1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 2. September 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Er brachte vor, zu befürchten, zum Wehrdienst bei der syrischen Armee verpflichtet zu werden sowie von kurdischen Gruppierungen und der Freien Syrischen Armee zwangsrekrutiert zu werden.
2 Mit Bescheid vom 23. April 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Begehrens der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit der Gültigkeit für ein Jahr.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 24.1.2023, Ra 2022/20/0328, mwN). Derartiges zeigt der Revisionswerber mit den allgemein gehaltenen Vorwürfen, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht ermittelt, welche Folgen seine Weigerung zu kämpfen haben werde, nicht auf. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Begründung seiner Entscheidung aus, dass dem Revisionswerber eine Zwangsrekrutierung durch Gruppierungen, die auf sein Herkunftsgebiet keinen Zugriff hätten, nicht drohe und eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Freie Syrische Armee im konkreten Fall nicht gegeben sei. Dass das Herkunftsgebiet ohne Gefährdung der körperlichen Sicherheit nicht erreichbar sei, sei nicht auf asylrelevante Gründe zurückzuführen, sondern dem Verlauf der Frontlinie und der Schließung der Grenzübergänge durch die Türkei geschuldet.
8 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. neuerlich VwGH 24.1.2023, Ra 2022/20/0328, mwN).
9 Diesen Erfordernissen wird die vorliegende Revision nicht gerecht. Es werden darin lediglich pauschal Ermittlungs- und Feststellungsmängel behauptet, ohne konkret darzulegen, welcher Sachverhalt bei Vermeidung dieser Fehler hätte festgestellt werden können und inwiefern es infolgedessen in rechtlicher Hinsicht zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte kommen können.
10 Mit dem Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe sich trotz Nichterreichbarkeit des Herkunftsgebietes des Revisionswerbers nicht mit der einzig legal möglichen Anreise über den Flughafen Damaskus auseinandergesetzt, wird die Zulässigkeit der Revision ebenfalls nicht aufgezeigt, weil es aufgrund der Verneinung einer Verfolgung nach § 3 AsylG 2005 für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht ankommt (vgl. VwGH 3.1.2023, Ra 2022/01/0328).
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. März 2023