Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/16/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8757 F/2012

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/16/0090

Entscheidungsdatum

27.09.2012

Index

E3R E02202000
35/02 Zollgesetz

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art217 Abs1;
ZollRDG 1994 §74 Abs1;

Rechtssatz

Die in Artikel 217, Absatz eins, ZK erwähnte buchmäßige Erfassung stellt eine rein innerdienstliche Tätigkeit der Zollbehörden dar, welche die Entstehung der Abgaben nicht berührt und von der - gem. Paragraph 74, Absatz eins, ZollR-DG als Bescheid geltenden - Mitteilung des buchmäßig erfassten Abgabenbetrages zu unterscheiden ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, 2008/16/0097, VwSlg 8375 F/2008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012160090.X01

Im RIS seit

09.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2012160090_20120927X01

Rechtssatz für 2012/16/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8757 F/2012

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/16/0090

Entscheidungsdatum

27.09.2012

Index

E3R E02202000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art201;
31992R2913 ZK 1992 Art203;
BAO §289 Abs2;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die rechtlich unterschiedliche Qualifikation des Sachverhaltes, nämlich die Entstehung der Zollschuld nach Artikel 201, Zollkodex wie es die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) angenommen hat, oder nach Artikel 203, Zollkodex, weil das Zollamt im erstinstanzlichen Bescheid darin ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung gesehen hat, ändert an der Sachidentität und damit an der Zuständigkeit der belangten Behörde nichts vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, Zl. 2010/16/0184).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012160090.X02

Im RIS seit

09.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2012160090_20120927X02

Rechtssatz für 2012/16/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8757 F/2012

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/16/0090

Entscheidungsdatum

27.09.2012

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollRDG 1994 §108;

Rechtssatz

Der Abgabenanspruch für eine Abgabenerhöhung entsteht erst durch die Festsetzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012160090.X03

Im RIS seit

09.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2012160090_20120927X03

Rechtssatz für 2012/16/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8757 F/2012

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/16/0090

Entscheidungsdatum

27.09.2012

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §265 Abs1p;
FinStrG §30a;
  1. FinStrG Art. 4 § 265 heute
  2. FinStrG Art. 4 § 265 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2023
  3. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 07.08.2020 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 05.04.2020 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 30.10.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  6. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 23.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 15.08.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 18.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  9. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 28.12.2017 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2017
  10. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 29.12.2015 bis 27.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  11. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 12.08.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2014
  13. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 01.08.2013 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2013
  14. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 18.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  15. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 14.02.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  16. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 12.01.2013 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  17. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  18. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 06.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  19. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 01.01.2011 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  20. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 20.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  21. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 14.01.2010 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  22. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 27.06.2008 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  23. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 01.01.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  24. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  25. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 05.12.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  26. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 10.07.2007 bis 04.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  27. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 27.06.2006 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  28. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  29. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  30. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 31.12.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  31. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2004
  32. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 20.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  33. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 26.06.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  34. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 15.01.1998 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  35. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 01.01.1976 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 30a heute
  2. FinStrG Art. 1 § 30a gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. FinStrG Art. 1 § 30a gültig von 12.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. FinStrG Art. 1 § 30a gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010

Rechtssatz

Paragraph 30 a, FinStrG ist am 1. Jänner 2011 in Kraft getreten. Paragraph 30 a, Absatz 5, FinStrG ist eine Verfahrensbestimmung, die somit ab Inkrafttreten anwendbar ist. Dass die Abgaben, hinsichtlich welcher die Abgabenerhöhung vorgesehen ist, erst nach Inkrafttreten entstanden sein sollten, ist weder der Bestimmung des Paragraph 30 a, FinStrG noch der Inkrafttretensbestimmung (mangels entsprechender Übergangsbestimmungen) zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012160090.X04

Im RIS seit

09.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2012160090_20120927X04

Rechtssatz für 2012/16/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8757 F/2012

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2012/16/0090

Entscheidungsdatum

27.09.2012

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

FinStrG §30a Abs1;
FinStrG §30a Abs5;
ZollRDG 1994 §108 Abs1;
ZollRDG 1994 §108 Abs2;
  1. FinStrG Art. 1 § 30a heute
  2. FinStrG Art. 1 § 30a gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. FinStrG Art. 1 § 30a gültig von 12.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. FinStrG Art. 1 § 30a gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  1. FinStrG Art. 1 § 30a heute
  2. FinStrG Art. 1 § 30a gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. FinStrG Art. 1 § 30a gültig von 12.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. FinStrG Art. 1 § 30a gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010

Rechtssatz

Paragraph 30 a, Absatz 5, FinStrG spricht deutlich und keinen Zweifel offen lassend davon, dass die Festsetzung einer Abgabenerhöhung im Zusammenhang mit Zöllen und mit Abgaben, die von den Zollämtern zu erheben sind, unzulässig ist. Davon ausgenommen wird ausdrücklich die Abgabenerhöhung nach Paragraph 108, Absatz 2, ZollR-DG. Paragraph 30 a, Absatz 5, FinStrG spricht von "einer Abgabenerhöhung" und nicht von "der Abgabenerhöhung". Damit ist nicht lediglich die Festsetzung "der" Abgabenerhöhung nach Paragraph 30 a, Absatz eins, leg.cit., sondern die Festsetzung jeglicher Abgabenerhöhung (eben unbeschadet der nach Paragraph 108, Absatz 2, ZollR-DG) im Zusammenhang mit Zöllen und von den Zollämtern zu erhebenden Abgaben unzulässig. Somit ist mit der Bestimmung des Paragraph 30 a, Absatz 5, FinStrG als lex posterior der Bestimmung des Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG materiell derogiert. Angesichts der ausdrücklichen Erwähnung des Paragraph 108, ZollR-DG in Paragraph 30 a, Absatz 5, FinStrG kann auch nicht davon gesprochen werden, dass Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG die speziellere Regelung gegenüber der Bestimmung des Paragraph 30 a, Absatz 5, FinStrG wäre. Wäre lediglich der Ausschluss der strafbefreienden Wirkung einer Abgabenerhöhung oder die Anwendung des Paragraph 30 a, auf die von den Zollämtern zu erhebenden Abgaben beabsichtigt gewesen, so hätte dem durch eine Regelung wie etwa "§ 30a ist im Zusammenhang mit Zöllen und von den Zollämtern zu erhebenden Abgaben nicht anzuwenden" oder "§ 30a ist in Angelegenheiten des Zollrechts nicht anzuwenden" entsprochen werden können. Somit ist ab Inkrafttreten des Paragraph 30 a, FinStrG, ab 1. Jänner 2011, die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012160090.X05

Im RIS seit

09.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2012160090_20120927X05

Rechtssatz für 2012/16/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8757 F/2012

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2012/16/0090

Entscheidungsdatum

27.09.2012

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §289 Abs2;
FinStrG §30a Abs5;
VwRallg;
ZollRDG 1994 §108 Abs1;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. FinStrG Art. 1 § 30a heute
  2. FinStrG Art. 1 § 30a gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. FinStrG Art. 1 § 30a gültig von 12.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. FinStrG Art. 1 § 30a gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010

Rechtssatz

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 2009, 2006/13/0149) hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrunde zu legen ist. Auch im Falle der Festsetzung einer Abgabenerhöhung hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012160090.X06

Im RIS seit

09.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2012160090_20120927X06

Entscheidungstext 2012/16/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 8757 F/2012

Geschäftszahl

2012/16/0090

Entscheidungsdatum

27.09.2012

Index

E3R E02202000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/02 Zollgesetz;

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art201;
31992R2913 ZK 1992 Art203;
31992R2913 ZK 1992 Art217 Abs1;
BAO §289 Abs2;
FinStrG §265 Abs1p;
FinStrG §30a Abs1;
FinStrG §30a Abs5;
FinStrG §30a;
VwRallg;
ZollRDG 1994 §108 Abs1;
ZollRDG 1994 §108 Abs2;
ZollRDG 1994 §108;
ZollRDG 1994 §74 Abs1;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. FinStrG Art. 4 § 265 heute
  2. FinStrG Art. 4 § 265 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2023
  3. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 07.08.2020 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 05.04.2020 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 30.10.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  6. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 23.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 15.08.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 18.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  9. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 28.12.2017 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2017
  10. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 29.12.2015 bis 27.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  11. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 12.08.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2014
  13. FinStrG Art. 4 § 265 gültig von 01.08.2013 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2013
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  1. FinStrG Art. 1 § 30a heute
  2. FinStrG Art. 1 § 30a gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. FinStrG Art. 1 § 30a gültig von 12.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der M GmbH in S, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 14. März 2012, GZ. ZRV/0073-Z2L/08, betreffend Eingangsabgaben samt Abgabenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Abgabenerhöhung nach Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das (damalige) Zollamt Linz erließ gegenüber der beschwerdeführenden GesmbH (Beschwerdeführerin) einen mit 8. August 2006 datierten Bescheid mit folgendem Spruch:

"Zu den in den beiliegenden Berechnungsblättern, die einen Bestandteil dieses Bescheides bilden, angeführten Zeitpunkten hat die Firma (Beschwerdeführerin) die in den Berechnungsblättern näher beschriebenen eingangsabgabenpflichtigen Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen Für die Firma (Beschwerdeführerin) ist dadurch gemäß Artikel 203, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, erster Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld für diese Waren laut Berechnungsblatt in der Höhe von

Abgabe:

Betrag in EUR:

Zoll (A00)

209.247,93

Einfuhrumsatzsteuer (B00)

1.053.283,25

Summe

1.262.531,18

entstanden.

Als Folge der Entstehung dieser Eingangsabgabenschuld ist gemäß Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG weiters eine Abgabenerhöhung laut Berechnungsblätter im Betrag von EUR 52.284,78 zu entrichten.

Die oben angeführten Eingangsabgaben und die Abgabenerhöhung wurden gemäß Artikel 217, Absatz eins, ZK buchmäßig erfasst und werden gemäß Artikel 221, Absatz eins, ZK mitgeteilt.

Die Fälligkeit tritt nach Paragraph 73, ZollR-DG mit Beginn des Tages ein, an dem die Abgaben spätestens zu entrichten sind.

Gesamtbetrag: EUR 1.314.815,96"

In der Begründung führte das Zollamt aus, mit näher angeführten Zollanmeldungen seien Furnierblätter mit einer Dicke von 6 mm oder weniger der Warennummern 4408 1099 00 "bzw." 4408 9095 00 jeweils unrichtigerweise in die in den angeschlossenen Berechnungsblättern in der Spalte "TNr. lt. Anm." angegebenen Warennummern eingereiht worden. Weiters seien aus den Berechnungsblättern ersichtliche Waren als furniertes Holz in die Position 4407 der KN statt richtig in die Warennummer 4412 9980 90 eingereiht worden. Schließlich sei der Zollwert zu Unrecht zu niedrig angegeben worden.

Eine dagegen erhobene Berufung wies das Zollamt mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Jänner 2008 als unbegründet ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25. Februar 2008 eine (Administrativ-)Beschwerde.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die (Administrativ-)Beschwerde mit folgendem Spruch:

"Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird wie folgt geändert:

Der Bescheid vom 8. August 2006, Zl. ... wird betreffend der in der Beilage 1, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet, angeführten Einfuhrfälle (lfd. Nrn. 1 bis 104) dahingehend geändert, dass für die (Beschwerdeführerin) die Einfuhrabgabenschuld jeweils gemäß Artikel 201, Absatz eins, Buchst. a) und Absatz 3, zweiter Satz Zollkodex (ZK) entstanden ist.

Der Zoll betreffend die Anmeldung WE-Nr. ... wird mit

EUR 'null' statt wie bisher mit EUR 1.440,47 festgesetzt. Die nacherhobenen Zollbeträge in Höhe von insgesamt EUR 209.247,93 werden auf den Gesamtbetrag von EUR 207.807,46 herabgesetzt.

Die Abänderung der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuerbeträge unterbleibt gemäß Paragraph 72 a, ZollR-DG im Hinblick auf die nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Beschwerdeführerin.

Die Festsetzung der Abgabenerhöhung gemäß Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG in Höhe von insgesamt EUR 52.284,78 wird auf den Gesamtbetrag von EUR 11.569,94 herabgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen, die Höhe der einzelnen Abgabenerhöhung und die Gegenüberstellung sind den angeschlossenen 104 Berechnungsblättern sowie der Beilage 2, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden, zu entnehmen."

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, weshalb es sich bei den angemeldeten Waren um jene handle, welche in die vom Zollamt angeführte Warennummer einzureihen gewesen seien. Mit den in den 104 Zollanmeldungen angegebenen Warenbezeichnungen liege in keinem der Einfuhrfälle jedoch eine derart krasse Fehlbezeichnung vor, dass die tatsächlich vorhandenen Lamellen oder Furnierhölzer nicht als davon umfasst angesehen werden könnten. Aus einer Fehltarifierung allein vermöge die belangte Behörde ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung nicht abzuleiten. Im Beschwerdefall lägen auch sonst keine Umstände vor, die darauf schließen ließen, dass die erklärten Waren nicht von den jeweiligen Zollanmeldungen umfasst sein sollten. Es ergäben sich auch keine Hinweise darauf, dass die jeweiligen Anmelder nicht davon hätten ausgehen können, dass sich die Überlassung auf die von ihnen angemeldeten und in der Folge weggebrachten Waren beziehe. Daher sei die Zollschuld nach Artikel 201, des Zollkodex entstanden.

Eine nachträgliche buchmäßige Erfassung und Mitteilung der Einfuhrumsatzsteuer hätte gemäß Paragraph 72 a, ZollR-DG zu unterbleiben gehabt. Allerdings sei im Beschwerdefall die Einfuhrumsatzsteuer bereits buchmäßig erfasst und auch entrichtet worden. Diesfalls habe auch die Abänderung der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg zu unterbleiben, es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlange. Ein derartiges ausdrückliches Verlangen liege aber nicht vor, weshalb in der Höhe der buchmäßig erfassten und mitgeteilten Einfuhrumsatzsteuer keine Änderung eintrete.

Die Abgabenerhöhung nach Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG sei lediglich vom Differenzbetrag zwischen der entstandenen Eingangsabgabenschuld und der bereits im Gefolge der Zollanmeldungen buchmäßig erfassten Eingangsabgabenschuld zu entrichten.

Dem in der (Administrativ-)Beschwerde erhobenen Vorwurf, die in Rede stehenden Eingangsabgaben seien mit Bescheid vom 8. August 2006 mitgeteilt worden, während die buchmäßige Erfassung erst am 10. August 2006 stattgefunden habe, halte die belangte Behörde entgegen, dass der in Rede stehende Bescheid des Zollamtes der Beschwerdeführerin erst am 14. August 2006 zugestellt und dadurch die am 10. August 2006 durchgeführte buchmäßige Erfassung erst danach, nämlich am 14. August 2006, mitgeteilt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht "auf Nichtmitteilung buchmäßig nicht erfasster Abgabenbeträge", im Recht "auf Nichtunterbleiben der 'Abänderung der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuerbeträge'" und im Recht "auf Nichtfestsetzung von Abgabenerhöhungen" verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Artikel 201, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, (Zollkodex - ZK) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Die Einfuhrzollschuld entsteht gemäß Artikel 201, Absatz 2, ZK in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

Gemäß Artikel 217, Absatz eins, ZK muss jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung). Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Abgabenbeträge werden gemäß Artikel 217, Absatz 2, ZK von den Mitgliedstaaten geregelt.

Entsteht eine Zollschuld durch die Annahme der Zollanmeldung einer Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, so erfolgt gemäß Artikel 218, Absatz eins, ZK die buchmäßige Erfassung des dieser Zollschuld entsprechenden Betrages grundsätzlich unmittelbar nach Berechnung dieses Betrages, spätestens jedoch am zweiten Tag nach dem Tag, an dem die Ware überlassen worden ist.

Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach Artikel 218, ZK oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat gemäß Artikel 220, Absatz eins, ZK die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung).

Gemäß Artikel 221, Absatz eins, ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

Gemäß Paragraph 72, Absatz 2, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) sind für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge Paragraph 213, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 214, Absatz eins, letzter Satz BAO maßgebend.

Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ZollR-DG gilt die Mitteilung nach Artikel 221, ZK als Abgabenbescheid.

Abgabenbescheide werden gemäß Paragraph 97, Absatz eins, BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - durch Zustellung.

Die in Artikel 217, Absatz eins, ZK erwähnte buchmäßige Erfassung stellt eine rein innerdienstliche Tätigkeit der Zollbehörden dar, welche die Entstehung der Abgaben nicht berührt und von der - gem. Paragraph 74, Absatz eins, ZollR-DG als Bescheid geltenden - Mitteilung des buchmäßig erfassten Abgabenbetrages zu unterscheiden ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, 2008/16/0097, VwSlg 8.375/F).

Die Beschwerdeführerin trägt vor, ihrem Abgabenkonto sei ein Eintrag vom 10. August 2006 zu entnehmen, wonach ein Betrag von 1,314.815,96 EUR am 10. August 2006 gebucht worden sei. Am 10. August 2006 sei demnach eine nicht näher aufgeschlüsselte Lastschrift in Höhe von 1,314.815,96 EUR erfolgt, es handle sich jedoch dabei nicht um den genauen Betrag der einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben. Diese Lastschrift sei das vermutliche Ergebnis einer Rechenoperation, das im "vorgelagerten" Abgabenbescheid vom 8. August 2006 mit diesem Betrag beziffert worden sei. Die bescheidförmige Mitteilung der buchmäßigen Erfassung vom "13.7.2006" (richtig wohl 10. August 2006; die Beschwerdeführerin verwechselt das Datum der buchmäßigen Erfassung offensichtlich mit jenem in dem sie betreffenden mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/16/0184, erledigten insoweit ähnlich gelagerten Beschwerdefall) sei entgegen Artikel 221, ZK vor der Mitteilung erfolgt.

Der im angefochtenen Bescheid getroffenen aktenmäßig gedeckten Feststellung der belangten Behörde, der mit 8. August 2006 datierte Bescheid des Zollamtes sei der Beschwerdeführerin am 14. August 2006 zugestellt worden, tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Da die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung erst mit der Zustellung dieser als Abgabenbescheid geltenden Mitteilung am 14. August 2006 wirksam geworden ist, sohin nach der am 10. August 2006 erfolgten buchmäßigen Erfassung, erweist sich diese Rechtsrüge der Beschwerdeführerin als unberechtigt.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Unzuständigkeit der belangten Behörde darin sieht, dass diese das Entstehen der Zollschuld auf Artikel 201, ZK und nicht auf Artikel 203, ZK gestützt hat, übersieht sie, dass die von ihr vermisste Sachidentität angesichts des vom Zollamt im erstinstanzlichen Bescheid und ebenso von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angenommenen Sachverhaltes der Anmeldung näher beschriebener Waren und der Anführung bestimmter Warennummern durchaus gegeben ist. Die rechtlich unterschiedliche Qualifikation dieses Sachverhaltes, nämlich die Entstehung der Zollschuld nach Artikel 201, Zollkodex wie es die belangte Behörde angenommen hat, oder nach Artikel 203, Zollkodex, weil das Zollamt im erstinstanzlichen Bescheid darin ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung gesehen hat, ändert an der Sachidentität und damit an der Zuständigkeit der belangten Behörde nichts vergleiche auch das dieselbe Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/16/0184).

Im geltend gemachten Recht auf "Nichtmitteilung eines buchmäßig nicht erfassten Abgabenbetrages" wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht verletzt.

Gemäß Paragraph 72 a, ZollR-DG hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Artikel 220, ZK in Verbindung mit Artikel 201, ZK, die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß Paragraph 201, BAO sowie die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist aber jedenfalls zu erheben, wenn ein unrichtiger Steuersatz zur Anwendung gelangt ist oder eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden ist.

Den Feststellungen der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt und habe kein ausdrückliches Verlangen gestellt, die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg abzuändern, tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen.

Im geltend gemachten Recht auf "Nichtunterbleiben der Abänderung der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuerbeträge" wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid daher nicht verletzt.

Paragraph 108, ZollR-DG samt Überschrift lautet:

Abgabenerhöhung

Paragraph 108, (1) Entsteht außer den Fällen des Absatz 2, eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Artikel 220, ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. Paragraph 80, Absatz eins, ist sinngemäß anwendbar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach Paragraph 105, bleibt unberührt.

  1. Absatz 2Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in Höhe des verkürzten Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrages kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 400 Euro beträgt und der Reisende schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (Paragraphen 85 a, ff.) und auf einen Antrag nach

Artikel 236 ZK verzichtet. Dies gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu erheben sind."

Die Beschwerdeführerin trägt vor, im "Erstbescheid" (dem mit 8. August 2006 datierten Bescheid des Zollamtes) sei ausdrücklich behauptet worden, die Abgabenerhöhung sei "buchmäßig erfasst" worden, sodass diese der Beschwerdeführerin (nur) "mitgeteilt" werde. Die Abgabenerhöhung sei solcherart (noch) nicht festgesetzt worden.

Nun mag die im angefochtenen Bescheid dazu geäußerte Rechtsansicht, dass die Abgabenerhöhung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG wie die Einfuhrabgaben und die sonstigen Eingangsabgaben buchmäßig zu erfassen und dem Zollschuldner mitzuteilen sei und die Vorschreibung der Abgabenerhöhung unter Verwendung des Begriffes Festsetzen im Spruch des betreffenden Bescheides nicht erforderlich sei, insoweit nicht zutreffen als damit zum Ausdruck käme, dass es bei der Abgabenerhöhung keiner Festsetzung bedürfe. Tatsächlich entsteht der Abgabenanspruch für eine Abgabenerhöhung erst durch die Festsetzung. In der vom Zollamt gewählten

Formulierung "ist eine Abgabenerhöhung im Betrag von ..... zu

entrichten" kann jedoch eine Festsetzung erblickt werden. Die diesbezügliche Rechtsrüge der Beschwerdeführerin erweist sich daher als unberechtigt.

Der angefochtene Bescheid leidet hinsichtlich der festgesetzten Abgabenerhöhung jedoch an folgender vom Beschwerdepunkt umfassten und vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit:

Mit der Finanzstrafgesetznovelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010, wurde dem Finanzstrafgesetz folgender Paragraph 30 a, samt Überschrift eingefügt:

"Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag)

Paragraph 30 a, (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10 % der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen, soweit hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen, sofern dieser Betrag für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum) insgesamt 10.000 Euro, in Summe jedoch 33.000 Euro nicht übersteigt, sich der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklärt oder diesen beantragt und er auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichtet. Werden die Abgabenerhöhung und die dieser zugrunde liegenden Abgabennachforderungen innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zur Gänze entrichtet, so tritt die Straffreiheit hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen ein. Ein Zahlungsaufschub darf nicht gewährt werden.

  1. Absatz 2Werden mehrere Überprüfungsmaßnahmen gleichzeitig ...
  2. Absatz 3Tritt wegen Nichteinhaltung der Erfordernisse des Absatz eins, Straffreiheit nicht ein, so entfällt ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung. Allenfalls bis dahin entrichtete Beträge sind gutzuschreiben.
  3. Absatz 4Im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Abgabenerhöhung unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
  4. Absatz 5Unbeschadet des Paragraph 108, Absatz 2, ZollR-DG ist die Festsetzung einer Abgabenerhöhung im Zusammenhang mit Zöllen und mit Abgaben, die von den Zollämtern zu erheben sind, unzulässig.
  5. Absatz 6Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung ist weiters ausgeschlossen, wenn hinsichtlich der betroffenen Abgaben bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist, ...
  6. Absatz 7Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren ...
  7. Absatz 8Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des Paragraph 3, BAO."

Paragraph 265, Absatz eins p, FinStrG lautet:

"(1p) Die Änderungen im Finanzstrafgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Dabei gilt: Die Paragraphen 38,, 39, 40 und 44 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010, geltenden Fassung sind auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010, begangene Finanzvergehen weiterhin anzuwenden. Die Änderungen der Zuständigkeitsgrenzen der Paragraphen 53 und 58 sind auf Verfahren, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010, bei den Staatsanwälten, Gerichten und Spruchsenaten bereits anhängig sind, nicht anzuwenden. Auf zum 1. Jänner 2011 anhängige Rechtsmittel gegen Bescheide über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist Paragraph 83, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden."

Paragraph 30 a, FinStrG ist somit am 1. Jänner 2011 in Kraft getreten. Die Bestimmung des Paragraph 30 a, Absatz 5, FinStrG ist eine Verfahrensbestimmung, die somit ab Inkrafttreten anwendbar ist. Dass die Abgaben, hinsichtlich welcher die Abgabenerhöhung vorgesehen ist, erst nach Inkrafttreten entstanden sein sollten, ist weder der Bestimmung des Paragraph 30 a, FinStrG noch der Inkrafttretensbestimmung (mangels entsprechender Übergangsbestimmungen) zu entnehmen.

Paragraph 30 a, Absatz 5, FinStrG spricht deutlich und keinen Zweifel offen lassend davon, dass die Festsetzung einer Abgabenerhöhung im Zusammenhang mit Zöllen und mit Abgaben, die von den Zollämtern zu erheben sind, unzulässig ist. Davon ausgenommen wird ausdrücklich die Abgabenerhöhung nach Paragraph 108, Absatz 2, ZollR-DG. Paragraph 30 a, Absatz 5, FinStrG spricht von "einer Abgabenerhöhung" und nicht von "der Abgabenerhöhung". Damit ist nicht lediglich die Festsetzung "der" Abgabenerhöhung nach Paragraph 30 a, Absatz eins, leg.cit., sondern die Festsetzung jeglicher Abgabenerhöhung (eben unbeschadet der nach Paragraph 108, Absatz 2, ZollR-DG) im Zusammenhang mit Zöllen und von den Zollämtern zu erhebenden Abgaben unzulässig. Somit ist mit der Bestimmung des Paragraph 30 a, Absatz 5, FinStrG als lex posterior der Bestimmung des Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG materiell derogiert. Angesichts der ausdrücklichen Erwähnung des Paragraph 108, ZollR-DG in Paragraph 30 a, Absatz 5, FinStrG kann auch nicht davon gesprochen werden, dass

Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG die speziellere Regelung gegenüber der Bestimmung des Paragraph 30 a, Absatz 5, FinStrG wäre.

Wäre lediglich der Ausschluss der strafbefreienden Wirkung einer Abgabenerhöhung oder die Anwendung des Paragraph 30 a, auf die von den Zollämtern zu erhebenden Abgaben beabsichtigt gewesen, so hätte dem durch eine Regelung wie etwa "§ 30a ist im Zusammenhang mit Zöllen und von den Zollämtern zu erhebenden Abgaben nicht anzuwenden" oder "§ 30a ist in Angelegenheiten des Zollrechts nicht anzuwenden" entsprochen werden können.

Somit ist ab Inkrafttreten des Paragraph 30 a, FinStrG, ab 1. Jänner 2011, die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG unzulässig.

Gemäß Paragraph 85 c, Absatz 8, ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen, und für die Aussetzung der Vollziehung die diesbezüglichen Regelungen der BAO, soweit die im ZollR-DG enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.

Gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den hier nicht interessierenden Fällen des Paragraph 289, Absatz eins, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 2009, 2006/13/0149) hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrunde zu legen ist.

Auch im Falle der Festsetzung einer Abgabenerhöhung hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen.

Dergestalt erweist sich - da die belangte Behörde Paragraph 30 a, Absatz 5, FinStrG anzuwenden gehabt hätte - die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG im Beschwerdefall als rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit die Festsetzung einer Abgabenerhöhung betroffen ist, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 455.

Wien, am 27. September 2012

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012160090.X00

Im RIS seit

09.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Dokumentnummer

JWT_2012160090_20120927X00