Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/13/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/13/0192

Entscheidungsdatum

20.01.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §275;
BAO §85 Abs2;
BAO §85 Abs4;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0286 E 18. November 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des Paragraph 250, Absatz eins, BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen (Hinweis E 15.1.1969, 1410/68, E 28.5.1978, 595/78) ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Zurücknahme der Berufung festgestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130192.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1992130192_19930120X01

Rechtssatz für 92/13/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/13/0192

Entscheidungsdatum

20.01.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250;
BAO §275;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/14 91/15/0135 2

Stammrechtssatz

Fehlen einer Berufungsschrift die im Paragraph 250, BAO erschöpfend aufgezählten Erfordernisse, muß die Behörde nach Paragraph 275, BAO vorgehen. Die Erteilung eines solchen Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Behörde (Hinweis E 7.9.1990, 87/14/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130192.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1992130192_19930120X02

Rechtssatz für 92/13/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/13/0192

Entscheidungsdatum

20.01.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litc;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/14 91/15/0135 5

Stammrechtssatz

Das Erfordernis einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben will.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130192.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1992130192_19930120X03

Rechtssatz für 92/13/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/13/0192

Entscheidungsdatum

20.01.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litc;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/08/14 89/17/0174 1

Stammrechtssatz

Die Berufung muß einen bestimmten oder bestimmbaren Inhalt haben, wobei sich die Bestimmbarkeit aus der Berufung ergeben muß (Hinweis E 27.2.1990, 89/14/0255).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130192.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1992130192_19930120X04

Rechtssatz für 92/13/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/13/0192

Entscheidungsdatum

20.01.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §275;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/27 89/14/0255 6

Stammrechtssatz

Die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer Erklärung in der Berufung, welche Änderungen beantragt werden, schließt aber neben der Erklärung, mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden zu sein, im Falle der teilweisen Anfechung eines Bescheides die Erklärung mit ein, wie weit diese Anfechtung reicht (Hinweis E 23.10.1969, 1132/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130192.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1992130192_19930120X05

Rechtssatz für 92/13/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/13/0192

Entscheidungsdatum

20.01.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
BAO §250 Abs1;
BAO §85;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/08/14 89/17/0174 2

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung von Anbringen, so auch von Berufungen, kommt es nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, S 618; E 18.10.1984, 83/16/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130192.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1992130192_19930120X06

Rechtssatz für 92/13/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

92/13/0192

Entscheidungsdatum

20.01.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litc;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/07 87/14/0013 1

Stammrechtssatz

AusfzF, weshalb eine Berufung dem Erfordernis der "Erklärung, in welchen Punkten der bekämpfte Bescheid angefochten wird" und der "Erklärung, welche Änderungen beantragt werden" nicht entsprochen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130192.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1992130192_19930120X07

Rechtssatz für 92/13/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

92/13/0192

Entscheidungsdatum

20.01.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litd;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der bloße Hinweis auf erst später vorzulegende Abgabenerklärungen stellt keine Begründung eines Rechtsmittels dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130192.X08

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1992130192_19930120X08

Rechtssatz für 92/13/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

92/13/0192

Entscheidungsdatum

20.01.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §275;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die eingetretene Fiktion der Zurücknahme der Berufung gemäß Paragraph 275, BAO kann durch eine nach Ablauf der angemessen bestimmten Frist eingebrachte Mängelbehebung nicht mehr beseitigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130192.X09

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1992130192_19930120X09

Entscheidungstext 92/13/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/13/0192

Entscheidungsdatum

20.01.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13;
BAO §250 Abs1 litc;
BAO §250 Abs1 litd;
BAO §250 Abs1;
BAO §250;
BAO §275;
BAO §85 Abs2;
BAO §85 Abs4;
BAO §85;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der D G.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 17. Juni 1992, GZ. 6/2-2250/91-08, betreffend Zurücknahme der Berufungen gegen die Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1988 sowie gegen die Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden vom 2. November 1990 setzte das Finanzamt Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1988 im Schätzungswege fest, weil die entsprechenden Abgabenerklärungen von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht worden waren.

In der Berufung vom 12. November 1990 gegen diese Bescheide wurde das Berufungsbegehren folgendermaßen bezeichnet: "Ansatz der Veranlagung wie laut vorgelegten Steuererklärungen". In dem Schriftsatz wurde angekündigt, daß die entsprechenden Steuererklärungen bis zum 30. November 1990 vorgelegt werden würden. Tatsächlich erfolgte die Vorlage am 8. Mai 1991.

Mit Bescheid vom 10. Jänner 1991 - eine Berufungsergänzung war bis dahin beim Finanzamt nicht eingelangt - wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, den Mangel der Begründung der Berufung bis zum 31. Jänner 1991 zu beheben.

Da die Beschwerdeführerin diesem Auftrag nicht nachkam, erklärte das Finanzamt die Berufung betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1988 mit Bescheid vom 14. Februar 1991 als zurückgenommen.

In der gegen den Bescheid vom 14. Februar 1991 erhobenen Berufung wurde ausgeführt, die Berufung (gegen die in Rede stehenden Abgabenbescheide) sei "weiterhin aufrecht". Es werde "bis 31.5.1991 eine Fristverlängerung begehrt".

Mit Bescheiden vom 10. April 1991 wurden die Grundlagen für die Erhebung der Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1989 gleichfalls geschätzt, weil die Steuererklärungen auch für dieses Jahr nicht abgegeben worden waren.

Mit einem Schriftsatz vom 30. April 1991 wurde Berufung betreffend "Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer" (1989) erhoben. Als Berufungsbegehren wurde angeführt:

"Nullstellung". In der Begründung wurde ausgeführt: "Auf Grund der bestehenden Verlustvorträge wird sich auf Grund der einzureichenden Steuererklärungen keine Nachzahlung ergeben und werden Verlustveranlagungen im Bereich der Ertragsteuern erfolgen. Für die Umsatzsteuer wird sich laut Mitteilung des Mandanten keine Differenz ergeben."

Mit Bescheid vom 24. Mai 1991 verwies das Finanzamt darauf, daß die Erklärung über die Anfechtung mangelhaft sei (Anführung von Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer). Als weitere Mängel der Berufung wurde angeführt, daß die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, und eine Begründung fehlen.

In einer Eingabe vom 1. Juli 1991 wurde hierauf "zur Begründung angeführt, daß die Bescheide laut den vorzulegenden Steuererklärungen 1989 auszufertigen wären. Es ist natürlich klar, daß sich die Berufung auch gegen die Körperschaftsteuer wendet."

Mit Bescheid vom 8. August 1991 wurde vom Finanzamt ausgesprochen, daß die Berufung gegen "Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1989" als zurückgenommen gelte.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und darin ausgeführt, der Hinweis auf die Steuererklärungen für 1989 genüge, da in diesen Erklärungen die gesamte Begründung dargestellt sei.

Die Steuererklärungen für 1989 wurden sodann am 28. Oktober 1991 beim Finanzamt eingereicht.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Berufungen gegen die Bescheide "betreffend Zurücknahme der Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1988 bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1989" als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung der belangten Behörde mangelte es den Berufungen gegen die angeführten Abgabenbescheide an einer Begründung, da lediglich auf erst einzureichende Abgabenerklärungen verwiesen wurde.

In der Beschwerde gegen diese Berufungsentscheidung werden deren inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 250, Absatz eins, BAO muß die Berufung enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

  1. Litera c
    die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
  2. Litera d
    eine Begründung.
Nach Paragraph 275, BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn eine Berufung nicht den im Paragraph 250, Absatz eins, oder Absatz 2, erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt.
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder - gemessen an dem an Paragraph 250, BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetz vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 14. September 1992, 91/15/0135, mit weiterem Hinweis). Da somit die Entscheidung nach Paragraph 275, BAO der Behörde zwingend auferlegt ist vergleiche neuerlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1992, 91/15/0135), geht der Hinweis der Beschwerde, Paragraph 275, BAO stelle "lediglich eine gesetzliche Vermutung" dar, ins Leere.
Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Feststellung der Abgabenbehörde, die das Veranlagungsjahr 1989 betreffende Berufung habe keinen Berufungsantrag enthalten.
Das in Paragraph 250, Absatz eins, Litera c, BAO statuierte Erfordernis soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben will. Der Berufungsantrag muß daher bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhaltes sein. Die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, schließt neben der Erklärung, mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden zu sein, im Falle der teilweisen Anfechtung eines Bescheides die Erklärung mit ein, wie weit diese Anfechtung reicht. Dabei kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1992, 91/15/0135, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
Im Beschwerdefall wurden im angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 1989 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, das Einkommen und die Körperschaftsteuer mit jeweils S 0,--, im Gewerbesteuerbescheid 1989 der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der Gewerbeertrag und die Bundesgewerbesteuer und Gewerbesteuer mit je S 0,-- angesetzt. (Zur Klarstellung wird bemerkt, daß die belangte Behörde über die Berufung insoweit nicht entschieden hat, als sie sich auch gegen die Feststellung wandte, daß die Berufung betreffend Umsatzsteuer 1989 als zurückgenommen erklärt wurde.) Bei dieser Sachlage kann aus dem von der Beschwerdeführerin verwendeten Wort "Nullstellung" keineswegs geschlossen werden, welche Änderung der angefochtenen Bescheide angestrebt worden ist. Auch der als "Begründung" angefügte Satz mit dem Hinweis darauf, daß sich wegen Verlustvorträgen keine Nachzahlungen ergeben würden, ist unverständlich, da weder Körperschaftsteuer noch Gewerbesteuer für 1989 vorgeschrieben worden sind. (Die "Nachzahlung" für 1989 ergab sich - was von der Beschwerdeführerin offenkundig übersehen worden ist - aus dem - wie ausgeführt nicht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden - Bescheid über die Nichtfestsetzung von Umsatzsteuer für 1989, wodurch die bis dahin in Anspruch genommenen Gutschriften auf dem Abgabenkonto belastet worden sind. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin besteht kein Zusammenhang zwischen "Verlustvorträgen" und der Nichtfestsetzung von Umsatzsteuer, was immer die Beschwerdeführerin auch unter einer steuerlichen "Nullstellung" gemeint haben mag.) Die Abgabenbehörde war daher im Recht, wenn sie davon ausging, daß die Berufung betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1989 dem Erfordernis des Paragraph 250, Absatz eins, Litera c, BAO nicht genügte. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift enthaltene Hinweis auf die Paragraphen 63, ff AVG ist dabei verfehlt, weil diese Bestimmungen im Verfahren zur Erhebung der in Rede stehenden Abgaben nicht zur Anwendung kommen.
Die Abgabenbehörde war aber auch im Recht, wenn sie die Meinung vertrat, daß den Berufungen hinsichtlich beider Streitjahre eine Begründung im Sinne des Paragraph 250, Absatz eins, Litera d, BAO fehlte. Der bloße Hinweis auf erst später vorzulegende Abgabenerklärungen stellt keine Begründung eines Rechtsmittels dar. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei auch, daß die Ursachen für die weitaus verspätete (jeweils nach Ablauf der von der Abgabenbehörde gesetzten Frist erfolgte) Einreichung der Abgabenerklärungen keine Begründung für die Berufung gegen die Abgabenbescheide sein können. Für die im Beschwerdefall zu entscheidende Streitfrage unmaßgeblich ist es daher, daß es nach dem Vorbringen in der Beschwerde Absicht der Berufung war, eine Fristverlängerung für die Steuererklärungen 1988 und 1989 und damit einen "Zeitgewinn" zu erwirken.
Die - auf "innerbetriebliche Schwierigkeiten" mit einem Geschäftspartner gestützten - Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gehen schon deswegen ins Leere, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht Abgabenbemessungen, sondern Absprüche im Sinne des Paragraph 275, BAO sind.
Die nicht näher ausgeführte Rüge einer Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör ist unberechtigt, da der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und ihrer rechtlichen Interessen gegeben worden ist.
Wenn die Beschwerdeführerin noch ausführt, es sei dem "Fristverlängerungsgesuch für das Veranlagungsjahr 1988" (offensichtlich gemeint das Vorbringen in der Berufung betreffend den Bescheid über die Zurücknahme der Berufung betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1988) nicht Folge gegeben worden, so übersieht sie die zwingende Rechtsfolge des Paragraph 275, BAO, die auch dadurch nicht mehr beseitigt werden kann, daß dem Mängelbehebungsauftrag nach Ablauf der angemessen bestimmten Frist nachgekommen wird.
Schließlich widerspricht auch der Umstand, daß die belangte Behörde die beiden Berufungen betreffend 1988 und 1989 gemeinsam behandelt hat, keineswegs dem Gesetz.
Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130192.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2009

Dokumentnummer

JWT_1992130192_19930120X00