1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 2015 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 23. Juli 2015 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 25 Abs. 1 lit. a und d Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG) die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen samt Anlage einer Gewinnungsstelle sowie zur Errichtung von Bergbauanlagen auf näher genannten Grundstücken unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Ausgleichsmaßnahmen sowie einer Sicherheitsleistung erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 2015 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 23. Juli 2015 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, und d Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG) die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen samt Anlage einer Gewinnungsstelle sowie zur Errichtung von Bergbauanlagen auf näher genannten Grundstücken unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Ausgleichsmaßnahmen sowie einer Sicherheitsleistung erteilt.
2 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 stellte der Revisionswerber den Antrag auf Zustellung dieser Bescheide der belangten Behörde vom 13. Juli und 23. Juli 2015.
3 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. Oktober 2019 wurde dem Antrag stattgegeben und ausgesprochen, dass dem Revisionswerber diese Bescheide zuzustellen seien.
4 Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 wurde vom Revisionswerber Beschwerde gegen die genannten Bescheide erhoben.
5 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 8. Jänner 2020 wurde diese Beschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BMit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 8. Jänner 2020 wurde diese Beschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVPBegründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei eine anerkannte Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-Gesetz. Die der mitbeteiligten Partei (mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 2015 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 23. Juli 2015) erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung sei „im Oktober 2015 ... in Rechtskraft erwachsen“. Die naturschutzbehördliche Bewilligung sei auf der Rechtsgrundlage des § 25 Abs. 1 lit. a und d Sbg. NSchG erteilt worden. Im Projektgebiet sei eine stark gefährdete, richtliniengeschützte Tierart (Zauneidechse) vom Vorhaben berührt. Die angefochtenen Bescheide gehörten jedenfalls noch dem Rechtsbestand an. Aufgrund des Antrages des Revisionswerbers sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. Oktober 2019 entschieden worden, dass dem Revisionswerber „als ein dem Beschwerderecht nach Art. 9 Abs. 3 AarhusGesetz. Die der mitbeteiligten Partei (mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 2015 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 23. Juli 2015) erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung sei „im Oktober 2015 ... in Rechtskraft erwachsen“. Die naturschutzbehördliche Bewilligung sei auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, und d Sbg. NSchG erteilt worden. Im Projektgebiet sei eine stark gefährdete, richtliniengeschützte Tierart (Zauneidechse) vom Vorhaben berührt. Die angefochtenen Bescheide gehörten jedenfalls noch dem Rechtsbestand an. Aufgrund des Antrages des Revisionswerbers sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. Oktober 2019 entschieden worden, dass dem Revisionswerber „als ein dem Beschwerderecht nach Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention vorgelagertes Recht“ die Bescheide zuzustellen seien.
7 Mit LGBl. Nr. 67/2019, kundgemacht am 14. November 2019, sei das Salzburger AarhusMit Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019,, kundgemacht am 14. November 2019, sei das Salzburger Aarhus-Beteiligungsgesetz 2019 erlassen worden, wobei das Sbg. NSchG gemäß Artikel I mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 geändert und u.a. der § 55a „Mitwirkung von Umweltorganisationen“ und in § 67 die Absätze 10 und 11 leg. cit. mit Übergangsbestimmungen eingefügt worden seien. Gemäß § 67 Abs. 11 dritter Satz Sbg. NSchG könnten Bescheide im Sinne des § 55a leg. cit., die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen seien, innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2019 folgenden Tag von einer Umweltorganisation angefordert werden. Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. Oktober 2019 sei bereits vor Inkrafttreten der Sbg. NSchGBeteiligungsgesetz 2019 erlassen worden, wobei das Sbg. NSchG gemäß Artikel römisch eins mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 geändert und u.a. der Paragraph 55 a, „Mitwirkung von Umweltorganisationen“ und in Paragraph 67, die Absätze 10 und 11 leg. cit. mit Übergangsbestimmungen eingefügt worden seien. Gemäß Paragraph 67, Absatz 11, dritter Satz Sbg. NSchG könnten Bescheide im Sinne des Paragraph 55 a, leg. cit., die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen seien, innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019, folgenden Tag von einer Umweltorganisation angefordert werden. Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. Oktober 2019 sei bereits vor Inkrafttreten der Sbg. NSchG-Novelle festgestellt worden, dass die Bescheide dem Revisionswerber zuzustellen seien, der Revisionswerber habe von seinem Beschwerderecht mit der gegenständlichen Beschwerde auch Gebrauch gemacht. Bei den angefochtenen Bescheiden handle es sich um solche im Sinne des § 55a Abs. 4 Z 2 Sbg. NSchG.Novelle festgestellt worden, dass die Bescheide dem Revisionswerber zuzustellen seien, der Revisionswerber habe von seinem Beschwerderecht mit der gegenständlichen Beschwerde auch Gebrauch gemacht. Bei den angefochtenen Bescheiden handle es sich um solche im Sinne des Paragraph 55 a, Absatz 4, Ziffer 2, Sbg. NSchG.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Mit der Novelle LGBl. Nr. 67/2019 sei insofern eine im gegenständlichen Verfahren zu beachtende Änderung der Rechtslage mit 1. Jänner 2020 eingetreten, als für das nachträgliche Beschwerderecht einer anerkannten Umweltorganisation gegen rechtskräftige Bescheide im Sinne des § 55a Sbg. NSchG eine Stichtagsregelung (20. Dezember 2017) eingeführt worden sei. Sowohl der EuGH als auch der Verwaltungsgerichtshof hätten sich in deren jeweiliger Rechtsprechung für die Bedeutung der Rechtskraft eines Bescheides „ausgesprochen“; Eingriffe in rechtskräftige Bescheide und die damit verbundene Durchbrechung der Rechtskraft seien stets einschränkend auszulegen. Der Salzburger Landesgesetzgeber habe Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019, sei insofern eine im gegenständlichen Verfahren zu beachtende Änderung der Rechtslage mit 1. Jänner 2020 eingetreten, als für das nachträgliche Beschwerderecht einer anerkannten Umweltorganisation gegen rechtskräftige Bescheide im Sinne des Paragraph 55 a, Sbg. NSchG eine Stichtagsregelung (20. Dezember 2017) eingeführt worden sei. Sowohl der EuGH als auch der Verwaltungsgerichtshof hätten sich in deren jeweiliger Rechtsprechung für die Bedeutung der Rechtskraft eines Bescheides „ausgesprochen“; Eingriffe in rechtskräftige Bescheide und die damit verbundene Durchbrechung der Rechtskraft seien stets einschränkend auszulegen. Der Salzburger Landesgesetzgeber habe - ähnlich wie in anderen Bundesländern - durch das Salzburger Aarhus-Beteiligungsgesetz 2019 und dessen Übergangsbestimmungen für den Bereich des Sbg. NSchG eine klare gesetzliche Regelung dahingehend getroffen, dass kein Beschwerderecht für anerkannte Umweltorganisationen gegen Bescheide im Sinne des § 55a Sbg. NSchG bestehe, wenn es sich um Bescheide handle, die vor dem Stichtag 20. Dezember 2017 Beteiligungsgesetz 2019 und dessen Übergangsbestimmungen für den Bereich des Sbg. NSchG eine klare gesetzliche Regelung dahingehend getroffen, dass kein Beschwerderecht für anerkannte Umweltorganisationen gegen Bescheide im Sinne des Paragraph 55 a, Sbg. NSchG bestehe, wenn es sich um Bescheide handle, die vor dem Stichtag 20. Dezember 2017 - welcher dem Datum des maßgeblichen Erkenntnisses des EuGH in der Rechtssache C-664/15, Protect, entspreche - in Rechtskraft erwachsen seien. Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen entspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit sowohl auf nationaler wie auch unionsrechtlicher Ebene. Die Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
9 Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 BDie ordentliche Revision sei nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen gewesen sei. Eine aktuelle Rechtsprechung zur Novellierung des Sbg. NSchG mit LGBl. Nr. 67/2019, insbesondere der Stichtagsregelung, liege zwar noch nicht vor, jedoch sei die gesetzliche Regelung der Übergangsbestimmung des § 67 Abs. 11 Sbg. NSchG mit der Stichtagsfestlegung 20. Dezember 2017 klar und eindeutig.VG zu beurteilen gewesen sei. Eine aktuelle Rechtsprechung zur Novellierung des Sbg. NSchG mit Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019,, insbesondere der Stichtagsregelung, liege zwar noch nicht vor, jedoch sei die gesetzliche Regelung der Übergangsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 11, Sbg. NSchG mit der Stichtagsfestlegung 20. Dezember 2017 klar und eindeutig.
10 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens vorgelegt hat.
11 Die Salzburger Landesregierung und die mitbeteiligte Partei erstatteten Revisionsbeantwortungen.
12 Der Revisionswerber replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG), LGBl. Nr. 73/1999 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 67/2019, lautet auszugsweise:Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG), Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019,, lautet auszugsweise:
„Bewilligungsbedürftige Maßnahmen
§ 25Paragraph 25,
(1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde:
a) die Gewinnung von Bodenschätzen (Erze, Gesteine; Schotter, Kiese, Sande und andere Lockergesteine; mineralische Erden, Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten), die Anlage und wesentliche Änderung der hiefür erforderlichen Gewinnungsstellen und von Bergbauhalden sowie die Errichtung bzw Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung dieser Produkte einschließlich von Mischgut und Bitumen, wenn es sich nicht bloß um die Gewinnung für Zwecke des eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarfes im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe handelt und dabei die Größe der durch die Materialentnahme beanspruchten Fläche insgesamt 1.000 m2 nicht übersteigt;
...
d) die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von Schipisten, Sommerrodelbahnen, Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen, ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung, sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind; alle sonstigen Gelände verändernden Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m2 erfolgen;
...
Mitwirkung von Umweltorganisationen
§ 55aParagraph 55 a,
(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP(1) Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nach
1. § 22a und § 22b sowieParagraph 22 a und Paragraph 22 b, sowie
2. § 34, sofern von dem Vorhaben richtliniengeschützte Arten betroffen sind,Paragraph 34,, sofern von dem Vorhaben richtliniengeschützte Arten betroffen sind,
zu beteiligen.
(2) Zu den Verfahren gemäß Abs 1 sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Abs 1) zugänglichen elektronischen Plattform (§ 55b) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen zu beteiligen sind, sind ab diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen oder allfällige weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zugänglich zu machen. Ist diese Bereitstellung mangels Vorliegens elektronischer Unterlagen nicht möglich, sind auf der elektronischen Plattform (§ 55b) die grundlegenden Informationen zum Verfahren mit dem Hinweis darauf bekannt zu geben, dass die vollständigen Unterlagen bei der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht aufliegen. (2) Zu den Verfahren gemäß Absatz eins, sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Absatz eins,) zugänglichen elektronischen Plattform (Paragraph 55 b,) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen zu beteiligen sind, sind ab diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen oder allfällige weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zugänglich zu machen. Ist diese Bereitstellung mangels Vorliegens elektronischer Unterlagen nicht möglich, sind auf der elektronischen Plattform (Paragraph 55 b,) die grundlegenden Informationen zum Verfahren mit dem Hinweis darauf bekannt zu geben, dass die vollständigen Unterlagen bei der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht aufliegen.
(3) Die Beteiligtenstellung nach Abs 1 umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben. Die Abgabe der begründeten Stellungnahme bei der Behörde hat spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses auf der elektronischen Plattform (§ 55b) zu erfolgen.(3) Die Beteiligtenstellung nach Absatz eins, umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben. Die Abgabe der begründeten Stellungnahme bei der Behörde hat spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses auf der elektronischen Plattform (Paragraph 55 b,) zu erfolgen.
(4) Anerkannten Umweltorganisationen nach Abs 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide(4) Anerkannten Umweltorganisationen nach Absatz eins, steht das Recht zu, gegen Bescheide
1. gemäß Abs 1 Z 1 und 2,gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2,
2. in jenen Fällen, wo von einer sonstigen Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden Verordnung richtliniengeschützte Arten betroffen sind, und
3. im Feststellungsverfahren nach § 49 Abs 5, soweit richtliniengeschützte Arten betroffen sind,im Feststellungsverfahren nach Paragraph 49, Absatz 5,, soweit richtliniengeschützte Arten betroffen sind,
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdegründe haben sich auf die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu beschränken.
(5) Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Z 1 Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so ist von der anerkannten Umweltorganisation zu begründen, warum sie nicht bereits im Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und glaubhaft zu machen, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen. Kann dies jedoch nur bei einzelnen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden, ist die Beschwerde insoweit nicht zu behandeln.(5) Werden in einer Beschwerde gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so ist von der anerkannten Umweltorganisation zu begründen, warum sie nicht bereits im Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und glaubhaft zu machen, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen. Kann dies jedoch nur bei einzelnen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden, ist die Beschwerde insoweit nicht zu behandeln.
(6) Bescheide gemäß Abs 4 sind für sechs Wochen auf der elektronischen Plattform (§ 55b) zugänglich zu machen. In diesem Zeitraum ist den anerkannten Umweltorganisationen, danach nur mehr für den Fall, dass Beschwerde erhoben worden ist, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der Plattform gilt der Bescheid für die anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt.(6) Bescheide gemäß Absatz 4, sind für sechs Wochen auf der elektronischen Plattform (Paragraph 55 b,) zugänglich zu machen. In diesem Zeitraum ist den anerkannten Umweltorganisationen, danach nur mehr für den Fall, dass Beschwerde erhoben worden ist, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der Plattform gilt der Bescheid für die anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt.
...
§ 67Paragraph 67,
...
(10) Die §§ 5, 24 Abs 1 und 4, (§) 24a, 25 Abs 1 und 1a, 26 Abs 1, 27 Abs 2, 45 Abs 2, 47 Abs 6, 48 Abs 1, 53 Abs 1, 54 Abs 1, 55 Abs 1, (§) 55a, 55b, 56 Abs 2 und 3 und (§) 62a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 55 Abs 2 Z 2 außer Kraft.(10) Die Paragraphen 5,, 24 Absatz eins und 4, (§) 24a, 25 Absatz eins und 1a, 26 Absatz eins,, 27 Absatz 2,, 45 Absatz 2,, 47 Absatz 6,, 48 Absatz eins,, 53 Absatz eins,, 54 Absatz eins,, 55 Absatz eins,, (§) 55a, 55b, 56 Absatz 2 und 3 und (§) 62a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, außer Kraft.
(11) In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (§ 55a Abs 1) allenfalls zuerkannte Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des § 55a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zu laufen. Bescheide im Sinn des § 55a, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 folgenden Tag von einer Umweltorganisation (§ 55a Abs 1) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.“(11) In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (Paragraph 55 a, Absatz eins,) allenfalls zuerkannte Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des Paragraph 55 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (Paragraph 55 a, Absatz eins,) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, zu laufen. Bescheide im Sinn des Paragraph 55 a,, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, folgenden Tag von einer Umweltorganisation (Paragraph 55 a, Absatz eins,) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (Paragraph 55 a, Absatz eins,) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.“
14 Vorweg ist Folgendes anzumerken:
15 Sowohl die Salzburger Landesregierung als auch die mitbeteiligte Partei bestreiten in ihren Revisionsbeantwortungen die Revisionsbefugnis des Revisionswerbers. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass das Sbg. NSchG Umweltorganisationen gemäß § 55a keine Revisionsbefugnis einräume. Diese seien nicht als Parteien, sondern als „qualifizierte Beteiligte“ zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung des objektiven Umweltrechts berufen. Mangels eigener subjektiver Rechte könnten Umweltorganisationen nur dann Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wenn dies auf Grundlage des Art. 133 Abs. 8 BSowohl die Salzburger Landesregierung als auch die mitbeteiligte Partei bestreiten in ihren Revisionsbeantwortungen die Revisionsbefugnis des Revisionswerbers. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass das Sbg. NSchG Umweltorganisationen gemäß Paragraph 55 a, keine Revisionsbefugnis einräume. Diese seien nicht als Parteien, sondern als „qualifizierte Beteiligte“ zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung des objektiven Umweltrechts berufen. Mangels eigener subjektiver Rechte könnten Umweltorganisationen nur dann Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wenn dies auf Grundlage des Artikel 133, Absatz 8, B-VG gesetzlich normiert sei, was aber nicht der Fall sei. Eine Revisionsbefugnis sei daher weder aus Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG gesetzlich normiert sei, was aber nicht der Fall sei. Eine Revisionsbefugnis sei daher weder aus Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG noch aus Art. 133 Abs. 8 BVG noch aus Artikel 133, Absatz 8, B-VG abzuleiten.
16 Dem ist zu erwidern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Formalpartei die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof dann offensteht, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht. Zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd Art. 133 Abs. 6 Z 1 BDem ist zu erwidern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Formalpartei die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof dann offensteht, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht. Zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zu (vgl. VwGH 30.6.2020, Ro 2020/03/0003, mit Verweis auf VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066, VwSlg. 19083 A; 28.5.2015, Ro 2014/07/0079; 25.6. 2015, Ro 2015/07/0009, VwSlg. 19152 A; 9.9.2016, Ro 2015/02/0016; 26.4.2017, Ro 2017/03/0010). Nichts anderes kann im Revisionsfall gelten, in dem eine Umweltorganisation gemäß § 55a Abs. 1 Sbg. NSchG eine Verletzung der ihr eingeräumten prozessualen Rechte (hier: durch Verweigerung einer Sachentscheidung über die von ihr eingebrachte Beschwerde) geltend macht. Dem Revisionswerber kommt daher jedenfalls im vorliegenden Verfahren die Befugnis zu, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, sodass auf das weitere in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen der Verfahrensparteien nicht einzugehen war.VG zu vergleiche VwGH 30.6.2020, Ro 2020/03/0003, mit Verweis auf VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066, VwSlg. 19083 A; 28.5.2015, Ro 2014/07/0079; 25.6. 2015, Ro 2015/07/0009, VwSlg. 19152 A; 9.9.2016, Ro 2015/02/0016; 26.4.2017, Ro 2017/03/0010). Nichts anderes kann im Revisionsfall gelten, in dem eine Umweltorganisation gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins, Sbg. NSchG eine Verletzung der ihr eingeräumten prozessualen Rechte (hier: durch Verweigerung einer Sachentscheidung über die von ihr eingebrachte Beschwerde) geltend macht. Dem Revisionswerber kommt daher jedenfalls im vorliegenden Verfahren die Befugnis zu, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, sodass auf das weitere in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen der Verfahrensparteien nicht einzugehen war.
17 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird mit umfangreichen Darlegungen (unter anderem) geltend gemacht, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Verweis auf EuGH, 20.12.2017, C-664/15, Protect) ab, indem es ein dem Revisionswerber gemäß Art. 9 Abs. 3 Aarhus) ab, indem es ein dem Revisionswerber gemäß Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention zukommendes (und durch das Verwaltungsgericht bereits zuerkanntes) Beschwerderecht rückwirkend wieder aberkenne; es hätte die diesbezüglichen Bestimmungen des Sbg. NSchG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 67/2019, insbesondere § 67 Abs. 11 (gemeint: dritter Satz) Sbg. NSchG, unangewendet lassen müssen. Es fehle diesbezüglich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die genannte Novelle des Sbg. NSchG. Dem Revisionswerber als anerkannter Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVPKonvention zukommendes (und durch das Verwaltungsgericht bereits zuerkanntes) Beschwerderecht rückwirkend wieder aberkenne; es hätte die diesbezüglichen Bestimmungen des Sbg. NSchG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019,, insbesondere Paragraph 67, Absatz 11, (gemeint: dritter Satz) Sbg. NSchG, unangewendet lassen müssen. Es fehle diesbezüglich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die genannte Novelle des Sbg. NSchG. Dem Revisionswerber als anerkannter Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-Gesetz sei ein Mitsprache- bzw. Überprüfungsrecht bis dato fortwährend verwehrt worden. Der EuGH habe im genannten Urteil ausgesprochen, dass das in Art. 9 Abs. 3 AarhusGesetz sei ein Mitsprache- bzw. Überprüfungsrecht bis dato fortwährend verwehrt worden. Der EuGH habe im genannten Urteil ausgesprochen, dass das in Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention vorgesehene Recht gänzlich ausgehöhlt würde, würde einer Umweltorganisation der Zugang zum Gericht gänzlich verwehrt werden. Dem Revisionswerber werde aufgrund der „Rückwirkungsbestimmung ab 1.1.2020“ (des § 67 Abs. 11 Sbg. NSchG) „das erst kürzlich zugestandene Recht auf Beschwerdeerhebung“ wieder verwehrt. Diese Vorgehensweise stelle eine gänzliche Aushöhlung des in Art. 9 Abs. 3 AarhusKonvention vorgesehene Recht gänzlich ausgehöhlt würde, würde einer Umweltorganisation der Zugang zum Gericht gänzlich verwehrt werden. Dem Revisionswerber werde aufgrund der „Rückwirkungsbestimmung ab 1.1.2020“ (des Paragraph 67, Absatz 11, Sbg. NSchG) „das erst kürzlich zugestandene Recht auf Beschwerdeerhebung“ wieder verwehrt. Diese Vorgehensweise stelle eine gänzliche Aushöhlung des in Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention vorgesehenen Rechts dar. Dazu fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
18 Die Revision ist mit Blick auf die angesprochene Frage der Auslegung der Übergangsbestimmung des § 67 Abs. 11 Sbg. NSchG in einem Fall wie dem vorliegenden zulässig. Sie erweist sich im Ergebnis schon aus den folgenden Gründen als berechtigt:Die Revision ist mit Blick auf die angesprochene Frage der Auslegung der Übergangsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 11, Sbg. NSchG in einem Fall wie dem vorliegenden zulässig. Sie erweist sich im Ergebnis schon aus den folgenden Gründen als berechtigt:
19 Das Verwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2019 dem Antrag des Revisionswerbers auf Zustellung der Bescheide der belangten Behörde vom 13. Juli und 23. Juli 2015 stattgegeben und ausgesprochen, dass dem Revisionswerber diese Bescheide zuzustellen seien. Dabei ging das Verwaltungsgericht ausdrücklich davon aus, dass dem Revisionswerber ein „dem Beschwerderecht zum Schutz der durch die FFH-Richtlinie eingeräumten Rechte“ vorgelagertes Recht auf Zustellung des Genehmigungs- und des Berichtigungsbescheides zukomme, dies „im Lichte einer von der Rechtsprechung des EuGHs gebotenen aarhus- und unionsrechtskonformen Auslegung von nationalen Verfahrensrechten“. Beim gegenständlichen Verfahren handle es sich um ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren im Sinne des Art. 9 Abs. 3 AarhusRichtlinie eingeräumten Rechte“ vorgelagertes Recht auf Zustellung des Genehmigungs- und des Berichtigungsbescheides zukomme, dies „im Lichte einer von der Rechtsprechung des EuGHs gebotenen aarhus- und unionsrechtskonformen Auslegung von nationalen Verfahrensrechten“. Beim gegenständlichen Verfahren handle es sich um ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention, zumal eine stark gefährdete, richtliniengeschützte Tierart (Zauneidechse) im Projektgebiet vom Vorhaben berührt sei, die dem strengen Schutzregime des Art. 12 FFHKonvention, zumal eine stark gefährdete, richtliniengeschützte Tierart (Zauneidechse) im Projektgebiet vom Vorhaben berührt sei, die dem strengen Schutzregime des Artikel 12, FFH-Richtlinie (Anhang IV lit. a) unterliege. Dieses Erkenntnis gehört Richtlinie (Anhang römisch IV Litera a,) unterliege. Dieses Erkenntnis gehört - auch nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes - dem Rechtsbestand an.
20 In weiterer Folge wurde vom Revisionswerber mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 gegen die in Rede stehenden Bescheide der belangten Behörde Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben.
21 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes komme dem Revisionswerber jedoch keine Beschwerdeberechtigung (mehr) zu, weil sich mit der Novelle LGBl. Nr. 67/2019 die Rechtslage mit 1. Jänner 2020 im gegenständlichen Verfahren insofern geändert habe, als für das „nachträgliche Beschwerderecht“ einer anerkannten Umweltorganisation gegen rechtskräftige Bescheide im Sinne des § 55a Sbg. NSchG eine Stichtagsregelung (20. Dezember 2017) eingeführt worden sei. Das Verwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes komme dem Revisionswerber jedoch keine Beschwerdeberechtigung (mehr) zu, weil sich mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019, die Rechtslage mit 1. Jänner 2020 im gegenständlichen Verfahren insofern geändert habe, als für das „nachträgliche Beschwerderecht“ einer anerkannten Umweltorganisation gegen rechtskräftige Bescheide im Sinne des Paragraph 55 a, Sbg. NSchG eine Stichtagsregelung (20. Dezember 2017) eingeführt worden sei. Das Verwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang - wie aus den oben wiedergegebenen Feststellungen zu erkennen ist - davon aus, dass die in Rede stehenden behördlichen Bescheide „im Oktober 2015“ in Rechtskraft erwachsen seien.
22 Mit dieser Argumentation übersieht das Verwaltungsgericht jedoch, dass für eine Heranziehung des § 67 Abs. 11 dritter Satz Sbg. NSchG in einer Konstellation wie der vorliegenden kein Raum bleibt; vielmehr liegen hier alle Voraussetzungen für eine Anwendung der Regelung des § 67 Abs. 11 erster Satz Sbg. NSchG vor: Diese Übergangsbestimmung betrifft die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in denen die einer Umweltorganisation (§ 55a Abs. 1 Sbg. NSchG) „allenfalls zuerkannte Parteistellung“ erhalten bleibt.Mit dieser Argumentation übersieht das Verwaltungsgericht jedoch, dass für eine Heranziehung des Paragraph 67, Absatz 11, dritter Satz Sbg. NSchG in einer Konstellation wie der vorliegenden kein Raum bleibt; vielmehr liegen hier alle Voraussetzungen für eine Anwendung der Regelung des Paragraph 67, Absatz 11, erster Satz Sbg. NSchG vor: Diese Übergangsbestimmung betrifft die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in denen die einer Umweltorganisation (Paragraph 55 a, Absatz eins, Sbg. NSchG) „allenfalls zuerkannte Parteistellung“ erhalten bleibt.
23 Wie sich aus der obigen Darstellung ergibt, wurde dem Revisionswerber mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. Oktober 2019 ein „dem Beschwerderecht zum Schutz der durch die FFH-Richtlinie eingeräumten Rechte“ vorgelagertes Recht auf Zustellung der in Rede stehenden Bescheide eingeräumt. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass dem Revisionswerber damit im gegenständlichen Verfahren Parteistellung in Bezug auf eine Beschwerdeerhebung gegen die in Rede stehenden Bescheide im Sinne der Übergangsbestimmung des § 67 Abs. 11 erster Satz Sbg. NSchG zuerkannt wurde. Da das Sbg. NSchG vor der genannten Novellierung eine Parteistellung von Umweltorganisationen nicht vorgesehen hat, wird mit dem in § 67 Abs. 11 erster Satz Sbg. NSchG enthaltenen Verweis auf eine „zuerkannte Parteistellung“ jedenfalls eine Konstellation wie die hier vorliegende erfasst, in der einer Umweltorganisation aufgrund der sich aus der AarhusRichtlinie eingeräumten Rechte“ vorgelagertes Recht auf Zustellung der in Rede stehenden Bescheide eingeräumt. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass dem Revisionswerber damit im gegenständlichen Verfahren Parteistellung in Bezug auf eine Beschwerdeerhebung gegen die in Rede stehenden Bescheide im Sinne der Übergangsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 11, erster Satz Sbg. NSchG zuerkannt wurde. Da das Sbg. NSchG vor der genannten Novellierung eine Parteistellung von Umweltorganisationen nicht vorgesehen hat, wird mit dem in Paragraph 67, Absatz 11, erster Satz Sbg. NSchG enthaltenen Verweis auf eine „zuerkannte Parteistellung“ jedenfalls eine Konstellation wie die hier vorliegende erfasst, in der einer Umweltorganisation aufgrund der sich aus der Aarhus-Konvention iVm unionsrechtlichen Vorschriften ergebenden Vorgaben Parteistellung (hier: in Form einer Beschwerdebefugnis) zuerkannt wurde. Das Verfahren war daher Konvention in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften ergebenden Vorgaben Parteistellung (hier: in Form einer Beschwerdebefugnis) zuerkannt wurde. Das Verfahren war daher - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - aufgrund der Anhängigkeit der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 67/2019Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019, am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Da gemäß § 67 Abs. 11 erster Satz Sbg. NSchG die dem Revisionswerber zuerkannte Parteistellung insoweit erhalten geblieben ist, hätte das Verwaltungsgericht die ihm vorliegende Beschwerde nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte diese inhaltlich behandeln müssen (siehe zur vergleichbar konstruierten Übergangsbestimmung des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0163; 16.2.2021, Ra 2019/10/0148; 1.3.2021, Ra 2019/10/0164). am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Da gemäß Paragraph 67, Absatz 11, erster Satz Sbg. NSchG die dem Revisionswerber zuerkannte Parteistellung insoweit erhalten geblieben ist, hätte das Verwaltungsgericht die ihm vorliegende Beschwerde nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte diese inhaltlich behandeln müssen (siehe zur vergleichbar konstruierten Übergangsbestimmung des Paragraph 38, Absatz 11, NÖ NSchG 2000 VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0163; 16.2.2021, Ra 2019/10/0148; 1.3.2021, Ra 2019/10/0164).
24 Indem das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Indem das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
25 Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Revisionsvorbringen.
26 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHDie Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. Juni 2021