Mit Eingabe vom 26. März 2007 erstattete die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf als zuständiger Baubehörde (Übertragungsverordnung der Bgld. Landesregierung vom 19. Mai 1998, LGBl. Nr. 42/1998) eine Bauanzeige gemäß § 17 Bgld. Baugesetz betreffend die Neuerrichtung einer Funkübertragungsstelle auf dem Grundstück Nr. 1146, KG Kalch.Mit Eingabe vom 26. März 2007 erstattete die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf als zuständiger Baubehörde (Übertragungsverordnung der Bgld. Landesregierung vom 19. Mai 1998, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1998,) eine Bauanzeige gemäß Paragraph 17, Bgld. Baugesetz betreffend die Neuerrichtung einer Funkübertragungsstelle auf dem Grundstück Nr. 1146, KG Kalch.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des benachbarten Grundstückes Nr. 1148, KG Kalch. Am 27. März 2007 teilte der Vertreter der mitbeteiligten Partei der Behörde telefonisch mit, dass es sich bei der gegenständlichen Anzeige um einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 18 Bgld. Baugesetz handle.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des benachbarten Grundstückes Nr. 1148, KG Kalch. Am 27. März 2007 teilte der Vertreter der mitbeteiligten Partei der Behörde telefonisch mit, dass es sich bei der gegenständlichen Anzeige um einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß Paragraph 18, Bgld. Baugesetz handle.
Die geplante Mobilfunkanlage der mitbeteiligten Partei soll rund 1,5 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der genannten Grundstücke entfernt errichtet werden. Sie besteht aus einem Gittermast und einem Container. Der im Fußbereich mit drei Meter Durchmesser geplante Sendemast soll laut Einreichplan eine Höhe von 42,25 Meter haben und auf einem Stahlbeton-Einzelfundament gründen. Im Fußbereich des Mastes soll ein Container für die erforderlichen Steuerungs- und Versorgungseinrichtungen situiert sein; die Grundfläche des Containers soll 2 x 2 m, seine Höhe 3,2 m betragen.
In der am 25. April 2007 von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf durchgeführten mündlichen Verhandlung erhob der Beschwerdeführer Einwendungen.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2007, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf die beantragte Bewilligung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage auf dem Grundstück Nr. 1146, KG Kalch, mit der Auflage, alle Anlagenteile mit der Farbe RAL 6005 (Moosgrün) zu beschichten.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche er im Wesentlichen damit begründete, durch das Bauvorhaben käme es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes. Das diesbezügliche Sachverständigengutachten sei unschlüssig. Das Verfahren sei unvollständig, weil kein Standortgutachten eingeholt worden sei. Die Behörde erster Instanz habe das Parteiengehör deshalb verletzt, weil sie den gegenständlichen Bescheid erlassen habe, obwohl keine Entscheidung der Naturschutzbehörde vorgelegen sei.
Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 19. November 2007 wurde die Berufung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Parteistellung gemäß § 42 AVG wegen nicht gehöriger Erhebung von Einwendungen verloren, als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 19. November 2007 wurde die Berufung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Parteistellung gemäß Paragraph 42, AVG wegen nicht gehöriger Erhebung von Einwendungen verloren, als unzulässig zurückgewiesen.
Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2008/05/0002, dieser Bescheid der Burgenländischen Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Ein Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG setze die gehörige Ladung zur bzw. Kundmachung der Bauverhandlung voraus. Dies sei nur dann der Fall, wenn auf die in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen werde; dieser Hinweis sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt.Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2008/05/0002, dieser Bescheid der Burgenländischen Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Ein Verlust der Parteistellung nach Paragraph 42, AVG setze die gehörige Ladung zur bzw. Kundmachung der Bauverhandlung voraus. Dies sei nur dann der Fall, wenn auf die in Paragraph 42, AVG vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen werde; dieser Hinweis sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 8. Oktober 2007 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass eine denkbare Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Sende- und Empfangsanlage vom Nachbarn nicht geltend gemacht werden könne; es handle sich hierbei um eine unzulässige Einwendung im Sinne des § 21 Abs. 5 Bgld. Baugesetz. Eine Überprüfung der Notwendigkeit des Bauvorhabens gemäß § 20 Abs. 5 Bgld. Raumplanungsgesetz sei nicht erforderlich, weil es sich bei der gegenständlichen Telekommunikationsanlage zweifelsfrei um eine Anlage handle, welche im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem Fernmelde- und Sendewesen als erforderlich anzusehen sei. Die bewilligte Anlage sei eine solche iSd § 20 Abs. 4 Bgld. Raumplanungsgesetz, die auf Grund der geringen Grundfläche nicht ins Gewicht falle. Der Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild werde durch die Auflage, alle Anlageteile in moosgrün zu beschichten, minimiert.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 8. Oktober 2007 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass eine denkbare Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Sende- und Empfangsanlage vom Nachbarn nicht geltend gemacht werden könne; es handle sich hierbei um eine unzulässige Einwendung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 5, Bgld. Baugesetz. Eine Überprüfung der Notwendigkeit des Bauvorhabens gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Bgld. Raumplanungsgesetz sei nicht erforderlich, weil es sich bei der gegenständlichen Telekommunikationsanlage zweifelsfrei um eine Anlage handle, welche im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem Fernmelde- und Sendewesen als erforderlich anzusehen sei. Die bewilligte Anlage sei eine solche iSd Paragraph 20, Absatz 4, Bgld. Raumplanungsgesetz, die auf Grund der geringen Grundfläche nicht ins Gewicht falle. Der Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild werde durch die Auflage, alle Anlageteile in moosgrün zu beschichten, minimiert.
In seiner dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er führt aus, in seinem "subjektiv öffentlichen Recht auf Gestaltung seiner Wohnumgebung unter Einhaltung der geltenden Verwaltungsvorschriften" verletzt zu sein. Eine Beeinträchtigung durch einen über 42 m hohen Sendeturm sei jedenfalls gegeben. Seine Liegenschaft erfahre durch diesen Mast eine Minderung des Verkaufswertes. Es handle sich bei der insgesamt mehr als 11 m2 übersteigenden Grundfläche der Anlage nicht um eine solche, die "nicht in Gewicht fällt", wie dies in § 20 Abs. 4 Bgld. RaumplanungsG gefordert werde. Auch für Anlagen iSd § 20 Abs. 4 Bgld. RaumplanungsG sei eine Prüfung gemäß § 20 Abs. 5 leg. cit. notwendig. Er wies darauf hin, dass die Seitenfläche des Bauwerks wesentlich größer sei als die Grundfläche. Würde diese Fläche mitberücksichtigt, so käme man auf über 100 m2 Fläche, die jedenfalls ins Gewicht falle. Es hätte überprüft werden müssen, ob die gegenständliche Anlage iSd § 20 Abs. 4 Bgld. RaumplanungsG "erforderlich" sei, dies sowohl hinsichtlich der gegeben Größe als auch des Standorts. Der Bescheid leide auch an Begründungsmängeln, da er sich mit der Frage, ob ein anderer Standort besser geeignet wäre, nicht auseinandersetze. Das als "Standortgutachten" der Betreiberfirma bezeichnete Schreiben sei lediglich die Äußerung der Bewilligungswerberin und habe als bloßes Parteienvorbringen keine Gutachtensqualität. Der gewählte Standort sei im Hinblick auf den Versorgungsbedarf zweifelhaft, da der angefochtene Bescheid keine Feststellungen über den Versorgungsbedarf der Gemeinde Kalch getroffen habe, die laut Ortsdatenbank nur 254 Einwohner habe und dafür ein über 42 Meter hoher Sendemast mit 9 Antennen nicht erforderlich sei. Es sei denkunmöglich, dass durch die Möglichkeit der Nutzung des Mastes von mehreren Betreibern der Eingriff in das Landschaftsbild minimiert würde. Der Mast beeinträchtige das Landschaftsbild wesentlich, daran ändere auch die Auflage nichts, dass er mit moosgrüner Farbe zu beschichten sei.In seiner dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er führt aus, in seinem "subjektiv öffentlichen Recht auf Gestaltung seiner Wohnumgebung unter Einhaltung der geltenden Verwaltungsvorschriften" verletzt zu sein. Eine Beeinträchtigung durch einen über 42 m hohen Sendeturm sei jedenfalls gegeben. Seine Liegenschaft erfahre durch diesen Mast eine Minderung des Verkaufswertes. Es handle sich bei der insgesamt mehr als 11 m2 übersteigenden Grundfläche der Anlage nicht um eine solche, die "nicht in Gewicht fällt", wie dies in Paragraph 20, Absatz 4, Bgld. RaumplanungsG gefordert werde. Auch für Anlagen iSd Paragraph 20, Absatz 4, Bgld. RaumplanungsG sei eine Prüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, leg. cit. notwendig. Er wies darauf hin, dass die Seitenfläche des Bauwerks wesentlich größer sei als die Grundfläche. Würde diese Fläche mitberücksichtigt, so käme man auf über 100 m2 Fläche, die jedenfalls ins Gewicht falle. Es hätte überprüft werden müssen, ob die gegenständliche Anlage iSd Paragraph 20, Absatz 4, Bgld. RaumplanungsG "erforderlich" sei, dies sowohl hinsichtlich der gegeben Größe als auch des Standorts. Der Bescheid leide auch an Begründungsmängeln, da er sich mit der Frage, ob ein anderer Standort besser geeignet wäre, nicht auseinandersetze. Das als "Standortgutachten" der Betreiberfirma bezeichnete Schreiben sei lediglich die Äußerung der Bewilligungswerberin und habe als bloßes Parteienvorbringen keine Gutachtensqualität. Der gewählte Standort sei im Hinblick auf den Versorgungsbedarf zweifelhaft, da der angefochtene Bescheid keine Feststellungen über den Versorgungsbedarf der Gemeinde Kalch getroffen habe, die laut Ortsdatenbank nur 254 Einwohner habe und dafür ein über 42 Meter hoher Sendemast mit 9 Antennen nicht erforderlich sei. Es sei denkunmöglich, dass durch die Möglichkeit der Nutzung des Mastes von mehreren Betreibern der Eingriff in das Landschaftsbild minimiert würde. Der Mast beeinträchtige das Landschaftsbild wesentlich, daran ändere auch die Auflage nichts, dass er mit moosgrüner Farbe zu beschichten sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer fühlt sich durch die Bewilligung der Neuerrichtung einer Telekommunikationsanlage in seinem "subjektiv öffentlichen Recht auf Gestaltung seiner Wohnumgebung unter Einhaltung der geltenden Verwaltungsvorschriften" verletzt.
Gemäß § 18 Abs. 1 Burgenländisches Baugesetz (Bgld. BauG) ist für Bauvorhaben, die nicht geringfügig sind (§ 16 Abs. 1), vor Baubeginn - sofern keine Bauanzeige gemäß § 17 erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Burgenländisches Baugesetz (Bgld. BauG) ist für Bauvorhaben, die nicht geringfügig sind (Paragraph 16, Absatz eins,), vor Baubeginn - sofern keine Bauanzeige gemäß Paragraph 17, erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen.
Nach Abs. 5 dieses Paragraphen hat die zuständige Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung vorzunehmen und dazu die Parteien (§ 21) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.Nach Absatz 5, dieses Paragraphen hat die zuständige Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung vorzunehmen und dazu die Parteien (Paragraph 21,) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.
Gemäß Abs. 10 dieser Bestimmung hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen, wenn die Prüfung des Bauvorhabens ergibt, dass die maßgeblichen baupolizeilichen Interessen gemäß § 3 Bgld. BauG nicht verletzt werden.Gemäß Absatz 10, dieser Bestimmung hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen, wenn die Prüfung des Bauvorhabens ergibt, dass die maßgeblichen baupolizeilichen Interessen gemäß Paragraph 3, Bgld. BauG nicht verletzt werden.
Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld. BauG sind im Bauverfahren u. a. Parteien die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn).Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Bgld. BauG sind im Bauverfahren u. a. Parteien die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn).
Nach Abs. 2 dieses Paragraphen kann ein Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird.Nach Absatz 2, dieses Paragraphen kann ein Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird.
Abs. 4 des § 21 Bgld. BauG hat folgenden Wortlaut:Absatz 4, des Paragraph 21, Bgld. BauG hat folgenden Wortlaut:
"(4) Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften (zB Bauverordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien) behauptet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Nachbarn dienen (öffentlichrechtliche Einwendung), hat die Baubehörde hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen oder die Einwendung als unbegründet abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen."
§ 3 Bgld. BauG regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben (baupolizeiliche Interessen). Diese Bestimmung lautet auszugsweise: Paragraph 3, Bgld. BauG regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben (baupolizeiliche Interessen). Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
"Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie
...
4. das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen,".
Der im Beschwerdefall weiters zu beachtende § 20 Bgld.Der im Beschwerdefall weiters zu beachtende Paragraph 20, Bgld.
RaumplanungsG hat folgenden Wortlaut (auszugsweise):
"(1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen."(1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
...
(4)Absatz 4Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen gemäß § 16 Abs. 3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (zB Biotope) zulässig.Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen gemäß Paragraph 16, Absatz 3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (zB Biotope) zulässig.
(5)Absatz 5Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dassDie Notwendigkeit im Sinne des Absatz 4, ist dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass
a) die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,
b) kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,
c) die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und
d) raumordnungsrelevante Gründe (z.B. Landschaftsbild, Zersiedelung, etc.) nicht entgegenstehen".
Aus der dargestellten Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof gefolgert, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1997 insoweit die Parteistellung behalten hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2000, Zl. 99/05/0142, vom 31. März 2008, Zl. 2008/05/0002, vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0063, VwSlg 15.637/A, und vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0125).Aus der dargestellten Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof gefolgert, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des Paragraph 42, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1997, insoweit die Parteistellung behalten hat vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2000, Zl. 99/05/0142, vom 31. März 2008, Zl. 2008/05/0002, vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0063, VwSlg 15.637/A, und vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0125).
In dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Baubewilligungsverfahren war zwar der Beschwerdeführer Nachbar im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld. BauG; die von ihm erhobenen Einwendungen beziehen sich jedoch nicht auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des Abs. 4 dieser Gesetzesstelle.In dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Baubewilligungsverfahren war zwar der Beschwerdeführer Nachbar im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Bgld. BauG; die von ihm erhobenen Einwendungen beziehen sich jedoch nicht auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des Absatz 4, dieser Gesetzesstelle.
Bei öffentlich-rechtlichen Einwendungen handelt es sich - wie im Gesetzestext klargestellt wird - um solche Einwendungen, die sich auf baurechtliche Bestimmungen beziehen, die (neben dem öffentlichen Interesse) auch den Interessen des Nachbarn dienen (vgl. Bei öffentlich-rechtlichen Einwendungen handelt es sich - wie im Gesetzestext klargestellt wird - um solche Einwendungen, die sich auf baurechtliche Bestimmungen beziehen, die (neben dem öffentlichen Interesse) auch den Interessen des Nachbarn dienen vergleiche Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, S. 291).
Der Beschwerdeführer wendete ein, die Neuerrichtung der Telekommunikationsanlage beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Einwendungen betreffend die Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes kein Nachbarrecht dar (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0098). Ein subjektivöffentliches Recht des Nachbarn auf Beibehaltung der Eigenart der Umgebung und des Siedlungscharakters besteht ebensowenig wie ein Mitspracherecht in Bezug auf das Ortsbild oder Landschaftsbild (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. November 1995, Zl. 94/06/0194, und vom 29. März 2001, Zl. 2000/06/0008).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Einwendungen betreffend die Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes kein Nachbarrecht dar vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0098). Ein subjektivöffentliches Recht des Nachbarn auf Beibehaltung der Eigenart der Umgebung und des Siedlungscharakters besteht ebensowenig wie ein Mitspracherecht in Bezug auf das Ortsbild oder Landschaftsbild vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 23. November 1995, Zl. 94/06/0194, und vom 29. März 2001, Zl. 2000/06/0008).
Der Einwand des Beschwerdeführers, mit der Errichtung und dem Betrieb der bewilligten Anlage sei eine "bedeutende Minderung des Verkaufswertes" seiner Liegenschaft verbunden, ist ebenfalls keine öffentlich-rechtliche Einwendung im Sinne des § 21 Abs. 4 Bgld. BauG. Bei der Einwendung der Entwertung der anrainenden Grundstücke durch das bewilligte Bauvorhaben handelt es sich vielmehr um eine privatrechtliche Einwendung, die auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2001/05/0031, VwSlg. 15.792/A).Der Einwand des Beschwerdeführers, mit der Errichtung und dem Betrieb der bewilligten Anlage sei eine "bedeutende Minderung des Verkaufswertes" seiner Liegenschaft verbunden, ist ebenfalls keine öffentlich-rechtliche Einwendung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, Bgld. BauG. Bei der Einwendung der Entwertung der anrainenden Grundstücke durch das bewilligte Bauvorhaben handelt es sich vielmehr um eine privatrechtliche Einwendung, die auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2001/05/0031, VwSlg. 15.792/A).
Es kann im Rahmen der vorliegenden Nachbarbeschwerde dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem bewilligten Bauvorhaben um eine Anlage im Sinne des § 20 Abs. 4 Bgld. RaumplanungsG handelt. Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Baubewilligungsverfahren bei der Berufung eines Nachbarn auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieser ein Mitspracherecht besitzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/06/0128, u.a.). Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung eines Nachbarn andere Fragen als Rechtsverletzungen des Nachbarn aufzugreifen (vgl. das o.a. hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0125).Es kann im Rahmen der vorliegenden Nachbarbeschwerde dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem bewilligten Bauvorhaben um eine Anlage im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, Bgld. RaumplanungsG handelt. Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Baubewilligungsverfahren bei der Berufung eines Nachbarn auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieser ein Mitspracherecht besitzt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/06/0128, u.a.). Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung eines Nachbarn andere Fragen als Rechtsverletzungen des Nachbarn aufzugreifen vergleiche das o.a. hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0125).
Auch die Prüfungsbefugnis der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle von Rechtsmitteln einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf den Beschwerdeführer als Nachbarn gemäß § 21 Bgld. BauG zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer das Mitspracherecht als ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung besteht. Wegen dieser Einschränkung des Mitspracherechts können Nachbarn auch Verfahrensmängel nur soweit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektivöffentlichen Rechte beeinträchtigt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0198).Auch die Prüfungsbefugnis der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle von Rechtsmitteln einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf den Beschwerdeführer als Nachbarn gemäß Paragraph 21, Bgld. BauG zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer das Mitspracherecht als ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung besteht. Wegen dieser Einschränkung des Mitspracherechts können Nachbarn auch Verfahrensmängel nur soweit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektivöffentlichen Rechte beeinträchtigt werden können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0198).
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, das Vorhaben verstoße gegen die Regelungen des § 20 Abs. 4 und 5 Bgld. RaumplanungsG, ist darauf hinzuweisen, dass der Nachbar nach dem Bgld. BauG nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung der Widmungsvorschriften hat. Die Widmungsvorschriften dienen nur insoweit dem Interesse des Nachbarn, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl. hiezu die bei Insoweit der Beschwerdeführer rügt, das Vorhaben verstoße gegen die Regelungen des Paragraph 20, Absatz 4, und 5 Bgld. RaumplanungsG, ist darauf hinzuweisen, dass der Nachbar nach dem Bgld. BauG nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung der Widmungsvorschriften hat. Die Widmungsvorschriften dienen nur insoweit dem Interesse des Nachbarn, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist vergleiche hiezu die bei Pallitsch/Pallitsch, a.a.O., Seite 103, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Mit der hier relevanten Widmung Grünfläche ist kein Immissionsschutz verbunden. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der Bebauung von Grünflächen enthalten im Übrigen keine Merkmale, durch die das räumliche Naheverhältnis zu Nachbarn im Sinne des § 21 Bgld. BauG berührt würde. Die Vorschriften des § 20 Abs. 4 und 5 Bgld. Raumplanungsgesetz dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse und es hat der Nachbar daher keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der darin enthaltenen Anordnungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0024)., a.a.O., Seite 103, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Mit der hier relevanten Widmung Grünfläche ist kein Immissionsschutz verbunden. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der Bebauung von Grünflächen enthalten im Übrigen keine Merkmale, durch die das räumliche Naheverhältnis zu Nachbarn im Sinne des Paragraph 21, Bgld. BauG berührt würde. Die Vorschriften des Paragraph 20, Absatz 4, und 5 Bgld. Raumplanungsgesetz dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse und es hat der Nachbar daher keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der darin enthaltenen Anordnungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0024).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 28. Jänner 2009