Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/16/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6424 F/1989

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/16/0085

Entscheidungsdatum

07.09.1989

Index

39/06 Rechtshilfe Amtshilfe

Norm

Rechtsschutz Rechtshilfe Abgabensachen BRD 1955 Art2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 248;

Rechtssatz

Durch Artikel 2, des Vertrages mit der BRD über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen BGBl 1955/249 hat sich die Republik Österreich völkerrechtlich verpflichtet und innerstaatlich gebunden, den Angehörigen der BRD die gleiche steuerliche Behandlung wie den Angehörigen des eigenen Staates zukommen zu lassen. Das gilt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. Es sollen die Angehörigen beider Staaten steuerlich gleich behandelt werden. Dieses Diskriminierungsverbot richtet sich nur gegen eine Benachteiligung auf Grund der "Staatsangehörigkeit".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160085.X01

Im RIS seit

07.09.1989

Dokumentnummer

JWR_1989160085_19890907X01

Rechtssatz für 89/16/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6424 F/1989

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/16/0085

Entscheidungsdatum

07.09.1989

Index

39/06 Rechtshilfe Amtshilfe

Norm

Rechtsschutz Rechtshilfe Abgabensachen BRD 1955 Art2 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 248;

Rechtssatz

Artikel 2, Absatz 2, des Vertrages mit der BRD über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 1955/249 geht dem Österreichen Steuerrecht als lex spezialis vor (Hinweis E 28.6.1963, 2312/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160085.X02

Im RIS seit

07.09.1989

Dokumentnummer

JWR_1989160085_19890907X02

Rechtssatz für 89/16/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6424 F/1989

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/16/0085

Entscheidungsdatum

07.09.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
39/06 Rechtshilfe Amtshilfe

Norm

BAO §34 Abs1;
ErbStG §8 Abs3;
Rechtsschutz Rechtshilfe Abgabensachen BRD 1955 Art2;
  1. BAO § 34 heute
  2. BAO § 34 gültig ab 10.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  3. BAO § 34 gültig von 14.12.1983 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 248;

Rechtssatz

Da für die Beurteilung, welcher Steuersatz auf den in Österreich zu versteuernden Erwerb von Todes wegen heranzuziehen ist, nicht das ausländische, sondern das österreichische Steuerrecht maßgebend ist, geht der Einwand fehl, daß wegen Gemeinnützigkeit der Zwecke die in Südtirol ausgeübte Tätigkeit einer nach deutschem Recht als gemeinnützig anerkannten und in der BRD ansässigen Stiftung in Österreich nicht erbschaftssteuerpflichtig sei. Der in Artikel 2, des Vertrages mit der BRD über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 1955/249 normierte Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nur, eine juristische Person, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist, in dem anderen Vertragsstaaten einer anderen oder belastenderen Besteuerung zu unterwerfen als die nach dem Recht des anderen Vertragsstaates errichteten juristischen Personen. Da der Aufgabenbereich der genannten Stiftung, der vom österreichischen Finanzamt wegen des Erwerbs eines Legats Erbschaftssteuer vorgeschrieben wurde, in der überwiegenden Förderung deutscher Volksgruppen in Südtirol besteht, ist die Nichtanwendung des begünstigten Steuersatzes nach Paragraph 8, Absatz 3, ErbStG 1955 auf diese Stiftung rechtmäßig, da eine vergleichbare inländische Stiftung in diesem Fall ebenfalls nicht in den Genuß des genannten Steuersatzes käme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160085.X03

Im RIS seit

07.09.1989

Dokumentnummer

JWR_1989160085_19890907X03