Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/01/0328

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0328

Entscheidungsdatum

03.01.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0041 B 27. Mai 2015 RS 1 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 normieren unterschiedlichen Zuerkennungsvoraussetzungen für den Status eines Asylberechtigten und jenen eines subsidiär Schutzberechtigten. Im gegenständlichen Fall stützte sich das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten neben der Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers auch darauf, dass der Revisionswerber selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens keine ihn konkret betreffende asylrelevante Verfolgung dargelegt habe. Entgegen den Revisionsausführungen kam es aber bei diesem Ergebnis auf die vom Bundesverwaltungsgericht (für die Entscheidung betreffend subsidiären Schutz) als erforderlich angesehene Ergänzung der Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Revisionswerbers für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010328.L01

Im RIS seit

26.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022010328_20230103L01

Rechtssatz für Ra 2022/01/0328

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0328

Entscheidungsdatum

03.01.2023

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/19/0445 B 20. Jänner 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Hat das BVwG verneint, dass dem Revisionswerber im Herkunftsstaat - insbesondere auch in seiner Herkunftsregion - Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005), kommt es auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 somit hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht an vergleiche grundsätzlich zur innerstaatlichen Fluchtalternative etwa VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106; 25.5.2020, Ra 2019/19/0192, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010328.L02

Im RIS seit

26.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022010328_20230103L02

Entscheidungstext Ra 2022/01/0328

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0328

Entscheidungsdatum

03.01.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des F J, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2022, Zl. W283 2256964-1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 7. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Mit Bescheid vom 9. Juni 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (A) und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (B).

4        Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, im Herkunftsgebiet des Revisionswerbers, das sich unter der Kontrolle der Kurden befinde und in dem das syrische Regime keinen Einfluss habe, habe keine Verfolgung durch das syrische Regime oder durch andere Gruppierungen, insbesondere auch nicht durch kurdische Milizen, festgestellt werden können. Es seien (auch nach Durchsicht der aktuellen Länderberichte) keine Hinweise auf eine Verfolgung des Revisionswerbers in seiner Herkunftsregion in Syrien zu Tage getreten.

5        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur notwendigen Aktualität von Länderberichten ab, weil das BVwG den zum Entscheidungszeitpunkt bereits vorliegenden ACCORD-Bericht vom 6. Mai 2022 betreffend die Voraussetzungen für die Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien sowie die legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei nicht berücksichtigt habe. Aus diesem Bericht gehe hervor, dass die legale und sichere Einreise „über den Landweg vom Irak in das Kurdengebiet“ ein „Visum für den Irak“ voraussetze, was wiederum die Vorlage eines syrischen Reisepasses erfordere, den der Revisionswerber nicht besitze und nicht beantragen könne. Dadurch sei das BVwG auch von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ermittlungs- und Feststellungspflichten abgewichen.

10       Mit diesem Vorbringen wird eine Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht aufgezeigt, weil es bei Verneinung einer Verfolgung nach § 3 AsylG 2005 für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht ankommt (vgl. bereits VwGH 27.5.2015, Ra 2015/18/0041; vgl. auch VwGH 20.1.2021, Ra 2020/19/0445, mwN, wonach es bei Verneinung einer Verfolgung insbesondere in der Herkunftsregion auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht ankommt).

11       In der Revision werden schon aus diesem Grund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010328.L00

Im RIS seit

26.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023

Dokumentnummer

JWT_2022010328_20230103L00