Die Beschwerdeführerin ist die hinterbliebene eingetragene Partnerin der am 20. Februar 2010 verstorbenen Frau D., welche an ihrem Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug nach dem Bezügegesetz (BezügeG) gehabt hat.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 31. August 2010 auf Leistung von Versorgungsbezügen als hinterbliebene eingetragene Partnerin nach Frau D. gemäß § 1b iVm § 14 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 31. August 2010 auf Leistung von Versorgungsbezügen als hinterbliebene eingetragene Partnerin nach Frau D. gemäß Paragraph eins b, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften aus, dass die überlebende eingetragene Partnerin nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 3 PG 1965 dann keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge habe, wenn die eingetragene Partnerschaft erst während des Ruhestandes der Beamtin geschlossen worden sei. Dies gelte nach der Z 1 leg. cit. nicht, wenn die eingetragene Partnerschaft mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der eingetragenen Partnerinnen nicht mehr als 20 Jahre betragen habe. Die Beschwerdeführerin habe am 22. Jänner 2010 mit Frau D. eine eingetragene Partnerschaft gemäß dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) begründet. Frau D. sei am 20. Februar 2010 verstorben, weshalb die vom Gesetz geforderte mindestens dreijährige Dauer der eingetragenen Partnerschaft nicht gegeben sei. Da auch die sonstigen Ausnahmetatbestände des § 14 Abs. 3 PG 1965 nicht gegeben seien, seien die Voraussetzung für einen Anspruch auf Versorgungsbezüge gemäß § 14 Abs. 3 PG 1965 nicht erfüllt.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften aus, dass die überlebende eingetragene Partnerin nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 dann keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge habe, wenn die eingetragene Partnerschaft erst während des Ruhestandes der Beamtin geschlossen worden sei. Dies gelte nach der Ziffer eins, leg. cit. nicht, wenn die eingetragene Partnerschaft mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der eingetragenen Partnerinnen nicht mehr als 20 Jahre betragen habe. Die Beschwerdeführerin habe am 22. Jänner 2010 mit Frau D. eine eingetragene Partnerschaft gemäß dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) begründet. Frau D. sei am 20. Februar 2010 verstorben, weshalb die vom Gesetz geforderte mindestens dreijährige Dauer der eingetragenen Partnerschaft nicht gegeben sei. Da auch die sonstigen Ausnahmetatbestände des Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 nicht gegeben seien, seien die Voraussetzung für einen Anspruch auf Versorgungsbezüge gemäß Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Juni 2011, B 1449/10-6, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In diesem Ablehnungsbeschluss hielt der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen fest, dem Gesetzgeber könne aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht vorgeworfen werden, dass er die Möglichkeit zur eingetragenen Partnerschaft nicht schon früher geschaffen hat, und verwies dazu auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2010, Fall Schalk und Kopf gg. Österreich, Appl. 30.141/04).
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu.Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu.
§ 42 BezügeG - Abs. 1 in der Stammfassung BGBl. Nr. 273/1972 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2007 - lautet: Paragraph 42, BezügeG - Absatz eins, in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, und Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, - lautet:
"§ 42. (1) Den Hinterbliebenen eines obersten Organs im Sinne des § 35 Abs. 1 gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das oberste Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte. "§ 42. (1) Den Hinterbliebenen eines obersten Organs im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das oberste Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 und des § 29c gelten entsprechend."Die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2, und 3 und des Paragraph 29 c, gelten entsprechend."
§ 28 Abs. 2 BezügeG in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 lautet: Paragraph 28, Absatz 2, BezügeG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lautet:
"§ 28. ...
(2)Absatz 2Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die §§ 1 Abs. 3 bis 7, 1b, 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die Paragraphen eins, Absatz 3, bis 7, 1b, 14 Absatz 2 bis 4, 17 Absatz eins, bis 7, 18 Absatz 2, bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
..."
§ 1b PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 und § 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 426/1985 lauten: Paragraph eins b, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, und Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1985, lauten:
"Eingetragene Partnerschaften
§ 1b. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: Die §§ 14 bis 15e, § 19 mit Ausnahme des Abs. 4a Z 3 lit. b, § 21, § 24 hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, § 26, § 46, § 47, § 49, § 51, § 52, § 56, § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 75 hinsichtlich der überlebenden und der früheren Ehegattin bzw. des überlebenden und des früheren Ehegatten, § 77 Abs. 2 und § 103 Abs. 2. Paragraph eins b, Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden: Die Paragraphen 14, bis 15e, Paragraph 19, mit Ausnahme des Absatz 4 a, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 21,, Paragraph 24, hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, Paragraph 26,, Paragraph 46,, Paragraph 47,, Paragraph 49,, Paragraph 51,, Paragraph 52,, Paragraph 56,, Paragraph 62, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 75, hinsichtlich der überlebenden und der früheren Ehegattin bzw. des überlebenden und des früheren Ehegatten, Paragraph 77, Absatz 2 und Paragraph 103, Absatz 2,
...
§ 14. ... Paragraph 14, ...
(3)Absatz 3Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
..."
Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, die gesamte hier relevante Rechtslage in einem nicht verfassungskonformen Sinn ausgelegt zu haben. Fraglich sei zunächst, was nach § 1b PG 1965 unter einer "sinngemäßen" Anwendung des § 14 PG 1965 zu verstehen sei. Ginge man davon aus, dass unter einer "sinngemäßen" Anwendung lediglich zu verstehen wäre, dass der Begriff "Ehegatte" in § 14 PG 1965 durch den Begriff "eingetragene Partner und Partnerinnen" ersetzt werden sollte, wäre ein verfassungskonformes Verständnis dieser Bestimmungen im Ergebnis nicht möglich, weil sich diesfalls ein Widerspruch zum Gleichheitssatz ergäbe. Da das Eingehen von eingetragenen Partnerschaften im Hinblick auf das Inkrafttreten des EPG mit 1. Jänner 2010 de facto erst mit 4. Jänner 2010 möglich gewesen sei, bringe dieses Verständnis der genannten Bestimmungen eine sachlich durch nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung auf Grund des Geschlechtes mit sich. Ansprüche hinterbliebener eingetragener Partner nach dem BezügeG und dem PG 1965 könnten dementsprechend nämlich frühestens mit dem 1. Jänner 2013 entstehen. Das Gesetz stelle einzig auf eine gleichheitswidrige "Zufälligkeit", nämlich dem Zeitpunkt des Ablebens des anderen Partners, ab, und schaffe damit völlig undifferenziert eine Reihe von Fällen, die angesichts der damit verbundenen, schwerwiegenden Rechtsnachteile nicht als bloße "Härtefälle" abgetan werden könnten. Wäre die Beschwerdeführerin anderen Geschlechts als es Frau D. gewesen sei, wäre es ihnen angesichts dessen, dass sie bereits seit 30 Jahren eine Partnerschaft geführt hätten, frei gestanden, noch vor dem Ruhestand von Frau D. eine Ehe einzugehen und hätte die Beschwerdeführerin damit grundsätzlich ohne Wartefrist einen Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Frau D. erworben.Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, die gesamte hier relevante Rechtslage in einem nicht verfassungskonformen Sinn ausgelegt zu haben. Fraglich sei zunächst, was nach Paragraph eins b, PG 1965 unter einer "sinngemäßen" Anwendung des Paragraph 14, PG 1965 zu verstehen sei. Ginge man davon aus, dass unter einer "sinngemäßen" Anwendung lediglich zu verstehen wäre, dass der Begriff "Ehegatte" in Paragraph 14, PG 1965 durch den Begriff "eingetragene Partner und Partnerinnen" ersetzt werden sollte, wäre ein verfassungskonformes Verständnis dieser Bestimmungen im Ergebnis nicht möglich, weil sich diesfalls ein Widerspruch zum Gleichheitssatz ergäbe. Da das Eingehen von eingetragenen Partnerschaften im Hinblick auf das Inkrafttreten des EPG mit 1. Jänner 2010 de facto erst mit 4. Jänner 2010 möglich gewesen sei, bringe dieses Verständnis der genannten Bestimmungen eine sachlich durch nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung auf Grund des Geschlechtes mit sich. Ansprüche hinterbliebener eingetragener Partner nach dem BezügeG und dem PG 1965 könnten dementsprechend nämlich frühestens mit dem 1. Jänner 2013 entstehen. Das Gesetz stelle einzig auf eine gleichheitswidrige "Zufälligkeit", nämlich dem Zeitpunkt des Ablebens des anderen Partners, ab, und schaffe damit völlig undifferenziert eine Reihe von Fällen, die angesichts der damit verbundenen, schwerwiegenden Rechtsnachteile nicht als bloße "Härtefälle" abgetan werden könnten. Wäre die Beschwerdeführerin anderen Geschlechts als es Frau D. gewesen sei, wäre es ihnen angesichts dessen, dass sie bereits seit 30 Jahren eine Partnerschaft geführt hätten, frei gestanden, noch vor dem Ruhestand von Frau D. eine Ehe einzugehen und hätte die Beschwerdeführerin damit grundsätzlich ohne Wartefrist einen Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Frau D. erworben.
Das von der belangten Behörde vertretene Verständnis der in Rede stehenden Bestimmungen stünde auch in Konflikt mit Art. 8 und 14 EMRK, weil es dazu führe, dass homosexuelle Partnerschaften in ihren sozialversicherungs- und pensionsrechtlichen Wirkungen gegenüber heterosexuellen verheirateten Paaren ungerechtfertigt schlechter gestellt würden, weil Hinterbliebenenansprüche dergestalt frühestens mit 4. Jänner 2013 entstehen könnten. Vor diesem Zeitpunkt wären überhaupt keine derartigen Ansprüche denkbar.Das von der belangten Behörde vertretene Verständnis der in Rede stehenden Bestimmungen stünde auch in Konflikt mit Artikel 8, und 14 EMRK, weil es dazu führe, dass homosexuelle Partnerschaften in ihren sozialversicherungs- und pensionsrechtlichen Wirkungen gegenüber heterosexuellen verheirateten Paaren ungerechtfertigt schlechter gestellt würden, weil Hinterbliebenenansprüche dergestalt frühestens mit 4. Jänner 2013 entstehen könnten. Vor diesem Zeitpunkt wären überhaupt keine derartigen Ansprüche denkbar.
Bei verfassungskonformer Auslegung hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine "sinngemäße" Anwendung des § 14 PG 1965 nur unter der Maßgabe denkbar sei, dass eine Wartefrist nach § 14 Abs. 3 PG 1965 für eingetragene Partner und Partnerinnen nicht bestehen könne bzw. auch eine vor Eintragung der Partnerschaft bestanden habende "eheidente" Lebensgemeinschaft die Voraussetzungen für die Leistung eines Versorgungsbezuges erfülle und die Jahre dieser Lebensgemeinschaft jedenfalls in den anspruchsbegründenden Zeitraum einzurechnen seien.Bei verfassungskonformer Auslegung hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine "sinngemäße" Anwendung des Paragraph 14, PG 1965 nur unter der Maßgabe denkbar sei, dass eine Wartefrist nach Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 für eingetragene Partner und Partnerinnen nicht bestehen könne bzw. auch eine vor Eintragung der Partnerschaft bestanden habende "eheidente" Lebensgemeinschaft die Voraussetzungen für die Leistung eines Versorgungsbezuges erfülle und die Jahre dieser Lebensgemeinschaft jedenfalls in den anspruchsbegründenden Zeitraum einzurechnen seien.
Dass ein verfassungskonformes Verständnis der relevanten Bestimmungen nur auf diese Art möglich sei, zeige sich auch anhand einer Betrachtung der Entstehung dieser Bestimmungen. Im Ergebnis verweise eine mit 1. Juli 2004 (§ 42 BezügeG) bzw. für eingetragene Partner und Partnerinnen mit 1. Jänner 2010 (§ 28 BezügeG und § 1b PG 1965) in Kraft getretene Rechtslage auf eine aus dem Jahr 1966 (§ 14 PG 1965) stammende Bestimmung ohne irgendwelche Übergangsbestimmungen zu schaffen. Das PG 1965 selbst habe aber sehr wohl Übergangsbestimmungen vorgesehen, wobei die Beschwerde auf § 59 Abs. 1 PG 1965 idF BGBl. Nr. 340/1965, verweist. Für jene Fälle, in welchen eingetragene Partner und Partnerinnen bereits zuvor über viele Jahre hinweg ein tatsächliches eheähnliches Verhältnis geführt haben, hätten vom Gesetzgeber jedenfalls Übergangsbestimmungen für die Zeit bis 4. Jänner 2013 geschaffen werden müssen, um zu verhindern, dass es eingetragenen Partnern trotz Vorliegens der "faktischen Voraussetzungen" während der ersten drei Jahre ab Einführung des EPG völlig unmöglich sei, Hinterbliebenenansprüche zu erwerben. Das Fehlen von Übergangsbestimmungen bedinge eine verfassungskonforme Interpretation der Rechtslage im oben dargestellten Sinn.Dass ein verfassungskonformes Verständnis der relevanten Bestimmungen nur auf diese Art möglich sei, zeige sich auch anhand einer Betrachtung der Entstehung dieser Bestimmungen. Im Ergebnis verweise eine mit 1. Juli 2004 (Paragraph 42, BezügeG) bzw. für eingetragene Partner und Partnerinnen mit 1. Jänner 2010 (Paragraph 28, BezügeG und Paragraph eins b, PG 1965) in Kraft getretene Rechtslage auf eine aus dem Jahr 1966 (Paragraph 14, PG 1965) stammende Bestimmung ohne irgendwelche Übergangsbestimmungen zu schaffen. Das PG 1965 selbst habe aber sehr wohl Übergangsbestimmungen vorgesehen, wobei die Beschwerde auf Paragraph 59, Absatz eins, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, verweist. Für jene Fälle, in welchen eingetragene Partner und Partnerinnen bereits zuvor über viele Jahre hinweg ein tatsächliches eheähnliches Verhältnis geführt haben, hätten vom Gesetzgeber jedenfalls Übergangsbestimmungen für die Zeit bis 4. Jänner 2013 geschaffen werden müssen, um zu verhindern, dass es eingetragenen Partnern trotz Vorliegens der "faktischen Voraussetzungen" während der ersten drei Jahre ab Einführung des EPG völlig unmöglich sei, Hinterbliebenenansprüche zu erwerben. Das Fehlen von Übergangsbestimmungen bedinge eine verfassungskonforme Interpretation der Rechtslage im oben dargestellten Sinn.
Schließlich sei auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zur Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG (EuGH vom 1. April 2008, Rs C-267/06, Maruko, Rz 73; Schlussanträge des Generalanwaltes Niilo Jääskinen vom 15. Juli 2010, Rs C-147/08, Römer) zu verweisen, wonach deren Art. 1 iVm Art. 2 einer Regelung entgegenstehe, nach welcher der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhalte, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetze, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar sei.Schließlich sei auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zur Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG (EuGH vom 1. April 2008, Rs C-267/06, Maruko, Rz 73; Schlussanträge des Generalanwaltes Niilo Jääskinen vom 15. Juli 2010, Rs C-147/08, Römer) zu verweisen, wonach deren Artikel eins, in Verbindung mit Artikel 2, einer Regelung entgegenstehe, nach welcher der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhalte, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetze, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar sei.
Unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der von ihr geforderten verfassungskonformen Interpretation der in Rede stehenden Bestimmungen, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass sie und Frau D. bereits seit dem Jahr 1980 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt und insbesondere auch eine enge Wirtschaftsgemeinschaft geführt hätten.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 28 Abs. 2 BezügeG sind auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge unter anderem die Bestimmungen der §§ 1b und 14 Abs. 3 PG 1965 anzuwenden.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, BezügeG sind auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge unter anderem die Bestimmungen der Paragraphen eins b, und 14 Absatz 3, PG 1965 anzuwenden.
§ 1b PG 1965 wiederum sieht vor, dass unter anderem § 14 Abs. 3 PG 1965 auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem EPG sinngemäß anzuwenden ist. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, in dem die eingetragene Partnerschaft erst im Ruhestand von Frau D. begründet wurde und in dem der Altersunterschied der Partnerinnen nicht mehr als 20 Jahre betragen hat, dass der Beschwerdeführerin als hinterbliebener eingetragener Partnerin ein Anspruch auf Versorgungsbezüge unter anderem dann zusteht, wenn deren eingetragene Partnerschaft mindestens drei Jahre gedauert hat. Da die eingetragene Partnerschaft im Beschwerdefall die Mindestdauer von drei Jahren unbestritten nicht erreicht hat, besteht kein Anspruch auf Versorgungsbezüge.Paragraph eins b, PG 1965 wiederum sieht vor, dass unter anderem Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem EPG sinngemäß anzuwenden ist. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, in dem die eingetragene Partnerschaft erst im Ruhestand von Frau D. begründet wurde und in dem der Altersunterschied der Partnerinnen nicht mehr als 20 Jahre betragen hat, dass der Beschwerdeführerin als hinterbliebener eingetragener Partnerin ein Anspruch auf Versorgungsbezüge unter anderem dann zusteht, wenn deren eingetragene Partnerschaft mindestens drei Jahre gedauert hat. Da die eingetragene Partnerschaft im Beschwerdefall die Mindestdauer von drei Jahren unbestritten nicht erreicht hat, besteht kein Anspruch auf Versorgungsbezüge.
Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, die von ihr gewünschte verfassungskonforme Interpretation der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen sei aus gleichheitsrechtlichen Gründen geboten, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt.
Mit der Erlassung des EPG hat der Gesetzgeber gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit eröffnet, ein dem Rechtsinstitut der Ehe vergleichbares Rechtsverhältnis zu begründen und hat gleichzeitig verschiedene, an den Bestand einer Ehe anknüpfende Rechte und Pflichten auf eingetragene Partnerschaften erstreckt.
Auch der im PG 1965 geregelte Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss knüpft an den Bestand der Ehe bzw. seit Inkrafttreten des EPG der eingetragenen Partnerschaft an, zumal damit Rechtsfolgen, wie insbesondere wechselseitige Unterhaltspflichten, verbunden sind, die im Fall einer (gleich- oder verschiedengeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft nicht zum Tragen kommen. In diesem Sinn ging auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die Hinterbliebenenpension die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten ersetzen soll (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 26. Juni 1980, VfSlg. 8871, zu den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen betreffend die Witwerpension). Weiters hat er ausgeführt, dass an den Bestand einer Ehe anknüpfende Rechtsfolgen nicht schon deshalb unsachlich sind, weil sie nicht auch für andere Beziehungen vorgesehen sind; es müsse aber ein Sachzusammenhang zwischen der Ehe und diesen Rechtsfolgen bestehen (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 14. Oktober 2004, VfSlg. 17.337).Auch der im PG 1965 geregelte Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss knüpft an den Bestand der Ehe bzw. seit Inkrafttreten des EPG der eingetragenen Partnerschaft an, zumal damit Rechtsfolgen, wie insbesondere wechselseitige Unterhaltspflichten, verbunden sind, die im Fall einer (gleich- oder verschiedengeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft nicht zum Tragen kommen. In diesem Sinn ging auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die Hinterbliebenenpension die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten ersetzen soll vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom 26. Juni 1980, VfSlg. 8871, zu den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen betreffend die Witwerpension). Weiters hat er ausgeführt, dass an den Bestand einer Ehe anknüpfende Rechtsfolgen nicht schon deshalb unsachlich sind, weil sie nicht auch für andere Beziehungen vorgesehen sind; es müsse aber ein Sachzusammenhang zwischen der Ehe und diesen Rechtsfolgen bestehen vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom 14. Oktober 2004, VfSlg. 17.337).
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vermag der Verwaltungsgerichtshof zunächst nicht zu erkennen, dass der Gleichheitsgrundsatz einer gesetzlichen Regelung entgegenstünde, die den Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss an den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, welche entsprechende unterhaltsrechtliche Rechtsfolgen nach sich ziehen, knüpft.
Wird die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst während des Ruhestandes des Beamten eingegangen, steht dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner unter anderem dann ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft in Abhängigkeit vom Altersunterschied der Ehegatten bzw. eingetragenen Partner eine gewisse Mindestdauer aufweist.
Die Restriktionen des § 14 Abs. 3 PG 1965 gehen im Wesentlichen schon auf die Stammfassung des Pensionsgesetzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 340/1965 zurück. In den Erläuterungen zu § 14 PG 1965 in der Stammfassung (RV 878 Blg NR 10. GP, 25) wird ausgeführt, dass die Bestimmungen über den Ausschluss vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss - mit einer im Beschwerdefall nicht maßgeblichen Ausnahme - den Zweck verfolgen, die Schließung von sogenannten "Versorgungsehen" zu erschweren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/12/0041).Die Restriktionen des Paragraph 14, Absatz 3, PG 1965 gehen im Wesentlichen schon auf die Stammfassung des Pensionsgesetzes nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zurück. In den Erläuterungen zu Paragraph 14, PG 1965 in der Stammfassung Regierungsvorlage 878 Blg NR 10. GP, 25) wird ausgeführt, dass die Bestimmungen über den Ausschluss vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss - mit einer im Beschwerdefall nicht maßgeblichen Ausnahme - den Zweck verfolgen, die Schließung von sogenannten "Versorgungsehen" zu erschweren vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/12/0041).
Angesichts dieses erklärten Ziels des Gesetzgeber kann auch eine gesetzliche Regelung, die den Anspruch auf Hinterbliebenversorgung bei erst im Ruhestand des Beamten geschlossenen Ehen bzw. begründeten eingetragenen Partnerschaften von einer gewissen Mindestdauer des Bestandes der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft abhängig macht, nicht als unsachlich erkannt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher aus gleichheitsrechtlicher Sicht zu der von der Beschwerdeführerin gewünschten Interpretation des § 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965, wonach entweder die Wartefrist für eingetragene Partner nicht gelten soll oder die zuvor in einer Lebensgemeinschaft verbrachten Zeiten auf die Wartefrist angerechnet werden sollen, nicht veranlasst.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher aus gleichheitsrechtlicher Sicht zu der von der Beschwerdeführerin gewünschten Interpretation des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965, wonach entweder die Wartefrist für eingetragene Partner nicht gelten soll oder die zuvor in einer Lebensgemeinschaft verbrachten Zeiten auf die Wartefrist angerechnet werden sollen, nicht veranlasst.
Dass hinterbliebene eingetragene Partner, die die eingetragene Partnerschaft während des Ruhestandes des Beamten eingegangen sind, im Hinblick auf die Wartefrist frühestens ab 1. Jänner 2013 in den Genuss des ihnen nunmehr eingeräumten Anspruchs auf Versorgungsbezüge gelangen können, bewirkt nun aber keine Unsachlichkeit der für alle Ehegatten und eingetragenen Partner gleichermaßen geltenden Wartefrist oder der Nichtanrechnung von in einer (verschieden- oder gleichgeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft verbrachten Zeiten auf die Wartefrist. Dieser Umstand liegt vielmehr darin begründet, dass gleichgeschlechtlichen Paaren erst mit Inkrafttreten des EPG mit 1. Jänner 2010 die Möglichkeit eröffnet wurde, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen. Dass aber der Gesetzgeber die Möglichkeit zur eingetragenen Partnerschaft nicht schon früher geschaffen hat, kann ihm - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem die Beschwerdeführerin betreffenden, oben genannten Ablehnungsbeschluss unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgeführt hat - aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht vorgeworfen werden.
Das Fehlen von Übergangsbestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht beanstandet. Darüber hinaus wird zu der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgetragenen Kritik, dass für eingetragene Partner, die bereits vor Inkrafttreten des EPG über viele Jahre hinweg ein tatsächliches eheähnliches Verhältnis geführt hätten, keine Übergangsbestimmungen geschaffen worden seien, auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach - auch wenn das Vertrauen auf die Fortdauer einer bestimmten Rechtslage im allgemeinen keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt - Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, auf deren Bestand der Betroffene berechtigterweise vertrauen durfte, dann den Gleichheitssatz verletzen können, wenn sie schwerwiegend sind und "überfallsartig" vorgenommen werden; in solchen Konstellationen müssten gesetzliche Vorkehrungen getroffen werden, die den Betroffenen ausreichend Gelegenheit geben, sich auf die geänderten Verhältnisse einzustellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 2002, VfSlg. 16.754). Bei der im Beschwerdefall gegenständlichen Erstreckung des Anspruchs auf Versorgungsbezüge auch auf überlebende eingetragene Partner anlässlich der Erlassung des EPG handelt es sich aber nicht um einen Eingriff in eine bestehende Rechtsposition, sondern um die erstmalige Einräumung eines zuvor nur überlebenden Ehegatten zustehenden Anspruches, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern hier aus verfassungsrechtlicher Sicht Übergangsbestimmungen hätten erforderlich sein sollen.Das Fehlen von Übergangsbestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht beanstandet. Darüber hinaus wird zu der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgetragenen Kritik, dass für eingetragene Partner, die bereits vor Inkrafttreten des EPG über viele Jahre hinweg ein tatsächliches eheähnliches Verhältnis geführt hätten, keine Übergangsbestimmungen geschaffen worden seien, auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach - auch wenn das Vertrauen auf die Fortdauer einer bestimmten Rechtslage im allgemeinen keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt - Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, auf deren Bestand der Betroffene berechtigterweise vertrauen durfte, dann den Gleichheitssatz verletzen können, wenn sie schwerwiegend sind und "überfallsartig" vorgenommen werden; in solchen Konstellationen müssten gesetzliche Vorkehrungen getroffen werden, die den Betroffenen ausreichend Gelegenheit geben, sich auf die geänderten Verhältnisse einzustellen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 2002, VfSlg. 16.754). Bei der im Beschwerdefall gegenständlichen Erstreckung des Anspruchs auf Versorgungsbezüge auch auf überlebende eingetragene Partner anlässlich der Erlassung des EPG handelt es sich aber nicht um einen Eingriff in eine bestehende Rechtsposition, sondern um die erstmalige Einräumung eines zuvor nur überlebenden Ehegatten zustehenden Anspruches, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern hier aus verfassungsrechtlicher Sicht Übergangsbestimmungen hätten erforderlich sein sollen.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die Judikatur des EuGH zur Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verweist, ist Folgendes auszuführen:
Art. 1 und 2 Richtlinie 2000/78/EG lauten auszugsweise:Artikel eins und 2 Richtlinie 2000/78/EG lauten auszugsweise:
"Artikel 1
Zweck
Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.
Artikel 2
Der Begriff 'Diskriminierung'
(1)Absatz einsIm Sinne dieser Richtlinie bedeutet 'Gleichbehandlungsgrundsatz', dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.
(2)Absatz 2Im Sinne des Absatzes 1
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;
b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:
i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, oder
..."
Wie sich aus der zu dieser Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des EuGH ergibt, begründet die Regelung eines Mitgliedstaates, die nur verheirateten Arbeitnehmern einen Anspruch auf Vergünstigungen in Bezug auf das Entgelt oder die Arbeitsbedingungen einräumt, während die Schließung einer Ehe in diesem Mitgliedstaat rechtlich nur zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts möglich ist, eine unmittelbare, auf der sexuellen Ausrichtung beruhende Diskriminierung von homosexuellen Arbeitnehmern, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft bzw. einen "PACS" geschlossen haben und sich in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. die Urteile des EuGH vom 1. April 2008, Rs C-267/06, Maruko, Rz 73, vom 10. Mai 2011, Rs C-147/08, Römer, Rz 52, und vom 12. Dezember 2013, Rs C-267/12, Hay, Rz 47).Wie sich aus der zu dieser Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des EuGH ergibt, begründet die Regelung eines Mitgliedstaates, die nur verheirateten Arbeitnehmern einen Anspruch auf Vergünstigungen in Bezug auf das Entgelt oder die Arbeitsbedingungen einräumt, während die Schließung einer Ehe in diesem Mitgliedstaat rechtlich nur zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts möglich ist, eine unmittelbare, auf der sexuellen Ausrichtung beruhende Diskriminierung von homosexuellen Arbeitnehmern, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft bzw. einen "PACS" geschlossen haben und sich in einer vergleichbaren Situation befinden vergleiche die Urteile des EuGH vom 1. April 2008, Rs C-267/06, Maruko, Rz 73, vom 10. Mai 2011, Rs C-147/08, Römer, Rz 52, und vom 12. Dezember 2013, Rs C-267/12, Hay, Rz 47).
Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78/EG auf die Tätigkeit eines obersten Organes im Sinn des BezügeG stellt selbst ausgehend davon, dass sich überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partner in einer vergleichbaren Situation in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung befinden, die Regelung des § 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965 keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar, weil überlebende eingetragene Partner keine ungünstigere Behandlung als überlebende Ehegatten erfahren. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin erhält der hinterbliebene eingetragene Partner nach Versterben seines Lebenspartners eine Hinterbliebenenversorgung entsprechend dem überlebenden Ehegatten. Konkret bedeutet dies, wie schon mehrfach ausgeführt, dass sowohl dem überlebenden Ehegatten als auch dem überlebenden eingetragenen Partner, die die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils erst im Ruhestand des Beamten eingegangen sind, unter anderem dann ein Anspruch auf Versorgungsgenuss zusteht, wenn die Dauer der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft die in § 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965 normierte Mindestfrist erreicht.Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78/EG auf die Tätigkeit eines obersten Organes im Sinn des BezügeG stellt selbst ausgehend davon, dass sich überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partner in einer vergleichbaren Situation in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung befinden, die Regelung des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965 keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar, weil überlebende eingetragene Partner keine ungünstigere Behandlung als überlebende Ehegatten erfahren. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin erhält der hinterbliebene eingetragene Partner nach Versterben seines Lebenspartners eine Hinterbliebenenversorgung entsprechend dem überlebenden Ehegatten. Konkret bedeutet dies, wie schon mehrfach ausgeführt, dass sowohl dem überlebenden Ehegatten als auch dem überlebenden eingetragenen Partner, die die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils erst im Ruhestand des Beamten eingegangen sind, unter anderem dann ein Anspruch auf Versorgungsgenuss zusteht, wenn die Dauer der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft die in Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965 normierte Mindestfrist erreicht.
Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Basis der von ihr angewendeten Bestimmungen, welche weder aus gleichheitsrechtlichen noch aus unionsrechtlichen Erfordernissen in dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Sinn anders zu interpretieren waren, zu Recht abgewiesen hat.
Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde auch nicht gehalten, Feststellungen zu einer vor Begründung der eingetragenen Partnerschaft bestehenden Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Frau D. zu treffen, weshalb der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. April 2015