Die Haftung nach § 12 BAO bezieht sich auf Grund der für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 Abs 1 BAO) dem Grunde nach auf jeden Mitunternehmer einer Unternehmensgemeinschaft ohne Rücksicht darauf, in welcher Form diese Gemeinschaft wirtschaftlich und rechtlich organisiert ist. Der Umfang der Haftung richtet sich jedoch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, was erfordert, daß alle Umstände festgestellt werden, die geklärt sein müssen, um die Unternehmergemeinschaft einer bestimmten Form des bürgerlichen Handelsrechtes einzuordnen.Die Haftung nach Paragraph 12, BAO bezieht sich auf Grund der für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 21, Absatz eins, BAO) dem Grunde nach auf jeden Mitunternehmer einer Unternehmensgemeinschaft ohne Rücksicht darauf, in welcher Form diese Gemeinschaft wirtschaftlich und rechtlich organisiert ist. Der Umfang der Haftung richtet sich jedoch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, was erfordert, daß alle Umstände festgestellt werden, die geklärt sein müssen, um die Unternehmergemeinschaft einer bestimmten Form des bürgerlichen Handelsrechtes einzuordnen.
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E 4.3.1970, 1312/69 #1