Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1997, B 412/97-4, wurde die Behandlung der von den Antragstellern gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Dezember 1996, Jv 8170-33a/96, Jv 8196-33a/96, Jv 8168-33a/96, Jv 6264-33a/96, betreffend Gerichtsgebühren erhobenen Beschwerde abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit hg. Verfügung vom 2. April 1997, Zl. 97/16/0072-3, wurden die Antragsteller gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel wie folgt zu ergänzen: Mit hg. Verfügung vom 2. April 1997, Zl. 97/16/0072-3, wurden die Antragsteller gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel wie folgt zu ergänzen:
"Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). "Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG).
Es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG). Es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG).
Es ist ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG). Es ist ein der Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG).
Zur Behebung dieser Mängel wird eine Frist von DREI Wochen, vom Tage der Zustellung dieser Zuschrift an gerechnet, bestimmt.
Soweit sich der Ergänzungsauftrag nicht in der Anforderung weiterer Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde samt Abschriften der Beilagen erschöpft, ist der ERGÄNZENDE Schriftsatz in DREIfacher Ausfertigung vorzulegen."
Der hierauf zur Verbesserung der Beschwerde von den Antragstellern am 7. Mai 1997 eingebrachte Schriftsatz wurde in zweifacher Ausfertigung vorgelegt. Mit hg. Beschluß vom 26. Juni 1997, Zl. 97/16/0072-5, wurde das Verfahren wegen unvollständiger Mängelbehebung eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 1997 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Hinsichtlich der beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vorgebracht, die Einbringung des ergänzenden Schriftsatzes in dreifacher Ausfertigung sei vom Mängelbehebungsauftrag nicht umfaßt gewesen; doch selbst unter der Annahme, der Verbesserungsauftrag hätte auch die Vorlegung in dreifacher Ausfertigung umfaßt, hätten die Antragsteller dem Auftrag zur Gänze fristgerecht entsprochen, da in der Verfügung lediglich zur Behebung dieser, somit der drei im Verbesserungsauftrag vorbezeichneten Mängel eine Frist von drei Wochen bestimmt worden sei. Die Vorlage einer dritten Ausfertigung sei nach der Formulierung des Mängelbehebungsauftrages gar nicht Gegenstand der Mängelbehebung gewesen, sodaß eine Fristversäumung durch den Verwaltungsgerichtshof irrig angenommen worden sei.
Dieses Vorbringen ist unbegründet: Nach dem eindeutigen, einer weiteren Auslegung nicht mehr zugänglichen Wortlaut der Verfügung Zl. 97/16/0072-3 wurden die Antragsteller aufgefordert, den die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, wobei diese Aufforderung durch Großdruck noch hervorgehoben wurde. Dabei übersehen die Antragsteller auch, daß der zufolge § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von Mängeln der Urbeschwerde eingebrachte Ergänzungsschriftsatz als Teil der Beschwerde anzusehen ist (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 524 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Erst nach Vorlage dieses Ergänzungsschriftsatzes ist der Gerichtshof in die Lage versetzt, die Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Daraus folgt aber, daß dem Verwaltungsgerichtshof tatsächlich nur zwei Ausfertigungen der im Sinne der §§ 24 und 29 VwGG in dreifacher Ausfertigung einzubringenden Beschwerde vorlagen. Dem von den Antragstellern hervorgehobenen Umstand, daß die (Ur-)Beschwerde bereits beim Verfassungsgerichtshof in dreifacher Ausfertigung vorgelegt worden ist, kommt schon deswegen keine Bedeutung zu, weil die (Ur-)Beschwerde den Erfordernissen des § 28 Abs. 1 VwGG über den Inhalt der Beschwerde eben nicht entsprochen hat. Damit ist aber entgegen der Meinung der Antragsteller, die der Abfolge der einzelnen Sätze des Mängelbehebungsauftrages eine Bedeutung beilegen wollen, wonach der Auftrag zur Beibringung von drei Ausfertigungen des Ergänzungsschriftsatzes von der Fristsetzung nicht erfaßt sei, klargestellt, daß dem Mängelbehebungsauftrag nur dann voll entsprochen ist, wenn der die Beschwerde vervollständigende Schriftsatz in der sich aus den §§ 24 und 29 VwGG ergebenden Anzahl vorgelegt worden ist. Daraus, daß auf diesen Umstand im Mängelbehebungsauftrag noch gesondert verwiesen ist, sind die von den Antragstellern gezogenen Schlüsse in keiner Weise gerechtfertigt. Dieses Vorbringen ist unbegründet: Nach dem eindeutigen, einer weiteren Auslegung nicht mehr zugänglichen Wortlaut der Verfügung Zl. 97/16/0072-3 wurden die Antragsteller aufgefordert, den die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, wobei diese Aufforderung durch Großdruck noch hervorgehoben wurde. Dabei übersehen die Antragsteller auch, daß der zufolge Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zur Behebung von Mängeln der Urbeschwerde eingebrachte Ergänzungsschriftsatz als Teil der Beschwerde anzusehen ist vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 524 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Erst nach Vorlage dieses Ergänzungsschriftsatzes ist der Gerichtshof in die Lage versetzt, die Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Daraus folgt aber, daß dem Verwaltungsgerichtshof tatsächlich nur zwei Ausfertigungen der im Sinne der Paragraphen 24 und 29 VwGG in dreifacher Ausfertigung einzubringenden Beschwerde vorlagen. Dem von den Antragstellern hervorgehobenen Umstand, daß die (Ur-)Beschwerde bereits beim Verfassungsgerichtshof in dreifacher Ausfertigung vorgelegt worden ist, kommt schon deswegen keine Bedeutung zu, weil die (Ur-)Beschwerde den Erfordernissen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGG über den Inhalt der Beschwerde eben nicht entsprochen hat. Damit ist aber entgegen der Meinung der Antragsteller, die der Abfolge der einzelnen Sätze des Mängelbehebungsauftrages eine Bedeutung beilegen wollen, wonach der Auftrag zur Beibringung von drei Ausfertigungen des Ergänzungsschriftsatzes von der Fristsetzung nicht erfaßt sei, klargestellt, daß dem Mängelbehebungsauftrag nur dann voll entsprochen ist, wenn der die Beschwerde vervollständigende Schriftsatz in der sich aus den Paragraphen 24 und 29 VwGG ergebenden Anzahl vorgelegt worden ist. Daraus, daß auf diesen Umstand im Mängelbehebungsauftrag noch gesondert verwiesen ist, sind die von den Antragstellern gezogenen Schlüsse in keiner Weise gerechtfertigt.
Der Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG, der gegeben ist, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer im Verwaltungsgerichtshofgesetz vorgesehenen Frist beruht, liegt somit im Falle der Antragsteller nicht vor. Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG, der gegeben ist, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer im Verwaltungsgerichtshofgesetz vorgesehenen Frist beruht, liegt somit im Falle der Antragsteller nicht vor.
Voraussetzung der weiters beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 46 Abs. 1 VwGG die Fristversäumung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Als ein solches Ereignis ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich-Irren, anzusehen. Ein solches Ereignis ist dann als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte Voraussetzung der weiters beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG die Fristversäumung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Als ein solches Ereignis ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich-Irren, anzusehen. Ein solches Ereignis ist dann als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte
(vgl. z.B. das Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 93/16/0020). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es durch den Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte (vgl. das Erkenntnis vom 31. Oktober 1991, Zl. 90/16/0148).vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 93/16/0020). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es durch den Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte vergleiche das Erkenntnis vom 31. Oktober 1991, Zl. 90/16/0148).
Im Wiedereinsetzungsantrag wird zum Sachverhalt vorgebracht, es sei für den Vertreter der Antragsteller "nach routinemäßiger Kontrolle" klar gewesen, daß die Mängel vollständig behoben seien und der Schriftsatz auch fristgerecht zur Post befördert worden sei. Erst durch den Einstellungsbeschluß sei aufgefallen, daß ein "Routinefehler" insoferne unterlaufen sei, als der Schriftsatz nicht dreifach ausgefertigt worden sei. Es handle sich dabei um einen Flüchtigkeitsfehler, der auch einem sorgfältigen Parteienvertreter einmal passieren könne.
Dem Vorbringen der Antragsteller ist entgegenzuhalten, daß die diese treffende Verpflichtung zur Überreichung des verbessernden Schriftsatzes in dreifacher Ausfertigung einerseits wie ausgeführt bereits aus dem Gesetz folgt und andererseits dem - entgegen der Auffassung der Antragsteller - klaren Wortlaut der hg. Verfügung vom 2. April 1997 bei der dem Parteienvertreter zumutbaren Aufmerksamkeit deutlich zu entnehmen gewesen ist. Der dem Parteienverkehr unterlaufene, den Antragstellern zuzurechnende Irrtum konnte daher im Hinblick auf die Gesetzeslage und die Deutlichkeit des Verbesserungsauftrages nicht mehr als Fehler angesehen werden, der dem Bereich des minderen Grades des Versehens zuzuordnen wäre. Es erwies sich somit auch der Antrag um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet.