1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 7. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 9. Juni 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (A) und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (B).
4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, im Herkunftsgebiet des Revisionswerbers, das sich unter der Kontrolle der Kurden befinde und in dem das syrische Regime keinen Einfluss habe, habe keine Verfolgung durch das syrische Regime oder durch andere Gruppierungen, insbesondere auch nicht durch kurdische Milizen, festgestellt werden können. Es seien (auch nach Durchsicht der aktuellen Länderberichte) keine Hinweise auf eine Verfolgung des Revisionswerbers in seiner Herkunftsregion in Syrien zu Tage getreten.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur notwendigen Aktualität von Länderberichten ab, weil das BVwG den zum Entscheidungszeitpunkt bereits vorliegenden ACCORD-Bericht vom 6. Mai 2022 betreffend die Voraussetzungen für die Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien sowie die legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei nicht berücksichtigt habe. Aus diesem Bericht gehe hervor, dass die legale und sichere Einreise „über den Landweg vom Irak in das Kurdengebiet“ ein „Visum für den Irak“ voraussetze, was wiederum die Vorlage eines syrischen Reisepasses erfordere, den der Revisionswerber nicht besitze und nicht beantragen könne. Dadurch sei das BVwG auch von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ermittlungs- und Feststellungspflichten abgewichen.
10 Mit diesem Vorbringen wird eine Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht aufgezeigt, weil es bei Verneinung einer Verfolgung nach § 3 AsylG 2005 für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht ankommt (vgl. bereits VwGH 27.5.2015, Ra 2015/18/0041; vgl. auch VwGH 20.1.2021, Ra 2020/19/0445, mwN, wonach es bei Verneinung einer Verfolgung insbesondere in der Herkunftsregion auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht ankommt).
11 In der Revision werden schon aus diesem Grund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Jänner 2023