1 Mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 beantragte der Revisionswerber unter Berufung auf das (Bundes-) Umweltinformationsgesetz (im Folgenden: UIG) und das Wiener Umweltinformationsgesetz (im Folgenden: Wr. UIG) im Zusammenhang mit einem näher konkretisierten Planungs- und Umwidmungsverfahren in Wien die Gewährung der Einsichtnahme in bestimmte namentlich angeführte Dokumente („Berichte“) bzw. deren Übermittlung.
Die belangte Behörde übermittelte dem Revisionswerber in der Folge einen von ihr erstellten Umweltbericht und stellte überdies den Inhalt der begehrten Dokumente kursorisch dar.
Die belangte Behörde sprach mit Bescheid vom 22. April 2020 gemäß § 9 Wr. UIG aus, dass die vom Revisionswerber begehrten Umweltinformationen in der von ihm beantragten Form (Unterlagen bzw. Gutachten) nicht erteilt würden und verwies begründend auf den Ablehnungsgrund des Schutzes von geistigem Eigentum bei Umweltinformationsbegehren. Die Gutachten seien als Werke der Literatur urheberrechtlich geschützt. Die belangte Behörde sei nicht berechtigt, die Gutachten an Dritte auszuhändigen. Ein öffentliches Interesse könne aus dem Inhalt der begehrten Gutachten nicht abgeleitet werden. Der Schutz der Gutachter an ihrem geistigen Eigentum überwiege das Recht des Revisionswerbers auf Umweltinformation.Die belangte Behörde sprach mit Bescheid vom 22. April 2020 gemäß Paragraph 9, Wr. UIG aus, dass die vom Revisionswerber begehrten Umweltinformationen in der von ihm beantragten Form (Unterlagen bzw. Gutachten) nicht erteilt würden und verwies begründend auf den Ablehnungsgrund des Schutzes von geistigem Eigentum bei Umweltinformationsbegehren. Die Gutachten seien als Werke der Literatur urheberrechtlich geschützt. Die belangte Behörde sei nicht berechtigt, die Gutachten an Dritte auszuhändigen. Ein öffentliches Interesse könne aus dem Inhalt der begehrten Gutachten nicht abgeleitet werden. Der Schutz der Gutachter an ihrem geistigen Eigentum überwiege das Recht des Revisionswerbers auf Umweltinformation.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Es bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass das Auskunftsbegehren hinsichtlich des „hydrologischen Gutachtens“ zurückgewiesen wurde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für zulässig.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass bei der belangten Behörde Umweltinformationen in Form der beantragten (nicht im behördlichen Auftrag erstellten) Gutachten aufliegen würden; lediglich ein im Antrag angesprochenes „hydrologisches Gutachten“ sei nicht im Akt enthalten, weshalb der Antrag in diesem Punkt zurückzuweisen sei. Den Inhalt der anderen beantragten Gutachten hielt das Verwaltungsgericht zusammengefasst wie folgt fest: Die „Verkehrsuntersuchung“ würde Angaben zur verkehrsmäßigen aktuellen und geplanten Erschließung sowie zum erwarteten Zusatzverkehr enthalten. Das näher bezeichnete „naturschutzfachliche Screening“ gebe einen Überblick über naturschutzfachlich relevante Biotope und bedeutende Tier- oder Pflanzenvorkommen auf den Liegenschaften. Es enthalte unter anderem Feststellungen zur Vegetation und Versiegelung und eine ausführliche Befundaufnahme geschützter Pflanzen- und Tierarten. Die näher bezeichnete Studie „stadträumliche Entwicklung“ enthalte Feststellungen zum stadtökologischen Funktionstyp des Projektgebietes und Erhebungen zu Kleinstrukturen. In der näher bezeichneten Studie „Wohnbauvorhaben - Sachbereich Naturschutz/Artenschutz“ sei das Projekt im Verhältnis zum Wiener Naturschutzgesetz bzw. zur Wiener Naturschutzverordnung geprüft worden. Weiters enthalte diese Studie unter anderem Feststellungen zu Biotopstrukturen sowie Tier- und Pflanzenvorkommen, eine Projektbeurteilung im Lichte seiner Lage in der Entwicklung des Unesco Biosphärenparks Wienerwald und Ausführungen zu den Projektwirkungen auf Flächen, Tier- und Pflanzenwelt sowie auf den Grünzug W-L.
4 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass die vom Revisionswerber beantragten Dokumente „Informationen über die Umwelt“ im Sinn des UIG und des Wr. UIG enthalten würden. Es bestehe ein grundsätzlicher Anspruch auf Herausgabe der Daten, soweit damit nicht Rechte des Datenschutzes oder sonstige Persönlichkeitsrechte verletzt würden. Da sämtliche Gutachten nicht nur Erhebungen und Feststellungen von Daten enthielten, sondern auch eigenständige Schlussfolgerungen anhand individueller Untersuchungsmethoden sowie darauf beruhend Ratschläge und Empfehlungen, würden sie die Anforderungen an ein Werk erfüllen, das dem Urheberrechtsschutz unterliege. Zu prüfen sei daher der Ablehnungsgrund einer drohenden Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen sei daher gegen das besondere Interesse, welches der Verweigerung der Informationen zugrunde liege, abzuwägen. Ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe von begehrten Umweltinformationen sei nur dann gegeben, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt werde, das über das allgemeine Interesse hinausgehe, das bereits jeden Antrag rechtfertige. Andernfalls würde das öffentliche Interesse stets überwiegen und eine Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich. Die Berufung des Revisionswerbers auf verschiedene Schutzgüter (wie Gesundheit, Verkehrsauswirkungen, Klimaveränderungen, Tierschutz und Vorhandensein geschützter Arten, Frischluftschneise, Schutzgebiet) zeige zwar allgemeine Interessen auf; das öffentliche Interesse würde den Schutz des geistigen Eigentums der Gutachter aber nicht überwiegen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass wesentliche Inhalte der Gutachten und Studien im übermittelten Umweltbericht, wenn auch nicht im beantragten Ausmaß, veröffentlicht worden seien.
5 Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Verhältnisses des Interesses an der Information über Umweltdaten zum Ablehnungsgrund der Wahrung der Rechte an geistigem Eigentum fehle.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit ergänzend ausführt, dass grob fehlerhafte bzw. unvollständige Tatsachenfeststellungen zu einer unvertretbaren Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts geführt hätten. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, der Revision keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Weist eine angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/05/0043, mwN).
Zu Spruchpunkt I:
8 Der Ausspruch der Zulässigkeit der Revision erfolgte vom Verwaltungsgericht dem Inhalt nach eindeutig nur zu den - nach den unbestrittenen Feststellungen - im Behördenakt vorhandenen Gutachten. Zur Zurückweisung des Begehrens betreffend das hydrologische Gutachten enthält die Revision kein Vorbringen. Damit wird in diesem Punkt keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 18.2.2021, Ra 2021/10/0018).
Zu Spruchpunkt II:
9 Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des Umweltinformationsbegehrens richtet, ist sie zulässig und in diesem Umfang auch begründet.
10 Die maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden: Aarhus-Konvention), BGBl. III Nr. 88/2005 idF BGBl. III Nr. 58/2014, lauten auszugsweise:
„Artikel 1
Ziel
Um zum Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen, gewährleistet jede Vertragspartei das Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
[...]
3. bedeutet ‚Informationen über die Umwelt‘ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung sowie Tätigkeiten oder Maßnahmen, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, Umweltvereinbarungen, Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, die sich auf die unter Buchstabe a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die bei umweltbezogenen Entscheidungsverfahren verwendet werden;
[...]
Artikel 4
Zugang zu Informationen über die Umwelt
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Behörden nach Maßgabe der folgenden Absätze dieses Artikels und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf Antrag zur Verfügung stellen; [...] dies geschieht
a) ohne Nachweis eines Interesses;
[...]
(4) Ein Antrag auf Informationen über die Umwelt kann abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf
[...]
e) Rechte auf geistiges Eigentum;
[...]
Die genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe sowie ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind.
[...]“
11 Die Erwägungsgründe 1, 5, 8, 9 und 16 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (im Folgenden: Umweltinformations-RL) lauten:
„(1) Der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen tragen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern.
[...]
(5) Am 25. Juni 1998 unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (‚Übereinkommen von Aarhus‘). Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts müssen im Hinblick auf den Abschluss des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft mit dem Übereinkommen übereinstimmen.
[...]
(8) Es muss gewährleistet werden, dass jede natürliche oder juristische Person ohne Geltendmachung eines Interesses ein Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat.
(9) Ferner ist es notwendig, dass Behörden Umweltinformationen insbesondere unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich machen und verbreiten. Die zukünftige Entwicklung dieser Technologien sollte bei der Berichterstattung über diese Richtlinien und bei ihrer Überprüfung berücksichtigt werden.
[...]
(16) Das Recht auf Information beinhaltet, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte und dass Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen. Die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe sollten eng ausgelegt werden, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden sollten. Die Gründe für die Verweigerung von Informationen sind dem Antragsteller innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Frist mitzuteilen.“
12 Die maßgeblichen Bestimmungen der Umweltinformations-RL lauten auszugsweise:
„Artikel 1
Ziele
Mit dieser Richtlinie werden folgende Ziele verfolgt:
a) die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, und die Festlegung der grundlegenden Voraussetzungen und praktischer Vorkehrungen für die Ausübung dieses Rechts sowie
b) die Sicherstellung, dass Umweltinformationen selbstverständlich zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, um eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen. Dafür wird die Verwendung insbesondere von Computer-Telekommunikation und/oder elektronischen Technologien gefördert, soweit diese verfügbar sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1. ‚Umweltinformationen‘ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
c) Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Buchstaben a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente,
[...]
Artikel 3
Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Behörden gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet sind, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen.
(2) Umweltinformationen sind dem Antragsteller vorbehaltlich des Artikels 4 und unter Berücksichtigung etwaiger vom Antragsteller angegebener Termine [...] zugänglich zu machen:
[...]
Artikel 4
Ausnahmen
[...]
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:
[...]
e) Rechte an geistigem Eigentum;
[...]
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall wird das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen. Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund des Absatzes 2 Buchstaben a), d), f), g) und h) nicht vorsehen, dass ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht.
[...]“
13 Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Wiener Umweltinformationsgesetz - Wr. UIG), LGBl. Nr. 15/2001 idF LGBl. Nr. 62/2018, lauten auszugsweise:
„Ziel des Gesetzes
§ 1. (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durchParagraph eins, (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese von anderen Stellen bereitgehaltenen Umweltinformationen;
2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom 14.2.2003, CELEX-Nr. 32003L0004, in österreichisches Recht umgesetzt.
Umweltinformationen
§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form überParagraph 2, Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
[...]
Freier Zugang zu Umweltinformationen
§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, dieParagraph 4, (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die
1. bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder
2. für sie bereitgehalten werden,
wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.
III. Recht auf freien Zugang, Mitteilungsschranken und Rechtsschutzrömisch III. Recht auf freien Zugang, Mitteilungsschranken und Rechtsschutz
Mitteilungspflicht
§ 5. [...]Paragraph 5, [...]
[...]
(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo - sofern verfügbar - Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (Paragraph 6,) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo - sofern verfügbar - Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
[...]
Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe
§ 6. [...]Paragraph 6, [...]
(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf(2) Andere als die in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Absatz eins, mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf
[...]
5. Rechte an geistigem Eigentum;
[...]
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:(4) Die in Absatz eins, und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
1. Schutz der Gesundheit;
2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;
oder
3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
14 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz - UIG), BGBl. Nr. 495/1993 idF BGBl. I Nr. 74/2018, lauten auszugsweise:
„Ziel des Gesetzes
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durchParagraph eins, Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;
2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.
Umweltinformationen
§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form überParagraph 2, Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
[...]
Freier Zugang zu Umweltinformationen
§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.Paragraph 4, (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.
Mitteilungspflicht
§ 5. [...]Paragraph 5, [...]
[...]
(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. [...](3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (Paragraph 6,) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. [...]
[...]
Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe
§ 6. [...]Paragraph 6, [...]
(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:(2) Andere als die in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Absatz eins, mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:
[...]
5. Rechte an geistigem Eigentum;
[...]
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:(4) Die in Absatz eins, und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
1. Schutz der Gesundheit;
2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;
oder
3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
[...]
Bezugnahme auf Unionsrecht
§ 19. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S 26, CELEX-Nr. 32003L0004, und die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S 1, CELEX-Nr. 32012L0018, in österreichisches Recht umgesetzt.“Paragraph 19, Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S 26, CELEX-Nr. 32003L0004, und die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S 1, CELEX-Nr. 32012L0018, in österreichisches Recht umgesetzt.“
15 Der Antrag des Revisionswerbers auf Umweltinformation bezieht sich auf ein Planungs- und Umwidmungsverfahren. Die Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne wird in § 1 der Bauordnung für Wien geregelt und im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vollzogen (s. § 139 Abs. 1 BO). Zur Anwendung kommt daher das Wr. UIG; im Hinblick auf die weitgehende wörtliche Übereinstimmung kann freilich auch die Judikatur zum UIG herangezogen werden.
16 Unstrittig ist, dass die Gutachten, deren Herausgabe der Revisionswerber beantragt, Umweltinformationen enthalten. Gemäß § 4 Abs. 2 Wr. UIG unterliegen dem freien Zugang jedenfalls bestimmte Kategorien von Informationen, darunter etwa der Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile oder Lärmbelastung.
17 Andere als die in § 4 Abs. 2 Wr. UIG genannten Umweltinformationen sind - unbeschadet der hier nicht relevanten Schranken des § 6 Abs. 1 Wr. UIG - mitzuteilen, wenn ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen unter anderem auf Rechte an geistigem Eigentum hätte (§ 6 Abs. 2 Z 5 Wr. UIG).
18 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis keine Aussage darüber getroffen, ob die begehrten Umweltinformationen unter § 4 Abs. 2 Wr. UIG fallen und somit jedenfalls frei zugänglich wären. Wäre dies der Fall, bliebe für eine Interessenabwägung nach § 6 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Wr. UIG kein Raum. Es ist in seiner rechtlichen Begründung vielmehr sofort in besagte Interessenabwägung eingetreten, ohne in einem vorgelagerten Schritt zu prüfen, ob die beantragten Umweltinformationen ohne weitere Abwägung dem freien Zugang unterliegen würden. Dies, obwohl nach den unbestrittenen Feststellungen etwa Informationen zum Tier- und Pflanzenaufkommen auf den begutachteten Liegenschaften in den Gutachten enthalten sind, und obwohl der Revisionswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren argumentiert hat, dass die beantragten Berichte (gemeint Gutachten) Informationen zum Zustand von Umweltbestandteilen und zu ihren Wechselwirkungen enthalten würden.
19 Das angefochtene Erkenntnis ist daher bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
20 Für das fortzusetzende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass der Begriff der Umweltinformation nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen grundsätzlich weit zu verstehen ist (vgl. VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120, mwN). Eine richtlinienkonforme Auslegung macht es notwendig, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein (vgl. VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, mwN). Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren. Das Informationsrecht besteht dabei sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch auf solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden (vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, Rn. 4.2. und 4.4.). Gemäß § 6 Abs. 4 Wr. UIG sind die in Abs. 1 und 2 leg. cit. genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist; in jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen.
21 Von der Durchführung der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall und Z 6 VwGG abgesehen werden.
22 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. Juni 2022