Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/18/0265

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/18/0265

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VStG §54b Abs3;

Rechtssatz

Die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse eines Bestraften können triftige Gründe für die Bewilligung der Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen dann sein, wenn anzunehmen ist, daß durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden. Nicht iSd Gesetzes liegt es allerdings, Ratenbewilligungen allein deshalb zu gewähren, damit - ohne jede Möglichkeit einer einzigen Ratenzahlung - die Ersatzarreststrafe nicht vollzogen werde und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintreten solle

(Hinweis E 7.6.1990, 90/18/0036; E 23.1.1991, 90/02/0211-0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180265.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013

Dokumentnummer

JWR_1990180265_19910322X01

Rechtssatz für 90/18/0265

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/18/0265

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §48 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Wurde im angefochtenen Bescheid über einen Antrag auf Bewilligung der Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen abgesprochen, wobei dem vorhergehenden Strafausspruch insgesamt sechs Delikte zugrunde lagen, deren eines in den Vollzugsbereich des Bundes, fünf hingegen in den Vollzugsbereich des Landes fallen, so sind im Falle der Aufhebung des Bescheides durch den VwGH dem Bund ein Sechstel und dem Land fünf Sechstel des Verfahrensaufwandes des Bf aufzuerlegen (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0219).

Schlagworte

Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180265.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013

Dokumentnummer

JWR_1990180265_19910322X02

Entscheidungstext 90/18/0265

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/18/0265

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §16 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VStG §54b Abs3;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §48 Abs1;
VwRallg;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Josef N gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt - vom 25. Oktober 1990, Zl. Pst 4326/89, betreffend Entrichtung von Geldstrafen in Teilbeträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Es haben an Aufwendungen an den Beschwerdeführer binnen

zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen:

der Bund S 1.918,33,

die Bundeshauptstadt (Land) Wien S 9.591,67.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftig gewordenem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt - vom 9. Jänner 1990 wegen fünf Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Geldstrafen von zusammen S 20.500,-- (Ersatzarreststrafen 19 Tage 20 Stunden) und wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu einer Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 20 Stunden) verurteilt.

Mit Schriftsatz vom 11. Juni 1990 ersuchte er um Bewilligung von Ratenzahlungen von S 1.000,--, beginnend ab 1. August 1990, weil er kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen habe, das ihm die Bezahlung der Geldstrafen in höheren Raten ermöglichen würde. Am 22. Juni 1990 forderte die Erstbehörde den Beschwerdeführer auf, seine Zahlungsfähigkeit nachzuweisen und wirtschaftliche Gründe, die eine Bewilligung des Ansuchens rechtfertigen würden, bekanntzugeben. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 1990 gab der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bekannt, daß der Beschwerdeführer den Offenbarungseid abgelegt habe und daß Exekutionsverfahren anhängig seien. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 1990 legte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers die Einkommensteuererklärung seines Mandanten für 1988 sowie die Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1987 vor. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 1990 gab der Rechtsanwalt bekannt, daß der Beschwerdeführer keine höheren Zahlungen als die angebotenen Raten leisten könnte, es werde ein Vollstreckungsauftrag des Finanzamtes Krems, ein Zahlungsplan und ein Auftrag zum Offenbarungseid vorgelegt. Auf Ersuchen der Erstbehörde berichtete der Gendarmerieposten Langenlois am 25. August 1990, daß der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben kein Einkommen beziehe (Taschenpfändung) und auch kein Vermögen besitze. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Die Erstbehörde verständigte den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme, worauf dieser mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1990 folgendes vorbrachte:

"Bezugnehmend auf die Aufforderung zur Stellungnahme vom 17.9.1990, mir zugestellt am 19.9.1990, erlaube ich mir mitzuteilen, daß mein Mandant Herr N, geboren 1955, nunmehr unter der Zuhilfenahme von Zuschüssen dritter Seite in der Lage wäre, die angebotene Ratenzahlung zu leisten. Es kann auch in der nächsten Zeit mit einer geringfügigen Verbesserung der Einkommensverhältnisse gerechnet werden, so daß mein Mandant jedenfalls in der Lage sein wird, die angebotene Ratenzahlung zu leisten. Sohin wird um positive Erledigung des Ratenansuchens ersucht."

Die Erstbehörde wies mit Bescheid vom 25. Oktober 1990 das eingangs erwähnte Ansuchen des Beschwerdeführers vom 11. Juni 1990 mit der Begründung ab, es habe nicht nachgewiesen werden können, daß Zahlungsfähigkeit vorliege und der Beschwerdeführer in der Lage sei, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu entrichten. Zahlungsfähigkeit sei aber unbedingte Voraussetzung einer Antragsbewilligung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorliegen einer Gegenschrift der belangten Behörde erwogen hat:

Gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG in der Fassung der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 516, hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnisse vom 23. Dezember 1983,

Zlen. 82/02/0124, 0132, vom 23. Jänner 1991, Zlen. 90/02/0211 bis 0215 und die in diesen Erkenntnissen zitierte Vorjudikatur) können die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse eines Bestraften triftige Gründe für die Bewilligung der Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen dann sein, wenn anzunehmen ist, daß durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden. Nicht im Sinne des Gesetzes liegt es allerdings, Ratenbewilligungen allein deshalb zu gewähren, damit - ohne jede Möglichkeit einer einzigen Ratenzahlung - die Ersatzarreststrafe nicht vollzogen und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintreten solle. Konnte daher die belangte Behörde schlechthin von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen ausgehen, so war sie schon aus diesem Grund berechtigt, den Antrag auf Teilzahlung abzuweisen.

Da der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG Rechtswidrigkeiten infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auch ohne diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers aufzugreifen hat, muß der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht werden, daß sie auf den Schriftsatz des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 1990 nicht dahin reagierte, daß sie die Konkretisierung der dort aufgezeigten zukünftigen Zahlungsmöglichkeiten verlangte, und zwar einerseits durch Namhaftmachung der "Zuschüsse von dritter Seite" nach der leistenden Person, dem Rechtsgrund der Zahlung, ihrem Zeitpunkt und ihrer Höhe, andererseits nach den bestimmten Umständen der "geringfügigen Verbesserung der Einkommensverhältnisse", z.B. durch Angabe eines zukünftigen Dienstgebers oder Dienstverhältnisses samt der entsprechenden zukünftigen Entlohnung.

Durch die Vernachlässigung der diesbezüglichen Pflicht der belangten Behörde zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit hat sie Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, insbesondere deren Art. römisch III Absatz 2, Hinsichtlich der Aufteilung der Auferlegung des Aufwandersatzes im Verhältnis fünf Übertretungen der Straßenverkehrsordnung zu einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes, somit wie fünf zu eins, wird auf das Erkenntnis vom 23. Oktober 1985, Zl. 85/02/0219, verwiesen.

Schlagworte

Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180265.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013

Dokumentnummer

JWT_1990180265_19910322X00