Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/16/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/16/0051

Entscheidungsdatum

01.09.1999

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1217;
GebG 1957 §33 TP11;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 litb;

Rechtssatz

Der TP 11 des Paragraph 33, GebG unterliegen - wie aus deren Absatz 2, ersichtlich ist - lediglich die Bestellung von Heiratsgut und die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch eins, 02terTeil, Stempel- und Rechtsgebühren, Paragraph 33, TP 11 GebG, 1). Die vom Abgabepflichtigen mit seiner späteren Ehegattin geschlossene Vereinbarung hat demgegenüber ausschließlich die Aufteilung des Vermögens der (künftigen) Ehegatten für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe zum Gegenstand, sodass eine Gebührenpflicht nach Paragraph 33, TP 11 GebG nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160051.X01

Im RIS seit

07.02.2001

Dokumentnummer

JWR_1999160051_19990901X01

Rechtssatz für 99/16/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/16/0051

Entscheidungsdatum

01.09.1999

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1380;
EheG §81;
GebG 1957 §33 TP11;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/26 98/16/0129 1

Stammrechtssatz

War es ua Zweck des zwischen den Vertragsparteien vor ihrer Eheschließung mit einem Notariatsakt abgeschlossenen Übereinkommens, "eine allenfalls zu leistende Ausgleichszahlung von vornherein verbindlich der Höhe nach KLARZUSTELLEN...." (derjenige Teil, der im Falle einer Scheidung der Ehe in der Ehewohnung verbleiben wird, hat dem anderen einen bestimmten Abfindungsbetrag - wertgesichert - zu leisten) und hielten die Abgabepflichtige und ihr Vertragspartner dies angesichts der damals erst bevorstehenden Eheschließung offenbar für erforderlich (weil sonst der Notariatsakt nicht errichtet worden wäre), kam der Vereinbarung eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin nicht ganz klare Situation bereinigt wurde. Die vorliegende Vereinbarung ist daher im Einklang mit der Judikatur (insb E 18.12.1995, 95/16/0135; E 23.11.1967, 532/67) als Vergleich zu qualifizieren, der nach Paragraph 33, TP 20 GebG gebührenpflichtig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160051.X02

Im RIS seit

07.02.2001

Dokumentnummer

JWR_1999160051_19990901X02

Entscheidungstext 99/16/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/16/0051

Entscheidungsdatum

01.09.1999

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/02 Familienrecht;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

ABGB §1217;
ABGB §1380;
EheG §81;
GebG 1957 §33 TP11;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des HH in W, vertreten durch Mag. DDr. Ingeborg Schäfer-Guhswald, Rechtsanwalt in Wien römisch XIII, Neue-Welt-Gasse 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. November 1998, GZ RV-0252-09/02/97, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 22. November 1996 schlossen der Beschwerdeführer und Ingrid St eine als "Ehepakt" bezeichnete Vereinbarung in Gestalt eines Notariatsaktes mit folgendem Inhalt ab:

"Erstens:

Herr Ing. Herbert H und Frau Ingrid St beabsichtigen die Ehe zu schließen. Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist daher abhängig vom gültigen Zustandekommen einer Ehe zwischen den Vertragsparteien.

Zweitens:

Für den Fall, dass die Ehe der Vertragsparteien geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde, vereinbaren Herr Ing. Herbert H und Frau Ingrid St im Sinne des Paragraph 81, ff des Ehegesetzes in der derzeit geltenden Fassung Folgendes:

Alles, was während der Ehe gemeinsam erworben wird, wird zu gleichen Teilen aufgeteilt. In diesem Fall verbleibt der bestehende gesetzliche Güterstand im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe bestehen. Es soll daher alles, was die Vertragsparteien gemeinsam erwerben, zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.

Was die Vertragsparteien erben oder sonst auf eine gesetzliche Art an sich bringen, ist jedoch als Eigentum des jeweiligen Erwerbers anzusehen und auch als solches zu behandeln, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen im Hinblick auf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ausdrücklich etwas anderes anordnen.

Drittens:

Für den Fall von Veränderungen im derzeitigen Güterstand soll daher alles, was die Vertragsparteien noch gemeinsam erwerben, geteilt werden. Alles, was die Vertragsparteien schon besitzen, erben oder sonst auf eine gesetzliche Art an sich bringen, ist als Eigentum des jeweiligen Erwerbers anzusehen und muss als solches behandelt werden.

Viertens:

Einvernehmlich wird zwischen den Vertragsparteien erklärt, dass nachstehende Vermögenswerte von Herrn Ing. Herbert H in die Ehe eingebracht werden, in seinem Alleineigentum stehen und im Sinne des bestehenden gesetzlichen Güterstandes der Gütertrennung auch weiterhin in seinem Alleineigentum stehen sollen:

1.) Liegenschaft EZ 874 Grundbuch 01201 Auhof, Bezirksgericht Hietzing, mit dem Grundstück Nr. 2680 Baufläche (Gebäude) Baufläche (begrünt) Keplingerg. 9 Wittgensteinstr. 10

2.) Liegenschaft EZ 1740 Grundbuch 01806 Mauer, Bezirksgericht Liesing, mit den Grundstücken Nr. 1134/67 Baufläche (Gebäude) Baufläche (begrünt) und Nr. 1134/147 Baufläche (Gebäude) Friedensstr. 107

Einvernehmlich wird weiters zwischen den Vertragsparteien erklärt, dass nachstehende Vermögenswerte von Frau Ingrid St in die Ehe eingebracht werden, in ihrem Alleineigentum stehen und im Sinne des bestehenden gesetzlichen Güterstandes der Gütertrennung auch weiterhin in ihrem Alleineigentum stehen sollen.

1.) Beteiligung mit DM 20.000,-- bei der OTA Grundstücks- und Verwaltungsges.m.b.H. & Co Beteiligungs KG der OTA Stiftung lautend auf Ingrid St

2.) 2 Sparverträge (Nr. 100 323 602 332 und Nr. 100 323 602 333) bei der Commerzbank Berlin lautend auf Ingrid St

3.) Wertpapiere auf Dep.Kto. 636 257 068 700 bei der Commerzbank Bochum lautend auf Ingrid St Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass - wie bereits oben angeführt - im Falle einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe die beiden Liegenschaften im Alleineigentum von Herrn Ing. Herbert H verbleiben, jedoch erhält Frau Ingrid St eine Summe von S 2,500.000,-- (i.W. Schilling zwei Millionen fünfhunderttausend).

Fünftens:

Die Vertragsparteien vereinbaren in Zukunft anlässlich der Anschaffung der Vermögenswerte, die nicht dem gemeinsamen Eigentum unterliegen sollen, dies jeweils in geeigneter Form festzuhalten, d. h. die betreffend quittierte Rechnung auf den Eheteil ausstellen zu lassen, der diesen Vermögenswert aus eigenen Mitteln tatsächlich erwirbt. Aus diesem Grund sollen derzeitigen Quittungen erhöhte Beweiskraft zukommen.

Sechstens:

Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Steuern, und Gebühren trägt Herr Ing. Herbert H alleine."

Auf eine entsprechende Anfrage des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 7. Jänner 1997 wurde bekannt gegeben, dass die Vertragsteile am 21. Dezember 1996 die Ehe geschlossen hatten.

Mit Bescheid vom 13. Februar 1997 wurde für das Rechtsgeschäft vom 22. November 1997 von einer Bemessungsgrundlage von S 2,500.000,-- Vergleichsgebühr nach Paragraph 33, TP 20 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebG 1957 vorgeschrieben.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde vorgebracht, es werde erst im Zeitpunkt einer allfälligen Scheidung eine Zahlung fließen, die dann sowieso von der Vergleichsgebühr umfasst werde. Eine Vorwegnahme dieser Vergleichsgebühr sei nicht zulässig, da die Vergleichsgebühr gar nicht eintreten müsse.

Auf einen entsprechenden Vorhalt der belangten Behörde wurde mit einer Eingabe vom 29. Oktober 1998 mitgeteilt, das Vermögen der Ingrid St habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ca. DM 50.000,-- betragen. Ingrid St, verehelichte H, habe ihre gesamte Existenz in Deutschland aufgegeben, und zwar eine ungekündigte Stellung bei einer Bank und ihre Wohnung sowie ihre Pensionsberechtigung. Für den Fall einer Scheidung sollte Ingrid H die Möglichkeit haben, sich wieder eine Existenz aufzubauen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde die Auffassung vertreten, der Betrag von S 2,500.000,-- sei eine Abgeltung für die dem Beschwerdeführer verbleibende Ehewohnung und für Unterhaltsleistungen für die Zeit, bis Ingrid H wieder einen Beruf gefunden habe. Eine noch vor der Eheschließung von den künftigen Gatten getroffene Vereinbarung über die Gewährung von Unterhaltsleistungen stelle einen bedingten Vergleich im Sinne des Paragraph 33, TP 20 GebG 1957 dar.

Nach dem Inhalt der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ihm eine Gebühr bzw nicht die (niedrigere) Gebühr nach Paragraph 33, TP 11 GGG (richtig: GebG) vorgeschrieben wurde.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 33, TP 20 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GebG unterliegt ein außergerichtlicher Vergleich einer Rechtsgebühr von 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

Ehepakte, die in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen werden, hingegen unterliegen der Bestimmung des Paragraph 33, TP 11 leg cit. Nach Absatz 2, dieser Tarifstelle ist als Wert des Ehepaktes das Heiratsgut oder das der Gütergemeinschaft bei Lebzeiten unterzogene Vermögen anzunehmen.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, auf die in Rede stehende Vereinbarung sei "höchstens" Paragraph 33, TP 11 GebG anzuwenden, so übersieht er, dass dieser Tarifpost - wie aus deren Absatz 2, ersichtlich ist - lediglich die Bestellung von Heiratsgut und die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft unterliegen vergleiche dazu zB Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch eins, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Paragraph 33, TP 11 GebG, 1). Die vom Beschwerdeführer mit Ingrid St geschlossene Vereinbarung hat demgegenüber ausschließlich die Aufteilung des Vermögens der (künftigen) Ehegatten für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe zum Gegenstand, sodass eine Gebührenpflicht nach Paragraph 33, TP 11 GebG nicht in Betracht kommt.

Gegen die Vorschreibung der Rechtsgebühr im Sinne des Paragraph 33, TP 20 GebG wird vom Beschwerdeführer eingewendet, die Vereinbarung stelle keinen Vergleich dar, weil damit weder streitige noch zweifelhafte Rechte bestimmt würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Vereinbarung deswegen, weil der Beschwerdeführer und seine Vertragspartnerin dies angesichts der damals erst bevorstehenden Eheschließung (zur vermögensmäßigen Absicherung der künftigen Ehegattin) für erforderlich hielten (weil ansonsten der Notariatsakt nicht errichtet worden wäre), jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zugekommen ist, womit eine für die Vertragsparteien sichtlich nicht ganz klare Situation in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG bereinigt wurde. Die vorliegenden Vereinbarung ist daher als Vergleich zu qualifizieren vergleiche insbesondere das hg Erkenntnis vom 26. November 1998, Zl 98/16/0129, mwH), der nach Paragraph 33, TP 20 GebG gebührenpflichtig ist.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,.

Wien, am 1. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160051.X00

Im RIS seit

07.02.2001

Dokumentnummer

JWT_1999160051_19990901X00