Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/17/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/17/0042

Entscheidungsdatum

29.11.2010

Index

41/03 Personenstandsrecht

Norm

PStG 1983 §16;
PStG 1983 §32 Abs1;
PStG 1983 §34;

Rechtssatz

Die Pflicht zur Änderung der Beurkundung ist im Zusammenhang mit der Haupteintragung zu sehen; es sind daher Änderungen des Personenstandes nur insoweit einzutragen, als sie Angaben ändern, die ursprünglich einzutragen waren vergleiche nur Michel/Weitzenböck/Lehnhard, Personenstandsrecht, Anmerkung 1a zu Paragraph 16,). Aus Paragraph 34, PStG ergibt sich jedoch keine Verpflichtung zur Eintragung des Geschlechtes als Haupteintragung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010170042.X01

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011

Dokumentnummer

JWR_2010170042_20101129X01

Rechtssatz für 2010/17/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/17/0042

Entscheidungsdatum

29.11.2010

Index

41/03 Personenstandsrecht

Norm

PStV 1983 Anl8;
PStV 1983 Anl8a;
PStVNov 2010;

Rechtssatz

Die PStV hat - wie sich schon aus den hier (noch) anzuwendenden Anlagen 8 und 8a ergibt - den Fall einer nachträglichen Änderung des Geschlechts eines Eheschließenden nicht bedacht. Es liegt somit insoweit eine Regelungslücke vor, die - allenfalls - erst durch die Neufassung der Anlagen 8 und 8a durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2010, geschlossen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010170042.X02

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011

Dokumentnummer

JWR_2010170042_20101129X02

Rechtssatz für 2010/17/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/17/0042

Entscheidungsdatum

29.11.2010

Index

41/03 Personenstandsrecht

Norm

PStG 1983 §16;

Rechtssatz

Die mit der (allenfalls im Sinne des Paragraph 16, PStG zu berücksichtigenden) Änderung der Eintragung befasste Personenstandsbehörde hat nicht zu beurteilen, ob die durch eine Änderung des Geschlechts faktisch eingetretene Gleichgeschlechtlichkeit der bisherigen Ehepartner am Fortbestand der Ehe etwas ändert oder deren Auflösung herbeiführt, erzwingt oder ermöglicht vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 8. Juni 2006, römisch fünf 4/06 = VfSlg. 17.849).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010170042.X03

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011

Dokumentnummer

JWR_2010170042_20101129X03

Entscheidungstext 2010/17/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2010/17/0042

Entscheidungsdatum

29.11.2010

Index

41/03 Personenstandsrecht;

Norm

PStG 1983 §16;
PStG 1983 §32 Abs1;
PStG 1983 §34;
PStV 1983 Anl8;
PStV 1983 Anl8a;
PStVNov 2010;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der M B in W, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Oktober 2009, Zl. MD-VD - 856/09, betreffend den Antrag auf Ausstellung einer Heiratsurkunde mit dem Vordruck "Frau/Frau", zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Mai 2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Heiratsurkunde mit den Bezeichnungen der Eheschließenden als "Frau" und "Frau" bzw. ohne die vorgesehene Bezeichnung der Eheschließenden mit den Rubriken "Mann" und "Frau" gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 8 und 8a der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983,, zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV) abgewiesen.

Begründend führte die Behörde aus, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, PStV seien für die Ausstellung von Heiratsurkunden und Abschriften Vordrucke im Format DIN A4 nach den Anlagen 8 und 8a der PStV zu verwenden. Die Personenstandsbehörde sei nicht berechtigt, diese Urkunden in irgendeiner Weise abzuändern. Deshalb habe der Antrag abgewiesen werden müssen.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Ansicht der Erstbehörde, dass ihr nur eine Heiratsurkunde auszustellen wäre, die sie als "Mann" ausweise, sei unrichtig und strafgesetzwidrig, weil die Beschwerdeführerin kein Mann sondern (mittlerweile) eine Frau sei. Auch offenbare die Diskrepanz zwischen dem weiblichen Vornamen (wie auch dem weiblichen äußeren Erscheinungsbild) der Beschwerdeführerin einerseits und der Bezeichnung als "Mann" andererseits die Transsexualität der Beschwerdeführerin, was für diese bei Verwendung der Heiratsurkunde bloßstellend und erniedrigend sei. Sie werde dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Artikel 8, MRK und Paragraph eins, Datenschutzgesetz verletzt. Paragraph 34, Personenstandsgesetz (in der Folge: PStG) sehe die Angabe des Geschlechts in der Heiratsurkunde auch gar nicht vor und sei die PStV in diesem Sinne gesetzeskonform zu interpretieren. Sollte Paragraph 13, Absatz eins, PStV aber tatsächlich nur so verstanden werden können, dass er die Behörde zur Falschbeurkundung zwinge, so folge daraus die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung.

Mit ihrem Bescheid vom 21. Oktober 2009 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheid.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe mit Schriftsatz vom 16. Februar 2009 die Ausstellung einer Heiratsurkunde beantragt. Sie habe am 7. Dezember 1973 mit Frau Christina Maria B. vor dem Standesamt Wien-Penzing die Ehe geschlossen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei die Ehe verschieden geschlechtlich gewesen, da sie (die Beschwerdeführerin) damals männlichen Geschlechts gewesen sei. Infolge ihrer Transsexualität habe sie sich am 27. September 2007 einer geschlechtsanpassenden Operation unterzogen und gehöre seither dem weiblichen Geschlecht an. Die Ehe sei seither gleichgeschlechtlich, bereits zuvor sei der (Vor)name der Beschwerdeführerin dem nunmehrigen Geschlecht angepasst geändert worden. Am 15. Jänner 2009 sei ihr eine Heiratsurkunde ausgestellt worden, welche sie als "Mann" ausweise. Diese Beurkundung sei unrichtig und damit gesetzwidrig, weil sie kein Mann, sondern eine Frau sei. Sie beantrage daher, ihr eine dem Gesetz entsprechende Heiratsurkunde auszustellen, in der sie nicht als "Mann" oder "sonst wie männlich konnotiert" bezeichnet werde, sondern beide Ehepartner als "Frau", in eventu nicht geschlechtsspezifisch bezeichnet würden. Über diesen Antrag sei bescheidmäßig abzusprechen.

Im Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz der zu den Paragraphen 33 bis 36 Personenstandsgesetz ergangenen Durchführungsverordnung (Personenstandsverordnung), werde bestimmt, dass für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften Vordrucke im Format DIN A4 nach den Anlagen (unter anderem) 8 und 8a (Heiratsurkunde) zu verwenden seien. Die von der Behörde wiedergegebene Anlage 8 sehe - ebenso wie die Anlage 8a - ausdrücklich den Vordruck als "Mann" und als "Frau" vor.

Auf Grund der gehörigen Kundmachung dieser Verordnung samt ihren Anlagen sei die Verordnung Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden und somit von den Verwaltungsbehörden anzuwenden; eine Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Verordnung sei von den Verwaltungsbehörden nicht zu überprüfen. Entsprechend der somit anzuwendenden Personenstandsverordnung habe die Behörde bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden bzw. von Abschriften derselben - somit auch bei der Ausstellung einer Heiratsurkunde gemäß Paragraph 34, PStG - die in der Anlage 8 bzw. 8a enthaltenen Vordrucke zu verwenden. Eine Ermächtigung der Behörde, davon abzugehen oder eine vom Vordruck abweichende Ausgestaltung der Heiratsurkunde vorzunehmen, sei weder dem Gesetz noch der Durchführungsverordnung zu entnehmen.

Da die Änderung des Geschlechts des Ehemannes erst nach Abschluss der (ursprünglichen) Eintragung eingetreten sei, dürften gemäß Paragraph 13, Absatz 2, PStG Beurkundungen in Personenstandsbüchern, somit auch dem Ehebruch, nur unter den Voraussetzungen der Paragraphen 14, bis 16 PStG durch einen Vermerk verändert werden. Gemäß Paragraph 16, PStG habe die Personenstandsbehörde eine Beurkundung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden sei. Aus den Paragraphen 16, und 32 PStG ergebe sich ein Anspruch auf Änderung der von der Behörde vorgenommenen Eintragung im Personenstandsbuch und einer Ausstellung der Urkunde in der berichtigten Form, doch beziehe sich dieses Recht gemäß dem Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen nur auf die von der Personenstandsbehörde vorzunehmenden Eintragungen selbst und nicht auch auf eine Änderung der nach der Personenstandsverordnung zu verwendenden Vordrucke und der darin vorgegebenen einzelnen Textbestandteile, wie etwa die im Vordruck der Heiratsurkunde vorgesehene Rubrikbezeichnung "Mann" und "Frau".

Die Beschwerdeführerin habe somit gemäß Paragraph 32, PStG einen Anspruch darauf, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten in der Urkunde in geänderter Form angeführt würden; ein Anspruch auf Änderung der in Anlage 8 bzw. 8a PStV normierten Rubrikbezeichnung "Mann" in "Frau" bzw. auf gänzliche Streichung der vorgesehenen Bezeichnungen "Mann" und "Frau" in der auszustellenden Heiratsurkunde bestünde jedoch nicht. Auch sei die Personenstandsbehörde zu einer solchen Abänderung des nach der PStV für die Ausstellung der Heiratsurkunde zur verwendeten Vordruckes nicht berechtigt.

Der Begriffsbestimmung der Ehe in Paragraph 44, zweiter Satz ABGB sei zu entnehmen, dass die Ehe durch einen Vertrag zweier Personen verschiedenen Geschlechts begründet werde. Damit werde ausdrücklich die Voraussetzung festgehalten, dass die Ehepartner zumindest bei der Heirat "verschiedenen Geschlechts" sein müssten. Gerade dieser Umstand und das Faktum, dass die Beschwerdeführerin ihre Ehe am 7. Dezember 1973 vor dem Standesamt als "Mann" geschlossen habe, solle durch die in der Anlage 8 bzw. 8a PStV vorgeschriebene Ausgestaltung der Heiratsurkunde beurkundet werden. Mit der geänderten Ausfertigung einer Heiratsurkunde in der von der Beschwerdeführerin begehrten Form würde jedoch ein Umstand beurkundet werden, der dem Paragraph 44, ABGB widerspreche. Ob andererseits die durch einer Änderung des Geschlechts faktisch eingetretene Gleichgeschlechtlichkeit der bisherigen Ehepartner am Fortbestand der Ehe etwas ändere oder deren Auflösung herbeiführe, erzwinge oder ermögliche, habe die mit der Änderung der Eintragung befasste Personenstandsbehörde nicht zu beurteilen.

Im Übrigen verneinte die belangte Behörde mit näherer Begründung auch noch das Vorbringen, wonach die erstinstanzliche Rechtsauffassung gegen Artikel 8, MRK verstoße.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Bundesgesetz vom 19. Jänner 1983, BGBl. 60, über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz - PStG), in der Fassung vor der Novelle durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, erklärt in seinem Paragraph eins, zum Zweck der Personenstandsbücher, dass diese der Beurkundung (unter anderem) der Eheschließung dienen (Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit.). Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. hat jede Personenstandsbehörde unter anderem ein Ehebuch zu führen. In dieses ist - wie sich aus Paragraph 8, Absatz 2, PStG ergibt - die Eheschließung einzutragen. Nach Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. sind "Vermerke" Eintragungen, durch die die Haupteintragung nach ihrem Abschluss verändert (ergänzt, berichtigt oder geändert) wird.

Nach Paragraph 16, PStG hat die Personenstandsbehörde eine Beurkundung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist. Unter der Überschrift "Berücksichtigung von Veränderungen" normiert Paragraph 32, Absatz eins, PStG, dass in der Urkunde (hier: Heiratsurkunde) nur die sich aus der Berichtigung ergebenden Tatsachen anzuführen sind, wenn eine Eintragung berichtigt worden ist.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, PStG hat die Heiratsurkunde zu enthalten:

1. Die Familiennamen und die Vornamen der Ehegatten, ihre Familiennamen vor der Eheschließung, ihren Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;

  1. Ziffer 2
    den Tag und den Ort der Eheschließung;
  2. Ziffer 3
    an der für Vermerke vorgesehenen Stelle
              a)              Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz (Anmerkung: betrifft den Namen der Eheschließenden),
              b)              die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder,
  1. Litera c
    die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe,
  2. Litera d
    namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung.
Nach Paragraph 34, Absatz 2, leg. cit. sind bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; dies gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.
Nach Paragraph 13, der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV), Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1989,, sind für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften Vordrucke im Format DIN A4 (unter anderem) nach den Anlagen 8 und 8a (Heiratsurkunde) zu verwenden.
In den zur Zeit der Antragstellung sowie der Entscheidung der belangten Behörde zu verwendenden Anlagen 8 und 8a der PStV ist eine eigene Rubrik für "Mann" und eine eigene für "Frau" vorgesehen.
Auf Grund der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2010, sind nunmehr Formulare zu verwenden, in denen die Bezeichnung als "Mann" und "Frau" weggefallen ist; eine Anführung des Geschlechts ist jedoch vorgesehen.
Nach Paragraph 52, Absatz eins, PStG hat die Personenstandsbehörde die von ihr ausgestellten Urkunden mit ihrer Bezeichnung, dem Tag der Ausstellung, der Unterschrift des Standesbeamten und dem Amtssiegel zu versehen.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der Streitteile des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wonach auf Grund der geltenden Gesetzeslage ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Heiratsurkunde besteht, wobei die Personenstandsbehörde auch Änderungen im Sinne der Paragraphen 16 und 32 PStG zu berücksichtigen hat. Die Pflicht zur Änderung der Beurkundung ist jedoch im Zusammenhang mit der Haupteintragung zu sehen; es sind daher Änderungen des Personenstandes nur insoweit einzutragen, als sie Angaben ändern, die ursprünglich einzutragen waren vergleiche nur Michel/Weitzenböck/Lehnhard, Personenstandsrecht, Anmerkung 1a zu Paragraph 16,). Aus Paragraph 34, PStG ergibt sich jedoch keine Verpflichtung zur Eintragung des Geschlechtes als Haupteintragung.
Die belangte Behörde hat ihren Bescheid ausschließlich auf die Personenstandsverordnung gestützt; die Formulare, die nach der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides (noch) geltenden Rechtslage heranzuziehen gewesen seien, sähen ausdrücklich die Bezeichnung als "Mann" und "Frau" vor, davon abweichende Formulare dürften nicht verwendet werden.
Die belangte Behörde hat damit jedoch übersehen, dass die PStV - wie sich schon aus den hier (noch) anzuwendenden Anlagen 8 und 8a ergibt - den Fall einer nachträglichen Änderung des Geschlechts eines Eheschließenden nicht bedacht hat. Es liegt somit insoweit eine Regelungslücke vor, die - allenfalls - erst durch die Neufassung der Anlagen 8 und 8a durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2010, geschlossen wurde.

Daraus folgt aber, dass die belangte Behörde - die die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin allein auf die erwähnte Verordnung und die in ihr vorgesehene Textierung der Formulare gestützt hat - von einer nicht anzuwendenden Rechtsgrundlage ausgegangen ist; sie hat somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Bemerkt wird, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der belangten Behörde teilt, wonach die mit der (allenfalls im Sinne des Paragraph 16, PStG zu berücksichtigenden) Änderung der Eintragung befasste Personenstandsbehörde nicht zu beurteilen hat, ob die durch eine Änderung des Geschlechts faktisch eingetretene Gleichgeschlechtlichkeit der bisherigen Ehepartner am Fortbestand der Ehe etwas ändert oder deren Auflösung herbeiführt, erzwingt oder ermöglicht vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 8. Juni 2006, römisch fünf 4/06 = VfSlg. 17.849).

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage und die Unanwendbarkeit der PStV sah sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, den Anregungen der Beschwerdeführerin nachzukommen und den Verfassungsgerichtshof mit den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen im Wege einer Anfechtung der PStV zu befassen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 455.

Wien, am 29. November 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010170042.X00

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2011

Dokumentnummer

JWT_2010170042_20101129X00