Mit diesen Bestimmungen werden alle jene vorsätzlichen Handlungen gegen die Ehre zur Verwaltungsstraftat der Ehrenkränkung gemacht die sich als gerichtlich strafbare Handlungen gegen die Ehre darstellten, wären sie nicht infolge der Nichterfüllung der vom StGB geforderten BEGEHUNGSWEISE von der gerichtlichen Strafbarkeit ausgeschlossen. - Die Ausdrücke " in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise" und "öffentlich oder vor mehreren Leuten" sind daher den unmittelbar zuvor zitierten Stellen des StGB, und zwar erster Ausdruck § 111 Abs 1 und letzterer § 115 Abs 1 entnommen. Durch diese Anknüpfung ist klargestellt, dass der erstgenannte Ausdruck NUR der Ehrenkränkung durch üble Nachrede, der letztgenannte Ausdruck NUR der Ehrenkränkung durch Beleidigung, zu welcher die Verspottung zählt, zuzuordnen ist.Mit diesen Bestimmungen werden alle jene vorsätzlichen Handlungen gegen die Ehre zur Verwaltungsstraftat der Ehrenkränkung gemacht die sich als gerichtlich strafbare Handlungen gegen die Ehre darstellten, wären sie nicht infolge der Nichterfüllung der vom StGB geforderten BEGEHUNGSWEISE von der gerichtlichen Strafbarkeit ausgeschlossen. - Die Ausdrücke " in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise" und "öffentlich oder vor mehreren Leuten" sind daher den unmittelbar zuvor zitierten Stellen des StGB, und zwar erster Ausdruck Paragraph 111, Absatz eins und letzterer Paragraph 115, Absatz eins, entnommen. Durch diese Anknüpfung ist klargestellt, dass der erstgenannte Ausdruck NUR der Ehrenkränkung durch üble Nachrede, der letztgenannte Ausdruck NUR der Ehrenkränkung durch Beleidigung, zu welcher die Verspottung zählt, zuzuordnen ist.