Wendet der Steuerpflichtige seiner Ehefrau den Kaufpreis für eine Liegenschaft teils im Wege der Schenkung, teils im Wege eines langfristigen unverzinslichen Darlehens zu, erwirbt die Ehefrau damit die Liegenschaft und gibt sie diese dann dem Steuerpflichtigen zur ausschließlich betrieblichen Nutzung in Bestand - wobei der "Bestandzins" als Darlehenstilgung verrechnet wird - so liegt der Tatbestand des § 22 Abs 1 BAO vor. Die von der Ehefrau in Rechnung gestellten Bestandzinse sind keine Betriebsausgaben und die ausgewiesene Vorsteuer ist nicht abzugsfähig (§ 22 Abs 2 BAO) (Hinweis auf E 18.5.1977, 346/77, VwSlg 5139 F/1977).Wendet der Steuerpflichtige seiner Ehefrau den Kaufpreis für eine Liegenschaft teils im Wege der Schenkung, teils im Wege eines langfristigen unverzinslichen Darlehens zu, erwirbt die Ehefrau damit die Liegenschaft und gibt sie diese dann dem Steuerpflichtigen zur ausschließlich betrieblichen Nutzung in Bestand - wobei der "Bestandzins" als Darlehenstilgung verrechnet wird - so liegt der Tatbestand des Paragraph 22, Absatz eins, BAO vor. Die von der Ehefrau in Rechnung gestellten Bestandzinse sind keine Betriebsausgaben und die ausgewiesene Vorsteuer ist nicht abzugsfähig (Paragraph 22, Absatz 2, BAO) (Hinweis auf E 18.5.1977, 346/77, VwSlg 5139 F/1977).