Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
83/13/0158
Entscheidungsdatum
12.06.1985
Index
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm
BAO §29;
EStG 1972 §23;
GewStG §1;
HVertrG;
Rechtssatz
Eine kaufmännisch beratende bzw eine Vertretertätigkeit kann weitgehend außerhalb einer festen örtlichen Einrichtung ausgeübt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist als Betriebsstätte nicht nur eine feste örtliche Einrichtung zu verstehen, IN DER die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch eine solche VON DER AUS die Tätigkeit ausgeübt wird. Als solche kommt auch die Wohnung des Abgabepflichtigen in Betracht, die ihm als Kontaktadresse dient; Kundenbesuche in der Wohnung sind hiefür nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983130158.X01
Dokumentnummer
JWR_1983130158_19850612X01