Mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. September 1992 waren über den Beschwerdeführer wegen dreier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung Geldstrafen von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden), S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) und S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) und wegen einer Übertretung des KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche) verhängt worden. Ferner war dem Beschwerdeführer ein Betrag von S 1.780,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens und ein Betrag von S 10,-- als Ersatz der Barauslagen auferlegt worden.
Mit Schreiben vom 14. Juni 1994 beantragte der Beschwerdeführer, der sich in Strafhaft befand, einen Zahlungsaufschub bis Haftende sowie die anschließende Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafen samt Kosten und Barauslagen in 6 Monatsraten ab August 1995; das voraussichtliche Haftende sei der 9. Juli 1995. Eine (vollständige) Zahlung könne er bis dahin nicht leisten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 1994 wurde das Ansuchen vom 14. Juni 1994 gemäß § 54b Abs. 3 VStG abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 1994 wurde das Ansuchen vom 14. Juni 1994 gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.
Der Beschwerdeführer brachte in seinem Antrag vom 14. Juni 1994 nur vor, daß er nach seiner Haftentlassung eine Arbeitsstelle in Aussicht habe; er führte die voraussichtlichen Arbeitgeber und das Ausmaß seiner zu erwartenden Entlohnung an. Dazu führte er aber auch aus, diese "möglichen Arbeitgeber" wüßten nicht, daß er sich in Haft befinde. Damit konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß diese behaupteten Einkünfte viel zu unbestimmt seien und von daher gesehen auch von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 1991, Zl. 91/02/0027). Der Beschwerdeführer brachte in seinem Antrag vom 14. Juni 1994 nur vor, daß er nach seiner Haftentlassung eine Arbeitsstelle in Aussicht habe; er führte die voraussichtlichen Arbeitgeber und das Ausmaß seiner zu erwartenden Entlohnung an. Dazu führte er aber auch aus, diese "möglichen Arbeitgeber" wüßten nicht, daß er sich in Haft befinde. Damit konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß diese behaupteten Einkünfte viel zu unbestimmt seien und von daher gesehen auch von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. April 1991, Zl. 91/02/0027).
Der Beschwerdeführer verweist überdies noch darauf, daß ihm bei Haftende eine Arbeitsrücklage in der voraussichtlichen Höhe von über S 15.000,-- zur Verfügung stünde. Dem ist zu erwidern, daß er mit diesem Betrag - von der Frage dessen Pfändbarkeit abgesehen - nur einen Teil der ihm mit dem Straferkenntnis vom 2. September 1992 insgesamt auferlegten Geldstrafen begleichen könnte. Konnte die belangte Behörde aber nach dem oben Gesagten zu Recht der Ansicht sein, daß nicht feststehe, ob der Beschwerdeführer überhaupt nach seiner Haftentlassung über ein geregeltes Arbeitseinkommen verfügen werde, konnte sie auch im Hinblick auf die Arbeitsrücklage zutreffend von der Uneinbringlichkeit der gesamten Geldstrafe ausgehen. Gleiches gilt hinsichtlich der durch keinerlei konkretes Vorbringen untermauerten Behauptung, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Einkommens vor der Inhaftierung nach Haftentlassung Anspruch auf Arbeitslosengeld in entsprechender Höhe, zumal der Beschwerdeführer nach der Aktenlage ohne Beruf und (vor der Inhaftierung) ohne Einkommen war.
Die Beschwerde erweist sich demnach als nicht begründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich demnach als nicht begründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Hinsichtlich der Aufteilung der Auferlegung des Aufwandersatzes im Verhältnis von drei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung zu einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 90/18/0265 (mit weiteren Nachweisen) verwiesen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Hinsichtlich der Aufteilung der Auferlegung des Aufwandersatzes im Verhältnis von drei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung zu einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 90/18/0265 (mit weiteren Nachweisen) verwiesen.