Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/18/0441

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0441

Entscheidungsdatum

14.03.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Von einer schlüssig begründeten Beweiswürdigung kann nicht gesprochen werden, wenn das VwG seine Entscheidung - nicht bloß untergeordnet - mit (unsachlichen) Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180441.L01

Im RIS seit

08.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018180441_20190314L01

Rechtssatz für Ra 2018/18/0441

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0441

Entscheidungsdatum

14.03.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180441.L02

Im RIS seit

08.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018180441_20190314L02

Entscheidungstext Ra 2018/18/0441

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0441

Entscheidungsdatum

03.12.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1984, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2018, Zl. L519 2177015- 1/10E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte es mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung fest.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 3. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180441.L00

Im RIS seit

14.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Dokumentnummer

JWT_2018180441_20181203L00

Entscheidungstext Ra 2018/18/0441

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0441

Entscheidungsdatum

14.03.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Mauer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A K, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2018, Zl. L519 2177015- 1/10E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 13. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab er zusammengefasst an, dass er sich im Iran in eine Christin verliebt habe, welche auch ihm das Christentum nähergebracht habe. Sowohl der Bruder als auch der Schwager des Revisionswerbers hätten ihn aufgrund seiner christlichen Neigungen so stark verprügelt, dass er einen Monat lang im Krankenhaus gewesen sei. Zudem hätten sie ihm angedroht, ihn das nächste Mal zu töten. Da der Revisionswerber in Österreich nunmehr endgültig zum Christentum konvertiert und auch getauft sei, befürchte er, im Falle seiner Rückkehr in den Iran von seinem Schwager getötet zu werden.

2 Mit Bescheid vom 20. September 2017 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran zulässig sei und die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

3 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Revisionswerber unter anderem die Durchführung einer Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) führte eine solche am 28. Februar 2018 durch und befragte den Revisionswerber detailliert zu dessen Taufe sowie seiner Glaubensausübung und stellte ihm darüber hinaus zahlreiche Wissensfragen betreffend das Christentum und die Bibel.

4 Der Revisionswerber brachte in der Verhandlung vor dem BVwG vor, getauft zu sein sowie wöchentlich die Kirche zu besuchen. Er schilderte den Ablauf der von ihm besuchten Messen, die persönliche Bedeutung sowohl des Christentums als auch christlicher Bräuche für ihn und nannte im Zuge der Beantwortung der vom BVwG gestellten Wissensfragen unter anderem das für ihn bedeutsamste Bibelzitat.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

6 In seiner Begründung stellte das BVwG fest, es könne trotz Vorlage der Taufbescheinigung des Revisionswerbers nicht festgestellt werden, dass dieser tatsächlich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei.

7 Beweiswürdigend führte das BVwG hinsichtlich der Konversion des Revisionswerbers aus, dieser habe seine Gründe für den Übertritt vom Islam zum Christentum nicht glaubhaft darlegen können. Einerseits hätte er im Falle einer tatsächlichen Verfolgung aufgrund seines Glaubens wohl bereits "im ersten sicheren Staat, den er erreicht, um Schutz gebeten anstatt weiter quer durch Europa zu reisen". Andererseits spreche es gegen eine Verfolgung durch die Familie des Revisionswerbers, dass dieser bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie im selben Haushalt gelebt habe. Eine ernsthafte innere Hinwendung zu einem anderen Glauben setze zudem voraus, "das jemand seine ‚alte' Religion sehr gut kenne". Es sei zu erwarten, dass man sich im Falle eines angedachten Religionswechsels "über andere Religionen oder Strömungen intensiv informiert und mit den jeweiligen Glaubensinhalten auseinandersetzt, um so eine taugliche Entscheidungsgrundlage für einen tatsächlichen Religionswechsel zu finden". Auch spreche die Wahl einer "äußerst dubiosen holländischen Freikirche" zum Zweck der Taufe gegen die Ernsthaftigkeit der Konversion des Revisionswerbers. Soweit der Revisionswerber vorgebracht habe, sich nach seiner Taufe dem römisch-katholischen Glauben zugewandt zu haben, halte sich sein Wissen zum Christentum "in überschaubaren Grenzen". So habe er die eigentliche Bedeutung des Kreuzes im Christentum - nämlich die Verbindung des Irdischen mit dem Göttlichen - verkannt, indem er angegeben habe, dass es für die Kreuzigung Jesus stehe. Außer dem "Vater Unser" habe er kein weiteres Gebet und kein weiteres Kirchenlied nennen können und außer Weihnachten, Ostern und Pfingsten, als weiteren Feiertag lediglich das Passahfest genannt. Dass der Revisionswerber wöchentlich den Gottesdienst besuche, vermöge ebenfalls keine innere Zuwendung zum Christentum darzulegen, sei es doch verständlich, dass der Revisionswerber in der Kirchengemeinde eine gewisse Aufnahme gefunden habe, weil er "bei Arbeiten wie Putzen, Schneeschaufeln, Organisation von Festen, Rasenmähen etc. hilft, und die Kirche sich so eine zu bezahlende Arbeitskraft spart." Dass der Revisionswerber laut eines Schreibens des Stadtpfarramts Privatunterricht in Glaubenssachen erhalte, sei in der Bedeutung durch den Umstand geschmälert, dass dieser Unterricht ebenfalls von einem Konvertiten aus dem Iran abgehalten werde. Auch der vom Revisionswerber stellig gemachte Zeuge, nämlich der Diakon der Stadtpfarre, habe das BVwG nicht davon "zu überzeugen vermocht", dass der Revisionswerber nicht nur zum Schein konvertiert sei. Der Zeuge habe seine Angaben "offenbar aus christlicher Nächstenliebe, aber in völliger Unkenntnis der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen getätigt".

8 Rechtlich folgerte das BVwG, dem Revisionswerber, der nur zum Schein konvertiert sei, drohe in seinem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung.

9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zu ihrer Zulässigkeit - unter anderem und auf das Wesentlichste zusammengefasst - geltend macht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, indem es die Aussagen des Revisionswerbers zu seiner christlichen Glaubensüberzeugung nicht ausreichend bzw. in einer unschlüssigen und unvertretbaren Weise gewürdigt habe. Da der Revisionswerber kein intellektueller Mensch sei, seien seine Angaben einfach gehalten, sie würden jedoch im Kern ein eindrucksvolles Zeugnis seines tiefen Glaubens darstellen. Insbesondere der regelmäßige Gottesdienstbesuch sowie die Teilnahme an einem pfarrlichen Glaubensgrundkurs seien nicht hinreichend berücksichtigt worden.

10 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 Die Revision ist zulässig, sie ist auch begründet. 13 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig;

zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat.

14 Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß Paragraph 17, VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 2, AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236, mwN).

15 Von einer schlüssig begründeten Beweiswürdigung kann nicht gesprochen werden, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - nicht bloß untergeordnet - mit (unsachlichen) Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt.

Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen:

16 Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0426, mwN).

17 Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltensbzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel.

18 Im vorliegenden Fall verneinte das BVwG einen aus innerer Überzeugung erfolgten Religionswechsel und führte dafür an, das Wissen des Revisionswerbers zum Christentum habe sich "in überschaubaren Grenzen" gehalten. Die dafür ins Treffen geführten "theologische Wissenslücken" beruhen allerdings auf einer teilweise überzogenen Erwartungshaltung des Gerichtes an das diesbezügliche Wissen des Asylwerbers. Auch die unsachlichen Erwägungen des BVwG, die wöchentlichen Besuche von Gottesdiensten durch den Revisionswerber seien nur darauf gerichtet, bei Arbeiten wie Putzen, Schneeschaufeln, Organisation von Festen, Rasenmähen, etc., zu helfen, wodurch sich die Kirche eine zu bezahlende Arbeitskraft erspare, entsprechen den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Nichts anderes gilt für das beweiswürdigende Argument des BVwG, die zugunsten des Revisionswerbers getätigte Aussage des Diakons der Stadtpfarre sei "offenbar aus christlicher Nächstenliebe, aber in völliger Unkenntnis der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen getätigt" worden, das jeglicher Begründungswert vermissen lässt.

19 Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Vermeidung der zuvor angeführten unsachlichen Begründungselemente hätte anders ausfallen können, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

20 Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180441.L00

Im RIS seit

08.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Dokumentnummer

JWT_2018180441_20190314L00