Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/01/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0138

Entscheidungsdatum

31.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10
StbG 1985 §18

Rechtssatz

Die Erstreckung der Verleihung darf zufolge Paragraph 18, StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Daher sind Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem zu führen. Diese zwingende Verfahrensverbindung ändert aber nichts daran, dass bei allen Verleihungs- und Erstreckungswerbern die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen sind. Das ändert weiters nichts daran, dass die betreffenden Personen je für sich einer Beurteilung zu unterziehen sind und dass eine pauschale familienbezogene Betrachtung mit dem Gesetz nicht im Einklang steht. Ferner ist nach dem Vorgesagten für die Erstreckung der Verleihung eine "doppelte" Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen (für den Verleihungs- und für den Erstreckungswerber) erforderlich vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, mwN). Davon ausgehend sind Bescheide über die Verleihung und Erstreckung selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt vergleiche VwGH 19.9.2012, 2010/01/0041; 24.4.2013, 2011/01/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010138.L01

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019010138_20210531L01

Rechtssatz für Ra 2019/01/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0138

Entscheidungsdatum

31.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §17

Rechtssatz

Bei der Erstreckung der Verleihung nach Paragraph 17, StbG handelt es sich im Grunde um einen Verleihungstatbestand, wobei es ausreicht, dass der Erstreckungsantrag vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt wird vergleiche erneut VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, u.a. unter Verweis auf Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei [1990], 246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010138.L12

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019010138_20210531L02

Rechtssatz für Ra 2019/01/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0138

Entscheidungsdatum

31.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG müssen unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, nämlich die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0085, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010138.L02

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019010138_20210531L03

Rechtssatz für Ra 2019/01/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0138

Entscheidungsdatum

31.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5

Rechtssatz

Mit der Adaptierung des Durchrechnungszeitraums durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, für den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts auf den Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt wird - ausweislich der Gesetzesmaterialien - klargestellt, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben. Ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre steht somit der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG nicht entgegen. Vielmehr ist der Lebensunterhalt des Fremden dann gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG hinreichend gesichert, wenn in der geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre vor Antragstellung sein Einkommen durchgehend dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre vor Antragstellung erreicht hat, ohne dass dabei Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen wurden vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0085, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und die Gesetzesmaterialien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010138.L04

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019010138_20210531L04

Rechtssatz für Ra 2019/01/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0138

Entscheidungsdatum

31.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0010 E 12. Dezember 2019 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ziel der Regelung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG festgehalten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten kann. Daher erfordert die Annahme eines "hinreichend gesicherten Lebensunterhalts" eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung. Berücksichtigt man dieses Ziel des Paragraph 10, Absatz 5, StbG, so werden nur jene Einkünfte nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG heranzuziehen sein, welche die Prognose erlauben, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten kann vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0004, mwN). Vor dem Hintergrund dieses Regelungszieles des Paragraph 10, Absatz 5, StbG besteht die Auffassung zu Recht, man müsse den Begriff der "Inanspruchnahme" weit und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise verstehen vergleiche zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise in anderen Materien etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0209, und VwGH 24.7.2018, Ra 2017/08/0045, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010138.L05

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019010138_20210531L05

Rechtssatz für Ra 2019/01/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0138

Entscheidungsdatum

31.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs5

Rechtssatz

Zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft hat der Gesetzgeber in Paragraph 10, Absatz 5, StbG die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG angeknüpft. Es entspricht dem Gesetz, bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht vergleiche VwGH 3.9.2018, Ro 2017/01/0004, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010138.L03

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019010138_20210531L06

Rechtssatz für Ra 2019/01/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0138

Entscheidungsdatum

31.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293 Abs1
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2013/I/136
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0127 E 20. Juni 2017 RS 4 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes - in den letzten drei Jahren vor Antragstellung - ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den Durchschnitt des "Haushaltsrichtsatzes" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Ehegatten und mj Kinder, die Unterhaltsansprüche gegen einen Verleihungswerber haben, sind dabei bei der Ermittlung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes zu berücksichtigen, wenn sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, 2010/01/0065, mwN). Eine vor dem dreijährigen Zeitraum vor Antragstellung gelegene längere Unterbrechung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute ist unbeachtlich. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch der Intention des Gesetzes, wonach Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 durch den Verweis auf die Richtsätze des Paragraph 293, Absatz eins, ASVG darauf abstellt, ob der Lebensunterhalt für den Verleihungswerber und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gesichert ist, und die Richtsätze (in pauschalierter Form) die tatsächlichen Bedürfnisse von Einzelpersonen bzw. von Ehepaaren und Familien, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, abbilden vergleiche abermals das Erkenntnis 2010/01/0065, mwN). Die sohin ausschlaggebenden "tatsächlichen Bedürfnisse" ergeben sich nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 aber aus der Betrachtung der Lebenssituation des Verleihungswerbers "in den letzten drei Jahren" vor Antragstellung (und nicht aus weiter zurückliegenden Zeiträumen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010138.L06

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019010138_20210531L07

Rechtssatz für Ra 2019/01/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0138

Entscheidungsdatum

31.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/01/0004 B 3. September 2018 RS 5

Stammrechtssatz

Im Fall von minderjährigen und gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigten Verleihungswerbern ohne eigenes Einkommen ist für die Beurteilung des auch für Minderjährige geltenden Erfordernisses des gesicherten Lebensunterhaltes jener der unterhaltspflichtigen Eltern als Haushaltseinkommen heranzuziehen vergleiche etwa VwGH 28.10.2009, 2007/01/0944, mwN, oder auch 21.1.2010, 2007/01/1136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010138.L08

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019010138_20210531L08

Rechtssatz für Ra 2019/01/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0138

Entscheidungsdatum

31.05.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/01/0006 E 18. Juni 2020 RS 2 (hier nur dritter Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Methode der verfassungskonformen Interpretation - wie auch jede andere Auslegungsmethode - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vergleiche etwa VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240; 29.6.2011, 2009/12/0141; 24.2.2016, Ro 2016/10/0005, 0006). Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" vergleiche etwa VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014; 22.3.2019, Ra 2018/04/0089). Können allerdings auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich. Auch die verfassungskonforme Auslegung hat dann zurückzutreten, denn nur im Zweifelsfalle gilt die Regel, der verfassungskonformen Auslegung sei der Vorzug zu geben; ist der Wortlaut einer Regelung eindeutig, liegt ein solcher Zweifelsfall nicht vor vergleiche VwGH 26.4.2006, 2005/12/0251, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010138.L09

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019010138_20210531L09

Rechtssatz für Ra 2019/01/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0138

Entscheidungsdatum

31.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5
StbG 1985 §17 Abs1

Rechtssatz

Angesichts des klaren Wortlautes von Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz StbG, auf den Paragraph 17, Absatz eins, StbG (u.a.) für Erstreckungswerber verweist, besteht keine Grundlage dafür, den Durchrechnungszeitraum von 36 Monaten für die Ermittlung des Haushaltseinkommens für minderjährige Erstreckungswerber durch einschränkende Interpretation zu verkürzen, auch wenn bei der Erstreckung der Staatsbürgerschaft keine Mindestaufenthaltsdauer vorausgesetzt wird (Paragraph 10, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, StbG): Für diese Auslegung spricht auch das in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführte Ziel der Regelung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG. Zu diesem hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten kann. Daher erfordert die Annahme eines "hinreichend gesicherten Lebensunterhalts" eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung vergleiche VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010, mwN). Diese Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung wird durch die Einhaltung des in Paragraph 10, Absatz 5, StbG vorgeschriebenen Durchrechnungszeitraums sichergestellt. Zwar hat der Gesetzgeber das Regelungsziel des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG relativiert, indem die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können und dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts nicht entgegen steht. Jedoch lässt der Gesetzgeber nicht erkennen, dass er vom grundsätzlichen Regelungsziel des Paragraph 10, Absatz 5, StbG abgehen wollte. Vielmehr wird nach wie vor gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG eine Prognose vorzunehmen sein, ob der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten kann. Eine solche Prognose wird nur dann verlässlich sein, wenn sie eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen erlaubt vergleiche zu allem VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010, mwN). Eine derartig verlässliche Prognose wird (auch) durch den in Paragraph 10, Absatz 5, StbG vorgeschriebenen Durchrechnungszeitraum ermöglicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010138.L10

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019010138_20210531L10

Entscheidungstext Ra 2019/01/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0138

Entscheidungsdatum

31.05.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Staatsbürgerschaft
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §6
ASVG §293
ASVG §293 Abs1
StbG 1985 §10
StbG 1985 §10 Abs1 Z1
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2013/I/136
StbG 1985 §17
StbG 1985 §17 Abs1
StbG 1985 §18
VwRallg
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
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  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
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  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
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  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
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  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
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  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
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  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der Wiener Landesregierung gegen das am 15. Jänner 2019 verkündete und am 2. Februar 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-152/065/11145/2018, VGW-152/065/11147/2018, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Parteien: 1. A D, und 2. A D, beide vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter S D in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Vorgeschichte

1        Der seit 2002 in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhältige Vater der beiden Mitbeteiligten, ein sudanesischer Staatsangehöriger, stellte am 11. Dezember 2008 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Am 12. Jänner 2011 heiratete er eine sudanesische Staatsangehörige, wobei dieser Ehe u.a. der 2012 im Sudan geborene Erstmitbeteiligte und der 2015 in W geborene Zweitmitbeteiligte entstammen.

2        Beide Mitbeteiligte sind ebenfalls sudanesische Staatsangehörige; ihnen wurde gemäß AsylG 2005 (Paragraph 34,) „die Flüchtlingseigenschaft“ zuerkannt. Der Erstmitbeteiligte hatte zunächst im Familienverband seiner Mutter im Sudan gelebt und zog am 26. September 2013 mit dieser nach Österreich.

3        Am 22. Dezember 2015 stellten die beiden Mitbeteiligten bei der Wiener Landesregierung (Amtsrevisionswerberin) Anträge auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (nach ihrem Vater).

4        Am 1. August 2018 brachten die beiden Mitbeteiligten (und ihr Vater) Säumnisbeschwerde ein, nachdem die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist von sechs Monaten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abgelaufen war.

Angefochtenes Erkenntnis

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis verlieh das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) dem Vater der beiden Mitbeteiligten die österreichische Staatsbürgerschaft (Spruchpunkt römisch eins.) und erstreckte sie mit Wirkung jeweils vom 15. Jänner 2019 auf die beiden Mitbeteiligten (Spruchpunkte römisch zwei. und [richtig] römisch drei.). Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch vier.).

6        Begründend führte das Verwaltungsgericht zu seiner Zuständigkeit infolge Säumnis der Amtsrevisionswerberin aus, „ein Verschulden der Beschwerdeführer“ an der Verzögerung des Verfahrens könne nicht festgestellt werden, sodass kein sachlicher Grund für diese Verzögerung vorgelegen sei.

7        In der Sache begründete das Verwaltungsgericht die Zuerkennung an den Vater der Mitbeteiligten damit, dass es sich um einen „sog. ‚Altfall‘“ handle, weshalb die Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts nicht zu prüfen sei.

8        Begründend führte das Verwaltungsgericht zur Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf die beiden Mitbeteiligten insbesondere Folgendes aus:

„In Bezug auf den 2012 in Sudan geborenen Zweitbeschwerdeführer, für den am 22.12.2015 ein Erstreckungsantrag gestellt wurde, ergab die Lebensunterhaltsberechnung einen Überschuss von 2.724,94 EUR (Beilage ./B). bzw. 2.115,21 EUR (Beilage ./C).

Eine gesonderte Lebensunterhaltsberechnung für den 2015 in W geborenen Drittbeschwerdeführer, für den am 22.12.2015 ein Erstreckungsantrag gestellt wurde, konnte entfallen, da sein Lebensunterhalt schon durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach seiner Geburt gesichert war. Überdies war sein Lebensunterhalt de facto als Teil der Haushaltsgemeinschaft ohnehin gesichert (siehe Zweitbeschwerdeführer).“

9        Zu den beiden Mitbeteiligten führte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall wesentlich u.a. - nach Darstellung näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in rechtlicher Hinsicht aus, es sei für den Durchrechnungszeitraum Dezember 2012 bis September 2013 der Richtsatz für eine Einzelperson anzuwenden bzw. beginne der Durchrechnungszeitraum hinsichtlich des Erstmitbeteiligten erst im November 2013, weil der Erstmitbeteiligte und seine Mutter erst im November 2013 nach Österreich eingereist seien und zuvor kein gemeinsamer Haushalt mit dem Vater bestanden habe. Der Lebensunterhalt des Zweitmitbeteiligten sei durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld seit seiner Geburt gesichert.

10       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision.

11       Die beiden Mitbeteiligten erstatteten keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit der Revision

12       Gegen die Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf die beiden Mitbeteiligten (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses) - und damit nicht gegen die Verleihung an deren Vater (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses) - richtet sich die vorliegende Amtsrevision und macht zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG ab.

13       Zudem bringt die Amtsrevision zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob und inwiefern sich der Auslandsaufenthalt des Erstmitbeteiligten bzw. die spätere Geburt des Zweitmitbeteiligten auf die Dauer des Durchrechnungszeitraumes auswirken würden.

14       Darüber hinaus trägt die Amtsrevision zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle betreffend die Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts Rechtsprechung, ob dieser Umstand bei der Art der heranzuziehenden Richtsätze zu berücksichtigen sei. Weiters habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft, ob und in welcher Höhe der Vater der Mitbeteiligten Unterhaltszahlungen an die Mutter der Mitbeteiligten und den Erstmitbeteiligten zu leisten gehabt habe. Es sei zudem aktenwidrig, dass die Miete im gesamten Berechnungszeitraum unter der „freien Station“ gelegen sei.

15       Zudem habe das Verwaltungsgericht gegen die Begründungspflicht verstoßen, weil es keine Feststellungen zu den herangezogenen Richtsätzen, zu dem zu berücksichtigenden Einkommen und zu den das Einkommen schmälernden Aufwendungen getroffen habe. Die angefügte Tabelle könne geeignete Feststellungen nicht ersetzen.

16       Die Amtsrevision ist bereits im Hinblick auf das Vorbringen zur Verkürzung der Dauer des Durchrechnungszeitraumes nach Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz StbG in einem Erstreckungsverfahren zulässig und begründet.

17       Die Amtsrevision macht zurecht geltend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob und wie es sich auf den Durchrechnungszeitraum nach Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz StbG auswirkt, wenn sich ein Erstreckungswerber noch keine 36 Monate im Inland aufgehalten hat oder auf der Welt gewesen ist, und welche Richtsätze in diesem Fall heranzuziehen sind, zumal im Fall der Erstreckung der Staatsbürgerschaft die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG (mindestens zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt) nicht erfüllt werden muss.

Rechtslage

18       Paragraph 10, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, in der vorliegend anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,, lautet auszugsweise:

Verleihung

Paragraph 10, (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

[...]

7.   sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

[...]

(5) Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes - KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.“

19       Paragraph 17, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, in der vorliegend anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,, lautet auszugsweise:

„§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn

...

2.   dem Vater gemäß Paragraph 144, Absatz eins, ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird.

[...].“

20       Die Erstreckung der Verleihung darf zufolge Paragraph 18, StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Daher sind Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem zu führen. Diese zwingende Verfahrensverbindung ändert aber nichts daran, dass bei allen Verleihungs- und Erstreckungswerbern die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen sind. Das ändert weiters nichts daran, dass die betreffenden Personen je für sich einer Beurteilung zu unterziehen sind und dass eine pauschale familienbezogene Betrachtung mit dem Gesetz nicht im Einklang steht. Ferner ist nach dem Vorgesagten für die Erstreckung der Verleihung eine „doppelte“ Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen (für den Verleihungs- und für den Erstreckungswerber) erforderlich vergleiche , VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, mwN). Davon ausgehend sind Bescheide über die Verleihung und Erstreckung selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt vergleiche , VwGH 19.9.2012, 2010/01/0041; 24.4.2013, 2011/01/0248).

21       Bei der Erstreckung der Verleihung nach Paragraph 17, StbG handelt es sich im Grunde um einen Verleihungstatbestand, wobei es ausreicht, dass der Erstreckungsantrag vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt wird vergleiche , erneut VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, u.a. unter Verweis auf Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II [1990], 246).

22       Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG müssen unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, nämlich die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein vergleiche , VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0085, mwN).

23       Mit der Adaptierung des Durchrechnungszeitraums durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, für den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts auf den Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt wird - ausweislich der Gesetzesmaterialien - klargestellt, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben. Ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre steht somit der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG nicht entgegen. Vielmehr ist der Lebensunterhalt des Fremden dann gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG hinreichend gesichert, wenn in der geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre vor Antragstellung sein Einkommen durchgehend dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre vor Antragstellung erreicht hat, ohne dass dabei Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen wurden vergleiche , wiederum VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0085, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und die Gesetzesmaterialien).

24       Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ziel der Regelung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG festgehalten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten kann. Daher erfordert die Annahme eines „hinreichend gesicherten Lebensunterhalts“ eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung. Berücksichtigt man dieses Ziel der Regelung, so werden nur jene Einkünfte nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG heranzuziehen sein, welche die Prognose erlauben, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten kann vergleiche , VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010, mwN).

25       Zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft hat der Gesetzgeber in Paragraph 10, Absatz 5, StbG die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG angeknüpft. Es entspricht dem Gesetz, bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht vergleiche , VwGH 3.9.2018, Ro 2017/01/0004, mwN). Bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes - in den letzten drei Jahren vor Antragstellung - ist somit unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den Durchschnitt des „Haushaltsrichtsatzes“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Ehegatten und minderjährige Kinder, die Unterhaltsansprüche gegen einen Verleihungswerber haben, sind bei Ermittlung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben vergleiche , erneut VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0127, mwN).

26       Im Fall von minderjährigen und gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigten Verleihungswerbern ohne eigenes Einkommen ist für die Beurteilung des auch für Minderjährige geltenden Erfordernisses des gesicherten Lebensunterhaltes jener der unterhaltspflichtigen Eltern als Haushaltseinkommen heranzuziehen vergleiche , wiederum VwGH 3.9.2018, Ro 2017/01/0004, mwN).

27       Im Revisionsfall ist ausgehend von diesen Grundsätzen fraglich, ob von dem Erfordernis, dass der Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt für die Ermittlung des Haushaltseinkommens heranzuziehen ist, in Fällen abgegangen werden darf, in denen sich der Erstreckungswerber erst kürzer in Österreich aufhält und/oder erst nach diesem Zeitraum geboren wurde.

28       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang. Daher ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Artikel 18, B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm vergleiche , zu allem VwGH 30.9.2020, Ro 2020/01/0013, mwN). Können allerdings auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 18.6.2020, Ro 2020/01/0006, mwN).

29       Angesichts des klaren Wortlautes von Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz StbG, auf den Paragraph 17, Absatz eins, StbG (u.a.) für Erstreckungswerber verweist, besteht keine Grundlage dafür, diesen Durchrechnungszeitraum von 36 Monaten für die Ermittlung des Haushaltseinkommens für minderjährige Erstreckungswerber durch einschränkende Interpretation zu verkürzen, auch wenn bei der Erstreckung der Staatsbürgerschaft keine Mindestaufenthaltsdauer vorausgesetzt wird (Paragraph 10, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, StbG):

30       Für diese Auslegung spricht auch das in der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführte Ziel der Regelung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG. Zu diesem hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten kann. Daher erfordert die Annahme eines „hinreichend gesicherten Lebensunterhalts“ eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung vergleiche , VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010, mwN). Diese Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung wird durch die Einhaltung des in Paragraph 10, Absatz 5, StbG vorgeschriebenen Durchrechnungszeitraums sichergestellt.

Zwar hat der Gesetzgeber das Regelungsziel des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG relativiert, indem die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können und dass ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts nicht entgegen steht. Jedoch lässt der Gesetzgeber nicht erkennen, dass er vom grundsätzlichen Regelungsziel des Paragraph 10, Absatz 5, StbG abgehen wollte. Vielmehr wird nach wie vor gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG eine Prognose vorzunehmen sein, ob der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten kann. Eine solche Prognose wird nur dann verlässlich sein, wenn sie eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen erlaubt vergleiche , zu allem VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010, mwN). Eine derartig verlässliche Prognose wird (auch) durch den in Paragraph 10, Absatz 5, StbG vorgeschriebenen Durchrechnungszeitraum ermöglicht.

31       Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Fall von minderjährigen und gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigten Verleihungswerbern ohne eigenes Einkommen für die Beurteilung des auch für Minderjährige geltenden Erfordernisses des gesicherten Lebensunterhalts jener der unterhaltspflichtigen Eltern als Haushaltseinkommen heranzuziehen.

Fallbezogene Beurteilung

32       Paragraph 10, Absatz 5, StbG spricht von Unterhaltszahlungen an Dritte, nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen, was u.a. auch die Mutter der beiden Mitbeteiligten erfasst, solange sie mit dem Erstmitbeteiligten im Familienverband im Sudan lebte.

33       Im vorliegenden Fall wählte das Verwaltungsgericht ohne gesetzliche Grundlage die für die beiden minderjährigen Mitbeteiligten jeweils vorteilhafteste Berechnungsmethode, indem es - entgegen der hg. Rechtsprechung, wonach bei unterhaltspflichtigen Eltern auch bei Erstreckungsanträgen das jeweilige Haushaltseinkommen maßgeblich ist - den Richtsatz für Einzelpersonen heranzog, weil kein gemeinsamer Haushalt mit dem Erstmitbeteiligten und dessen Mutter bestanden habe.

Ergebnis

34       Das Verwaltungsgericht ist aus den genannten Gründen von den gesetzlichen Voraussetzungen und von den vom Verwaltungsgerichtshof dazu aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätzen für den Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung des Haushaltseinkommens abgewichen und hat damit seinen Anwendungsspielraum überschritten.

35       Das Verwaltungsgericht hat somit das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.

Wien, am 31. Mai 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010138.L00

Im RIS seit

02.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWT_2019010138_20210531L00