Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/10/0035

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0035

Entscheidungsdatum

05.06.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Beschwerde in einer naturschutzrechtlichen Angelegenheit - Bei der Wiederherstellbarkeit des vorigen Zustandes kommt es nicht auf die Herstellbarkeit desselben, identischen Zustandes, sondern eines gleichartigen Zustandes an. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise bereits im Zusammenhang mit der Wiederherstellbarkeit von gerodeten Wäldern ausgesprochen, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht auf der Hand liege, wenn eine Wiederaufforstung möglich ist vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066, mit Verweis auf VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058, und - zum Neubesatz einer Fischpopulation - VwGH 1.7.2014, Ro 2014/05/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100035.L01

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2020100035_20200605L01

Rechtssatz für Ra 2020/10/0035

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0035

Entscheidungsdatum

05.06.2020

Index

E3L E15103020
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
31992L0043 FFH-RL
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Beschwerde in einer naturschutzrechtlichen Angelegenheit - Bei der Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist im Falle der Tötung von Wildtieren, die durch die FFH-Richtlinie bzw. durch die diese umsetzenden nationalen Bestimmungen geschützt werden, vordergründig der Zweck der durch die nationalen Schutzbestimmungen umgesetzten Richtlinien, nämlich der Artenschutz und die Arterhaltung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066). Davon ausgehend wird mit dem bloßen Verweis auf die "Tötung von richtliniengeschützten Individuen" ohne nähere Darlegungen zu den diesbezüglichen konkreten Auswirkungen auf die lokale Population unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes und der Arterhaltung ein unverhältnismäßiger Nachteil im genannten Sinne nicht aufgezeigt. Zudem hat die antragstellende Partei auch nicht (konkret) dargelegt, inwiefern eine Wiederbesiedlung des betroffenen Gebietes mit verbliebenen Individuen jedenfalls unmöglich wäre vergleiche abermals VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066, mit Verweis auf VwGH 9.10.2013, AW 2013/10/0036). Es wurde daher nicht konkret aufgezeigt, dass - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - den geschützten Gütern für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aus der Umsetzung des angefochtenen Beschlusses konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohten, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG überstiegen vergleiche wiederum VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066, mit Verweis auf VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058; 21.3.2013, AW 2013/05/0011; 3.6.2011, AW 2011/10/0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100035.L02

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2020100035_20200605L02

Rechtssatz für Ra 2020/10/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0035

Entscheidungsdatum

01.06.2021

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs6 Z1
NatSchG Slbg 1999 §55a Abs1 idF 2019/067
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Einer Formalpartei steht die Erhebung einer Revision beim VwGH dann offen, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht. Zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd. Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zu vergleiche VwGH 30.6.2020, Ro 2020/03/0003; VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066, VwSlg. 19083 A; 28.5.2015, Ro 2014/07/0079; 25.6. 2015, Ro 2015/07/0009, VwSlg. 19152 A; 9.9.2016, Ro 2015/02/0016; 26.4.2017, Ro 2017/03/0010). Nichts anderes kann gelten, wenn eine Umweltorganisation gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins, Slbg. NatSchG 1999 eine Verletzung der ihr eingeräumten prozessualen Rechte (hier: durch Verweigerung einer Sachentscheidung über die von ihr eingebrachte Beschwerde) geltend macht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100035.L03

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2020100035_20210601L01

Rechtssatz für Ra 2020/10/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0035

Entscheidungsdatum

01.06.2021

Index

E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
AVG §8
NatSchG Slbg 1999 §55a Abs1 idF 2019/067
NatSchG Slbg 1999 §67 Abs11 idF 2019/067
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg
32005D0370 AarhusKonvention

Rechtssatz

Die Übergangsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 11, erster Satz Slbg NatSchG 1999 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019, betrifft die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in denen die einer Umweltorganisation (Paragraph 55 a, Absatz eins, legcit.) "allenfalls zuerkannte Parteistellung" erhalten bleibt. In diesem Fall bleibt für eine Heranziehung des Paragraph 67, Absatz 11, dritter Satz legcit. kein Raum. Dem Revisionswerber wurde Parteistellung in Bezug auf eine Beschwerdeerhebung im Sinne der Übergangsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 11, erster Satz Slbg NatSchG 1999 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019, zuerkannt. Da das Sblg NatSchG 1999 vor der genannten Novellierung eine Parteistellung von Umweltorganisationen nicht vorgesehen hat, wird mit dem in Paragraph 67, Absatz 11, erster Satz legcit. enthaltenen Verweis auf eine "zuerkannte Parteistellung" jedenfalls eine Konstellation erfasst, in der einer Umweltorganisation aufgrund der sich aus der Aarhus-Konvention in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften ergebenden Vorgaben Parteistellung (hier: in Form einer Beschwerdebefugnis) zuerkannt wurde. Das Verfahren war daher aufgrund der Anhängigkeit der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019, am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Da gemäß Paragraph 67, Absatz 11, erster Satz legcit. die dem Revisionswerber zuerkannte Parteistellung insoweit erhalten geblieben ist, hätte das VwG die ihm vorliegende Beschwerde nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte diese inhaltlich behandeln müssen vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0163; 16.2.2021, Ra 2019/10/0148; 1.3.2021, Ra 2019/10/0164).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100035.L01

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2020100035_20210601L02

Entscheidungstext Ra 2020/10/0035

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0035

Entscheidungsdatum

05.06.2020

Index

E3L E15103020
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
31992L0043 FFH-RL
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Österreichischen Naturschutzbundes - Landesgruppe Salzburg in Salzburg, vertreten durch die hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Karmeliterplatz 4, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 8. Jänner 2020, Zl. 405-1/461/1/5-2020, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer naturschutzrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung; mitbeteiligte Partei: S GmbH, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

 

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13. Juli 2015 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 23. Juli 2015), mit dem der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen samt Anlage einer Gewinnungsstelle sowie zur Errichtung von Bergbauanlagen auf näher genannten Grundstücken unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Ausgleichsmaßnahmen sowie einer Sicherheitsleistung erteilt worden war, als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2        Mit der gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag zusammengefasst damit, dass zwingende Interessen, die für die aufschiebende Wirkung sprächen, insbesondere darin lägen, dass der revisionswerbenden Partei zu keiner Zeit die Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren gewährt worden sei und das gegenständliche Abbauvorhaben in schwerer und unwiederbringlicher Weise in den Naturhaushalt eingreife, da vollkommen geschützte und richtliniengeschützte Tierarten (Zauneidechse und Grasfrosch) betroffen seien und dazu weder Erhebungen durchgeführt worden seien noch eine Würdigung vorgenommen worden sei. Die revisionswerbende Partei habe im Verfahren unter Vorlage einer näher genannten gutachterlichen Stellungnahme dargelegt, dass durch die Errichtung und den Bestand des vorliegenden Steinbruchvorhabens richtliniengeschützte Individuen getötet, ihre Brut-, Nest- und Fortpflanzungsstätten zerstört und damit unwiederbringliche Schäden für den gesamten lokalen Naturhaushalt zugefügt würden. Aus einer näher dargestellten Aussage eines Amtssachverständigen für Naturschutz ergebe sich, dass sich Amphibien und Reptilien „in nicht unerheblichem Ausmaß direkt im Abbaugebiet“ befänden. Entgegen der im Jahr 2015 zugrunde gelegten Annahme, wonach „die geschützten Arten in einer geringen Dichte“ vorkommen würden, sei nun nachgewiesen, dass auf den von Bodeneingriffen betroffenen Flächen „die geschützte Art der Zauneidechse in weit höherer Dichte aufzufinden sei“. Die mit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung verbundene Gefährdung habe daher gegenüber den Interessen der mitbeteiligten Partei ein höheres Gewicht, sodass ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorliege.

3        Die mitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

4        Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5        Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche VwGH 8.1.2020, Ra 2019/07/0116; 22.10.2019, Ra 2019/06/0148; 8.10.2019, Ro 2019/04/0021; 18.9.2019, Ra 2019/04/0111; 10.8.2018, Ra 2018/03/0066). Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Umweltorganisation zu vertretenden, sich aus unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergebenden Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche im Zusammenhang mit Verfahren nach dem UVP-G 2000 VwGH 22.10.2019, Ra 2019/06/0148; 4.2.2019, Ra 2018/04/0179; 10.8.2018, Ra 2018/03/0066; 31.7.2015, Ra 2015/03/0058).

6        Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die von Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen einen „unverhältnismäßigen Nachteil“ im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beseitigt werden können, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab vergleiche VwGH 8.1.2020, Ra 2019/07/0116; 19.8.2019, Ra 2019/04/0094; 31.7.2015, Ra 2015/03/0058; 18.2.2010, AW 2009/10/0054). Bei der Wiederherstellbarkeit des vorigen Zustandes kommt es dabei nicht auf die Herstellbarkeit desselben, identischen Zustandes, sondern eines gleichartigen Zustandes an. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise bereits im Zusammenhang mit der Wiederherstellbarkeit von gerodeten Wäldern ausgesprochen, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht auf der Hand liege, wenn eine Wiederaufforstung möglich ist vergleiche nochmals VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066, mit Verweis auf VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058, und - zum Neubesatz einer Fischpopulation - VwGH 1.7.2014, Ro 2014/05/0057).

7        Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen im Aufschiebungsantrag wird ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aber nicht dargelegt: Weder lässt sich diesen Ausführungen entnehmen, von welcher lokalen Population bzw. Populationsdichte der in Rede stehenden richtliniengeschützen Arten im Projektgebiet auszugehen ist, noch wird ausgeführt, in welchem Ausmaß „richtliniengeschützte Individuen getötet“ bzw. ihre Brut-, Nest- und Fortpflanzungsstätten zerstört würden. Mit dem bloßen Verweis darauf, dass Amphibien und Reptilien sich „in nicht unerheblichem Ausmaß direkt im Abbaugebiet“ befänden und „die geschützte Art der Zauneidechse in weit höherer Dichte“ - und nicht nur „in einer geringen Dichte“ - aufzufinden sei, werden jene tatsächlichen Umstände, aus denen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergeben würde, nicht konkret dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshofes hat im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG im Falle der Tötung von Wildtieren, die durch die FFH-Richtlinie bzw. durch die diese umsetzenden nationalen Bestimmungen geschützt werden, vordergründig der Zweck der durch die nationalen Schutzbestimmungen umgesetzten Richtlinien, nämlich der Artenschutz und die Arterhaltung zu berücksichtigen ist vergleiche nochmals VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066). Davon ausgehend wird mit dem bloßen Verweis auf die „Tötung von richtliniengeschützten Individuen“ ohne nähere Darlegungen zu den diesbezüglichen konkreten Auswirkungen auf die lokale Population unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes und der Arterhaltung ein unverhältnismäßiger Nachteil im genannten Sinne nicht aufgezeigt. Zudem hat die antragstellende Partei auch nicht (konkret) dargelegt, inwiefern eine Wiederbesiedlung des betroffenen Gebietes mit verbliebenen Individuen jedenfalls unmöglich wäre vergleiche abermals VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066, mit Verweis auf VwGH 9.10.2013, AW 2013/10/0036).

8        Es wurde daher nicht konkret aufgezeigt, dass - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - den geschützten Gütern für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aus der Umsetzung des angefochtenen Beschlusses konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohten, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG überstiegen vergleiche wiederum VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066, mit Verweis auf VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058; 21.3.2013, AW 2013/05/0011; 3.6.2011, AW 2011/10/0016).

9        Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher - unbeschadet der Frage der von der mitbeteiligten Partei und der Salzburger Landesregierung bestrittenen Revisionsbefugnis der revisionswerbenden Partei - nicht stattzugeben.

Wien, am 5. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100035.L00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020

Dokumentnummer

JWT_2020100035_20200605L00

Entscheidungstext Ra 2020/10/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0035

Entscheidungsdatum

01.06.2021

Index

E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
AVG §8
B-VG Art133 Abs6 Z1
NatSchG Slbg 1999 §55a Abs1 idF 2019/067
NatSchG Slbg 1999 §67 Abs11 idF 2019/067
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg
32005D0370 AarhusKonvention
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision des Naturschutzbundes S in S, vertreten durch die hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Karmeliterplatz 4, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 8. Jänner 2020, Zl. 405-1/461/1/5-2020, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer naturschutzrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung; mitbeteiligte Partei: S GmbH in S, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 2015 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 23. Juli 2015 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, und d Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG) die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen samt Anlage einer Gewinnungsstelle sowie zur Errichtung von Bergbauanlagen auf näher genannten Grundstücken unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Ausgleichsmaßnahmen sowie einer Sicherheitsleistung erteilt.

2        Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 stellte der Revisionswerber den Antrag auf Zustellung dieser Bescheide der belangten Behörde vom 13. Juli und 23. Juli 2015.

3        Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. Oktober 2019 wurde dem Antrag stattgegeben und ausgesprochen, dass dem Revisionswerber diese Bescheide zuzustellen seien.

4        Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 wurde vom Revisionswerber Beschwerde gegen die genannten Bescheide erhoben.

5        Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 8. Jänner 2020 wurde diese Beschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

6        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei eine anerkannte Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-Gesetz. Die der mitbeteiligten Partei (mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 2015 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 23. Juli 2015) erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung sei „im Oktober 2015 ... in Rechtskraft erwachsen“. Die naturschutzbehördliche Bewilligung sei auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, und d Sbg. NSchG erteilt worden. Im Projektgebiet sei eine stark gefährdete, richtliniengeschützte Tierart (Zauneidechse) vom Vorhaben berührt. Die angefochtenen Bescheide gehörten jedenfalls noch dem Rechtsbestand an. Aufgrund des Antrages des Revisionswerbers sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. Oktober 2019 entschieden worden, dass dem Revisionswerber „als ein dem Beschwerderecht nach Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention vorgelagertes Recht“ die Bescheide zuzustellen seien.

7        Mit Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019,, kundgemacht am 14. November 2019, sei das Salzburger Aarhus-Beteiligungsgesetz 2019 erlassen worden, wobei das Sbg. NSchG gemäß Artikel römisch eins mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 geändert und u.a. der Paragraph 55 a, „Mitwirkung von Umweltorganisationen“ und in Paragraph 67, die Absätze 10 und 11 leg. cit. mit Übergangsbestimmungen eingefügt worden seien. Gemäß Paragraph 67, Absatz 11, dritter Satz Sbg. NSchG könnten Bescheide im Sinne des Paragraph 55 a, leg. cit., die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen seien, innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019, folgenden Tag von einer Umweltorganisation angefordert werden. Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. Oktober 2019 sei bereits vor Inkrafttreten der Sbg. NSchG-Novelle festgestellt worden, dass die Bescheide dem Revisionswerber zuzustellen seien, der Revisionswerber habe von seinem Beschwerderecht mit der gegenständlichen Beschwerde auch Gebrauch gemacht. Bei den angefochtenen Bescheiden handle es sich um solche im Sinne des Paragraph 55 a, Absatz 4, Ziffer 2, Sbg. NSchG.

8        Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019, sei insofern eine im gegenständlichen Verfahren zu beachtende Änderung der Rechtslage mit 1. Jänner 2020 eingetreten, als für das nachträgliche Beschwerderecht einer anerkannten Umweltorganisation gegen rechtskräftige Bescheide im Sinne des Paragraph 55 a, Sbg. NSchG eine Stichtagsregelung (20. Dezember 2017) eingeführt worden sei. Sowohl der EuGH als auch der Verwaltungsgerichtshof hätten sich in deren jeweiliger Rechtsprechung für die Bedeutung der Rechtskraft eines Bescheides „ausgesprochen“; Eingriffe in rechtskräftige Bescheide und die damit verbundene Durchbrechung der Rechtskraft seien stets einschränkend auszulegen. Der Salzburger Landesgesetzgeber habe - ähnlich wie in anderen Bundesländern - durch das Salzburger Aarhus-Beteiligungsgesetz 2019 und dessen Übergangsbestimmungen für den Bereich des Sbg. NSchG eine klare gesetzliche Regelung dahingehend getroffen, dass kein Beschwerderecht für anerkannte Umweltorganisationen gegen Bescheide im Sinne des Paragraph 55 a, Sbg. NSchG bestehe, wenn es sich um Bescheide handle, die vor dem Stichtag 20. Dezember 2017 - welcher dem Datum des maßgeblichen Erkenntnisses des EuGH in der Rechtssache C-664/15, Protect, entspreche - in Rechtskraft erwachsen seien. Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen entspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit sowohl auf nationaler wie auch unionsrechtlicher Ebene. Die Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

9        Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen gewesen sei. Eine aktuelle Rechtsprechung zur Novellierung des Sbg. NSchG mit Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019,, insbesondere der Stichtagsregelung, liege zwar noch nicht vor, jedoch sei die gesetzliche Regelung der Übergangsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 11, Sbg. NSchG mit der Stichtagsfestlegung 20. Dezember 2017 klar und eindeutig.

10       Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens vorgelegt hat.

11       Die Salzburger Landesregierung und die mitbeteiligte Partei erstatteten Revisionsbeantwortungen.

12       Der Revisionswerber replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13       Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG), Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019,, lautet auszugsweise:

Bewilligungsbedürftige Maßnahmen

Paragraph 25,

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde:

a)   die Gewinnung von Bodenschätzen (Erze, Gesteine; Schotter, Kiese, Sande und andere Lockergesteine; mineralische Erden, Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten), die Anlage und wesentliche Änderung der hiefür erforderlichen Gewinnungsstellen und von Bergbauhalden sowie die Errichtung bzw Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung dieser Produkte einschließlich von Mischgut und Bitumen, wenn es sich nicht bloß um die Gewinnung für Zwecke des eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarfes im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe handelt und dabei die Größe der durch die Materialentnahme beanspruchten Fläche insgesamt 1.000 m2 nicht übersteigt;

...

d)   die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von Schipisten, Sommerrodelbahnen, Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen, ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung, sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind; alle sonstigen Gelände verändernden Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m2 erfolgen;

...

Mitwirkung von Umweltorganisationen

Paragraph 55 a,

(1) Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nach

1.   Paragraph 22 a und Paragraph 22 b, sowie

2.   Paragraph 34,, sofern von dem Vorhaben richtliniengeschützte Arten betroffen sind,

zu beteiligen.

(2) Zu den Verfahren gemäß Absatz eins, sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Absatz eins,) zugänglichen elektronischen Plattform (Paragraph 55 b,) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen zu beteiligen sind, sind ab diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen oder allfällige weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zugänglich zu machen. Ist diese Bereitstellung mangels Vorliegens elektronischer Unterlagen nicht möglich, sind auf der elektronischen Plattform (Paragraph 55 b,) die grundlegenden Informationen zum Verfahren mit dem Hinweis darauf bekannt zu geben, dass die vollständigen Unterlagen bei der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht aufliegen.

(3) Die Beteiligtenstellung nach Absatz eins, umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben. Die Abgabe der begründeten Stellungnahme bei der Behörde hat spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses auf der elektronischen Plattform (Paragraph 55 b,) zu erfolgen.

(4) Anerkannten Umweltorganisationen nach Absatz eins, steht das Recht zu, gegen Bescheide

1.   gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2,

2.   in jenen Fällen, wo von einer sonstigen Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden Verordnung richtliniengeschützte Arten betroffen sind, und

3.   im Feststellungsverfahren nach Paragraph 49, Absatz 5,, soweit richtliniengeschützte Arten betroffen sind,

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdegründe haben sich auf die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu beschränken.

(5) Werden in einer Beschwerde gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so ist von der anerkannten Umweltorganisation zu begründen, warum sie nicht bereits im Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und glaubhaft zu machen, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen. Kann dies jedoch nur bei einzelnen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden, ist die Beschwerde insoweit nicht zu behandeln.

(6) Bescheide gemäß Absatz 4, sind für sechs Wochen auf der elektronischen Plattform (Paragraph 55 b,) zugänglich zu machen. In diesem Zeitraum ist den anerkannten Umweltorganisationen, danach nur mehr für den Fall, dass Beschwerde erhoben worden ist, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der Plattform gilt der Bescheid für die anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt.

...

Paragraph 67,

...

(10) Die Paragraphen 5,, 24 Absatz eins und 4, (§) 24a, 25 Absatz eins und 1a, 26 Absatz eins,, 27 Absatz 2,, 45 Absatz 2,, 47 Absatz 6,, 48 Absatz eins,, 53 Absatz eins,, 54 Absatz eins,, 55 Absatz eins,, (§) 55a, 55b, 56 Absatz 2 und 3 und (§) 62a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, außer Kraft.

(11) In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (Paragraph 55 a, Absatz eins,) allenfalls zuerkannte Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des Paragraph 55 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (Paragraph 55 a, Absatz eins,) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, zu laufen. Bescheide im Sinn des Paragraph 55 a,, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, folgenden Tag von einer Umweltorganisation (Paragraph 55 a, Absatz eins,) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (Paragraph 55 a, Absatz eins,) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.“

14       Vorweg ist Folgendes anzumerken:

15       Sowohl die Salzburger Landesregierung als auch die mitbeteiligte Partei bestreiten in ihren Revisionsbeantwortungen die Revisionsbefugnis des Revisionswerbers. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass das Sbg. NSchG Umweltorganisationen gemäß Paragraph 55 a, keine Revisionsbefugnis einräume. Diese seien nicht als Parteien, sondern als „qualifizierte Beteiligte“ zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung des objektiven Umweltrechts berufen. Mangels eigener subjektiver Rechte könnten Umweltorganisationen nur dann Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wenn dies auf Grundlage des Artikel 133, Absatz 8, B-VG gesetzlich normiert sei, was aber nicht der Fall sei. Eine Revisionsbefugnis sei daher weder aus Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG noch aus Artikel 133, Absatz 8, B-VG abzuleiten.

16       Dem ist zu erwidern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Formalpartei die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof dann offensteht, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht. Zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zu vergleiche VwGH 30.6.2020, Ro 2020/03/0003, mit Verweis auf VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066, VwSlg. 19083 A; 28.5.2015, Ro 2014/07/0079; 25.6. 2015, Ro 2015/07/0009, VwSlg. 19152 A; 9.9.2016, Ro 2015/02/0016; 26.4.2017, Ro 2017/03/0010). Nichts anderes kann im Revisionsfall gelten, in dem eine Umweltorganisation gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins, Sbg. NSchG eine Verletzung der ihr eingeräumten prozessualen Rechte (hier: durch Verweigerung einer Sachentscheidung über die von ihr eingebrachte Beschwerde) geltend macht. Dem Revisionswerber kommt daher jedenfalls im vorliegenden Verfahren die Befugnis zu, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, sodass auf das weitere in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen der Verfahrensparteien nicht einzugehen war.

17       In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird mit umfangreichen Darlegungen (unter anderem) geltend gemacht, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Verweis auf EuGH, 20.12.2017, C-664/15, Protect) ab, indem es ein dem Revisionswerber gemäß Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention zukommendes (und durch das Verwaltungsgericht bereits zuerkanntes) Beschwerderecht rückwirkend wieder aberkenne; es hätte die diesbezüglichen Bestimmungen des Sbg. NSchG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019,, insbesondere Paragraph 67, Absatz 11, (gemeint: dritter Satz) Sbg. NSchG, unangewendet lassen müssen. Es fehle diesbezüglich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die genannte Novelle des Sbg. NSchG. Dem Revisionswerber als anerkannter Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-Gesetz sei ein Mitsprache- bzw. Überprüfungsrecht bis dato fortwährend verwehrt worden. Der EuGH habe im genannten Urteil ausgesprochen, dass das in Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention vorgesehene Recht gänzlich ausgehöhlt würde, würde einer Umweltorganisation der Zugang zum Gericht gänzlich verwehrt werden. Dem Revisionswerber werde aufgrund der „Rückwirkungsbestimmung ab 1.1.2020“ (des Paragraph 67, Absatz 11, Sbg. NSchG) „das erst kürzlich zugestandene Recht auf Beschwerdeerhebung“ wieder verwehrt. Diese Vorgehensweise stelle eine gänzliche Aushöhlung des in Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention vorgesehenen Rechts dar. Dazu fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

18       Die Revision ist mit Blick auf die angesprochene Frage der Auslegung der Übergangsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 11, Sbg. NSchG in einem Fall wie dem vorliegenden zulässig. Sie erweist sich im Ergebnis schon aus den folgenden Gründen als berechtigt:

19       Das Verwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2019 dem Antrag des Revisionswerbers auf Zustellung der Bescheide der belangten Behörde vom 13. Juli und 23. Juli 2015 stattgegeben und ausgesprochen, dass dem Revisionswerber diese Bescheide zuzustellen seien. Dabei ging das Verwaltungsgericht ausdrücklich davon aus, dass dem Revisionswerber ein „dem Beschwerderecht zum Schutz der durch die FFH-Richtlinie eingeräumten Rechte“ vorgelagertes Recht auf Zustellung des Genehmigungs- und des Berichtigungsbescheides zukomme, dies „im Lichte einer von der Rechtsprechung des EuGHs gebotenen aarhus- und unionsrechtskonformen Auslegung von nationalen Verfahrensrechten“. Beim gegenständlichen Verfahren handle es sich um ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention, zumal eine stark gefährdete, richtliniengeschützte Tierart (Zauneidechse) im Projektgebiet vom Vorhaben berührt sei, die dem strengen Schutzregime des Artikel 12, FFH-Richtlinie (Anhang römisch IV Litera a,) unterliege. Dieses Erkenntnis gehört - auch nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes - dem Rechtsbestand an.

20       In weiterer Folge wurde vom Revisionswerber mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 gegen die in Rede stehenden Bescheide der belangten Behörde Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben.

21       Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes komme dem Revisionswerber jedoch keine Beschwerdeberechtigung (mehr) zu, weil sich mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019, die Rechtslage mit 1. Jänner 2020 im gegenständlichen Verfahren insofern geändert habe, als für das „nachträgliche Beschwerderecht“ einer anerkannten Umweltorganisation gegen rechtskräftige Bescheide im Sinne des Paragraph 55 a, Sbg. NSchG eine Stichtagsregelung (20. Dezember 2017) eingeführt worden sei. Das Verwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang - wie aus den oben wiedergegebenen Feststellungen zu erkennen ist - davon aus, dass die in Rede stehenden behördlichen Bescheide „im Oktober 2015“ in Rechtskraft erwachsen seien.

22       Mit dieser Argumentation übersieht das Verwaltungsgericht jedoch, dass für eine Heranziehung des Paragraph 67, Absatz 11, dritter Satz Sbg. NSchG in einer Konstellation wie der vorliegenden kein Raum bleibt; vielmehr liegen hier alle Voraussetzungen für eine Anwendung der Regelung des Paragraph 67, Absatz 11, erster Satz Sbg. NSchG vor: Diese Übergangsbestimmung betrifft die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in denen die einer Umweltorganisation (Paragraph 55 a, Absatz eins, Sbg. NSchG) „allenfalls zuerkannte Parteistellung“ erhalten bleibt.

23       Wie sich aus der obigen Darstellung ergibt, wurde dem Revisionswerber mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. Oktober 2019 ein „dem Beschwerderecht zum Schutz der durch die FFH-Richtlinie eingeräumten Rechte“ vorgelagertes Recht auf Zustellung der in Rede stehenden Bescheide eingeräumt. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass dem Revisionswerber damit im gegenständlichen Verfahren Parteistellung in Bezug auf eine Beschwerdeerhebung gegen die in Rede stehenden Bescheide im Sinne der Übergangsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 11, erster Satz Sbg. NSchG zuerkannt wurde. Da das Sbg. NSchG vor der genannten Novellierung eine Parteistellung von Umweltorganisationen nicht vorgesehen hat, wird mit dem in Paragraph 67, Absatz 11, erster Satz Sbg. NSchG enthaltenen Verweis auf eine „zuerkannte Parteistellung“ jedenfalls eine Konstellation wie die hier vorliegende erfasst, in der einer Umweltorganisation aufgrund der sich aus der Aarhus-Konvention in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften ergebenden Vorgaben Parteistellung (hier: in Form einer Beschwerdebefugnis) zuerkannt wurde. Das Verfahren war daher - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - aufgrund der Anhängigkeit der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019, am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Da gemäß Paragraph 67, Absatz 11, erster Satz Sbg. NSchG die dem Revisionswerber zuerkannte Parteistellung insoweit erhalten geblieben ist, hätte das Verwaltungsgericht die ihm vorliegende Beschwerde nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte diese inhaltlich behandeln müssen (siehe zur vergleichbar konstruierten Übergangsbestimmung des Paragraph 38, Absatz 11, NÖ NSchG 2000 VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0163; 16.2.2021, Ra 2019/10/0148; 1.3.2021, Ra 2019/10/0164).

24       Indem das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

25       Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Revisionsvorbringen.

26       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 1. Juni 2021

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100035.L00

Im RIS seit

01.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JWT_2020100035_20210601L00