Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/02/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/02/0032

Entscheidungsdatum

08.09.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bringt der Beschwerdeführer in seinem Antrag um Aufschub der Zahlung der Geldstrafe vor, daß er nach seiner Haftentlassung eine Arbeitsstelle in Aussicht habe und führt er die voraussichtlichen Arbeitgeber und das Ausmaß seiner zu erwartenden Entlohnung an, wobei er aber auch ausführt, daß diese Arbeitgeber nicht wußten, daß er sich in Haft befinde, kann die belangte Behörde davon ausgehen, daß diese behaupteten Einkünfte viel zu unbestimmt sind und von daher gesehen auch von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen (Hinweis E 17.4.1991, 91/02/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020032.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995020032_19950908X01

Rechtssatz für 95/02/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/02/0032

Entscheidungsdatum

08.09.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/18/0265 2 (hier: drei Übertretungen der StVO und eine Übertretung des KFG)

Stammrechtssatz

Wurde im angefochtenen Bescheid über einen Antrag auf Bewilligung der Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen abgesprochen, wobei dem vorhergehenden Strafausspruch insgesamt sechs Delikte zugrunde lagen, deren eines in den Vollzugsbereich des Bundes, fünf hingegen in den Vollzugsbereich des Landes fallen, so sind im Falle der Aufhebung des Bescheides durch den VwGH dem Bund ein Sechstel und dem Land fünf Sechstel des Verfahrensaufwandes des Bf aufzuerlegen (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0219).

Schlagworte

Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020032.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995020032_19950908X02

Entscheidungstext 95/02/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/02/0032

Entscheidungsdatum

08.09.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Dezember 1994, Zl. PSt 8664/L/92 He, betreffend Strafaufschub und Teilzahlung in Ansehung von Strafen, die wegen Übertretungen des KFG und der StVO verhängt wurden, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.141,25 und der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.423,75 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. September 1992 waren über den Beschwerdeführer wegen dreier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung Geldstrafen von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden), S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) und S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) und wegen einer Übertretung des KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche) verhängt worden. Ferner war dem Beschwerdeführer ein Betrag von S 1.780,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens und ein Betrag von S 10,-- als Ersatz der Barauslagen auferlegt worden.

Mit Schreiben vom 14. Juni 1994 beantragte der Beschwerdeführer, der sich in Strafhaft befand, einen Zahlungsaufschub bis Haftende sowie die anschließende Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafen samt Kosten und Barauslagen in 6 Monatsraten ab August 1995; das voraussichtliche Haftende sei der 9. Juli 1995. Eine (vollständige) Zahlung könne er bis dahin nicht leisten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 1994 wurde das Ansuchen vom 14. Juni 1994 gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Der Beschwerdeführer brachte in seinem Antrag vom 14. Juni 1994 nur vor, daß er nach seiner Haftentlassung eine Arbeitsstelle in Aussicht habe; er führte die voraussichtlichen Arbeitgeber und das Ausmaß seiner zu erwartenden Entlohnung an. Dazu führte er aber auch aus, diese "möglichen Arbeitgeber" wüßten nicht, daß er sich in Haft befinde. Damit konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß diese behaupteten Einkünfte viel zu unbestimmt seien und von daher gesehen auch von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. April 1991, Zl. 91/02/0027).

Der Beschwerdeführer verweist überdies noch darauf, daß ihm bei Haftende eine Arbeitsrücklage in der voraussichtlichen Höhe von über S 15.000,-- zur Verfügung stünde. Dem ist zu erwidern, daß er mit diesem Betrag - von der Frage dessen Pfändbarkeit abgesehen - nur einen Teil der ihm mit dem Straferkenntnis vom 2. September 1992 insgesamt auferlegten Geldstrafen begleichen könnte. Konnte die belangte Behörde aber nach dem oben Gesagten zu Recht der Ansicht sein, daß nicht feststehe, ob der Beschwerdeführer überhaupt nach seiner Haftentlassung über ein geregeltes Arbeitseinkommen verfügen werde, konnte sie auch im Hinblick auf die Arbeitsrücklage zutreffend von der Uneinbringlichkeit der gesamten Geldstrafe ausgehen. Gleiches gilt hinsichtlich der durch keinerlei konkretes Vorbringen untermauerten Behauptung, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Einkommens vor der Inhaftierung nach Haftentlassung Anspruch auf Arbeitslosengeld in entsprechender Höhe, zumal der Beschwerdeführer nach der Aktenlage ohne Beruf und (vor der Inhaftierung) ohne Einkommen war.

Die Beschwerde erweist sich demnach als nicht begründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Hinsichtlich der Aufteilung der Auferlegung des Aufwandersatzes im Verhältnis von drei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung zu einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 90/18/0265 (mit weiteren Nachweisen) verwiesen.

Schlagworte

Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020032.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995020032_19950908X00