Nimmt das Grenzeintrittszollamt auf Grund des ausländischen Kennzeichens an, daß die Voraussetzungen nach § 93 Abs 2 lit a Z 1 ZollG 1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 230/1971, vorliegen, und fertigt es das ausländische unverzollte Beförderungsmittel ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung zum Eingangsvormerkverkehr iGd § 93 Abs 7 ZollG 1955 in Verbindung mit § 11 Abs 1 ZollGDV 1972 ab, indem es dem Benützer des Beförderungsmittels ohne wietere Abfertigungshandlungen passieren läßt, so erwiest sich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind, diese Abfertigung als mit der Rechtslage nicht in Einklag stehend. Dies hat, wenn das Beförderungsmittel infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben zum formlosen Vormerkverfahren zugelassen wurde, die zollschuldrechtliche Wirkung, daß die gemäß dem § 177 Abs 1 ZollG 1955 bedingt entstandene Zollschuld im Grunde des Abs 3 lit e der bezogenen Gesetzesstelle im Zeitpunkt der Ausfolgung (Freigabe) desselben unbedingt wird.Nimmt das Grenzeintrittszollamt auf Grund des ausländischen Kennzeichens an, daß die Voraussetzungen nach Paragraph 93, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, ZollG 1955, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 230 aus 1971,, vorliegen, und fertigt es das ausländische unverzollte Beförderungsmittel ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung zum Eingangsvormerkverkehr iGd Paragraph 93, Absatz 7, ZollG 1955 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, ZollGDV 1972 ab, indem es dem Benützer des Beförderungsmittels ohne wietere Abfertigungshandlungen passieren läßt, so erwiest sich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind, diese Abfertigung als mit der Rechtslage nicht in Einklag stehend. Dies hat, wenn das Beförderungsmittel infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben zum formlosen Vormerkverfahren zugelassen wurde, die zollschuldrechtliche Wirkung, daß die gemäß dem Paragraph 177, Absatz eins, ZollG 1955 bedingt entstandene Zollschuld im Grunde des Absatz 3, Litera e, der bezogenen Gesetzesstelle im Zeitpunkt der Ausfolgung (Freigabe) desselben unbedingt wird.