Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/10/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0123

Entscheidungsdatum

24.01.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchPflG 1985 §12
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §4
SchPflG 1985 §5
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/10/0040 E 24. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Für den Fall, dass schulpflichtige Kinder ihre Schulpflicht in keiner der nach Paragraphen 5, 11 und 12 SchPflG 1985 möglichen Form erfüllen, ist die Schulbehörde im Grunde der Paragraphen eins bis 3 sowie Paragraph 5, SchPflG 1985 ermächtigt, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht nach Maßgabe des Paragraph 5, legcit, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 4, SchPflG 1985, zu erfüllen hat vergleiche VwGH 28.4.1997, 97/10/0060; VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187; 29.1.2009, 2008/10/0332; VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100123.L01

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2021100123_20230124L01

Rechtssatz für Ra 2021/10/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0123

Entscheidungsdatum

24.01.2023

Index

L50009 Pflichtschule allgemeinbildend Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §12
SchPflG 1985 §24 Abs1
SchPflG 1985 §5
SchulsprengelV öff allgemeinbildenden Pflichtschulen Wr 1977 §6 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/10/0040 E 24. April 2018 RS 2 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Zunächst kommt den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Pflicht - und auch das Recht - zu, eine für die Erfüllung der Schulpflicht geeignete Schule (im Rahmen schulorganisationsrechtlicher Möglichkeiten) zu bestimmen. Das Gesetz verpflichtet nämlich die Eltern und Erziehungsberechtigten, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln "für die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen vergleiche VwGH 12.8.2010, 2008/10/0304). In den Fällen der Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten daher eine nach Paragraph 5, legcit in Betracht kommende Schule zu bestimmen. Für den Fall, dass die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten dem nicht entsprechen, erfordert die rechtlich gebotene Einschulung der Kinder jedoch - unbeschadet eines allenfalls anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens zur Entziehung des Obsorgerechts - die Bestimmung einer geeigneten Schule im Verwaltungsweg. Die zuständige Behörde hat dabei den Besuch an einer nach der Sprengeleinteilung in Betracht kommenden zuständigen öffentlichen Pflichtschule (Sprengelschule) vorzusehen vergleiche VwGH 13.5.2011, 2010/10/0139).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100123.L02

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2021100123_20230124L02

Rechtssatz für Ra 2021/10/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0123

Entscheidungsdatum

24.01.2023

Index

L50009 Pflichtschule allgemeinbildend Wien
L50109 Schulaufsicht Wien
L50159 Schulbau Schulerhaltung Wien
L50809 Berufsschule Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
70/05 Schulpflicht

Norm

Bildungsdirektionen-EinrichtungsG 2019 §33 Z2
B-VG Art113 Abs2
B-VG Art14
SchPflG 1985 §5 Abs1
SchulG Wr 1976 §46 Abs2 idF 2019/018
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Dem Kind wurde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG 1985 in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Wr SchulG 1976 einen Schulplatz an einer näher bezeichneten Schule zugewiesen. Es wurde auf der Grundlage von Paragraph 46, Absatz 2, Wr SchulG 1976 die Zuweisung eines Schulplatzes an einer konkreten, zu besuchenden Schule vorgenommen. Daher war Beschwerdegegenstand die Entscheidung über die Schulplatzzuweisung an einer konkreten Schule. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Wr SchulG 1976 hat die Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen auf die einzelnen Schulen aufzuteilen. Bei der Vollziehung dieser Bestimmung wird die Bildungsdirektion im Vollzugsbereich des Landes tätig, sodass gemäß Paragraph 33, Ziffer 2, Bildungsdirektionen-EinrichtungsG 2017 die Zuständigkeit des LVwG zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Zuweisung eines konkreten Schulplatzes zu bejahen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100123.L07

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2021100123_20230124L03

Rechtssatz für Ra 2021/10/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0123

Entscheidungsdatum

24.01.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
70/05 Schulpflicht
70/08 Privatschulen

Norm

B-VG Art14 Abs6 idF 2005/I/031
PrivSchG 1962 §2 Abs1 idF 1994/448
PrivSchG 1962 §2 Abs2 idF 1994/448
PrivSchG 1962 §2 Abs3 idF 1994/448
SchPflG 1985 §13 Abs2
StGG Art17 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei der Frage, ob die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG 1985 erfüllt ist, kommt es darauf an, ob die (ausschließliche) Teilnahme via Fernunterricht tatsächlich als "Besuch einer im Ausland gelegenen Schule" einzuordnen ist. Zwar enthält das SchPflG 1985 keine eigene Definition des Begriffs "Schule", doch kann diesbezüglich auf die Schuldefinition des PrivSchG 1962 zurückgegriffen werden, zumal Privatschulen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, PrivSchG 1962 Schulen sind, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, PrivSchG 1962 sind Schulen iSd. PrivSchG 1962 Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Eine Schule iSd. PrivSchG 1962 ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind. Nicht unter den Begriff der "Schule" iSd. PrivSchG 1962 fallen hingegen beispielsweise der häusliche Unterricht gem. Artikel 17, Absatz 3, StGG sowie Fernlehrinstitute, "da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben ist" vergleiche ErläutRV 735 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 9). Dieses Begriffsverständnis liegt auch dem Erkenntnis des VwGH vom 3. Juni 1987, 86/13/0184, zur Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Fernstudium als Werbungskosten zugrunde, wonach die Tätigkeit eines Fernlehrinstitutes mit der Unterrichtstätigkeit einer öffentlichen Schule schon deshalb nicht verglichen werden kann, weil weder das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts einer Mehrzahl von Schülern, noch auch die für die Durchführung eines normalen Schulbetriebes erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen (Schulräume etc.) gegeben sind. Im Einklang damit definiert Artikel 14, Absatz 6, B-VG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2005, den Begriff "Schule" wie folgt:"Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird". Diese Definition basiert auf der Judikatur zum Schulbegriff und entspricht im Wesentlichen der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins und 2 PrivSchG 1962.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100123.L03

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2021100123_20230124L04

Rechtssatz für Ra 2021/10/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0123

Entscheidungsdatum

24.01.2023

Index

L50009 Pflichtschule allgemeinbildend Wien
L50109 Schulaufsicht Wien
L50159 Schulbau Schulerhaltung Wien
L50809 Berufsschule Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
70/02 Schulorganisation
70/04 Schulzeit
70/05 Schulpflicht
70/06 Schulunterricht
70/08 Privatschulen
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
80/02 Forstrecht

Norm

Bildungsdirektionen-EinrichtungsG 2019 §33 Z2
B-VG Art14 Abs5a
B-VG Art14 Abs6
COVID-19-SchulV 2020/21 §13 Abs6
COVID-19-SchulV 2020/21 §34
PrivSchG 1962 §2 idF 1994/448
SchPflG 1985 §13
SchPflG 1985 §5
SchUG 1986 §82m
SchulG Wr 1976 §46 Abs2 idF 2019/018
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der österreichische Gesetzgeber musste für das sogenannte "Homeschooling" erst eine gesetzliche Grundlage schaffen (Paragraph 82 m, SchUG 1986), weil der "ortsungebundene Unterricht" dem Schulbegriff gerade nicht innewohnt. Diese Sonderform des Unterrichts wurde zeitlich befristet als Maßnahme zur Bekämpfung von COVID-19 in Form einer Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung eingeführt. In seiner Entscheidung vom 10. März 2021, römisch fünf 574 aus 2020,, sprach der VfGH im Zusammenhang mit einem Antrag auf Normenkontrolle betreffend die Anordnung von ortsungebundenem Unterricht gem. Paragraph 13, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 34, COVID-19-Schulverordnung 2020/21 aus, dass eine solche Form des Unterrichts den verfassungsgesetzlich verankerten Bildungsauftrag der Schule gemäß Artikel 14, Absatz 5 a, B-VG, wonach Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen ist, auf Dauer nicht verwirklichen kann. Das Recht auf Bildung der Antragsteller ist jedoch nicht verletzt worden, weil die Organisation des Unterrichts in ortsungebundener Form (lediglich) für einen bestimmten Zeitraum aufgrund der Covid-19-Pandemie erfolgt ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Besuch einer Schule im Ausland im Fernstudium (Homeschooling) nicht den Voraussetzungen des Paragraph 13, SchPflG 1985 entspricht, weil bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer "Schule" iSd. Paragraph 2, PrivSchG 1962 in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 6, B-VG vorliegt. Das Kind hat demnach durch die Teilnahme an dem Fernstudium die in Österreich bestehende Schulpflicht nicht erfüllt. Da das VwG dies verkannt und deshalb den Bescheid der Bildungsdirektion über die konkrete Schulplatzzuweisung an einer öffentlichen Schule aufgehoben hat, belastete es sein Erkenntnis insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100123.L04

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2021100123_20230124L05

Rechtssatz für Ra 2021/10/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0123

Entscheidungsdatum

24.01.2023

Index

L50009 Pflichtschule allgemeinbildend Wien
L50109 Schulaufsicht Wien
L50159 Schulbau Schulerhaltung Wien
L50809 Berufsschule Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
70/05 Schulpflicht

Norm

Bildungsdirektionen-EinrichtungsG 2019 §33 Z1
B-VG Art113 Abs1
B-VG Art14
SchPflG 1985 §24 Abs1
SchPflG 1985 §24 Abs2
SchPflG 1985 §31 Abs2
SchPflG 1985 §5
SchulG Wr 1976 §46 Abs2 idF 2019/018
VwGG §42 Abs2 Z2
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die in Paragraph 24, Absatz eins und 2 SchPflG 1985 normierten Verpflichtungen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ergeben sich zwar unmittelbar aus dem Gesetz, dies schließt jedoch nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040 und 0041). Eine solche Konkretisierung liegt vor, wenn angeordnet wird, dass die Eltern für den Schulbesuch des Kindes ab einem bestimmten Zeitpunkt an einer bestimmten Schule zu sorgen haben. Bei Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG 1985 handelt es sich um eine Norm, mit deren Vollziehung gemäß der Generalklausel des Paragraph 31, Absatz 2, SchPflG 1985 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut ist; es liegt eine Angelegenheit des Vollzugsbereiches des Bundes vor vergleiche auch Artikel 14 und Artikel 113, Absatz eins, B-VG). Gemäß Paragraph 33, Ziffer eins, Bildungsdirektionen-EinrichtungsG 2017 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion, die in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes liegen, das BVwG, weshalb das VwG Wien das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf den Paragraph 24, SchPflG 1985 betreffenden Spruchpunkt mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100123.L05

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2021100123_20230124L06

Entscheidungstext Ra 2021/10/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0123

Entscheidungsdatum

06.09.2021

Index

L50009 Pflichtschule allgemeinbildend Wien
L50109 Schulaufsicht Wien
L50159 Schulbau Schulerhaltung Wien
L50809 Berufsschule Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §5
SchulG Wr 1976 §46 Abs2
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bildungsdirektion für Wien, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. April 2021, Zl. VGW-101/092/2798/2021-8, betreffend Angelegenheiten nach dem Schulpflichtgesetz und dem Wiener Schulgesetz (mitbeteiligte Partei: M, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 3. Dezember 2020, mit dem dem schulpflichtigen Mitbeteiligten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG in Verbindung mit , Paragraph 46, Absatz 2, WrSchG ein Schulplatz an einer bestimmten Schule zugewiesen worden war, die Erziehungsberechtigten des Mitbeteiligten verpflichtet worden waren, für den regelmäßigen Schulbesuch iSd Paragraph 9, SchPflG an dieser Schule und für die Mitnahme der erforderlichen Unterrichts-, Lern- und Arbeitsmittel durch den Mitbeteiligten zu sorgen, sowie gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG einer dagegen eingebrachten und zulässigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG statt und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Bildungsdirektion für Wien, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen verweist die Behörde unter Hinweis auf hg. Judikatur zum bestehenden großen öffentlichen Interesse an einer ausreichenden, dem Schulpflichtgesetz entsprechenden Beschulung von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich auf die mit dem angefochtenen Erkenntnis einhergehende Beeinträchtigung dieses Interesses der Sicherstellung einer ausreichenden Beschulung des in Österreich aufhältigen Mitbeteiligten.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ ist im Fall einer Amtsrevision auch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , VwGH 31.5.2021, Ra 2021/19/0141, mwN).
5
Der Mitbeteiligte hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
6
Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.

Wien, am 6. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100123.L00

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021

Dokumentnummer

JWT_2021100123_20210906L00

Entscheidungstext Ra 2021/10/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0123

Entscheidungsdatum

24.01.2023

Index

L50009 Pflichtschule allgemeinbildend Wien
L50109 Schulaufsicht Wien
L50159 Schulbau Schulerhaltung Wien
L50809 Berufsschule Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
60/04 Arbeitsrecht allgemein
70/02 Schulorganisation
70/04 Schulzeit
70/05 Schulpflicht
70/06 Schulunterricht
70/08 Privatschulen
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
80/02 Forstrecht

Norm

Bildungsdirektionen-EinrichtungsG 2019 §33 Z1
Bildungsdirektionen-EinrichtungsG 2019 §33 Z2
B-VG Art113 Abs1
B-VG Art113 Abs2
B-VG Art14
B-VG Art14 Abs5a
B-VG Art14 Abs6
B-VG Art14 Abs6 idF 2005/I/031
COVID-19-SchulV 2020/21 §13 Abs6
COVID-19-SchulV 2020/21 §34
PrivSchG 1962 §2 Abs1 idF 1994/448
PrivSchG 1962 §2 Abs2 idF 1994/448
PrivSchG 1962 §2 Abs3 idF 1994/448
PrivSchG 1962 §2 idF 1994/448
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchPflG 1985 §12
SchPflG 1985 §13
SchPflG 1985 §13 Abs2
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §24 Abs1
SchPflG 1985 §24 Abs2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §31 Abs2
SchPflG 1985 §4
SchPflG 1985 §5
SchPflG 1985 §5 Abs1
SchUG 1986 §82m
SchulG Wr 1976 §46 Abs2 idF 2019/018
SchulsprengelV öff allgemeinbildenden Pflichtschulen Wr 1977 §6 Abs2
StGG Art17 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwRallg
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der Bildungsdirektion Wien gegen das am 7. April 2021 mündlich verkündete und am 16. April 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-101/092/2798/2021-8, betreffend Angelegenheiten nach dem Schulpflichtgesetz und dem Wiener Schulgesetz (mitbeteiligte Partei: mj. M R in römisch zehn, dieser vertreten durch die Erziehungsberechtigte O R, diese vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit über die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz abgesprochen wurde, wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2020 wies die belangte Behörde (gleichzeitig nunmehrige Revisionswerberin) dem Mitbeteiligten gemäß „§ 5 Absatz eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG) in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Wiener Schulgesetz (WrSchG)“ einen Schulplatz an einer näher bezeichneten Volksschule in Wien zu (Spruchpunkt römisch eins.), sprach gemäß Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG u.a. die Verpflichtung der Erziehungsberechtigen aus, für den regelmäßigen Schulbesuch an dieser Schule spätestens ab 14. Dezember 2020 zu sorgen (Spruchpunkt römisch zwei.), und schloss gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus (Spruchpunkt römisch drei.).
2
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. April 2021 statt, indem es den bekämpften Bescheid ersatzlos behob. Weiters wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht führte in der Begründung einleitend aus, seine Zuständigkeit ergebe sich daraus, dass die Vollziehung des Paragraph 56, Absatz 2, WrSchG (gemeint wohl: Paragraph 46, Absatz 2, WrSchG) als landesgesetzliche Bestimmung dem Vollziehungsbereich des Landes zuzurechnen sei. Da Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides lediglich die in Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG enthaltenen, die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte treffenden Verpflichtungen wiederhole, komme dieser Anordnung keine selbstständige normative Wirkung zu. Aus diesem Grund fehle der Bestimmung die Eignung, in subjektiv-öffentliche Rechte einzugreifen, weshalb dieser Spruchpunkt für die Beurteilung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes außer Betracht bleiben könne.
4
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Mitbeteiligte sei kein österreichischer Staatsbürger, habe seinen Hauptwohnsitz in römisch zehn und besuche eine internationale Schule mit vertieftem Fremdsprachenunterricht in M im Fernstudium (Homeschooling), wodurch er seine Schulpflicht im Sinne von Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG ex lege erfülle. Anders als bei österreichischen Kindern bedürfe es in derartigen Fällen keiner behördlichen Bewilligung und es sei auch keine Gleichwertigkeit des Unterrichts der im Ausland gelegenen Schule erforderlich. Somit sei der von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch eins. angeordneten Zuweisung zu einer bestimmten Volksschule der Boden entzogen, weshalb sie ersatzlos aufzuheben gewesen sei. Demnach entfalle auch die in Spruchpunkt römisch zwei. angesprochene Pflicht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG, weshalb auch dieser Spruchpunkt zu beseitigen sei.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
6
Zur Zulässigkeit der Revision wird mit näherer Begründung ein Abgehen von der hg. Rechtsprechung zur Einordnung der Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Schule via Fernlehre (Hinweis auf VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044) und zur bescheidmäßigen Feststellung von Verpflichtungen nach Paragraph 24, SchPflG (Hinweis auf VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040 und 0041) vorgebracht.
7
Die Revision erweist sich im Hinblick auf dieses Zulässigkeitsvorbringen als zulässig. Sie ist auch begründet.
8
Sowohl der Mitbeteiligte als auch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Oberbehörde in Bezug auf die Angelegenheit nach dem SchPflG erstatteten eine Revisionsbeantwortung.
9
Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2022, Ra 2021/10/0123-13, teilte die Revisionswerberin mit Äußerung vom 24. Oktober 2022 mit, dass die Anmeldung des Mitbeteiligten an der ihm zugewiesenen Schule weiterhin aufrecht sei. Der Mitbeteiligte gab dazu keine Stellungnahme ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10
Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76 (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, (SchPflG) lauten auszugsweise:

„ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Schulpflicht

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

Paragraph eins, (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

[...]

B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen

[...]

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

Paragraph 5,

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

[...]

C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

[...]

Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

Paragraph 13, (1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

[...]

E. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Paragraph 16,

(1) Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 Litera b, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, zu den mit Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 festgelegten Stichtagen der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln:

1.
Die Namen (Vor- und Familiennamen),
2.
das Geburtsdatum,
3.
das Geschlecht,
4.
die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers,
5.
das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
6.
das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung,
7.
die Schulkennzahl und
8.
sofern vorhanden, das bereichsspezifische Personenkennzeichen ‚BF‘ - Bildung und Forschung.

Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben den Besuch einer Schule gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, der örtlich zuständigen Bildungsdirektion bis spätestens 30. September jedes Jahres unter Angabe der Daten gemäß Ziffer eins, bis 4 bekannt zu geben.

[...]

(7) Hinsichtlich der verbleibenden, nur von den gemäß Absatz 5, übermittelten Datensätzen erfassten Personen haben die Bildungsdirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Vorkehrungen zu treffen, die nach Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffenen Personen führen. Ist dies binnen angemessener, höchstens zweiwöchiger Frist nicht möglich, so ist gemäß Paragraph 24, Absatz 4, bei der Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten. Unverzüglich nach Feststellung der Erfüllung der Schulpflicht oder nach Erstattung der Strafanzeige, spätestens mit Ende des Kalenderjahres, sind auch diese Datensätze zu löschen.

[...]

ABSCHNITT römisch drei

Gemeinsame Bestimmungen

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

Paragraph 24,

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[...]

Paragraph 31,

[...]

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Absatz eins, zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 24, Absatz 4, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 5, ist der Bundesminister für Inneres betraut.

[...]“

11
Paragraph 2, Privatschulgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1994, lautet auszugsweise:

„§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.

(2) Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.

[...]“

12
Paragraph 46, Wiener Schulgesetz (WrSchG), Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2019,, lautet auszugsweise:

„III. Abschnitt

Schulsprengel

Festsetzung des Schulsprengels

Paragraph 46,

(1) Die Festsetzung der Schulsprengel für die Pflichtschularten erfolgt durch die Bildungsdirektion, wobei das gesamte Gebiet der Gemeinde Wien für die Pflichtschulen derselben Schulart als gemeinsamer Schulsprengel gilt. Vor Festsetzung der Schulsprengel ist die Zustimmung der gesetzlichen Schulerhalterin einzuholen und bei Berufsschulsprengeln überdies die Wirtschaftskammer Wien und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien zu hören.

(2) Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Schülerinnen und Schüler, die bereits die Schule besuchenden Geschwister, die räumlichen Kapazitäten und schulorganisatorischen Erfordernisse auf die einzelnen Schulen aufzuteilen.

[...]“

13
Paragraph 33, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lautet:

Beschwerden gegen Bescheide

Paragraph 33, Über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion entscheidet

9.
in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes das Bundesverwaltungsgericht und
10.
in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes das Landesverwaltungsgericht.“
14
Zur Aufhebung der Schulplatzzuweisung:
15
Die Revision bringt zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend festgehalten, dass seine Zuständigkeit zur Vollziehung des WrSchG aufgrund des gegebenen Vollzugsbereichs des Landes bestehe, mit der Entscheidung, dass der Mitbeteiligte seine Schulpflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG erfülle, habe es jedoch seine Zuständigkeit überschritten. Es könne sich dabei allenfalls um eine Vorfrage handeln, die jedoch bereits in dem von der belangten Behörde durchgeführten, vorgelagerten Verfahren nach Paragraph 16, SchPflG geprüft worden sei. Im Zuge dieses Verfahrens sei anhand der Stellungnahmen der Erziehungsberechtigten festgestellt worden, dass der Mitbeteiligte am Unterricht einer Schule in M via Homeschooling im Zeitraum vom 1. September 2019 bis 22. Mai 2020 teilgenommen habe. Auch für das Schuljahr 2020/21 sei die alternative Schulpflichterfüllung nach Paragraphen 11, und 13 SchPflG nicht (fristgerecht) angezeigt, sondern nachträglich eine Bestätigung über die Teilnahme am Unterricht für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis 21. Mai 2021 vorgelegt worden. Daher sei gemäß Paragraph 16, Absatz 7, SchPflG eine Strafanzeige erstattet worden. Ein allenfalls aufgrund dieser Strafanzeige erlassenes Straferkenntnis des Magistrates wäre selbstständig im Rechtsweg bekämpfbar. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses und um die ausreichende Beschulung des Mitbeteiligten sicherzustellen, sei seitens der Revisionswerberin eine Schulplatzzuweisung auf der Grundlage von Paragraph 46, Absatz 2, WrSchG erfolgt. Soweit das Verwaltungsgericht das Verfahren nach Paragraph 16, SchPflG wieder aufgreife und in der Sache nach Paragraph 13, SchPflG feststelle, dass der Mitbeteiligte seine Schulpflicht ex lege erfülle, überschreite es nicht nur seine Zuständigkeit, sondern auch den Verfahrensgegenstand.
16
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. April 2018, Ra 2018/10/0040 und 0041, bereits festgehalten hat, ist für den Fall, dass die gesetzliche Schulpflicht in keiner dem SchPflG entsprechenden Form erfüllt wird, die Schulbehörde im Grunde der Paragraphen eins bis 3 sowie Paragraph 5, SchPflG ermächtigt, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht nach Maßgabe des Paragraph 5, leg. cit., also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 4, SchPflG, zu erfüllen hat. Zunächst kommt den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Pflicht - und auch das Recht - zu, eine für die Erfüllung der Schulpflicht geeignete Schule (im Rahmen schulorganisationsrechtlicher Möglichkeiten) zu bestimmen. In den Fällen der Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten daher eine nach Paragraph 5, leg. cit. in Betracht kommende Schule zu bestimmen. Für den Fall, dass die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten dem nicht entsprechen, erfordert die rechtlich gebotene Einschulung der Kinder jedoch - unbeschadet eines allenfalls anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens zur Entziehung des Obsorgerechts - die Bestimmung einer geeigneten Schule im Verwaltungsweg. Die zuständige Behörde hat dabei den Besuch an einer nach der Sprengeleinteilung in Betracht kommenden zuständigen öffentlichen Pflichtschule (Sprengelschule) vorzusehen.
17
Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin mit Bescheid vom 3. Dezember 2020 spruchgemäß dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, WrSchG einen Schulplatz an einer näher bezeichneten Schule zugewiesen. Auch wenn die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG erwähnt ist, ergibt sich aus der eindeutigen Formulierung des Spruchs, dass damit nicht allgemein über die in dieser Bestimmung vorgesehene Verpflichtung, die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 4, SchPflG zu erfüllen, abgesprochen, sondern auf der Grundlage von Paragraph 46, Absatz 2, WrSchG die Zuweisung eines Schulplatzes an einer konkreten, zu besuchenden Schule vorgenommen wurde. Daher war Beschwerdegegenstand die Entscheidung über die Schulplatzzuweisung an einer konkreten Schule.
18
Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, WrSchG hat die Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen auf die einzelnen Schulen aufzuteilen. Bei der Vollziehung dieser Bestimmung wird die Bildungsdirektion im Vollzugsbereich des Landes tätig, sodass gemäß Paragraph 33, Ziffer 2, BD-EG die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Zuweisung eines konkreten Schulplatzes zu bejahen ist.
19
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend eine Überprüfung dahingehend vorgenommen, ob der Mitbeteiligte nach Maßgabe des Paragraph 5, SchPflG überhaupt verpflichtet war, die unstrittig bestehende Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 4, leg. cit. zu erfüllen. Hätte der Mitbeteiligte - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - seine Schulpflicht bereits durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule erfüllt, bliebe für die Zuweisung eines konkreten Schulplatzes an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 4, leg. cit. kein Raum.
20
Es kann dahinstehen, ob diese Frage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage entschieden werden könnte, weil jedenfalls im vorliegenden Fall keine solche Entscheidung vorlag. Zwar deutet die Revisionswerberin an, die Frage der Schulpflichterfüllung durch den Mitbeteiligten sei bereits in dem von ihr durchgeführten Verfahren nach Paragraph 16, SchPflG geklärt und wegen Nichterfüllung der Schulpflicht Strafanzeige erstattet worden, doch kann diesbezüglich nicht von einer rechtlich bindenden Vorfragenentscheidung ausgegangen werden, zumal damit kein rechtlich bindender Abspruch behauptet wird. Das Verwaltungsgericht war daher berechtigt und verpflichtet, die Frage, ob der Mitbeteiligte seine Schulpflicht gemäß Paragraph 5, SchPflG anderweitig erfüllte, zu beurteilen und im Rahmen der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses darzulegen.
21
Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht hat das Verwaltungsgericht damit auch nicht seine Zuständigkeit überschritten, weil mit dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht über die Nichterfüllung der Schulpflicht abgesprochen wurde, sondern diese lediglich im Rahmen der Begründung als Voraussetzung für die Vornahme einer Schulplatzzuweisung abgehandelt wurde.
22
Der Revision ist jedoch dahingehend zuzustimmen, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach die Schulpflicht gem. Paragraph 5, SchPflG durch den Mitbeteiligten ex lege erfüllt sei, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist:
23
Bei der Frage, ob die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG erfüllt ist, kommt es darauf an, ob die (ausschließliche) Teilnahme via Fernunterricht tatsächlich als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ einzuordnen ist.
24
Zwar enthält das SchPflG keine eigene Definition des Begriffs „Schule“, doch kann diesbezüglich auf die Schuldefinition des Privatschulgesetzes zurückgegriffen werden, zumal Privatschulen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, PrivSchG Schulen sind, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden.
25
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Privatschulgesetz (PrivSchG) in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, sind Schulen im Sinne des PrivSchG Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.
26
Eine Schule im Sinne des PrivSchG ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind vergleiche , Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 [2015], FN 2 zu Paragraph 2, Absatz eins, PrivSchG).
27
Nicht unter den Begriff der „Schule“ im Sinne des PrivSchG fallen hingegen beispielsweise der häusliche Unterricht gem. Artikel 17, Absatz 3, StGG sowie Fernlehrinstitute, „da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben ist“ vergleiche , Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 [2015], FN 5 zu Paragraph 2, Absatz eins, PrivSchG unter Verweis auf ErläutRV 735 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 9, ). Dieses Begriffsverständnis liegt auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1987, 86/13/0184, zur Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Fernstudium als Werbungskosten zugrunde, wonach die Tätigkeit eines Fernlehrinstitutes mit der Unterrichtstätigkeit einer öffentlichen Schule schon deshalb nicht verglichen werden kann, weil weder das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts einer Mehrzahl von Schülern, noch auch die für die Durchführung eines normalen Schulbetriebes erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen (Schulräume etc.) gegeben sind.
28
Im Einklang damit definiert Artikel 14, Absatz 6, B-VG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2005, den Begriff „Schule“ wie folgt (Hervorhebungen hinzugefügt):

„Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird [...]“.

29
Diese Definition basiert auf der Judikatur zum Schulbegriff und entspricht im Wesentlichen der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins und 2 PrivSchG vergleiche , Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 [2015], FN 1 zu Artikel 14, Absatz 6, B-VG).
30
Der in der Revision angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2017, Ra 2017/10/0044, die sich mit der Frage des Erlöschens der Schulpflicht wegen einer längeren Abwesenheit der dort mitbeteiligten Partei zwecks Schulbesuchs im Ausland beschäftigt, ist keine Aussage zum Schulbegriff zu entnehmen.
31
Der vom Mitbeteiligten in seiner Revisionsbeantwortung unter Hinweis auf die in den letzten zwei Jahren ausgeübte Durchführung des Unterrichts in Form des „Homeschoolings“ vertretenen Ablehnung der Rechtsansicht der Revisionswerberin, der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule knüpfe am physischen Aufenthalt bzw. physischen Schulbesuch an, ist zu entgegnen, dass der österreichische Gesetzgeber für das sogenannte „Homeschooling“ erst eine gesetzliche Grundlage schaffen musste (Paragraph 82 m, SchUG), weil der „ortsungebundene Unterricht“ dem Schulbegriff gerade nicht innewohnt. Diese Sonderform des Unterrichts wurde zeitlich befristet als Maßnahme zur Bekämpfung von COVID-19 in Form einer Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung eingeführt.
32
In seiner Entscheidung vom 10. März 2021, V 574 aus 2020,, sprach der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit einem Antrag auf Normenkontrolle betreffend die Anordnung von ortsungebundenem Unterricht gem. Paragraph 13, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 34, COVID-19-Schulverordnung 2020/21 aus, dass eine solche Form des Unterrichts den verfassungsgesetzlich verankerten Bildungsauftrag der Schule gemäß Artikel 14, Absatz 5 a, B-VG, wonach Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen ist, auf Dauer nicht verwirklichen kann (s. Rz 46). Das Recht auf Bildung der Antragsteller sei jedoch nicht verletzt worden, weil die Organisation des Unterrichts in ortsungebundener Form (lediglich) für einen bestimmten Zeitraum aufgrund der Covid-19-Pandemie erfolgt sei vergleiche , Rz 51).
33
Nach alldem ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Besuch einer Schule im Ausland - hier einer internationalen Schule in M - im Fernstudium (Homeschooling) nicht den Voraussetzungen des Paragraph 13, SchPflG entspricht, weil bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im dargelegten Sinn vorliegt. Der Mitbeteiligte hat demnach durch die Teilnahme an dem besagten Fernstudium die in Österreich bestehende Schulpflicht nicht erfüllt. Da das Verwaltungsgericht dies verkannt und deshalb den Bescheid der Revisionswerberin über die konkrete Schulplatzzuweisung an einer öffentlichen Schule aufgehoben hat, belastete es sein Erkenntnis insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
34
Zur Verpflichtung der Eltern nach Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG:
35
Das Verwaltungsgericht behob ebenso den Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides ersatzlos. Damit war auf der Grundlage von Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG die Verpflichtung der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten ausgesprochen worden, für den regelmäßigen Schulbesuch des Mitbeteiligten an einer näher bezeichneten Schule ab spätestens 14. Dezember 2020 zu sorgen. Es trifft jedoch nicht zu, dass - wie das Verwaltungsgericht vermeint - diesem Ausspruch keine selbstständige normative Wirkung zukäme. So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 24. April 2018, Ra 2018/10/0040 und 0041, festgehalten, dass die in Paragraph 24, Absatz eins und 2 SchPflG normierten Verpflichtungen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sich zwar unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, dass dies jedoch nicht ausschließt, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert. Eine solche Konkretisierung lag hier vor, indem angeordnet worden war, dass die Eltern für den Schulbesuch des Mitbeteiligten ab einem bestimmten Zeitpunkt an einer bestimmten Schule zu sorgen hätten.
36
Bei Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG handelt es sich um eine Norm, mit deren Vollziehung gemäß der Generalklausel des Paragraph 31, Absatz 2, SchPflG der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut ist; es liegt eine Angelegenheit des Vollzugsbereiches des Bundes vor vergleiche , auch Artikel 14 und Artikel 113, Absatz eins, B-VG).
37
Gemäß Paragraph 33, Ziffer eins, BD-EG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion, die in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes liegen, das Bundesverwaltungsgericht, weshalb das Verwaltungsgericht Wien das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet hat.
38
Das angefochtene Erkenntnis war nach dem Gesagten sohin im Hinblick auf die auf der Grundlage des Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG ergangene Entscheidung wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 24. Jänner 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100123.L00

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWT_2021100123_20230124L00