Die gemäß § 9 Abs 3 Pensionsgesetz 1965 getroffene Verfügung, daß der Ruhegenuß mit 90 % - statt sonst mit 80 % - des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zu bemessen ist, geschieht zur Sicherung des angemessenen Lebensunterhaltes; dieser geht über den notwendigen Lebensunterhalt hinaus (vgl E 10.1.1974, 221/73).Die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Pensionsgesetz 1965 getroffene Verfügung, daß der Ruhegenuß mit 90 % - statt sonst mit 80 % - des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zu bemessen ist, geschieht zur Sicherung des angemessenen Lebensunterhaltes; dieser geht über den notwendigen Lebensunterhalt hinaus vergleiche E 10.1.1974, 221/73).