Bloße Verwaltungsrechte und Nutzungsrechte sind nicht geeignet zu bewirken, daß der zivilrechtliche Eigentümer sein wirtschaftliches Eigentum an der mit diesen Rechten belasteten Sache verliert. Hiezu müssen besondere Umstände hinzutreten, die es dem Nutzungsberechtigten ermöglichen, mit der den Gegenstand seines Nutzungsrechtes bildenden Sache wie ein Eigentümer zu schalten und zu walten (Hinweis E 7.5.1969, 1814/68, 4.11.1970, 329/70 und E 21.4.1971, 1804/69).
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E 15.12.1971, 0545/69 #2;