Bei der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG kann nur notwendiges Betriebsvermögen Berücksichtigung finden. Das notwendige Betriebsvermögen umfaßt alle Wirtschaftsgüter, die schon ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, somitBei der Gewinnermittlung gem Paragraph 4, Absatz eins, EStG kann nur notwendiges Betriebsvermögen Berücksichtigung finden. Das notwendige Betriebsvermögen umfaßt alle Wirtschaftsgüter, die schon ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, somit
betrieblich verwendet werden. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Beschaffenheit des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die Verkehrsauffassung, nicht aber subjektive Motive, wie zB der Grund der Anschaffung, maßgebend (Hinweis auf E 21.10.1986, 86/14/0054).