Mit seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13.11.1978, 0822/78, VwSlg 9689 A/1978, ist der VwGH von seiner früheren Rechtsprechung, wonach die bloße Vorlage einer Fotokopie einschließlich fotokopierter Unterschrift nicht dem Begriff der Ausfertigung im Sinne des § 24 Abs 1 VwGG (damals 1965) entsprochen hat, abgegangen und hat die Auffassung vertreten, dass es genügt, wenn auf dem Original der Beschwerde die Unterschrift des Rechtsanwaltes angebracht ist und eine Fotokopie diese Unterschrift bildlich wiedergibt.Mit seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13.11.1978, 0822/78, VwSlg 9689 A/1978, ist der VwGH von seiner früheren Rechtsprechung, wonach die bloße Vorlage einer Fotokopie einschließlich fotokopierter Unterschrift nicht dem Begriff der Ausfertigung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, VwGG (damals 1965) entsprochen hat, abgegangen und hat die Auffassung vertreten, dass es genügt, wenn auf dem Original der Beschwerde die Unterschrift des Rechtsanwaltes angebracht ist und eine Fotokopie diese Unterschrift bildlich wiedergibt.