Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0073/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0073/78

Entscheidungsdatum

12.03.1980

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GewStG §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3345/78 E 18. Juni 1979 VwSlg 5392 F/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Gewerblichkeit der Betätigung der rechtlich selbständigen Betriebs-Kapitalgesellschaft kann nicht durch persönliche Verknüpfungen allein auf das rechtlich selbständige Besitzunternehmen (Personenunternehmen) übertragen werden. Auch bei einer Betriebsaufspaltung hat die Beurteilung, ob die Tätigkeit des Besitzunternehmens (Personenunternehmens) als Gewerbebetrieb anzusehen ist, ausschließlich auf Grund der im Paragraph 28, BAO (Paragraph 23, EStG 1972) festgelegten rechtlichen Kriterien zu erfolgen und es wird die Gewerblichkeit des Besitzunternehmens (Personenunternehmens nicht schon dadurch begründet, daß die Personen, die das Besitzunternehmen (Personenunternehmen) tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebs-Kapitalgesellschaft ihren Willen durchzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978000073.X01

Im RIS seit

12.03.1980

Dokumentnummer

JWR_1978000073_19800312X01

Rechtssatz für 0073/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0073/78

Entscheidungsdatum

12.03.1980

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GewStG §1;

Rechtssatz

Trifft bei einer Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen eine Erneuerungspflicht, so kann diese bei entsprechendem Ausmaß unter Umständen die Annahme einer gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978000073.X02

Im RIS seit

12.03.1980

Dokumentnummer

JWR_1978000073_19800312X02

Rechtssatz für 0073/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0073/78

Entscheidungsdatum

12.03.1980

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GewStG §1;

Rechtssatz

Einkünfte aus der Verpachtung eines Gewerbebetriebes stellen erst nach Aufgabe des Betriebes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Vorher liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die allerdings nur dann der Gewerbesteuer unterliegen, wenn auf Grund der besonders gelagerten Verhältnisse die Tätigkeit des Verpachtens für sich allein als "stehender Gewerbebetrieb" iSd Paragraph eins, Absatz eins, GewStG anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978000073.X03

Im RIS seit

12.03.1980

Dokumentnummer

JWR_1978000073_19800312X03