Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/11/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0131

Entscheidungsdatum

06.12.2022

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/15/0035 E 27. August 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Weist eine angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht vergleiche z.B. VwGH 19.2.2018, Ra 2015/12/0008, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110131.L01

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2020110131_20221206L01

Rechtssatz für Ra 2020/11/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0131

Entscheidungsdatum

06.12.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §12 Abs1 Z3
LSD-BG 2016 §19 Abs1
LSD-BG 2016 §19 Abs2
LSD-BG 2016 §26 Abs1 Z1
LSD-BG 2016 §27 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wurde die Revisionswerberin bereits wegen der Nichterstattung der Entsendemeldung gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG 2016 bestraft, kann ihr ausgehend davon nicht überdies wegen des Unterbleibens der Übermittlung der Entsendemeldung trotz Aufforderung zusätzlich ein Verstoß gegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, LSD-BG 2016 zur Last gelegt werden vergleiche VwGH, 11.3.2021, Ra 2020/11/0001, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110131.L02

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2020110131_20221206L02

Entscheidungstext Ra 2020/11/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0131

Entscheidungsdatum

06.12.2022

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

BAO §93 Abs2
B-VG Art133 Abs4
LSD-BG 2016 §12 Abs1 Z3
LSD-BG 2016 §19 Abs1
LSD-BG 2016 §19 Abs2
LSD-BG 2016 §26 Abs1 Z1
LSD-BG 2016 §27 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der A O in S (Deutschland), vertreten durch MMag. Dr. Peter Kaser, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 12/EG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Mai 2020, Zl. LVwG-302576/14/KLe/HK, betreffend Übertretungen des LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Perg),

Spruch

römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit in seinem Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 24. Oktober 2019 abgewiesen wurde, sowie im Umfang seines Spruchpunktes römisch II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

römisch II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen, also hinsichtlich der durch das angefochtene Erkenntnis bestätigten Spruchpunkte 1., 2., 4. und 5. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 24. Oktober 2019, wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1        1.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. Oktober 2019 wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, sie habe es als Verantwortliche eines näher genannten Unternehmens mit Sitz in Deutschland zu verantworten, dass

1.) die Beschäftigung eines nach Österreich entsandten mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich vor dessen Einreise der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht gemeldet worden sei,

2.) während des Entsendezeitraums die Unterlagen über die Anmeldung dieses Arbeitnehmers zur Sozialversicherung nicht im Fahrzeug bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht worden seien,

3.) die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen, nämlich die ZKO3T-Meldung, Sozialversicherungsunterlagen (Dokument A1 oder andere Form des Nachweises), Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Dezember 2018, Jänner 2019), trotz nachweislicher Aufforderung der Abgabenbehörde vom 23. Jänner 2019 nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages übermittelt worden seien,

4.) der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitsaufzeichnungen nicht im Fahrzeug bereitgehalten und auch den Abgabenbehörden nicht unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht worden seien, und

5.) näher genannte Lohnunterlagen nicht übermittelt worden seien.

Als Tatzeitpunkt war der 23. Jänner 2019 angegeben.

2        Dadurch habe die Revisionswerberin gegen

1. Paragraph 19, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG,

2. Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG,

3. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, LSD-BG und

4. und 5. Paragraph 22, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 28, Ziffer eins, LSD-BG

verstoßen, weswegen über sie für jeden Spruchpunkt eine Geldstrafe (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

3        1.2. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), verpflichtete sie zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Das Verwaltungsgericht führte, soweit hier maßgeblich, aus, der genannte Arbeitnehmer, der Fahrer eines LKW, habe bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei die genannten Unterlagen nicht vorlegen können. Von dem von der Revisionswerberin vertretenen Unternehmen seien die ZKO3T-Meldung, die Sozialversicherungsunterlagen, der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen angefordert worden. Diese seien allerdings nicht fristgerecht übermittelt worden, weswegen der objektive Tatbestand des § 27 Abs. 1 LSD-BG erfüllt gewesen sei.

5        1.3. Gegen dieses Erkenntnis (und zwar ausdrücklich „zur Gänze“) richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten vorgelegte (außerordentliche) Revision.

6        Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

7        2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8        2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes - LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, lauten (auszugsweise):

Erhebungen der Abgabenbehörden

Paragraph 12, (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den Paragraphen 21 und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des Paragraph 29, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und

...

3.   in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21 und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

...

Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Paragraph 19, (1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Absatz 3, oder Absatz 4, sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Absatz 2, und 3 als Arbeitgeber.

(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Absatz eins, ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach Paragraph 23, oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

...

Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung

Paragraph 21, (1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

...

2.   die Meldung gemäß § 19;

...

Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung

Paragraph 26, (1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins,

1.   die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder

...

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen.

...

Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle

Paragraph 27, (1) Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen den Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den Paragraphen 14, Absatz 2, oder 15 Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt.

...“

9        2.2. Vorauszuschicken ist, dass, soweit in einem Erkenntnis trennbare Absprüche vorliegen, die Zulässigkeit einer gegen das betreffende Erkenntnis erhobenen Revision hinsichtlich dieser Absprüche getrennt zu prüfen ist. Weist eine angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes - wie hier - mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht (vgl. z.B. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017; 29.11.2017, Ro 2017/04/0020, 0021, 0083, 0084; 19.2.2018, Ra 2015/12/0008; 27.8.2020, Ra 2020/15/0035).

10       2.3. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zum einen vor, es fehle in Bezug auf die Bestrafung wegen des Nichtübermittelns von Unterlagen (Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der belangten Behörde) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann das Bereithalten von Unterlagen bzw. die Verpflichtung zu deren nachträglicher Übermittlung „unzumutbar“ sei. Zum anderen sei die Revision zulässig, weil die Revisionswerberin sowohl wegen des Nichterstattens der ZKO3T-Meldung (Spruchpunkt 1. dieses Straferkenntnisses) als auch wegen des Nichtübermittelns dieser Meldung an die Abgabenbehörde (Spruchpunkt 3. dieses Straferkenntnisses) bestraft worden sei. Dadurch habe das Verwaltungsgericht gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen (Hinweis auf VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0233).

11       2.4. Die Revision ist zulässig, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts bestätigte Bestrafung wegen des Nichtübermittelns näher genannter Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iVm. § 27 Abs. 1 LSD-BG (Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der belangten Behörde) richtet, weil sie hinsichtlich dieses Tatvorwurfs zutreffend vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Sie ist insoweit auch begründet.

12       Die Revisionswerberin wurde nämlich durch den mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde bereits wegen der Nichterstattung der Entsendemeldung gemäß § 19 Abs. 1 und 2 iVm. § 26 Abs. 1 Z 1 LSD-BG bestraft. Ausgehend davon kann der Revisionswerberin nicht überdies wegen des Unterbleibens der Übermittlung der Entsendemeldung trotz Aufforderung zusätzlich ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Z 3 iVm. § 27 Abs. 1 LSD-BG zur Last gelegt werden (vgl. VwGH, 11.3.2021, Ra 2020/11/0001, mwN, auf dessen nähere Begründung insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

13       Schon aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis insoweit, als damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der belangten Behörde abgewiesen wurde, (hinsichtlich dieses Spruchpunktes zur Gänze) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

14       Wegen der teilweisen Aufhebung des Straferkenntnisses ist auch der auf dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses beruhende Ausspruch betreffend den zu leistenden Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

15       2.5. Hinsichtlich der übrigen, durch Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses bestätigten Spruchteile des Straferkenntnisses der belangten Behörde ist Folgendes auszuführen:

16       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

17       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

18       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

19       Hinsichtlich der durch das angefochtene Erkenntnis ebenfalls bestätigten Spruchpunkte 1., 2., 4. und 5. des Straferkenntnisses der belangten Behörde enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision kein Vorbringen. Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

20       2.6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 6. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110131.L00

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Dokumentnummer

JWT_2020110131_20221206L00