Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision vertritt in den Zulässigkeitsgründen die Ansicht, es fehle zur neuen Rechtslage des § 13 Abs. 9 GSLG jegliche Rechtsprechung, weshalb die Revision zulässig wäre.Die Revision vertritt in den Zulässigkeitsgründen die Ansicht, es fehle zur neuen Rechtslage des Paragraph 13, Absatz 9, GSLG jegliche Rechtsprechung, weshalb die Revision zulässig wäre.
Dass nach der neuen Rechtslage (§ 13 Abs. 9 Vorarlberger Güter- und Seilwege-Landesgesetz in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 23/2014) ein Antragsrecht eines Mitglieds einer Güterweggenossenschaft auf Ausscheidung von Grundstücken eines anderen Mitglieds aus der Güterweggenossenschaft nicht mehr vorgesehen ist, ergibt sich aus der insofern klaren Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz Fehlens von Rechtsprechung die hg. Beschlüsse vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, und vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062). Das Fehlen von Rechtsprechung führt daher nicht zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.Dass nach der neuen Rechtslage (Paragraph 13, Absatz 9, Vorarlberger Güter- und Seilwege-Landesgesetz in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2014,) ein Antragsrecht eines Mitglieds einer Güterweggenossenschaft auf Ausscheidung von Grundstücken eines anderen Mitglieds aus der Güterweggenossenschaft nicht mehr vorgesehen ist, ergibt sich aus der insofern klaren Rechtslage vergleiche zur Unzulässigkeit einer Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz Fehlens von Rechtsprechung die hg. Beschlüsse vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, und vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062). Das Fehlen von Rechtsprechung führt daher nicht zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
Das LVwG hatte sich im angefochtenen Erkenntnis maßgeblich mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der konkret anzuwendenden Rechtslage befasst und die Ansicht vertreten, es komme auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung an. Dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und nicht der Antragstellung relevant ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1994, 93/04/0238, vom 16. April 1998, 98/05/0040, vom 4. September 2003, 2003/17/0124, vom 7. November 2012, 2012/18/0093, und vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0004). Ohne Bedeutung ist hingegen im Allgemeinen der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 77 zu § 59). Daraus kann auch - wie hier - der Umstand folgen, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag durch eine Änderung der Rechtslage unzulässig wird und zurückgewiesen werden muss (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1990, 90/05/0017, vom 4. November 1996, 96/10/0148, vom 10. Juni 2002, 2002/17/0063, und vom 19. Februar 2003, 2002/12/0324).Das LVwG hatte sich im angefochtenen Erkenntnis maßgeblich mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der konkret anzuwendenden Rechtslage befasst und die Ansicht vertreten, es komme auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung an. Dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und nicht der Antragstellung relevant ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 1994, 93/04/0238, vom 16. April 1998, 98/05/0040, vom 4. September 2003, 2003/17/0124, vom 7. November 2012, 2012/18/0093, und vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0004). Ohne Bedeutung ist hingegen im Allgemeinen der Zeitpunkt der Antragstellung vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 77 zu Paragraph 59,). Daraus kann auch - wie hier - der Umstand folgen, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag durch eine Änderung der Rechtslage unzulässig wird und zurückgewiesen werden muss vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1990, 90/05/0017, vom 4. November 1996, 96/10/0148, vom 10. Juni 2002, 2002/17/0063, und vom 19. Februar 2003, 2002/12/0324).
Soweit die Revision verfassungsrechtliche Bedenken ins Treffen führt, ist auf die Begründung des das angefochtene Erkenntnis betreffenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2014, E 1064/2014-4, zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revisionswerber nicht geteilt; er vertrat die Ansicht, dass es nicht unsachlich sei, wenn der Kreis der Antragsberechtigten einerseits auf die Genossenschaft selbst und andererseits auf jenen Eigentümer, dessen Grundstück ausgeschieden werden soll, beschränkt sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof teilt die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Bedenken der Revisionswerber nicht, haben sie doch als Mitglieder auf die Willensbildung der Güterweggenossenschaft, der ihrerseits Antragsbefugnis zukommt, Einfluss (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 18. November 2004, 2003/07/0124).Soweit die Revision verfassungsrechtliche Bedenken ins Treffen führt, ist auf die Begründung des das angefochtene Erkenntnis betreffenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2014, E 1064/2014-4, zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revisionswerber nicht geteilt; er vertrat die Ansicht, dass es nicht unsachlich sei, wenn der Kreis der Antragsberechtigten einerseits auf die Genossenschaft selbst und andererseits auf jenen Eigentümer, dessen Grundstück ausgeschieden werden soll, beschränkt sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof teilt die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Bedenken der Revisionswerber nicht, haben sie doch als Mitglieder auf die Willensbildung der Güterweggenossenschaft, der ihrerseits Antragsbefugnis zukommt, Einfluss vergleiche in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 18. November 2004, 2003/07/0124).
Soweit in einer "Subsidiarargumentation" der Revision die Ansicht vertreten wird, die Behörde habe unrichtigerweise über den Eventualantrag gesondert und nicht gemeinsam mit dem Hauptantrag abgesprochen und die nachteilige Rechtslage abgewartet, wird mit diesem Vorbringen vor dem Hintergrund der Umstände des Einzelfalls ebenfalls kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt. Über den Hauptantrag wurde erst mit Erkenntnis des LVwG vom 12. März 2014 rechtskräftig entschieden, die erstinstanzliche Entscheidung über den Eventualantrag erfolgte innerhalb der Entscheidungsfrist des § 73 AVG am 19. Mai 2014. Eine Verpflichtung zur gleichzeitigen Entscheidung beider Anträge (Haupt- und Eventualantrag) besteht nicht, darf doch über einen Eventualantrag erst dann entschieden werden, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2007, 2005/21/0041, vom 20. Februar 1990, 89/01/0114, vom 24. März 2010, 2006/06/0166, uam).Soweit in einer "Subsidiarargumentation" der Revision die Ansicht vertreten wird, die Behörde habe unrichtigerweise über den Eventualantrag gesondert und nicht gemeinsam mit dem Hauptantrag abgesprochen und die nachteilige Rechtslage abgewartet, wird mit diesem Vorbringen vor dem Hintergrund der Umstände des Einzelfalls ebenfalls kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt. Über den Hauptantrag wurde erst mit Erkenntnis des LVwG vom 12. März 2014 rechtskräftig entschieden, die erstinstanzliche Entscheidung über den Eventualantrag erfolgte innerhalb der Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG am 19. Mai 2014. Eine Verpflichtung zur gleichzeitigen Entscheidung beider Anträge (Haupt- und Eventualantrag) besteht nicht, darf doch über einen Eventualantrag erst dann entschieden werden, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2007, 2005/21/0041, vom 20. Februar 1990, 89/01/0114, vom 24. März 2010, 2006/06/0166, uam).
Auch mit diesem Vorbringen wird keine Zulässigkeit der Revision dargetan.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2015