1 Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. August 2023 dahingehend Folge, dass dem Revisionswerber zur Last gelegt wurde, am 12. Mai 2023, um 18.30 Uhr, auf einem näher beschriebenen Gehweg „nächst“ einem näher bezeichneten Stadion in XY einen pyrotechnischen Gegenstand, und zwar einen Rauchtopf der Klasse F1, besessen und angezündet zu haben, obwohl pyrotechnische Gegenstände und Sätze im sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung, vorliegend einem in näher bezeichnetem Stadion stattgefundenen Fußballspiel zwischen näher bezeichneten Mannschaften, Beginn 20.30 Uhr, nicht besessen und nicht verwendet werden hätten dürfen. Dadurch habe der Revisionswerber § 40 Abs. 1 (erster Satz) iVm § 39 Abs. 2 Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) verletzt. Gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 PyroTG 2010 wurde deshalb über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) verhängt und ihm gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 10,-- vorgeschrieben. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. August 2023 dahingehend Folge, dass dem Revisionswerber zur Last gelegt wurde, am 12. Mai 2023, um 18.30 Uhr, auf einem näher beschriebenen Gehweg „nächst“ einem näher bezeichneten Stadion in XY einen pyrotechnischen Gegenstand, und zwar einen Rauchtopf der Klasse F1, besessen und angezündet zu haben, obwohl pyrotechnische Gegenstände und Sätze im sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung, vorliegend einem in näher bezeichnetem Stadion stattgefundenen Fußballspiel zwischen näher bezeichneten Mannschaften, Beginn 20.30 Uhr, nicht besessen und nicht verwendet werden hätten dürfen. Dadurch habe der Revisionswerber Paragraph 40, Absatz eins, (erster Satz) in Verbindung mit , Paragraph 39, Absatz 2, Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) verletzt. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, PyroTG 2010 wurde deshalb über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) verhängt und ihm gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 10,-- vorgeschrieben. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, der Revisionswerber habe sich am 12. Mai 2023, um 18.30 Uhr, mit ca. neun Freunden und ca. 30 bis 50 weiteren Personen auf einem näher genannten Gehweg unterwegs zum näher bezeichneten Fußballstadion befunden. Um 20.30 Uhr habe dort das Fußballspiel zweier näher genannter Mannschaften mit ca. 3.000 Besuchern begonnen. Der Fußmarsch der „Fans“ bzw. Besucher sei von dafür abgestellten Polizisten in Uniform im „Polizeiauto“ mit Blaulicht auf der Parallelstraße zum Gehweg begleitet worden. Ebenso seien aufgrund des Fußballspiels bereits Stunden vorher durch die Gruppe „SKB“ (szenekundige Beamte) Polizisten in Zivil zur Überwachung der Fans, beginnend von einer näher beschriebenen Örtlichkeit bis zum Eintritt ins Stadion, abgestellt worden. Ca. eine Stunde vor dem Spielbeginn hätten sich erst etwa 20 Personen direkt vor dem Stadion befunden.
Während des beginnenden Besucherzustromes zum Fußballmatch habe der Revisionswerber vermummt auf dem gegenständlichen Gehweg ca. 1 km vom Fußballstadion entfernt einen Rauchtopf der Klasse F1 gezündet.
3 Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - dahin, dass § 39 PyroTG 2010 der Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Besucher von „zum Beispiel Sportveranstaltungen“ diene. In zeitlicher Hinsicht beginne das Verbot (gemäß Abs. 2) beim ersten Besucherzustrom zur Veranstaltung. Vorliegend sei dies im Tatzeitpunkt der Fall gewesen. Da § 39 Abs. 2 PyroTG 2010 „restriktiv“ auszulegen sei, sei auch der Besucherzustrom „auf dem 1km entfernten Gehweg“ noch im örtlichen Zusammenhang mit der Sportveranstaltung zu sehen. Das objektive Tatbild sei daher ebenso wie die subjektive Tatseite erfüllt.Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - dahin, dass Paragraph 39, PyroTG 2010 der Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Besucher von „zum Beispiel Sportveranstaltungen“ diene. In zeitlicher Hinsicht beginne das Verbot (gemäß Absatz 2,) beim ersten Besucherzustrom zur Veranstaltung. Vorliegend sei dies im Tatzeitpunkt der Fall gewesen. Da Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010 „restriktiv“ auszulegen sei, sei auch der Besucherzustrom „auf dem 1km entfernten Gehweg“ noch im örtlichen Zusammenhang mit der Sportveranstaltung zu sehen. Das objektive Tatbild sei daher ebenso wie die subjektive Tatseite erfüllt.
4 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und der Gesetzwortlaut der anzuwendenden Bestimmung eindeutig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zulässigkeit
7 Die Revision ist zu der in ihrem Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage der Auslegung des Begriffs des örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit einer Sportveranstaltung in § 39 Abs. 2 PyroTG 2010, zu der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, zulässig; sie ist auch berechtigt.Die Revision ist zu der in ihrem Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage der Auslegung des Begriffs des örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit einer Sportveranstaltung in Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010, zu der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, zulässig; sie ist auch berechtigt.
Rechtslage
8 Die vorliegend wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem polizeiliche Bestimmungen betreffend pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen erlassen werden (Pyrotechnikgesetz 2010 - PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, lauten auszugsweise:Die vorliegend wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem polizeiliche Bestimmungen betreffend pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen erlassen werden (Pyrotechnikgesetz 2010 - PyroTG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten auszugsweise:
„Regelungsgegenstand
§ 1. Dieses Bundesgesetz regeltParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt
1. Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze und
2. das Böllerschießen.
...
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:Paragraph 4, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
...
20. Pyrotechnischer Gegenstand ist jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthält, einschließlich Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse).
...
24. Sätze sind lose explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen, chemischen Reaktion eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen.
...
Kategorisierung der Feuerwerkskörper
§ 11. Feuerwerkskörper werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:Paragraph 11, Feuerwerkskörper werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:
1. Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;
...
Altersbeschränkungen
§ 15. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das folgende Lebensjahr vollendet haben:Paragraph 15, Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das folgende Lebensjahr vollendet haben:
1. Kategorie F1: 12 Jahre;
...
Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze
§ 28. (1) Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2 und S2 sowie von Anzündmitteln der Kategorie P2 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. ...Paragraph 28, (1) Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2 und S2 sowie von Anzündmitteln der Kategorie P2 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. ...
...
(4) Im Rahmen einer bewilligten Verwendung nach Abs. 1 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1, Anzündmittel der Kategorie P2 und Sätze der Kategorie S1 mitverwendet werden.(4) Im Rahmen einer bewilligten Verwendung nach Absatz eins, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1, Anzündmittel der Kategorie P2 und Sätze der Kategorie S1 mitverwendet werden.
...
VERBOTE
...
Verwendung an bestimmten Orten
§ 38. (1) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 ... zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.Paragraph 38, (1) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß Paragraph 28, Absatz 4, ... zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
...
Besitz und Verwendung unter besonderen Umständen
§ 39. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 ... zulässigen Mitverwendung.Paragraph 39, (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß Paragraph 28, Absatz 4, ... zulässigen Mitverwendung.
(2) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden.
(3) Die Behörde kann dem Veranstalter auf Antrag zeitlich und örtlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 für bestimmte Anlässe bewilligen. Für die Bewilligung des Besitzes und der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2 gilt § 28. Für Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 oder S1 kann die Bewilligung erteilt werden, wenn die Person nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist sowie unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden; die Behörde ist ermächtigt, Auflagen, Bedingungen und Befristungen im Sinne des § 28 Abs. 3 vorzuschreiben.(3) Die Behörde kann dem Veranstalter auf Antrag zeitlich und örtlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2, für bestimmte Anlässe bewilligen. Für die Bewilligung des Besitzes und der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2 gilt Paragraph 28, Für Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 oder S1 kann die Bewilligung erteilt werden, wenn die Person nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b oder Ziffer 2, das nach Paragraph 15, maßgebliche Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist sowie unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden; die Behörde ist ermächtigt, Auflagen, Bedingungen und Befristungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, vorzuschreiben.
(4) Die Verbote nach Abs. 2 gelten nicht für aktive Teilnehmer an Sportveranstaltungen sowie für Personen, die für den Ablauf einer Sportveranstaltung maßgebliche Funktionen ausüben, soweit sie der betreffenden Sportart immanente pyrotechnische Gegenstände, wie insbesondere Notsignale oder Startschusspistolen, mit sich führen.(4) Die Verbote nach Absatz 2, gelten nicht für aktive Teilnehmer an Sportveranstaltungen sowie für Personen, die für den Ablauf einer Sportveranstaltung maßgebliche Funktionen ausüben, soweit sie der betreffenden Sportart immanente pyrotechnische Gegenstände, wie insbesondere Notsignale oder Startschusspistolen, mit sich führen.
...
Verwaltungsübertretungen
§ 40. (1) Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der MissachtungParagraph 40, (1) Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung
...
2. des Verwendungsverbotes nach § 39 Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu 4 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,des Verwendungsverbotes nach Paragraph 39, Absatz 2, mit Geldstrafe bis zu 4 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
...
zu bestrafen.
...“
9 Die Materialien zur Stammfassung des PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 (ErläutRV 367 BlgNR 24. GP, 3f und 21), führen auszugsweise aus:Die Materialien zur Stammfassung des PyroTG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, (ErläutRV 367 BlgNR 24. GP, 3f und 21), führen auszugsweise aus:
„...
1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
...
Verbote bestehen für diesem Bundesgesetz nicht entsprechende pyrotechnische Gegenstände und Sätze, reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände, Knallkörper mit Blitzknallsätzen, die nichtgewerbliche Herstellung und Delaborierung, die gemeinsame Anzündung (Bündelung) von für den Einzelgebrauch produzierten pyrotechnischen Gegenständen, die widmungswidrige Verwendung, den Einsatz pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze an bestimmten Orten sowie unter besonderen Umständen. Bei und in der unmittelbaren Nähe von Fußballsportveranstaltungen sind sowohl Besitz als auch Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen verboten, es sei denn, der Veranstalter verfügt über eine besondere Besitz- und Verwendungsbewilligung.
...
Zu § 39:Zu Paragraph 39 :
...
Zu Abs. 2: In den vergangenen Jahren ist es im Zusammenhang mit Fußballsportveranstaltungen zu zahlreichen Verletzungen und Verwaltungsübertretungen durch missbräuchliche Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze gekommen. Um diesbezügliche Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Besucher solcher Veranstaltungen hintanzuhalten, sind Besitz und Verwendung sämtlicher pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Nahbereich der Veranstaltungsstätte (Stadion) verboten. In zeitlicher Hinsicht beginnt das Verbot beim ersten Besucherzustrom zur Veranstaltung und endet nach dem Besucherabstrom von der Veranstaltung. Hat der Bürgermeister eine Verordnung nach § 38 Abs. 1 erlassen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf den Austragungsort eines Fußballspieles erstreckt, ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 an diesem Ort (Stadion) nur in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Fußballsportveranstaltung verboten; finden hingegen keine oder andere Veranstaltungen (beispielsweise Leichtathletikbewerbe oder Popkonzerte) an diesem Ort (Stadion) statt, ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 nach Maßgabe der Verordnung des Bürgermeisters erlaubt.Zu Absatz 2 :, In den vergangenen Jahren ist es im Zusammenhang mit Fußballsportveranstaltungen zu zahlreichen Verletzungen und Verwaltungsübertretungen durch missbräuchliche Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze gekommen. Um diesbezügliche Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Besucher solcher Veranstaltungen hintanzuhalten, sind Besitz und Verwendung sämtlicher pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Nahbereich der Veranstaltungsstätte (Stadion) verboten. In zeitlicher Hinsicht beginnt das Verbot beim ersten Besucherzustrom zur Veranstaltung und endet nach dem Besucherabstrom von der Veranstaltung. Hat der Bürgermeister eine Verordnung nach Paragraph 38, Absatz eins, erlassen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf den Austragungsort eines Fußballspieles erstreckt, ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 an diesem Ort (Stadion) nur in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Fußballsportveranstaltung verboten; finden hingegen keine oder andere Veranstaltungen (beispielsweise Leichtathletikbewerbe oder Popkonzerte) an diesem Ort (Stadion) statt, ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 nach Maßgabe der Verordnung des Bürgermeisters erlaubt.
...“
Vorbemerkung
10 Der Besitz und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der (der nach § 11 Abs. 1 Z 1 PyroTG 2010 eine sehr geringe Gefahr darstellenden) Kategorie F1 sind Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr grundsätzlich uneingeschränkt selbst im Ortsgebiet und bei größeren Menschenansammlungen erlaubt (vgl. § 15 Z 1 iVm § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 sowie § 39 Abs. 1 PyroTG 2010). Im sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung hingegen dürfen gemäß § 39 Abs. 2 PyroTG 2010 keine pyrotechnischen Gegenstände und Sätze, auch nicht solche der Kategorie F1 besessen und verwendet werden; ausgenommen davon sind der von der Behörde auf Antrag des Veranstalters für bestimmte Anlässe bewilligte Besitz und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze (§ 39 Abs. 3 PyroTG 2010).Der Besitz und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der (der nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, PyroTG 2010 eine sehr geringe Gefahr darstellenden) Kategorie F1 sind Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr grundsätzlich uneingeschränkt selbst im Ortsgebiet und bei größeren Menschenansammlungen erlaubt vergleiche , Paragraph 15, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz eins, sowie Paragraph 39, Absatz eins, PyroTG 2010). Im sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung hingegen dürfen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010 keine pyrotechnischen Gegenstände und Sätze, auch nicht solche der Kategorie F1 besessen und verwendet werden; ausgenommen davon sind der von der Behörde auf Antrag des Veranstalters für bestimmte Anlässe bewilligte Besitz und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze (Paragraph 39, Absatz 3, PyroTG 2010).
11 Der Revisionswerber richtet sich in seiner Revision zusammengefasst gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Wortfolge „in ... örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung“ in § 39 Abs. 2 PyroTG 2010.Der Revisionswerber richtet sich in seiner Revision zusammengefasst gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Wortfolge „in ... örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung“ in Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010.
12 Dazu ist allgemein darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede Auslegungsmethode ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes findet, was bei der Auslegung einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ bedeutet.
Im Verwaltungsstrafrecht bildet der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung. Strafrechtsquelle ist dabei ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt allerdings eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (vgl. zu alldem etwa VwGH 26.1.2023, Ro 2020/01/0002, Rn. 30 und 31, mwN).Im Verwaltungsstrafrecht bildet der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung. Strafrechtsquelle ist dabei ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt allerdings eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden vergleiche , zu alldem etwa VwGH 26.1.2023, Ro 2020/01/0002, Rn. 30 und 31, mwN).
13 Was unter der Wortfolge „in ... örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung“ zu verstehen ist, wird im PyroTG 2010 nicht näher definiert. Der Wortlaut lässt sowohl offen, wann der zeitliche Zusammenhang beginnt und endet, als auch ab welcher räumlichen Distanz zum Ort der Sportveranstaltung nicht mehr von einem örtlichen Zusammenhang ausgegangen werden kann.
Zeitlicher Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung iSd § 39 Abs. 2 PyroTG 2010Zeitlicher Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung iSd Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010
14 Der Revisionswerber bringt dazu zusammengefasst vor, nach den Materialien beginne ein zeitlicher Zusammenhang mit dem ersten „Besucherzustrom“ zur Sportveranstaltung. Unter „Besucherzustrom“ sei laut „Duden“ ein „starker Andrang von Besucherinnen und Besuchern“ zu verstehen. Ein beginnender Besucherzustrom erfordere zumindest einen gewissen „Andrang“ von Besucherinnen und Besuchern. Zur Beurteilung seien daher die Kapazitäten und die Besucherzahlen heranzuziehen. Von einem „Besucherzustrom“ könne nicht gesprochen werden, wenn sich wie vorliegend zwei Stunden vor Spielbeginn 30 bis maximal 50 Personen - „1 % bis maximal 1,6 % der tatsächlichen Stadionbesucher an diesem Tag“ - auf dem Weg zum Stadion begäben. Ein starker Andrang von Besucherinnen und Besuchern zu einem Fußballspiel, insbesondere „der zweiten Liga“, beginne üblicherweise erst eine halbe bis maximal eine Stunde vor Spielbeginn.
15 Die belangte Behörde wendet dagegen in ihrer Revisionsbeantwortung ein, der gemeinsame Marsch des Revisionswerbers mit 30 bis 50 Fans sei polizeilich überwacht worden. Der zeitliche Zusammenhang, wofür nach den Materialien der erste Besucherzustrom ausreiche, sei daher gegeben. Dass das Fußballspiel erst zwei Stunden später begonnen habe, stehe dem nicht entgegen.
16 Nach den Materialien zum PyroTG 2010 (RV 367 BlgNR 24. GP, 21) liegt der seit dessen Inkrafttreten unverändert gebliebenen Bestimmung des § 39 Abs. 2, die nach der Regierungsvorlage zunächst noch auf „Fußballsportveranstaltungen“ beschränkt war, zugrunde, dass es „in den vergangenen Jahren ... im Zusammenhang mit Fußballsportveranstaltungen zu zahlreichen Verletzungen und Verwaltungsübertretungen durch missbräuchliche Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze gekommen“ war. Die Bestimmung dient daher dazu, „diesbezügliche Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Besucher solcher Veranstaltungen hintanzuhalten“. Ausgehend von den Materialien soll das Verbot von „Besitz und Verwendung sämtlicher pyrotechnischer Gegenstände und Sätze“ „in zeitlicher Hinsicht ... beim ersten Besucherzustrom zur Veranstaltung“ beginnen und „nach dem Besucherabstrom von der Veranstaltung“ enden. Die Regierungsvorlage wurde im Ausschuss für innere Angelegenheiten zu § 39 Abs. 2 dahin abgeändert und vom Nationalrat beschlossen, dass der Begriff „Fußballsportveranstaltung“ durch den Begriff „Sportveranstaltung“ ersetzt wurde. Dies wurde damit begründet, dass es sachlich gerechtfertigt erscheine, „Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen bei Sportveranstaltungen allgemein zu verbieten“ (vgl. AB 430 BlgNR 4. GP, 3).Nach den Materialien zum PyroTG 2010 Regierungsvorlage 367, BlgNR 24. GP, 21) liegt der seit dessen Inkrafttreten unverändert gebliebenen Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2,, die nach der Regierungsvorlage zunächst noch auf „Fußballsportveranstaltungen“ beschränkt war, zugrunde, dass es „in den vergangenen Jahren ... im Zusammenhang mit Fußballsportveranstaltungen zu zahlreichen Verletzungen und Verwaltungsübertretungen durch missbräuchliche Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze gekommen“ war. Die Bestimmung dient daher dazu, „diesbezügliche Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Besucher solcher Veranstaltungen hintanzuhalten“. Ausgehend von den Materialien soll das Verbot von „Besitz und Verwendung sämtlicher pyrotechnischer Gegenstände und Sätze“ „in zeitlicher Hinsicht ... beim ersten Besucherzustrom zur Veranstaltung“ beginnen und „nach dem Besucherabstrom von der Veranstaltung“ enden. Die Regierungsvorlage wurde im Ausschuss für innere Angelegenheiten zu Paragraph 39, Absatz 2, dahin abgeändert und vom Nationalrat beschlossen, dass der Begriff „Fußballsportveranstaltung“ durch den Begriff „Sportveranstaltung“ ersetzt wurde. Dies wurde damit begründet, dass es sachlich gerechtfertigt erscheine, „Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen bei Sportveranstaltungen allgemein zu verbieten“ vergleiche , Ausschussbericht 430, BlgNR 4. GP, 3).
17 § 39 Abs. 2 PyroTG 2010 erfasst demnach ausgehend vom Gesetzeszweck des Schutzes vor von der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit bereits die ersten Besucherinnen und Besucher einer Sportveranstaltung. Weder ergibt sich aus dem Wortlaut des § 39 Abs. 2 PyroTG 2010, noch ist den Materialien dazu zu entnehmen, dass der Beginn des Verbots in zeitlicher Hinsicht von einem bestimmten Umfang des „Besucherzustroms“ bzw. dessen Verhältnis zur zu erwartenden oder maximal möglichen Anzahl an Besucherinnen und Besuchern abhängt. Ebenso wenig kommt es darauf an, wann „üblicherweise“ die ersten Besucherinnen und Besucher die Sportveranstaltung aufsuchen. Schließlich gilt das Verbot des § 39 Abs. 2 PyroTG 2010 für alle Sportveranstaltungen, unabhängig von der Sportart, der Größe und Bedeutung der Sportveranstaltung und der zu erwartenden, tatsächlichen oder maximalen Besucheranzahl.Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010 erfasst demnach ausgehend vom Gesetzeszweck des Schutzes vor von der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit bereits die ersten Besucherinnen und Besucher einer Sportveranstaltung. Weder ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010, noch ist den Materialien dazu zu entnehmen, dass der Beginn des Verbots in zeitlicher Hinsicht von einem bestimmten Umfang des „Besucherzustroms“ bzw. dessen Verhältnis zur zu erwartenden oder maximal möglichen Anzahl an Besucherinnen und Besuchern abhängt. Ebenso wenig kommt es darauf an, wann „üblicherweise“ die ersten Besucherinnen und Besucher die Sportveranstaltung aufsuchen. Schließlich gilt das Verbot des Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010 für alle Sportveranstaltungen, unabhängig von der Sportart, der Größe und Bedeutung der Sportveranstaltung und der zu erwartenden, tatsächlichen oder maximalen Besucheranzahl.
Örtlicher Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung iSd § 39 Abs. 2 PyroTG 2010Örtlicher Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung iSd Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010
18 Die Revision verweist dazu auf die Materialien zum PyroTG 2010 (RV 367 BlgNR 24. GP, 21). Demnach bestehe der örtliche Zusammenhang im „Nahebereich des Stadions“. Der Begriff „Nahebereich“ werde laut „Duden“ mit „in unmittelbarer Nähe liegender Bereich“ definiert. „Unmittelbar“ bedeute „nicht mittelbar, direkt“, „durch keinen oder kaum einen räumlichen oder zeitlichen Abstand getrennt“ und „direkt; geradewegs [durchgehend]“. Insofern sei nicht von einem örtlichen Zusammenhang auszugehen, wenn sich wie im Revisionsfall der Tatort etwa 1 km bzw. bei normaler Gehgeschwindigkeit 15 Minuten vom Stadion entfernt befinde. Überdies wolle der Gesetzgeber der Gefahr, die von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ausgehe, entgegenwirken, weil sich im Stadion oder im unmittelbaren Bereich einer Sportstätte während einer Sportveranstaltung sehr viele Personen aufhielten und der verfügbare Platz eingeschränkt sei. Innerhalb von Stadien oder im direkt angrenzenden Bereich, wo der Platz grundsätzlich beschränkt sei, könne damit argumentiert werden, dass die Sicht eingeschränkt werde und eine Massenpanik entstehen könnte. Vorliegend habe am Tatort keine solche Gefahr bestanden.Die Revision verweist dazu auf die Materialien zum PyroTG 2010 Regierungsvorlage 367, BlgNR 24. GP, 21). Demnach bestehe der örtliche Zusammenhang im „Nahebereich des Stadions“. Der Begriff „Nahebereich“ werde laut „Duden“ mit „in unmittelbarer Nähe liegender Bereich“ definiert. „Unmittelbar“ bedeute „nicht mittelbar, direkt“, „durch keinen oder kaum einen räumlichen oder zeitlichen Abstand getrennt“ und „direkt; geradewegs [durchgehend]“. Insofern sei nicht von einem örtlichen Zusammenhang auszugehen, wenn sich wie im Revisionsfall der Tatort etwa 1 km bzw. bei normaler Gehgeschwindigkeit 15 Minuten vom Stadion entfernt befinde. Überdies wolle der Gesetzgeber der Gefahr, die von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ausgehe, entgegenwirken, weil sich im Stadion oder im unmittelbaren Bereich einer Sportstätte während einer Sportveranstaltung sehr viele Personen aufhielten und der verfügbare Platz eingeschränkt sei. Innerhalb von Stadien oder im direkt angrenzenden Bereich, wo der Platz grundsätzlich beschränkt sei, könne damit argumentiert werden, dass die Sicht eingeschränkt werde und eine Massenpanik entstehen könnte. Vorliegend habe am Tatort keine solche Gefahr bestanden.
19 Die belangte Behörde wendet demgegenüber in ihrer Revisionsbeantwortung ein, nach den Materialien sei der Besitz und die Verwendung sämtlicher pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Nahbereich der „Veranstaltungsstätte“ verboten. „Veranstaltungsstätte“ sei jener Ort, an welchem eine Großveranstaltung stattfinde. Diese könne je nach den Umständen eine größere Ausdehnung annehmen. Vorliegend befänden sich im Bereich des Tatorts ausschließlich Einrichtungen, die dem Stadion bzw. dem Sport, wie etwa Trainingsplätze, Parkplätze, Verwaltungsgebäude, usw. gewidmet seien. In diesem Bereich würden sich vor einem Fußballspiel nahezu ausschließlich Personen aufhalten, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stünden. § 49a Abs. 1 SPG, der ebenfalls der Hintanhaltung von Gefahren bei Sportgroßveranstaltungen diene, ermächtige etwa die Behörde, einen Umkreis von bis zu 500 Metern, gerechnet ab den äußeren Grenzen des Veranstaltungsortes, zum Sicherheitsbereich zu erklären. Daher stehe diese Distanz ebenfalls im örtlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung. Dem Verwaltungsgericht folgend sei das PyroTG 2010 restriktiv auszulegen. Daher sei der örtliche Zusammenhang mit der Sportveranstaltung vorliegend, trotz der Entfernung des Tatorts etwa 500 m Luftlinie und etwa 900 m Gehweg vom Stadioneinlass, gegeben.Die belangte Behörde wendet demgegenüber in ihrer Revisionsbeantwortung ein, nach den Materialien sei der Besitz und die Verwendung sämtlicher pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Nahbereich der „Veranstaltungsstätte“ verboten. „Veranstaltungsstätte“ sei jener Ort, an welchem eine Großveranstaltung stattfinde. Diese könne je nach den Umständen eine größere Ausdehnung annehmen. Vorliegend befänden sich im Bereich des Tatorts ausschließlich Einrichtungen, die dem Stadion bzw. dem Sport, wie etwa Trainingsplätze, Parkplätze, Verwaltungsgebäude, usw. gewidmet seien. In diesem Bereich würden sich vor einem Fußballspiel nahezu ausschließlich Personen aufhalten, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stünden. Paragraph 49 a, Absatz eins, SPG, der ebenfalls der Hintanhaltung von Gefahren bei Sportgroßveranstaltungen diene, ermächtige etwa die Behörde, einen Umkreis von bis zu 500 Metern, gerechnet ab den äußeren Grenzen des Veranstaltungsortes, zum Sicherheitsbereich zu erklären. Daher stehe diese Distanz ebenfalls im örtlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung. Dem Verwaltungsgericht folgend sei das PyroTG 2010 restriktiv auszulegen. Daher sei der örtliche Zusammenhang mit der Sportveranstaltung vorliegend, trotz der Entfernung des Tatorts etwa 500 m Luftlinie und etwa 900 m Gehweg vom Stadioneinlass, gegeben.
20 Nach den Materialien zum PyroTG 2010 (RV 367 BlgNR 24. GP, 21) ist der örtliche Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung „im Nahbereich der Veranstaltungsstätte (Stadion)“ gegeben. Darüber hinaus wird der örtliche Geltungsbereich des Verbots nach § 39 Abs. 2 PyroTG 2010 im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 367 BlgNR 24. GP, 3f) auf den Bereich „der unmittelbaren Nähe von Fußballsportveranstaltungen“ eingegrenzt. Ausgehend davon ist § 39 Abs. 2 PyroTG 2010 dahin auszulegen, dass sich der Geltungsbereich des Verbots in örtlicher Hinsicht auf den Ort der Sportveranstaltung und dessen unmittelbare Nähe beschränkt. Dem steht der Wortlaut des § 39 Abs. 2 PyroTG 2010 nicht entgegen. Vielmehr spricht auch der auf den Schutz der Besucher von Sportveranstaltungen vor den von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit abzielende Gesetzeszweck für eine Beschränkung des örtlichen Zusammenhangs auf die Veranstaltungsstätte und deren unmittelbare Nähe.Nach den Materialien zum PyroTG 2010 Regierungsvorlage 367, BlgNR 24. GP, 21) ist der örtliche Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung „im Nahbereich der Veranstaltungsstätte (Stadion)“ gegeben. Darüber hinaus wird der örtliche Geltungsbereich des Verbots nach Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010 im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 367, BlgNR 24. GP, 3f) auf den Bereich „der unmittelbaren Nähe von Fußballsportveranstaltungen“ eingegrenzt. Ausgehend davon ist Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010 dahin auszulegen, dass sich der Geltungsbereich des Verbots in örtlicher Hinsicht auf den Ort der Sportveranstaltung und dessen unmittelbare Nähe beschränkt. Dem steht der Wortlaut des Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010 nicht entgegen. Vielmehr spricht auch der auf den Schutz der Besucher von Sportveranstaltungen vor den von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit abzielende Gesetzeszweck für eine Beschränkung des örtlichen Zusammenhangs auf die Veranstaltungsstätte und deren unmittelbare Nähe.
21 Soweit die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung auf die in § 49a Abs. 1 SPG der Sicherheitsbehörde eingeräumte Ermächtigung verweist und daraus ableitet, der örtliche Geltungsbereich des Verbots nach § 39 Abs. 2 PyroTG 2010 erstrecke sich auf einen Umkreis von bis zu 500 m, steht dem bereits das nach dem Verwaltungsstrafrecht geltende Analogieverbot entgegen. Unabhängig davon bezieht sich die Bestimmung des § 49a Abs. 1 SPG nicht auf jede Sportveranstaltung, sondern nur auf Sportgroßveranstaltungen (vgl. dazu VwGH 14.12.2018, Ra 2017/01/0055, mwN).Soweit die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung auf die in Paragraph 49 a, Absatz eins, SPG der Sicherheitsbehörde eingeräumte Ermächtigung verweist und daraus ableitet, der örtliche Geltungsbereich des Verbots nach Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010 erstrecke sich auf einen Umkreis von bis zu 500 m, steht dem bereits das nach dem Verwaltungsstrafrecht geltende Analogieverbot entgegen. Unabhängig davon bezieht sich die Bestimmung des Paragraph 49 a, Absatz eins, SPG nicht auf jede Sportveranstaltung, sondern nur auf Sportgroßveranstaltungen vergleiche , dazu VwGH 14.12.2018, Ra 2017/01/0055, mwN).
22 Ob ein örtlicher Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung in diesem Sinn vorliegt, ist letztlich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Veranstaltungsorts und dessen Nahebereich und der konkreten Sportart zu beurteilen. Hingegen ist das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des örtlichen Zusammenhangs nicht von der Art und der Kategorie der sich in Besitz von Personen befindlichen oder verwendeten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze abhängig. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung umfasst der Ort der Sportveranstaltung nur jene Bereiche, die unmittelbar der Sportveranstaltung dienen. Einrichtungen, die zwar dem Stadion und dem Sport gewidmet sind, aber nicht unmittelbar für die Sportveranstaltung verwendet werden, wie etwa Trainingsplätze oder außerhalb des Stadions gelegene Verwaltungsgebäude, zählen nicht dazu.
Einzelfallbezogene Beurteilung
23 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Verwendung eines pyrotechnischen Gegenstandes an einem „Fanmarsch“ zur Sportveranstaltung teilgenommen. Ausgehend von obigen Erwägungen ist das Verwaltungsgericht vertretbar von einem ersten Besucherzustrom zur Sportveranstaltung und somit von einem zeitlichen Zusammenhang iSd § 39 Abs. 2 PyroTG 2010 ausgegangen.Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Verwendung eines pyrotechnischen Gegenstandes an einem „Fanmarsch“ zur Sportveranstaltung teilgenommen. Ausgehend von obigen Erwägungen ist das Verwaltungsgericht vertretbar von einem ersten Besucherzustrom zur Sportveranstaltung und somit von einem zeitlichen Zusammenhang iSd Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010 ausgegangen.
24 Hingegen liegt der eine Wegstrecke von etwa 1 km von der Veranstaltungsstätte entfernte Tatort unter Berücksichtigung der konkreten Sportveranstaltung und der konkreten Örtlichkeiten nicht in unmittelbarer Nähe zur Veranstaltungsstätte. Das Verwaltungsgericht hat somit zu Unrecht den örtlichen Zusammenhang der Verwendung des pyrotechnischen Gegenstandes durch den Revisionswerber mit dem konkreten Fußballspiel angenommen und insofern das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Ergebnis
25 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
26 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. Dezember 2025