/01/0014).

10       Die vorliegende Revision war daher wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren nach Anhörung der Revisionswerberin einzustellen.

11       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (VwGH-AufwErsV). Das Mehrbegehren der Revisionswerberin war abzuweisen, weil der Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand für die Einbringung der Revision gemäß § 1 Abs. 1 lit. a VwGH-AufwErsV (lediglich) € 1.106,40 beträgt und Umsatzsteuer nach § 47 Abs. 1 VwGG nicht gesondert zuzusprechen ist, weil diese bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist (vgl. VwGH 1.2.2024, Ro 2020/04/0031, Rn. 38, mwN).

12       Nach § 47 Abs. 5 VwGG ist der der Revisionswerberin zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Die belangte Behörde ist im vorliegenden Fall zum einen in Vollziehung des WElWG 2005 und somit für das Land Wien sowie zum anderen in Vollziehung des ElWOG 2010 und somit für den Bund tätig geworden, weshalb der der Revisionswerberin zu leistende Aufwandersatz zu gleichen Teilen dem Land Wien und dem Bund aufzuerlegen war (vgl. diesbezüglich etwa VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123; 21.4.2022, Ra 2020/02/0127, Rn. 24; jeweils mwN).

Wien, am 1. Juli 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040302.L00

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024

Dokumentnummer

JWT_2024040302_20240701L00