Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungstext 06/FM/40/10769/2011

Entscheidende Behörde

UVS Wien

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

06/FM/40/10769/2011

Entscheidungsdatum

21.12.2011

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1 Z3
BWG 1993 §4 Abs1
BWG 1993 §98 Abs1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Schmid über die Berufung des Herrn Bernhard K. vom 18.9.2011 gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 2.9.2011, Zl. FMA-UB0001.100/0038-BUG/2011, wegen Übertretung des Paragraph 98, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 1 und Paragraph eins, Absatz 1 Ziffer 3 BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der geltenden Fassung, entschieden:

SPRUCH

Die Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4 AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG abgewiesen. Gemäß Paragraph 64, Absatz 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Anteil an den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 80,- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Im Straferkenntnis vom 2.9.2011 wird dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben zu verantworten, ohne die erforderliche Konzession der FMA gemäß Paragraph 4, Bankwesengesetz (BWG) das Kreditgeschäft von 02.12.2009 bis 22.12.2009 gewerblich betrieben zu haben, indem Sie über die vom Verein N., E., M., (vormals „Verein Me.“) betriebene Online-Kreditvermittlungsplattform www.ba..at unter dem Namen „co.“ Kredite in folgenden Fällen vergeben haben:

Projektname               User               Summe in € Einzahlung (Valuta) Lfz/Monate Zinsen

Heizungserneuerung              Mu.              1.003,00              15.12.2009              36 Monate              8,50%

EDV Ausstattung               Su.              2.003,00              16.12.2009              36 Monate              11%

Firma Webauftritt CD              Dy.              2.003,00              02.12.2009              24 Monate               10%

Hinterlegung              Fa.              1.003,00              22.12.2009              12 Monate              15%

Überbrückung              Fa.              503,00              02.12.2009              12 Monate               11%

Die Darlehensbeträge wurden auf ein Konto lautend auf den Verein N., Nr. xxx 718/00, BLZ xxxxx, bei der E.-Bank AG einbezahlt und sodann an die genannten Kreditnehmer zur Auszahlung gebracht.

Die Darlehen waren im oben angegebenen Ausmaß verzinst. Bei „Ba.“ handelte es sich um eine Online-Plattform, auf der kreditsuchende Mitglieder des Vereins N. über das Erstellen von Kreditprojekten Kreditgeber ansprechen konnten. Die Vertragsparteien waren sich dabei nur über die selbst gewählten Phantasienamen bekannt. Der Verein N. übernahm dabei das Online-Stellen der Projektbeschreibungen, eine Bonitätseinstufung des Kreditsuchenden, eine Vorgabe des Rahmens für Kreditkonditionen, die Erstellung und Übermittlung der Darlehensverträge, sowie die Bereitstellung eines Systems für Zahlungsausfälle inkl. des Eintreibungsverfahrens.

Die Kreditbeträge der Darlehensgeber wurden auf Konten des Vereins N. und der Vereinskassierin Sabine F. entgegengenommen, gebündelt und nach Abzug und Überweisung von Beträgen auf ein Treuhandkonto für das Zahlungsausfallssystem sowie die Kreditsteuer an die Darlehensnehmer weiterüberwiesen. Im Gegenzug wurden die Tilgungsbeiträge der Kreditnehmer auf den Konten des Vereins entgegengenommen, und aufgeteilt auf die einzelnen Kreditgeber, diesen weiterüberwiesen. Die Kreditgeber hatten € 3 pro vergebenem Kredit an Gebühren an den Verein zu bezahlen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Paragraphen 98, Absatz eins, in Verbindung mit 4 Absatz eins,, 1 Absatz eins, Ziffer 3, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 400 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

Freiheitsstrafe von ---

Gemäß Paragraphen 98, Absatz eins, BWG in Verbindung mit 16, 19, 44a VStG

Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 440 Euro.“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte frist- und formgerecht Berufung, in der er sich gegen die rechtliche Subsumtion seiner Geschäftspraxis unter das BWG durch die FMA wendet.

Obwohl dem Berufungswerber ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine Berufungsverhandlung zu beantragen (siehe ho Parteiengehör vom 22.9.2011, welches am 27.9.2011 zugestellt wurde), unterblieb eine derartige Antragstellung. Da der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist, im angefochtenen Straferkenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und zudem nur eine Rechtsfrage zur Entscheidung ansteht, konnte der Verwaltungssenat mangels Antrages auf Durchführung einer Berufungsverhandlung gemäß Paragraph 51 e, Absatz 3 Ziffer 1 und Ziffer 3 VStG von einer solchen absehen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschuldigte begründete Ende 2009 ein Userkonto auf der Online-Kreditvermittlungsplattform „Bankless Life“ (www.ba..at) unter dem Usernamen „co.“. Die Plattform wurde vom Verein N. (vormals Verein „Me.“) mit Sitz in E, M., ZVR xxx, betrieben und war jedenfalls von 16.10.2009 bis 15.01.2010 erreichbar. Das Modell „Ba.“ wurde seitens des Vereins N. in der Öffentlichkeit aktiv beworben. Nutzer der Plattform registrierten sich auf www.ba..at mit einer gültigen E-Mail-Adresse, wählten einen Benutzernamen und akzeptierten sodann einen Beitrag zum Verein N. und damit verbunden einen Vereinsmitgliedsbeitrag von € 5,00 monatlich (€ 60 pro Jahr), sowie die AGB der Plattform „Ba.“. Um die Anmeldung abzuschließen, wurden dem Verein Unterlagen, zB. Ausweis, Meldebestätigung und Einkommensnachweis, übersandt. Kreditsuchende stellten ihre Kreditwünsche in Form sogenannter „Wunschprojekte“ auf die Plattform, die eine Kurzbeschreibung des Kreditprojektes und einen Teil der persönlichen Daten des Kreditsuchenden erhielten (zB. Alter, Bundesland des Wohnorts, Berufsgruppe). Die Nutzer waren sich gegenseitig nur über den selbst gewählten Benutzernamen bekannt. Die Kenntnis der vollständigen Daten verblieb beim Verein. Die Konditionen des Kredits wurden vom Kreditsuchenden festgesetzt, wobei der Verein Rahmen für Zinsen und Kreditsumme vergab.

Die Plattform ermöglichte es Kreditgebern, für mehr als nur ein Projekt gleichzeitig oder nachfolgend Kredite anzubieten und zu vergeben. Die Kreditprojekte verblieben grundsätzlich 10 Tage auf der Plattform. Während dieser Zeit konnten Kreditgeber dafür Angebote ab € 250,00 abgeben, sodass im Regelfall eine Stückelung des Kreditbetrags erfolgte und mehrere Kreditgeber ein Projekt finanzierten. Hatten die Kreditgeber in ausreichender Zahl Gebote für ein Projekt abgegeben, erhielten die beteiligten Nutzer physische Darlehensverträge, die direkt zwischen Kreditnehmern und Kreditgebern abgeschlossen wurden, jedoch wiederum nur die Benutzernamen erhielten. Nach Erhalt der Verträge hatten die Vertragsparteien 48 Stunden Zeit, ihre Ausfertigung unterschrieben zurückzusenden. Die Darlehensverträge regelten explizit, dass der Vertrag zwischen Privatpersonen zu Stande kommt. Nachfolgend sind sämtliche Usernamen und Darlehensgeber und des Darlehensnehmers angeführt. Im Fall von Rechtsstreitigkeiten konnten die User die Daten ihrer Vertragspartner vom Verein heraus verlangen. Die Zahlungsabwicklung wurde durch den Verein organisiert. Dazu diente ab Ende November ein Konto lautend auf den Verein N., mit der Nummer xxx/00, BLZ xxxxx, bei der E.-Bank AG. Die Darlehensbeiträge wurden auf diesem Konto grundsätzlich durch Bankeinzug entgegengenommen, verblieben dort höchstens wenige Tage und wurden gebündelt an die Kreditnehmer ausbezahlt. Die Weiterleitung passierte erst, nachdem sämtliche Teilbeträge auf dem Zwischenkonto eingelangt waren. Für den Fall, dass ein Teilbetrag nicht einbezahlt würde, war vorgesehen, dass der Verein den säumigen Kreditnehmer gemahnt hätte. Ebenso wurden die Rückzahlungen der Kreditnehmer auf dem Konto entgegengenommen und weiter überwiesen.

Der Beschuldigte trat auf der Plattform als Kreditgeber auf und gab Gebote für Kreditprojekte ab. In den im Spruch aufgelisteten Fällen kamen Kreditverträge zu Stande, die genannten Beträge wurden vom Konto des Beschuldigten eingezogen und über das vom Verein genutzte Konto an den jeweiligen Kreditnehmer transferiert. Pro Kredit hatte der Beschuldigte € 3,00 an den Verein zu leisten. Die Darlehen waren verzinst wie im Spruch des Straferkenntnisses einzeln angeführt. Der verfahrensrelevante Sachverhalt wird im Straferkenntnis auf den Seiten 3 unten bis 6 oben anschaulich und nachvollziehbar dargestellt. Im Konnex mit dem Spruch des Straferkenntnisses wird der entscheidungsrelevante Sachverhalt damit hinreichend beschrieben. Diesen Feststellungen ist der Berufungswerber nicht entgegen getreten (seine Berufungsausführungen zielen auf Rechtsfragen und mangelndes Verschulden) . Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien übernimmt ausdrücklich diese Feststellungen und die damit verbundene Beweiswürdigung und erhebt sie zu Bestandteilen dieses Berufungsbescheides.

Herr K. hat im Zeitraum vom 2.12.2009 bis 22.12.2009 fünf Kredite in der Höhe zwischen 500 Euro und 2000 Euro vergeben und sollte dafür Zinsen in der Höhe zwischen 8,5% und 15% erhalten. Dieser Sachverhalt ist dahingehend zu prüfen, ob er unter den Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 1 Ziffer 3 Bankwesengesetz (BWG) subsumiert werden kann. Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen eines solchen Bankgeschäftes, insbesondere das Vorliegen der dafür gesetzlich geforderten Gewerblichkeit. Nach Paragraph eins, Absatz 1 BWG ist ein Kreditinstitut, wer Bankgeschäfte betreibt. Bankgeschäfte sind Tätigkeiten wie insbesondere der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft), soweit diese gewerblich durchgeführt werden (Paragraph eins, Absatz 1 Einleitungssatz in Verbindung mit Ziffer 3 BWG). Gemäß Paragraph 4, Absatz 1 leg cit bedarf der Betrieb eines Bankgeschäftes der Konzession der FMA. Wer ein solches Bankgeschäft ohne Konzession betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 98, Absatz 1 BWG und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

Vorweg ist klarzustellen, dass Herr K. über eine Konzession nach Paragraph 4, BWG zur angelasteten Tatzeit nicht verfügte und die (am 31.12.2006 außer Kraft getretene) Übergangsbestimmung des Paragraph 103, Ziffer 5 leg cit nicht zur Anwendung gelangen konnte. Herr K. war daher zu keinem Zeitpunkt berechtigt, Bankgeschäfte zu betreiben. Unter einem Kreditgeschäft versteht man einen privatrechtlichen Vertrag zwischen zumindest zwei Rechtssubjekten, wobei ein Rechtssubjekt, der Kreditgeber, dem anderen Rechtssubjekt, dem Kreditnehmer, eine bestimmte Summe Geldes in bar oder in Form von Buchgeld zur Verfügung stellt und der Kreditnehmer sich zur Rückzahlung dieser Summe zuzüglich eines festgelegten (auch variablen) Zinssatzes binnen bestimmter Zeit verpflichtet.

Für den UVS ist es offenkundig, dass Herr K. fünf Kreditgeschäfte mit fünf verschiedenen Personen (die ihm nicht persönlich bekannt gewesen sind, sondern von den Betreibern der Internetplattform vermittelt wurden) abgeschlossen hat. Damit diese Kreditgeschäfte unter Paragraph eins, Absatz 1 Ziffer 3 BWG subsumiert werden können, muss Herr K. gewerblich tätig geworden sein. Mit diesem Zusatzkriterium sollen bloß gelegentliche Gelddarlehen, zB im Familien- oder Freundeskreis, von der Konzessionspflicht des BWG ausgenommen werden. Schon an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass derartige „Familien- oder Freundschaftskredite“ in aller Regel aus der besonderen Verbundenheit mit diesen Personen zustande kommen und zumeist ohne oder mit bloß kostendeckenden Zinssätzen verbunden sein werden. Die von Herrn K. gewährten Kredite gingen an ihm nicht bekannte Personen, von einer persönlichen Nahebeziehung kann daher keine Rede sein, und verlangte er dafür Zinsen in der Höhe von bis zu 15% (!).

Karas, Träxler, Waldherr kommentieren den Gewerblichkeitsbegriff des BWG in Dellinger, Bankwesengesetz, Band 1, Paragraph eins, Rz 6ff, wie folgt. „Dem BWG liegt dabei der Gewerblichkeitsbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, UStG zugrunde. (...) Zur Erfüllung des Gewerblichkeitsbegriffs bedarf es zunächst einer Tätigkeit. Als Tätigkeit ist dabei nicht eine Leistung im Rechtssinn, sondern vielmehr eine Leistung im wirtschaftlichen, dh unternehmerischen Sinn zu verstehen: eine Leistung, die in einer Kapitalhingabe durch Private etwa beim Erwerb von Beteiligungen oder Wertpapieren besteht oder eine Leistung von Geldeinlagen auf Sparbücher oder Bankkonten ist noch keine wirtschaftliche Leistung iSd Paragraph 2, Absatz eins, UStG.

Laurer vertritt in Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz, BWG, 3. Auflage, Paragraph eins, Rz 1, folgende Ansicht: „Die Tätigkeiten müssen gewerblich durchgeführt werden, wozu, wie auch im früheren Recht, auf das Umsatzsteuerrecht Bezug genommen wird (...).“

Die von Karas, Träxler, Waldherr in Dellinger, Bankwesengesetz, Band 1, erwähnten Umsatzsteuerrichtlinien des BMF, die als Erlass an die dem Finanzressort zugeordneten Dienststellen zu werten, über die Homepage des BMF abrufbar sind und dort als „Auslegungsbehelf“ bezeichnet werden, sagen zum Begriff der „gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit“: „Der Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Sinne des UStG 1994 geht über den Begriff des Gewerbebetriebes nach dem EStG 1988 hinaus. Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit setzt voraus, dass Leistungen im wirtschaftlichen Sinne ausgeführt werden. Betätigungen, die sich nur als Leistungen im Rechtssinne, nicht aber zugleich als Leistungen im wirtschaftlichen Sinne darstellen, werden von der USt nicht erfasst (BFH 31.7.1969, BStBl römisch II 1969, 637). Die bloße Kapitalhingabe durch Private ist daher keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Insbesondere vermitteln Geldeinlagen auf Bankkonten oder Sparbüchern dem Inhaber nicht die Unternehmereigenschaft (VwGH 11.9.1989, 88/15/0015). Die Kreditvergabe muss auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sein. Ferner bedarf es eines Nachhaltigkeitsaspekts, der sich beispielsweise aus der tatsächlichen Aufeinanderfolge mehrerer inhaltsgleicher bzw sonst zusammengehöriger Geschäfte ergibt vergleiche dazu Diwok in Diwok/Göth, Bankwesengesetz, Paragraph eins, Rz 9). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, erst dann gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß übersteigt, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist, wenn also durch die Marktteilnahme nach Art und Umfang der Tätigkeit ein Bild erzeugt wird, das der privaten Vermögensverwaltung fremd ist. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (VwGH vom 24.3.2004, 2003/14/0096 mwN).

Die Materialien zu Paragraph eins, Absatz 1 BWG verweisen bezüglich des Begriffs „gewerblich“ auf das UStG. Nach Paragraph 2, Absatz 1 UStG 1994 ist „gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.“ Die in den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph eins, Absatz 1 BWG angeführte Definition aus dem UStG 1972 ist im Wesentlichen gleichlautend. Nach diesen Erläuterungen grenzt der Begriff „gewerblich“ die Bankgeschäfte von „gleichen Tätigkeiten des privaten oder geschäftlichen Verkehrs ab“. Der Gewerblichkeitsbegriff des Umsatzsteuerrechts stellt auf wirtschaftliche Tätigkeiten in Form von nachhaltigen, einnahmeorientierten Aktivitäten, also auf eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ab vergleiche VwGH vom 16.5.2007, 2005/14/0083). Nachhaltigkeit ist gegeben, wenn Tätigkeiten tatsächlich wiederholt unter Ausnützung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses ausgeübt werden oder wenn bei einer (zunächst) einmaligen Tätigkeit an Hand objektiver Umstände auf die Absicht, sie zu wiederholen, geschlossen werden kann. Den Gegensatz zur nachhaltigen Tätigkeit bildet die einmalige oder gelegentliche Tätigkeit. Gelegentlich ist eine Tätigkeit, wenn sie nur fallweise (sobald sich von außen eine Gelegenheit bietet) ausgeübt wird, nicht jedoch, wenn jemand selbst darauf hinwirkt, die Voraussetzungen für sein Tätigwerden herbeizuführen vergleiche Ruppe, UStG3, Tz. 49 und 50 zu Paragraph 2,, mit zahlreichen Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung; zitiert nach VwGH vom 25.6.2008, 2007/15/0102). Nach den unbestrittenen Feststellungen hat der Berufungswerber am 2.12.2009, 15.12.2009, 16.12.2009 und am 22.12.2009 Kredite und daher innerhalb weniger Tage insgesamt fünf Kredite vergeben. Es lag damit eine wiederholte Tätigkeit vor, die auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtet war und die für eine Zeit von bis zu 3 Jahren (= längste Laufzeit eines Kredits) regelmäßige Einnahmen aus dem Zinsgewinn versprach. Diese Umstände und die sehr hohen Zinsen entsprechen „dem Bild, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht“. Von einer bloßen Eigenvermögensverwaltung kann hier nicht gesprochen werden. Die Kreditvergabe erfolgte gewerblich und liegt damit ein Bankgeschäft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 1 Ziffer 3 BWG vor. Mangels Konzession nach Paragraph 4, Absatz 1 leg cit übte Herr K. ein Bankgeschäft bewilligungslos aus und erfüllte damit den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung.

Hinsichtlich des Verschuldens, ist auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den so genannten "Ungehorsamsdelikten", bei denen im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz 1 VStG der Täter zu beweisen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Berufungswerber hätte daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung darzutun und glaubhaft zu machen gehabt, warum es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, sich mit den Normen des BWG vertraut zu machen oder bei der zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen. Wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien. In diesem Sinne hätte der Berufungswerber eine konkrete Auskunft bei der FMA einholen müssen, um vom Vorwurf eines verwaltungsstrafrechtlichen Verhaltens gemäß Paragraph 5, VStG befreit zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (siehe Paragraph 6, Absatz 1 StGB). Eines der Elemente des Fahrlässigkeitsbegriffes ist die objektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung. Der Täter hat objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters, ausgestattet mit dessen Sonderwissen, in der konkreten Situation anderes verhalten hätte (siehe Kienapfel – Höpfel, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Ziffer 25, Rz 9). Eine „Online-Kreditvermittlungsplattform“ mit der Bezeichnung „ba.“, über die Kredite (an gegenüber den Kreditgeber) anonyme Kunden vermittelt werden, muss bei einem einsichtigen und besonnenen Mensch zumindest den Verdacht der Umgehung von gesetzlichen Normen hervorrufen. Auch einem nicht juristisch oder wirtschaftlich gebildeten Menschen dürfte nicht völlig unbekannt sein, dass Kreditgeschäfte grundsätzlich Kreditinstituten („Banken“) vorbehalten sind. Jedenfalls musste die Vermutung – insbesondere für einen Studenten für Finanzmanagement – naheliegen, dass es bei diesen Geschäften einen rechtlichen Rahmen (allein schon aus steuerrechtlicher Sicht) einzuhalten gilt.

Die Verwaltungsübertretung wurde somit fahrlässig verwirklicht. Hinsichtlich der Strafbemessung wird jene der Erstbehörde zur Gänze übernommen (Blatt 12 bis Blatt 13 oben des Straferkenntnisses), da sowohl die Strafbemessungsgründe umfänglich und richtig dargestellt werden, als auch eine sehr geringe Geldstrafe (die Höchststrafe für die Ausübung eines Bankgeschäftes ohne Konzession beträgt 50 000 Euro) verhängt wurde. Neue Umstände sind nicht hervorgekommen. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß Paragraph 64, Absatz 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Anteil an den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2012

Dokumentnummer

JUT_WI_20111221_06FM4010769_2011_00