Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/14/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/14/0227

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §143;
BDG 1979 Anl1 Pkt11;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 143 heute
  2. BDG 1979 § 143 gültig ab 29.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 143 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 143 gültig von 30.12.2008 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  5. BDG 1979 § 143 gültig von 01.01.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. BDG 1979 § 143 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 143 gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. BDG 1979 § 143 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. BDG 1979 § 143 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 143 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 143 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. BDG 1979 § 143 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  13. BDG 1979 § 143 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1988
  1. EStG 1972 § 16 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 16 gültig von 21.12.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 16 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 16 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 16 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  6. EStG 1972 § 16 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 16 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  8. EStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  9. EStG 1972 § 16 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 16 gültig von 23.07.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  11. EStG 1972 § 16 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 16 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  13. EStG 1972 § 16 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 307;

Rechtssatz

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlernung eines Berufes. Sie zählen grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung iSd Paragraph 20, EStG 1972.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140227.X01

Im RIS seit

23.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1989140227_19900130X01

Rechtssatz für 89/14/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/14/0227

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §143;
BDG 1979 Anl1 Pkt11;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 143 heute
  2. BDG 1979 § 143 gültig ab 29.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 143 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 143 gültig von 30.12.2008 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  5. BDG 1979 § 143 gültig von 01.01.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. BDG 1979 § 143 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 143 gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. BDG 1979 § 143 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. BDG 1979 § 143 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 143 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 143 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. BDG 1979 § 143 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  13. BDG 1979 § 143 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1988
  1. EStG 1972 § 16 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 16 gültig von 21.12.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 16 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 16 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 16 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  6. EStG 1972 § 16 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 16 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  8. EStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  9. EStG 1972 § 16 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 16 gültig von 23.07.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  11. EStG 1972 § 16 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 16 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  13. EStG 1972 § 16 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 307;

Rechtssatz

Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich nur dann, wenn der StPfl seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Für die Klärung der damit wesentlichen Frage nach der Berufsidentität ist unter Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln und Berufszulassungsgepflogenheiten das Berufsbild maßgebend, wie es nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des betreffenden Berufs darstellt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140227.X02

Im RIS seit

23.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1989140227_19900130X02

Entscheidungstext 89/14/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/14/0227

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §143;
BDG 1979 Anl1 Pkt11;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 143 heute
  2. BDG 1979 § 143 gültig ab 29.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 143 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 143 gültig von 30.12.2008 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  5. BDG 1979 § 143 gültig von 01.01.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. BDG 1979 § 143 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 143 gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. BDG 1979 § 143 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. BDG 1979 § 143 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 143 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 143 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. BDG 1979 § 143 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  13. BDG 1979 § 143 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1988
  1. EStG 1972 § 16 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 16 gültig von 21.12.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 16 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 16 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 16 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  6. EStG 1972 § 16 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 16 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  8. EStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  9. EStG 1972 § 16 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 16 gültig von 23.07.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  11. EStG 1972 § 16 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 16 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  13. EStG 1972 § 16 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 307;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 27. Juli 1989, Zl. B 60-4/89, betreffend Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Sicherheitswachebeamter in der Verwendungsgruppe W 2, der die Beamten-Aufstiegsprüfung (B-Matura) abgelegt hat. Ab Jänner 1986 nahm er am zweijährigen Grundausbildungslehrgang für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 in der Gendarmeriezentralschule in Mödling teil. Im Hinblick auf seinen Familienwohnsitz in der Steiermark entstanden ihm hiedurch Fahrtkosten, deren durch Reisegebühren nicht gedecktes Ausmaß fast S 50.000,-- betrug. Der Beschwerdeführer machte diese als Werbungskosten im Zusammenhang mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Wachebeamter geltend.

Die belangte Behörde erkannte dem Beschwerdeführer mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid im Instanzenzug nur außergewöhnliche Belastung für Berufsausbildung in dem durch Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1972 beschränkten Ausmaß zu, weil es sich bei dem Grundausbildungslehrgang nicht um Berufsfortbildung handle; die erfolgreiche Absolvierung des erwähnten Lehrganges sei nämlich Ernennungserfordernis für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1. Bei dieser höheren Verwendungsgruppe handle es sich um eine völlig andere Berufslaufbahn.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Berücksichtigung der erwähnten Werbungskosten verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlernung eines Berufes. Sie zählen grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung im Sinne des Paragraph 20, EStG 1972. Hingegen sind Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, als Werbungskosten abzugsfähig. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich aber nur dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Von Fortbildung wurde in der Judikatur bisher etwa beim Besuch einer Werkmeisterschule ausgegangen, weil die Berufstellung eines Werkmeisters gegenüber der Gehilfentätigkeit keinen zweiten Beruf darstelle. Der Beruf des Bäckermeisters und Konditormeisters stelle gegenüber der der Ablegung der Meisterprüfung vorhergehenden Gesellentätigkeiten ebenfalls keinen anderen Beruf dar. Der Hochschulassistent übe bereits einen Beruf aus, der eine akademische Ausbildung zur Voraussetzung habe; deshalb zählten die Aufwendungen eines wissenschaftlichen Assistenten an einer Hochschule zur Habilitation zu den Werbungskosten. Die mit der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und deren Ablegung verbundenen Kosten des Rechtsanwaltsanwärters stellten Aufwendungen zur Berufsfortbildung dar, weil Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt den gleichen Beruf ausübten vergleiche diese Beispiele in Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch,

2. Aufl., Tz 35 zu Paragraph 16,).

Entscheidend für die Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung ist, wie die angeführten Beispiele zeigen, die Beantwortung der Frage, ob bereits ein Beruf ausgeübt wird und ob die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen oder der Verbesserung von Fähigkeiten und Kenntnissen in der Ausübung des bisherigen Berufes, sei es auch in einer qualifizierteren (besseren) Stellung (z.B. Geselle-Meister im selben Handwerk;

Rechtsanwaltsanwärter-Rechtsanwalt;

Universitätsassistent-Universitätsdozent). Für die Klärung der damit wesentlichen Frage nach der Berufsidentität ist unter Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln und -gepflogenheiten das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des betreffenden Berufes darstellt. Sie kann daher nicht für eine große Gruppe von Berufstätigen (etwa: Selbständige, Unselbständige, Dienstnehmer in der Privatwirtschaft, Öffentlich Bedienstete, A-Beamte, B-Beamte etc.) einheitlich beantwortet werden, sondern bedarf einer Lösung im Einzelfall. Die Herausschälung der zu betrachtenden Berufsgruppe steht nämlich in einem komplexen Zusammenhang mit der Berufsbildermittlung.

Von diesen Überlegungen ausgehend, zeigt sich in dem zur Entscheidung stehenden Fall folgendes:

Der Beschwerdeführer ist öffentlich Bediensteter, und zwar Beamter. Von den zu berücksichtigenden Berufszulassungsregeln und -gepflogenheiten und der Verkehrsauffassung her ist diese Beschreibung jedoch ungenügend, um als Berufsbeschreibung auszureichen. Innerhalb der öffentlich Bediensteten gibt es unterschiedlichste Verwendungen mit verschiedensten Anstellungs-(Ernennungs-)erfordernissen und Leistungsbildern. Die Frage ist daher dahin einzuengen, ob Wachebeamte, in Sonderheit Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 und W 2, nach den oben angeführten Kriterien ein und denselben Beruf ausüben, oder ob es sich um verschiedene Berufe handelt. Sie läßt sich allerdings, wie bereits oben angeführt, nur anhand der besonderen Ernennungserfordernisse (Paragraph 4, Absatz 2, BDG) sowie der Tatsache verschiedener Verwendungsgruppen innerhalb der Wachebeamten nicht beantworten. Das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule, des Diploms einer Akademie für Sozialarbeit oder der Beamten-Aufstiegsprüfung (P 11.1 Litera a, in Verbindung mit P 2.1 und 2.2 der Anlage 1 zum BDG) sagt auch nichts darüber aus, ob es sich beim Wachebeamten, insbesondere beim Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und W 2 um einen Beruf (mit unterschiedlichem Leistungsstand wie etwa Geselle-Meister) oder um zwei verschiedene Berufe handelt. Auch der im Dienstrecht gewählte Ausdruck "Grundausbildung" gibt keinen Aufschluß, weil er nicht im Hinblick auf die steuerliche Terminologie gewählt wurde, sondern in der Absicht, damit die in Paragraphen 23,, 24 Absatz eins, BDG genannten Zielvorgaben zum Ausdruck zu bringen. Es kann aber wohl keinem Zweifel unterliegen, daß etwa ein im provisorischen Dienstverhältnis stehender Beamter der allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A vor und nach seiner Definitivstellung (und damit vor und nach dem erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A) denselben Beruf ausübt. Die belangte Behörde irrte daher, wenn sie glaubte, aus dem Wort "AUSBILDUNGSlehrgang" für ihren Standpunkt etwas gewinnen zu können.

Dafür, daß es sich bei den Wachebeamten, insbesondere bei denen der Verwendungsgruppe W 1 und W 2 um einen gemeinsamen Beruf handeln könnte, spricht jedoch der zu den besonderen Ernennungserfordernissen zählende Umstand, daß die Grundausbildung eine vierjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 2 oder W 3 und den erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte voraussetzt (P 11.1 Litera b, der Anlage 1 zum BDG). Dieses Erfordernis scheint die Einheitlichkeit des Berufsstandes der Wachebeamten besonders zu betonen und darauf Wert zu legen, daß der Beamte der höheren Verwendungsgruppe die langjährigen beruflichen Erfahrungen der niedrigeren Verwendungsgruppe und die Kenntnisse auf Grund der für sie vorgesehenen Ausbildung mitbringt. Es handelt sich dabei um einen Gesichtspunkt, der dem ähnlich ist, der im Verhältnis zwischen Geselle und Meister beim Handwerk und dem zwichen Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt in diesem freien Beruf besteht. Unter anderem hierauf wird bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Rücksicht zu nehmen sein.

Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch der Ansicht, daß diese Überlegungen allein nicht ausreichen, die zur Entscheidung stehende Frage zu beantworten, weil es, wie bereits oben dargelegt, auch auf das Leistungsprofil ankommt, das für den betreffenden Beruf charakteristisch ist und die Verkehrsauffassung vom Berufsbild mitbestimmt. Dieses Leistungsprofil, das nicht nur durch dienstrechtliche Regeln, sondern vor allem auch durch die dienstliche Praxis geprägt wird, hat die belangte Behörde aber in Verkennung der Rechtslage außer acht gelassen und daher mangels entsprechender Ermittlungen auch nicht festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof, der gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG bei Prüfung der Rechtsrüge von dem auf gesetzmäßige Weise von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auszugehen hat, kann daher nicht beurteilen, welches Leistungsprofil und damit welches Berufsbild nach der Verkehrsauffassung zugrunde zu legen ist, und ob daher etwa die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, daß schon Beamte der Verwendungsgruppe W 2 eine gehobene Stellung innehaben und in vielfacher Hinsicht Vorgesetztenfunktion ausüben, ob der Unterschied in der Vorgesetztenfunktion zwischen W 2 und W 1-Beamten geringer ist, als zwischen letzteren und einem Polizeidirektor in einer größeren Stadt.

Erst Feststellungen über die Art der Leistungen, die für das durchschnittliche Leistungsprofil maßgebend sind, ließen nämlich eine abschließende Beantwortung der Frage zu, ob Sicherheitswachebeamte, insbesondere solche der Verwendungsgruppe W 1 und W 2 gemäß dem Berufsbild, das die Auffassung von der Einheit des Berufes prägt, ein und denselben Beruf ausüben, mag auch mit der Verwendung in W 1 größere Verantwortung verbunden sein und die Tätigkeit größere Kenntnisse erfordern (wie etwa im Verhältnis Geselle-Meister in einem Handwerk oder im Verhältnis Rechtsanwaltsanwärter-Rechtsanwalt), oder ob bei der gebotenen Gesamtbetracht im Hinblick auf die wesentlichen Unterschiede im Berufsbild von verschiedenen Berufen ausgegangen werden muß.

Dadurch, daß die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, was zu dessen Aufhebung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG führen mußte.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140227.X00

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008

Dokumentnummer

JWT_1989140227_19900130X00