Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 19. April 2010 wurde die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einer Übertretung des § 5 Abs. 2 der (Wiener) Parkometerabgabeverordnung für schuldig befunden und hiefür mit einer Geldstrafe von EUR 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. Über die dagegen erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid dahingehend, dass sie das vor ihr angefochtene erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufhob und das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1a VStG einstellte.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 19. April 2010 wurde die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, der (Wiener) Parkometerabgabeverordnung für schuldig befunden und hiefür mit einer Geldstrafe von EUR 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. Über die dagegen erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid dahingehend, dass sie das vor ihr angefochtene erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG aufhob und das Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz eins a, VStG einstellte.
Begründend zitierte die belangte Behörde § 21 Abs. 1a VStG und kam unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zur rechtlichen Beurteilung, dass im Beschwerdefall die erwähnte Bestimmung des § 21 Abs. 1a VStG heranzuziehen sei: Im Beschwerdefall wären im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufung umfangreiche Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes anzustellen, wobei die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren letztlich einzustellen wäre, hoch zu sein scheine, zumal der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Berufungswerber bereits im erstinstanzlichen Verfahren einen Originalparkschein mit den entsprechenden Entwertungen vorgelegt habe. Die Fortsetzung des Verfahrens würde daher den Grundsätzen von Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis auch in Relation zu der mit EUR 60,-- verhängten Geldstrafe widersprechen.Begründend zitierte die belangte Behörde Paragraph 21, Absatz eins a, VStG und kam unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zur rechtlichen Beurteilung, dass im Beschwerdefall die erwähnte Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins a, VStG heranzuziehen sei: Im Beschwerdefall wären im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufung umfangreiche Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes anzustellen, wobei die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren letztlich einzustellen wäre, hoch zu sein scheine, zumal der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Berufungswerber bereits im erstinstanzlichen Verfahren einen Originalparkschein mit den entsprechenden Entwertungen vorgelegt habe. Die Fortsetzung des Verfahrens würde daher den Grundsätzen von Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis auch in Relation zu der mit EUR 60,-- verhängten Geldstrafe widersprechen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, hinsichtlich der Legitimation zur Erhebung der Beschwerde auf § 14a des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. für Wien Nr. 53/1990, gestützte Beschwerde des Magistrates der Stadt Wien, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde, die auf die Erstattung einer Gegenschrift ebenso wie die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei verzichtet hat, erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, hinsichtlich der Legitimation zur Erhebung der Beschwerde auf Paragraph 14 a, des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. für Wien Nr. 53/1990, gestützte Beschwerde des Magistrates der Stadt Wien, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde, die auf die Erstattung einer Gegenschrift ebenso wie die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei verzichtet hat, erwogen hat:
§ 21 Abs. 1a VStG (diese Bestimmung wurde durch Art. II des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, in das VStG eingefügt) lautet wie folgt: Paragraph 21, Absatz eins a, VStG (diese Bestimmung wurde durch Art. römisch II des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, in das VStG eingefügt) lautet wie folgt:
"(1a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht."
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 2002/17/0177 (= VwSlg. 16.183 A/2003), näher dargelegt hat, sind nach § 21 Abs. 1a VStG nicht nur die finanziellen, sondern sämtliche Aspekte der Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen zu berücksichtigen. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung.Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 2002/17/0177 (= VwSlg. 16.183 A/2003), näher dargelegt hat, sind nach Paragraph 21, Absatz eins a, VStG nicht nur die finanziellen, sondern sämtliche Aspekte der Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen zu berücksichtigen. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung.
§ 21 Abs. 1a VStG hat nicht den Inhalt, dass bestimmte Übertretungen mit geringem Strafrahmen, wie die Übertretungen nach dem Wiener Parkometergesetz (bzw. der Parkometerabgabeverordnung), überhaupt nicht mehr zu ahnden und zu bestrafen wären (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0225). Vielmehr ist von einem Missverhältnis im Sinne des § 21 Abs. 1a VStG - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nur dann auszugehen, wenn mit der Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer bestimmten Übertretung ein Paragraph 21, Absatz eins a, VStG hat nicht den Inhalt, dass bestimmte Übertretungen mit geringem Strafrahmen, wie die Übertretungen nach dem Wiener Parkometergesetz (bzw. der Parkometerabgabeverordnung), überhaupt nicht mehr zu ahnden und zu bestrafen wären vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0225). Vielmehr ist von einem Missverhältnis im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins a, VStG - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nur dann auszugehen, wenn mit der Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer bestimmten Übertretung ein üblicherweise nicht anfallender Aufwand verbunden wäre, der über den Normalfall weit hinaus ginge, und die Unterlassung dieses Strafverfahrens (und damit das Unterbleiben dieses Aufwandes) wegen des vergleichsweise geringen Grades bzw. der vergleichsweise geringen Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen dennoch vertreten werden kann (vgl. auch nicht anfallender Aufwand verbunden wäre, der über den Normalfall weit hinaus ginge, und die Unterlassung dieses Strafverfahrens (und damit das Unterbleiben dieses Aufwandes) wegen des vergleichsweise geringen Grades bzw. der vergleichsweise geringen Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen dennoch vertreten werden kann vergleiche auch Sander in Raschauer/Wessely, VStG, Rz 16 zu § 21). in Raschauer/Wessely, VStG, Rz 16 zu Paragraph 21,).
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 16. Mai 2011