Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/15/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/15/0005

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9 Abs3;
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige hat bei einer Drohverlustrückstellung den drohenden Verpflichtungsüberhang nicht nur zu behaupten, sondern - nach Paragraph 9, Absatz 3, EStG 1988 - die konkreten Umstände auch nachzuweisen vergleiche VwGH vom 26. November 2002, 99/15/0075).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150005.L01

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016150005_20170329L01

Rechtssatz für Ra 2016/15/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/15/0005

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §5 Abs1;
EStG 1988 §9;
  1. EStG 1988 § 5 heute
  2. EStG 1988 § 5 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 5 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 5 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. EStG 1988 § 5 gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. EStG 1988 § 5 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  7. EStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  8. EStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1990
  9. EStG 1988 § 5 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1990
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/15/0157 E 25. April 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Gewinnermittlung nach Paragraph 5, Absatz eins, EStG 1988 bewirkt die bei dieser Gewinnermittlungsart zu beachtende Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, dass innerhalb des von den steuerlichen Vorschriften vorgegebenen Rahmens eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung für die steuerliche Gewinnermittlung besteht, wenn eine solche Verpflichtung für die Unternehmensbilanz gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150005.L02

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016150005_20170329L02

Rechtssatz für Ra 2016/15/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/15/0005

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9 Abs1 Z4;
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Übersteigt am Bilanzstichtag der Wert der Leistungsverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis den Wert der Gegenleistung, droht also aus dem Geschäft ein Verlust, so kann dieser im Weg einer Rückstellung jener Periode zugewiesen werden, in welcher sich die Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung einstellt. Für die Beurteilung, ob eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Bilanz anzusetzen ist, sind jene Verhältnisse maßgeblich, die am Bilanzstichtag bestanden haben vergleiche VwGH vom 16. Mai 2007, 2006/14/0019, VwSlg 8230 F/2007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150005.L03

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016150005_20170329L03

Rechtssatz für Ra 2016/15/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/15/0005

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9 Abs1 Z4;
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Im Allgemeinen ist jedes einzelne schwebende Geschäft für sich darauf zu prüfen, ob daraus ein Verlust droht vergleiche Doralt, EStG12, Paragraph 9, Tz 37). Eine Qualifizierung mehrerer Rechtsgeschäfte als einheitliches Rechtsgeschäft könnte dann geboten sein, wenn ein unmittelbarer zeitlicher (und betraglicher) Zusammenhang zwischen den einzelnen Rechtsgeschäften besteht, sie in unmittelbarem Zusammenhang zueinander bereits im Vorhinein vereinbart wurden und somit hinsichtlich ihrer späteren Abwicklung keine weiteren Dispositionen möglich waren vergleiche VwGH vom 19. Oktober 2016, Ro 2014/15/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150005.L04

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016150005_20170329L04

Rechtssatz für Ra 2016/15/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/15/0005

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9 Abs1 Z4;
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Einheitlich zu beurteilen sind jene Geschäfte, die unmittelbar aufeinander bezogen abgeschlossen wurden. So sind insbesondere die Vereinbarung über ein Swapgeschäft zusammen mit dem zur Währungsabsicherung dieses Geschäftes abgeschlossenen Optionsgeschäft zu beurteilen vergleiche näher zum "Saldierungsbereich" Mühlehner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, 58. Lfg, Paragraph 9, Tz 125 ff; vergleiche auch - zu "Bewertungseinheiten" - Doralt/Mayr, EStG14, Paragraph 6, Tz 217; sowie Mayr, Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz, 228 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150005.L05

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016150005_20170329L05

Rechtssatz für Ra 2016/15/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/15/0005

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9 Abs3;
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Vom Abgabepflichtigen sind iSd Paragraph 9, Absatz 3, EStG 1988 konkrete Umstände nachzuweisen; diese Nachweispflicht betrifft den Sachverhalt. Ob aber im Hinblick auf diese Umstände mit dem Entstehen eines Verlustes ernsthaft zu rechnen ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150005.L06

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016150005_20170329L06

Rechtssatz für Ra 2016/15/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2016/15/0005

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9 Abs3;
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Drohverlustrückstellungen sind anzusetzen, wenn aus konkreten Geschäftsfällen ein Verpflichtungsüberhang droht. Ein allgemeines Geschäftsrisiko, das allenfalls aus Schwankungen des Zinsenniveaus auf dem Kapitalmarkt resultiert, kann nicht im Wege einer Rückstellungsbildung berücksichtigt werden vergleiche das eine Bausparkasse betreffende Erkenntnis vom 27. Juni 1989, 88/14/0126, VwSlg 6410 F/1989; sowie Doralt, EStG12, Paragraph 9, Tz 41).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150005.L07

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016150005_20170329L07

Rechtssatz für Ra 2016/15/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2016/15/0005

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9 Abs3;
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Eine Rückstellung für drohende Verluste hat nach Paragraph 9, Absatz 3, EStG 1988 zur Voraussetzung, dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Risikofalles gegeben ist, der Verlust also ernsthaft droht; die bloß entfernte Möglichkeit eines Verlustes genügt für die Bildung einer Rückstellung nicht vergleiche VwGH vom 21. Juni 1994, 91/14/0165, mwN; vergleiche auch VfGH vom 9. Dezember 1997, G 403/97, VfSlg. 15040: nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150005.L08

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016150005_20170329L08

Rechtssatz für Ra 2016/15/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2016/15/0005

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9 Abs3;
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Die mit einer Rückstellung zu berücksichtigenden Umstände müssen am Bilanzstichtag bereits vorliegen, es ist dabei aber im Sinne der "subjektiven Richtigkeit der Bilanz" stets auf den Kenntnisstand abzustellen, den der Unternehmer bei Bilanzerstellung hatte oder hätte haben müssen vergleiche VwGH vom 25. Mai 2016, 2013/15/0257, Tz 11). Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Bilanzstichtag noch nicht vorhanden waren, bleibt hingegen bei der Bewertung am Bilanzstichtag außer Ansatz vergleiche VwGH vom 30. September 1998, 97/13/0045, mwN). Soweit zum Bilanzstichtag Börsenkurse vorliegen, sind diese im Allgemeinen der Bewertung zu Grunde zu legen, da diese die informationsgestützte Einschätzung einer großen Zahl von Marktteilnehmern widerspiegeln (wenn nicht aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass etwa Marktanomalien oder Insidergeschäfte vorliegen; vergleiche hiezu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2011, römisch eins R 89/10).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150005.L09

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016150005_20170329L09

Rechtssatz für Ra 2016/15/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2016/15/0005

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9 Abs1 Z4;
EStG 1988 §9 Abs3;
UGB §198 Abs8 Z1;
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. UGB § 198 heute
  2. UGB § 198 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2023
  3. UGB § 198 gültig von 20.07.2015 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. UGB § 198 gültig von 01.01.2010 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2009
  5. UGB § 198 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. UGB § 198 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. UGB § 198 gültig von 01.07.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  8. UGB § 198 gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Bei einem schwebenden Geschäft besteht zunächst die Vermutung, dass Leistung und Gegenleistung ausgeglichen sind; schwebende Geschäfte sind demnach auch nicht zu bilanzieren. Wird aber im Einzelfall der Nachweis erbracht, dass ein Verpflichtungsüberhang besteht, kommt eine Verlustrückstellung in Betracht vergleiche Doralt/Mayr, EStG13, Paragraph 6, Tz 45). Es ist dabei in einer Stichtagsbetrachtung (Restlaufzeitbetrachtung) auf die am Bilanzstichtag noch nicht realisierten Erträge und Aufwendungen aus dem Geschäftsfall abzustellen vergleiche Mühlehner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, 58. Lfg, Paragraph 9, Tz 124). Die Voraussetzungen für eine Drohverlustrückstellung können sich etwa aus allgemeinen Preisänderungen nach Vertragsabschluss ergeben vergleiche Mühlehner, aaO, Paragraph 9, Tz 122). Eine Verlustrückstellung ist anzusetzen, wenn am Bilanzstichtag der Wert der noch zu übernehmenden Vermögensgegenstände unter dem dafür vereinbarten Kaufpreis liegt vergleiche auch Konezny in Hirschler, Bilanzrecht, Paragraph 198, Absatz 8, UGB, Tz 150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150005.L10

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016150005_20170329L10

Entscheidungstext Ra 2016/15/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/15/0005

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Index

21/01 Handelsrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §5 Abs1;
EStG 1988 §9 Abs1 Z4;
EStG 1988 §9 Abs3;
EStG 1988 §9;
UGB §198 Abs8 Z1;
  1. EStG 1988 § 5 heute
  2. EStG 1988 § 5 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 5 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 5 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. EStG 1988 § 5 gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. EStG 1988 § 5 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  7. EStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  8. EStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1990
  9. EStG 1988 § 5 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1990
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. UGB § 198 heute
  2. UGB § 198 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2023
  3. UGB § 198 gültig von 20.07.2015 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. UGB § 198 gültig von 01.01.2010 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2009
  5. UGB § 198 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. UGB § 198 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. UGB § 198 gültig von 01.07.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  8. UGB § 198 gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision der B Aktiengesellschaft in M, vertreten durch die Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. Oktober 2015, Zl. RV/2100169/2012, betreffend Körperschaftsteuer 2007 und Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2008,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird betreffend Körperschaftsteuer 2007 zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen Umfang (Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2008) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die revisionswerbende Aktiengesellschaft (sie betreibt ein Industrieunternehmen) weist ein abweichendes Wirtschaftsjahr auf (Bilanzstichtag jeweils 30. Juni).

2 Die Revisionswerberin schloss am 20. April 2006 mit der römisch zehn Bank einen Rahmenvertrag für künftige Finanztermingeschäfte samt Anhängen für Options- und Devisengeschäfte. In der Folge schloss die Revisionswerberin mit der Bank eine Reihe von Finanztermingeschäften, bei denen es sich hauptsächlich um "Cross Currency Swaps" handelte.

3 So wurde etwa am 22. Jänner 2008 eine (auch in der Revision näher dargelegte) Vereinbarung mit folgendem Inhalt geschlossen:

Anfangsdatum 24. Jänner 2008, Enddatum 24. Jänner 2010. Die Revisionswerberin verpflichtete sich, an die Bank pro Jahr 4,5% Zinsen auf den Betrag von 1 Mio EUR zu zahlen, die Bank verpflichtete sich hingegen, an die Revisionswerberin 8,5% Zinsen auf den Betrag von 95 Mio isländische Kronen (ISK) zu zahlen. Ein "Kapitaltausch" zu Swapbeginn erfolgte nicht. Die Revisionswerberin erhielt bei Abschluss der Vereinbarung von der Bank eine Zahlung von 30.000 EUR ("Up-Front-Payment"). Am Ende der Laufzeit war die Revisionswerberin verpflichtet, der Bank 1 Mio EUR zu zahlen, die Bank hatte an die Revisionswerberin 95 Mio ISK zu zahlen. Zur Währungsabsicherung schloss die Revisionswerberin mit der Bank ein "Kick-Out-At-The-End-Devisenoptionsgeschäft". Demnach war die Revisionswerberin berechtigt, am 21. Jänner 2010 1 Mio EUR gegen 95 Mio ISK zu kaufen; dieses Recht erlösche aber, wenn zum "Kick-Out-Zeitpunkt" (21. Jänner 2010) im Kassamarkt ein Kurs von EUR/ISK von 108,5 erreicht werde. Im Mai 2009 wurde diese Vereinbarung beendet; die Revisionswerberin verpflichtete sich zu einer Ausgleichszahlung an die Bank in Höhe von 575.000 EUR.

4 Der drohende Verlust aus diesem Geschäft zum 30. Juni 2008 wurde von der Revisionswerberin aus einer Mitteilung der römisch zehn Bank mit ca. 240.000 EUR übernommen. Vergröbernd ermittelt ("händisch", ohne Berücksichtigung von Abzinsungen oder Zinseszinsen) ergab sich dieser Verlust aus einer Währungsdifferenz (Kurs EUR-ISK zum 30. Juni 2008: 125,42, daher entsprächen 95 Mio ISK nunmehr 757.454,95 EUR, Differenz - als drohender Verlust - zu 1 Mio EUR daher 242.545,05 EUR); sowie aus einer Zinsdifferenz, die dadurch ermittelt wurde, dass den im Vertrag vereinbarten Zinssätzen jene Zinssätze gegenüber gestellt wurden, welche am 30. Juni 2008 marktüblich seien (betreffend EUR: 5,28%; betreffend ISK: 14,2%); diese Zinsdifferenzen wurden auf die restliche Laufzeit hochgerechnet. Schließlich wurde noch der Wert der zum Bilanzstichtag noch offenen Währungsoption ermittelt (mit

6.200 EUR; hiezu wurde in einem Schreiben der römisch zehn Bank mitgeteilt, die Ermittlung erfolge nach dem "Black Scholes Ansatz" unter Verwendung einer Variante, die in der Literatur als "Breaking down the barriers" bekannt sei; in der Revision wird hiezu - ohne weitere Erläuterung - ausgeführt, mit "ausreichenden

mathematischen Kenntnissen kann dieser Wert ... nachvollzogen

werden").

5 Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung betreffend u. a. Körperschaftsteuer 2006 bis 2008 wurde u.a. festgestellt, die Revisionswerberin habe mit der römisch zehn Bank eine Vielzahl von Finanztermingeschäften (Swap Verträgen) abgeschlossen. Im Rahmen dieser Verträge würden Zins- und Kapitalzahlungen in unterschiedlicher Währung ausgetauscht. Die Zinszahlungen erfolgten während der Laufzeit des Vertrages bis zum Enddatum, der Kapitaltausch sei zum Enddatum vorgesehen. Zwischen der Revisionswerberin und der Bank sei ein Rahmenvertrag abgeschlossen worden, der allen Einzelabschlüssen zugrunde gelegt werde. Alle Einzelabschlüsse bildeten mit diesem Rahmenvertrag einen einheitlichen Vertrag. Eine Teilkündigung einzelner und nicht aller Einzelabschlüsse sei ausgeschlossen. Zum Bilanzstichtag wie auch monatlich erfolge eine gesonderte Bewertung der einzelnen Finanztermingeschäfte. Ergebe sich bei der Berechnung ein negativer Marktwert für die Revisionswerberin, würden die errechneten negativen Werte zu den Einzelverträgen einer Rückstellung zugeführt. Teilweise seien Verträge mit negativem Marktwert vorzeitig aufgelöst worden. Dieser negative Marktwert habe von der Revisionswerberin in den meisten Fällen nicht bezahlt werden müssen, da bei Abschluss eines neuen Vertrages der negative Betrag von der Bank wieder gutgeschrieben worden sei. Daher hätten sich für die Revisionswerberin bisher kaum Aufwendungen aus der Auflösung einzelner Verträge ergeben. Die Revisionswerberin habe zum 30. Juni 2007 sowie zum 30. Juni 2008 jeweils Rückstellungen für noch nicht realisierte Verluste aus den Finanztermingeschäften gebildet. Im Hinblick auf den Rahmenvertrag seien sämtliche Einzelverträge zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen. Im Rahmen dieser Bewertungseinheit liege bisher ein positives Gesamtergebnis aus den abgeschlossenen Swap-Verträgen vor, sodass die Bildung einer Drohverlustrückstellung nicht zulässig sei. Zinsen- und Kursschwankungen seien Ausfluss des allgemeinen Geschäftsrisikos. Die Kursentwicklungen am Kapitalmarkt zeigten, dass Werte, die am Bilanzstichtag bestünden, Momentaufnahmen seien, die nicht langfristig einen Wertverlust bezogen auf den tatsächlichen Realisierungszeitpunkt dokumentieren könnten. Es handle sich um rechnerisch ermittelte Verlustbeträge, für die jedoch das Drohen der konkreten Inanspruchnahme fehle, da bis zur Realisierung (bis zum Vertragsablauf) die Kursentwicklung am Kapitalmarkt ständigen großen Schwankungen unterliege und im Rahmen der vorliegenden Bewertungseinheit bisher ein positives Gesamtergebnis aus den abgeschlossenen Swap-Verträgen vorliege.

6 Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Prüferin und erließ am 17. Oktober 2011 im wieder aufgenommenen Verfahren einen Körperschaftsteuerbescheid 2007 und einen Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2008, in denen u.a. die von der Revisionswerberin gebildeten Rückstellungen für Drohverluste nicht berücksichtigt wurden.

7 Die Revisionswerberin erhob gegen diese Bescheide Berufung und beantragte die Berücksichtigung des Aufwandes aus der Bildung der Rückstellungen (die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht zurückgezogen).

8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehrige) Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

9 Das Bundesfinanzgericht führte aus, eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften könne gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag der Wert der Leistungsverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis den Wert der Gegenleistung übersteige.

10 Eine Bewertungseinheit sämtlicher von der Revisionswerberin mit der Bank vereinbarten Termingeschäfte liege nicht vor.

11 Die von der Revisionswerberin nicht bestrittene Berechnung der Drohverlustrückstellung zum 30. Juni 2008 sei von der Prüferin auf der Grundlage der von der Bank erteilten Auskünfte erstellt worden. Die Berechnung enthalte sowohl eine Kurs- als auch eine Zinsdifferenz.

12 Die Kursdifferenz errechne sich aus dem Währungskurs im Zeitpunkt des Abschlusses des Swap-Vertrages und dem Währungskurs zum Bilanzstichtag. Der am Ende der Laufzeit der einzelnen Swap-Verträge gültige Devisenkassakurs sei im Zeitpunkt der Berechnung der Rückstellung noch nicht bekannt gewesen. Die dem Geldmarkt inhärenten und nicht vorhersehbaren Schwankungen der Wechselkurse rechtfertigten aber keine Rückstellung. An den Bilanzstichtagen sei nicht konkret mit einem Verlust aus den erst Jahre später glatt zu stellenden Swaps zu rechnen gewesen. Die Bildung einer Rückstellung sei aber nur dann zulässig, wenn die Gewissheit bestehe, dass ein das abgelaufene Jahr betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft drohe. Sei der Eintritt einer Verpflichtung oder eines Verlustes nur möglich, aber nicht ernsthaft vorhersehbar, fehle es an der Konkretisierung. Konkrete Umstände, die zu einer Drohverlustrückstellung berechtigten, seien von der Revisionswerberin nicht vorgebracht worden. Der Hinweis auf die im Jahr 2008 eingetretene Wirtschaftskrise sei kein zu einer Rückstellung berechtigender konkreter Umstand. Die Annahme, dass die Situation kurzfristig nicht besser werde, habe nur die Annahme erlaubt, dass in den Folgejahren möglicherweise Verluste eintreten würden. Dass mit den Verlusten ernsthaft habe gerechnet werden müssen, sei nicht erwiesen. Die Entwicklung der Zinsen und Wechselkurse sei nicht absehbar gewesen. Die Revisionswerberin habe daher nicht zwingend auf einen Verlust aus den Swap-Geschäften bei Vertragsablauf schließen können.

13 Die Rückstellung der Zinsdifferenz sei von der Revisionswerberin damit argumentiert worden, dass die Swaps durch die Vorwegzahlung von Zinsen ("Up-Front-Payments") der Bank durch einen erhöhten "Zinsspread" während ihrer Laufzeit belastet seien. Die Berechnung der Rückstellung sei jedoch durch Gegenüberstellung des Fixzinssatzes im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses mit jenem (marktüblichen) am Bilanzstichtag erfolgt. Auswirkungen von Zinsschwankungen seien Ausfluss des allgemeinen Geschäftsrisikos. Es könne daher nicht bereits mehrere Jahre vor Vertragsende von einem konkreten Verlust auf Basis der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Zins- und Kurswerte ausgegangen werden.

14 Eine Drohverlustrückstellung könne somit im vorliegenden Fall nicht gebildet werden.

15 Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nicht zulässig, weil zu den Rechtsfragen (im angefochtenen Erkenntnis im Einzelnen zitierte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorliege und die Entscheidung das Ergebnis einer Sachverhaltsfeststellung im Einzelfall darstelle.

16 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. Das Finanzamt hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht, zu der die Revisionswerberin eine Gegenäußerung erstattete.

17 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

18 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

19 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

20 Zur Zulässigkeit wird in der Revision insbesondere geltend gemacht, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur ertragsteuerlichen Berücksichtigung von Swap-Verträgen.

21 Das Bundesfinanzgericht hat u.a. ausgeführt, die Revisionswerberin habe im gesamten Verfahren eine genaue Berechnung der Rückstellung nicht vorgelegt. Dies wird zwar in der Revision als aktenwidrig und verfahrensfehlerhaft gerügt. Dieses Revisionsvorbringen bezieht sich allerdings ausschließlich auf den Bilanzstichtag 30. Juni 2008. Für den Bilanzstichtag 30. Juni 2007 wird auch in der Revision nicht behauptet, dass eine konkrete Ermittlung der drohenden Verluste vorgelegt worden sei. Eine derartige Darlegung ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich; auch der in der Revision geschilderte E-Mail-Verkehr bezog sich nur auf den Stichtag 30. Juni 2008. Die sowohl im angefochtenen Erkenntnis als auch in der Revision angesprochene Ermittlung der drohenden Verluste durch die Prüferin erfolgte zum 30. Juni 2008 und enthält den ausdrücklichen Vermerk, eine Berechnungsunterlage für die Rückstellung zum 30. Juni 2007 liege "noch nicht vor". Der in der Revision näher geschilderte Geschäftsfall wurde im Übrigen auch erst im Jänner 2008 abgeschlossen.

22 Der Abgabepflichtige hat bei einer Drohverlustrückstellung den drohenden Verpflichtungsüberhang nicht nur zu behaupten, sondern - nach Paragraph 9, Absatz 3, EStG 1988 - die konkreten Umstände auch nachzuweisen vergleiche VwGH vom 26. November 2002, 99/15/0075). Ein derartiger Nachweis von Umständen erfolgte aber für das Jahr 2007 nicht. Damit hängt die Revision betreffend Körperschaftsteuer 2007 von der geltend gemachten Rechtsfrage nicht ab.

23 Die Revision war daher in diesem Umfang in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

24 Soweit die Revision die Feststellung Gruppenmitglied 2008 betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

25 Die Revision ist in diesem Umfang zulässig, sie ist auch berechtigt.

26 Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 können Rückstellungen u. a. für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nach Paragraph 9, Absatz 3, EStG 1988 nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, EStG 1988 (in der hier anwendbaren Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,) sind Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag zumindest zwölf Monate beträgt, mit 80% des Teilwertes anzusetzen.

27 Bei der - hier vorliegenden - Gewinnermittlung nach Paragraph 5, Absatz eins, EStG 1988 bewirkt die bei dieser Gewinnermittlungsart zu beachtende Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, dass innerhalb des von den steuerlichen Vorschriften vorgegebenen Rahmens eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung für die steuerliche Gewinnermittlung besteht, wenn eine solche Verpflichtung für die Unternehmensbilanz gegeben ist vergleiche zuletzt VwGH vom 20. Dezember 2016, Ro 2014/15/0012, mwN).

28 Gemäß Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer eins, UGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Nach Paragraph 211, Absatz eins, zweiter Satz UGB in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,) sind Rückstellungen in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist.

29 Übersteigt am Bilanzstichtag der Wert der Leistungsverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis den Wert der Gegenleistung, droht also aus dem Geschäft ein Verlust, so kann dieser im Weg einer Rückstellung jener Periode zugewiesen werden, in welcher sich die Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung einstellt. Für die Beurteilung, ob eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Bilanz anzusetzen ist, sind jene Verhältnisse maßgeblich, die am Bilanzstichtag bestanden haben vergleiche VwGH vom 16. Mai 2007, 2006/14/0019, VwSlg. 8230/F).

30 Dem Bundesfinanzgericht ist nicht entgegenzutreten, wenn es - der Rechtsansicht der Revisionswerberin folgend - davon ausging, dass keine Bewertungseinheit sämtlicher von der Revisionswerberin mit der Bank abgeschlossenen Termingeschäfte vorliege. Im Allgemeinen ist jedes einzelne schwebende Geschäft für sich darauf zu prüfen, ob daraus ein Verlust droht vergleiche Doralt, EStG12, Paragraph 9, Tz 37). Eine Qualifizierung mehrerer Rechtsgeschäfte als einheitliches Rechtsgeschäft könnte zwar dann geboten sein, wenn ein unmittelbarer zeitlicher (und betraglicher) Zusammenhang zwischen den einzelnen Rechtsgeschäften besteht, sie in unmittelbarem Zusammenhang zueinander bereits im Vorhinein vereinbart wurden und somit hinsichtlich ihrer späteren Abwicklung keine weiteren Dispositionen möglich waren vergleiche VwGH vom 19. Oktober 2016, Ro 2014/15/0014). Dass ein derartiger Zusammenhang zwischen den Termingeschäften bestehe, ergibt sich aus den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichtes nicht und ist insbesondere auch nicht aus einem zwischen der Revisionswerberin und der römisch zehn Bank abgeschlossenen Rahmenvertrag ableitbar.

31 Einheitlich zu beurteilen sind freilich jene Geschäfte, die unmittelbar aufeinander bezogen abgeschlossen wurden. So sind insbesondere - wie auch von der Revisionswerberin nicht bestritten - die Vereinbarung über ein Swapgeschäft zusammen mit dem zur Währungsabsicherung dieses Geschäftes abgeschlossenen Optionsgeschäft zu beurteilen vergleiche näher zum "Saldierungsbereich" Mühlehner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,

58. Lfg, Paragraph 9, Tz 125 ff; vergleiche auch - zu "Bewertungseinheiten" - Doralt/Mayr, EStG14, Paragraph 6, Tz 217; sowie Mayr, Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz, 228 ff).

32 Das Bundesfinanzgericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, es sei nicht erwiesen, dass mit den Verlusten ernsthaft habe gerechnet werden müssen. Die Entwicklung der Zinsen und Wechselkurse sei nicht absehbar gewesen. Die Revisionswerberin habe daher nicht zwingend auf einen Verlust aus den Swap-Geschäften bei Vertragsablauf schließen können. Auswirkungen von Zinsschwankungen seien Ausfluss des allgemeinen Geschäftsrisikos (Hinweis auf VwGH vom 27. Juni 1989, 88/14/0126, VwSlg. 6410/F).

33 Damit hat das Bundesfinanzgericht die Rechtslage verkannt. 34 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass zwar vom

Abgabepflichtigen iSd Paragraph 9, Absatz 3, EStG 1988 konkrete Umstände nachzuweisen sind; diese Nachweispflicht betrifft den Sachverhalt. Ob aber im Hinblick auf diese Umstände mit dem Entstehen eines Verlustes ernsthaft zu rechnen ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

35 Drohverlustrückstellungen sind anzusetzen, wenn aus konkreten Geschäftsfällen ein Verpflichtungsüberhang droht. Ein allgemeines Geschäftsrisiko, das allenfalls aus Schwankungen des Zinsenniveaus auf dem Kapitalmarkt resultiert, kann nicht im Wege einer Rückstellungsbildung berücksichtigt werden vergleiche das eine Bausparkasse betreffende Erkenntnis vom 27. Juni 1989, 88/14/0126, VwSlg. 6410/F; sowie Doralt, EStG12, Paragraph 9, Tz 41). Im vorliegenden Fall wird von der Revisionswerberin nicht ein allgemeines Geschäftsrisiko, sondern ein drohender Verlust aus konkreten Geschäftsfällen geltend gemacht.

36 Eine Rückstellung für drohende Verluste hat nach Paragraph 9, Absatz 3, EStG 1988 zur Voraussetzung, dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Risikofalles gegeben ist, der Verlust also ernsthaft droht; die bloß entfernte Möglichkeit eines Verlustes genügt für die Bildung einer Rückstellung nicht vergleiche VwGH vom 21. Juni 1994, 91/14/0165, mwN; vergleiche auch VfGH vom 9. Dezember 1997, G 403/97, VfSlg. 15040: nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen). Dass im Hinblick auf die nicht absehbare weitere Entwicklung der Zinsen und Wechselkurse nicht zwingend auf einen Verlust aus den Swap-Geschäften zu schließen war, steht sohin einer Rückstellungsbildung nicht entgegen.

37 Die mit einer Rückstellung zu berücksichtigenden Umstände müssen am Bilanzstichtag bereits vorliegen, es ist dabei aber im Sinne der "subjektiven Richtigkeit der Bilanz" stets auf den Kenntnisstand abzustellen, den der Unternehmer bei Bilanzerstellung hatte oder hätte haben müssen vergleiche VwGH vom 25. Mai 2016, 2013/15/0257, Tz 11). Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Bilanzstichtag noch nicht vorhanden waren, bleibt hingegen bei der Bewertung am Bilanzstichtag außer Ansatz vergleiche VwGH vom 30. September 1998, 97/13/0045, mwN). Soweit zum Bilanzstichtag Börsenkurse vorliegen, sind diese im Allgemeinen der Bewertung zu Grunde zu legen, da diese die informationsgestützte Einschätzung einer großen Zahl von Marktteilnehmern widerspiegeln (wenn nicht aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass etwa Marktanomalien oder Insidergeschäfte vorliegen; vergleiche hiezu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2011, römisch eins R 89/10).

38 Bei einem schwebenden Geschäft besteht zunächst die Vermutung, dass Leistung und Gegenleistung ausgeglichen sind; schwebende Geschäfte sind demnach auch nicht zu bilanzieren. Wird aber im Einzelfall der Nachweis erbracht, dass ein Verpflichtungsüberhang besteht, kommt eine Verlustrückstellung in Betracht vergleiche Doralt/Mayr, EStG13, Paragraph 6, Tz 45). Es ist dabei in einer Stichtagsbetrachtung (Restlaufzeitbetrachtung) auf die am Bilanzstichtag noch nicht realisierten Erträge und Aufwendungen aus dem Geschäftsfall abzustellen vergleiche Mühlehner, aaO Paragraph 9, Tz 124).

39 Die Voraussetzungen für eine Drohverlustrückstellung können sich etwa aus allgemeinen Preisänderungen nach Vertragsabschluss ergeben vergleiche Mühlehner, aaO, Paragraph 9, Tz 122). Eine Verlustrückstellung ist anzusetzen, wenn am Bilanzstichtag der Wert der noch zu übernehmenden Vermögensgegenstände unter dem dafür vereinbarten Kaufpreis liegt vergleiche auch Konezny in Hirschler, Bilanzrecht, Paragraph 198, Absatz 8, UGB, Tz 150).

40 Die von der Revisionswerberin angesetzte Drohverlustrückstellung setzt sich im Wesentlichen aus einer Währungskomponente und einer Zinskomponente zusammen.

41 Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die Revisionswerberin (im in der Revision näher geschilderten Fall) zur Zahlung von 1 Mio EUR gegen die Lieferung von 95 Mio ISK (bzw. Verschaffung einer Forderung auf diesen Betrag). Dieser Fremdwährungsbetrag (oder diese Fremdwährungsforderung) wäre - wäre er zum Bilanzstichtag bereits übergeben gewesen - mit dem Kurswert zum Bilanzstichtag zu bewerten und damit auf einen allenfalls niedrigeren Teilwert abzuschreiben gewesen vergleiche Doralt/Mayr, EStG14, Paragraph 6, Tz 216 und - zu Fremdwährungsverbindlichkeiten - Tz 279).

42 Das Bundesfinanzgericht stellt das Vorbringen der Revisionswerberin, der Kurs der ISK habe sich bis zum Bilanzstichtag 30. Juni 2008 für die Revisionswerberin nachteilig verändert, nicht in Frage. Damit wäre aber davon auszugehen, dass sich zum Bilanzstichtag ein Verpflichtungsüberhang aus dem Swapgeschäft ergeben würde. Im Zusammenhang mit diesem Swapgeschäft wurde von der Revisionswerberin aber auch ein Optionsgeschäft zur Währungsabsicherung abgeschlossen. Diese Option war zwar nach dem - ebenfalls vom Bundesfinanzgericht nicht in Frage gestellten - Vorbringen der Revisionswerberin am Fälligkeitstag (im Jänner 2010) erloschen. Damit, ob dieses Erlöschen der Option zum Bilanzstichtag aber bereits erkennbar und als wahrscheinlich anzunehmen war, hat sich das Bundesfinanzgericht nicht auseinandergesetzt.

43 Da das Bundesfinanzgericht von einer abweichenden Rechtsansicht ausging, war das angefochtene Erkenntnis betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2008 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

44 Von der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

45 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150005.L00

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018

Dokumentnummer

JWT_2016150005_20170329L00