1 Mit insgesamt sechs Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 24. März 2015 wurde die von der Revisionswerberin eingebrachte Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus anderen Ländern und Staaten (hier: Deutschland) für näher genannte Schilehrerinnen und Schilehrer gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 4a Abs. 6 Tiroler Schischulgesetz 1995 zurückgewiesen. 1 Mit insgesamt sechs Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 24. März 2015 wurde die von der Revisionswerberin eingebrachte Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus anderen Ländern und Staaten (hier: Deutschland) für näher genannte Schilehrerinnen und Schilehrer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 4 a, Absatz 6, Tiroler Schischulgesetz 1995 zurückgewiesen.
2 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkennntnis abgewiesen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Tirol im Wesentlichen aus, gemäß § 4a Abs. 4 lit. c Tiroler Schischulgesetz sei die beabsichtigte Tätigkeit als Schilehrer, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt werde, von der Schischule dem Tiroler Schischullehrerverband spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit zu melden; der Meldung seien Bescheinigungen über die einschlägige Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufspraxis der Schilehrer, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs tätig bzw. eingesetzt werden sollen im Original oder als Kopien anzuschließen. Gemäß Abs. 7 leg. cit. habe die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der vollständig vorliegenden Bescheinigungen die fachliche Befähigung des Schilehrers zu prüfen. Die Revisionswerberin sei der gemäß Abs. 6 leg. cit. ergangenen Aufforderung (Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG) der belangten Behörde, Ausbildungsnachweise bzw. Prüfungszeugnisse der von ihr in Österreich einzusetzenden Schilehrer vorzulegen, nicht nachgekommen. Die Zurückweisung des Ansuchens sei daher zu Recht erfolgt. 2 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkennntnis abgewiesen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Tirol im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 4 a, Absatz 4, Litera c, Tiroler Schischulgesetz sei die beabsichtigte Tätigkeit als Schilehrer, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt werde, von der Schischule dem Tiroler Schischullehrerverband spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit zu melden; der Meldung seien Bescheinigungen über die einschlägige Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufspraxis der Schilehrer, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs tätig bzw. eingesetzt werden sollen im Original oder als Kopien anzuschließen. Gemäß Absatz 7, leg. cit. habe die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der vollständig vorliegenden Bescheinigungen die fachliche Befähigung des Schilehrers zu prüfen. Die Revisionswerberin sei der gemäß Absatz 6, leg. cit. ergangenen Aufforderung (Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG) der belangten Behörde, Ausbildungsnachweise bzw. Prüfungszeugnisse der von ihr in Österreich einzusetzenden Schilehrer vorzulegen, nicht nachgekommen. Die Zurückweisung des Ansuchens sei daher zu Recht erfolgt.
3 Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis von der Revisionswerberin gemäß Art. 144 B-VG erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 16. Juni 2016, Zl. E 1960/2015-10, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 19.515/2011, zum notwendigen Ausbildungsniveau im Bereich von Schischulen) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 23. Oktober 2012, Zl. 2011/10/0178, zum Tätigwerden einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs nach dem Vorarlberger Schischulgesetz) abgelehnt. 3 Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis von der Revisionswerberin gemäß Artikel 144, B-VG erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 16. Juni 2016, Zl. E 1960/2015-10, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 19.515/2011, zum notwendigen Ausbildungsniveau im Bereich von Schischulen) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 23. Oktober 2012, Zl. 2011/10/0178, zum Tätigwerden einer Schischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs nach dem Vorarlberger Schischulgesetz) abgelehnt.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision macht in den Zulässigkeitsgründen im Wesentlichen geltend, dass es zur Frage, ob die Meldung einer Schischule betreffend den vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs (auch) sämtliche zum Einsatz kommende Schilehrer umfassen müsse, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe, bzw. dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dieser Frage dem Unionsrecht widerspreche (Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG bzw. das Urteil des EuGH vom 18. November 2010, C 458/08).
8 Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem - vom VfGH erwähnten, zum Vbg. Schischulgesetz ergangenen - Erkenntnis vom 23. Oktober 2012, Zl. 2011/10/0178, ausgesprochen hat,
"... dass eine auswärtige Schischule, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs in Vorarlberg tätig werden will, dies - einschließlich des zur Verwendung gelangten Personals - gemäß § 17 Abs. 4 und 5 Vbg. SchischulG jährlich im Vorhinein anzuzeigen hat. Zu dieser - damals in § 17 Abs. 2 Vbg. SchischulG geregelten - "... dass eine auswärtige Schischule, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs in Vorarlberg tätig werden will, dies - einschließlich des zur Verwendung gelangten Personals - gemäß Paragraph 17, Absatz 4, und 5 Vbg. SchischulG jährlich im Vorhinein anzuzeigen hat. Zu dieser - damals in Paragraph 17, Absatz 2, Vbg. SchischulG geregelten -
Anzeigepflicht hat der Oberste Gerichtshof im Urteil vom 24. Jänner 2006, Zl. 4 Ob 240/05 f, ÖBl. 2006/171, Folgendes ausgeführt:
‚Die Anzeigepflicht gilt für ausländische wie auch für Schischulen aus anderen österreichischen Bundesländern in gleicher Weise. Sie ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt, weil die zuständigen Aufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den Schigebieten hinreichende Kenntnisse über den zu erwartenden Schischulbetrieb benötigen, um allenfalls erforderliche Ordnungs- und Sicherheitsmaßnahmen treffen zu können. Zu diesen nach § 32 Vbg. SchischulG dem Schilehrerverband zukommenden Aufgaben gehört auch die Überprüfung der Qualifikation der im Rahmen des Ausflugsverkehrs eingesetzten ‚Die Anzeigepflicht gilt für ausländische wie auch für Schischulen aus anderen österreichischen Bundesländern in gleicher Weise. Sie ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt, weil die zuständigen Aufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den Schigebieten hinreichende Kenntnisse über den zu erwartenden Schischulbetrieb benötigen, um allenfalls erforderliche Ordnungs- und Sicherheitsmaßnahmen treffen zu können. Zu diesen nach Paragraph 32, Vbg. SchischulG dem Schilehrerverband zukommenden Aufgaben gehört auch die Überprüfung der Qualifikation der im Rahmen des Ausflugsverkehrs eingesetzten
Schilehrer ... Die Anzeigepflicht verletzt auch den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht, weil keine gelinderen Mittel vorstellbar sind, die dennoch die erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ermöglichen. An ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht besteht daher kein Zweifel.'
Nach diesen Ausführungen - denen sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt - ist die Anzeigepflicht daher unionrechtlich zulässig. ..."
9 Da der Verwaltungsgerichtshof die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit bereits zu der mit der hier anzuwendenden Bestimmung des § 4a Abs. 4 lit c iVm Abs. 6 Tiroler Schischulgesetz in entscheidenden Punkten übereinstimmenden Regelung des Gesetzes eines anderen Bundeslandes (Vorarlberg) geklärt hat, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/12/0051, mit Hinweis auf den hg. Beschluss vom 22. April 2015, Zl. Ro 2014/10/0082). 9 Da der Verwaltungsgerichtshof die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit bereits zu der mit der hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 4 a, Absatz 4, Litera c, in Verbindung mit Absatz 6, Tiroler Schischulgesetz in entscheidenden Punkten übereinstimmenden Regelung des Gesetzes eines anderen Bundeslandes (Vorarlberg) geklärt hat, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor vergleiche den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/12/0051, mit Hinweis auf den hg. Beschluss vom 22. April 2015, Zl. Ro 2014/10/0082).
10 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Oktober 2016