1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. März 2023 wurde der Revisionswerberin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der T GmbH zum einen eine Übertretung des § 72 Abs. 1 Z 21 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (WElWG 2005) und zum anderen eine Übertretung des § 102 Abs. 1 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) zur Last gelegt. Über sie wurden zwei Geldstrafen (jeweils in Verbindung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Unter einem wurde die T GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung zur ungeteilten Hand verpflichtet.
2 Mit Bescheid vom 20. Juli 2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen das zuvor genannte Straferkenntnis gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG in Verbindung mit § 24 VStG ab.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2023 als unbegründet ab und die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. März 2023 als verspätet zurück. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde jeweils für unzulässig erklärt.
4 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 In der Folge legte das Verwaltungsgericht Wien dem Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vom 11. März 2024, Zl. VGW-001/V/059/8467/2023-7, vor, mit dem das zuvor genannte Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. März 2023 aufgrund einer Beschwerde der zur Haftung verpflichteten T GmbH ersatzlos behoben und das zugrundeliegende Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt worden ist. Laut Auskunft des Verwaltungsgerichtes sei dieses Erkenntnis der belangten Behörde am 13. März 2024 zugestellt und bis zum Ablauf der Revisionsfrist keine (Amts)Revision erhoben worden.
6 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2024 wurde der Revisionswerberin der Umstand der Behebung des von ihr angefochtenen Straferkenntnisses zur Kenntnis gebracht und sie wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, inwiefern noch ein Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision besteht. Seitens der Revisionswerberin wurde dazu keine Äußerung erstattet.
7 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8 Unter einer „Klaglosstellung“ im Sinn dieser Norm ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle dieser formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2021/04/0206, mwN).
9 Die Revisionswerberin ist angesichts der Behebung des gegen sie ergangenen, von ihr mit der vorliegenden Revision angefochtenen Straferkenntnisses als klaglos gestellt zu erachten. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Revisionswerberin durch die Abweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis noch in ihren rechtlichen Interessen berührt sein könnte (vgl. dazu auch VwGH 28.4.2011, 2010/01/0014).
10 Die vorliegende Revision war daher wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren nach Anhörung der Revisionswerberin einzustellen.
11 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (VwGH-AufwErsV). Das Mehrbegehren der Revisionswerberin war abzuweisen, weil der Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand für die Einbringung der Revision gemäß § 1 Abs. 1 lit. a VwGH-AufwErsV (lediglich) € 1.106,40 beträgt und Umsatzsteuer nach § 47 Abs. 1 VwGG nicht gesondert zuzusprechen ist, weil diese bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist (vgl. VwGH 1.2.2024, Ro 2020/04/0031, Rn. 38, mwN).
12 Nach § 47 Abs. 5 VwGG ist der der Revisionswerberin zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Die belangte Behörde ist im vorliegenden Fall zum einen in Vollziehung des WElWG 2005 und somit für das Land Wien sowie zum anderen in Vollziehung des ElWOG 2010 und somit für den Bund tätig geworden, weshalb der der Revisionswerberin zu leistende Aufwandersatz zu gleichen Teilen dem Land Wien und dem Bund aufzuerlegen war (vgl. diesbezüglich etwa VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123; 21.4.2022, Ra 2020/02/0127, Rn. 24; jeweils mwN).
Wien, am 1. Juli 2024