Unabhängige Verwaltungssenate

Rechtssatz für 30.18-113/2011

Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

30.18-113/2011

Entscheidungsdatum

03.10.2012

Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

StLSG §2 Abs1

Rechtssatz

Das unscharfe Tatbild der Verletzung des öffentlichen Anstandes erfordert es, in jedem Einzelfall zu bewerten, ob das inkriminierte Verhaltens eine in der Öffentlichkeit in Erscheinung getretene Verletzung der allgemein geübten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt. Danach ist die (auf einer Aussendung bzw. Plakatierung erfolgte) Bewerbung einer Veranstaltung mit dem Getränk "Ficken" € 2 durch einen Gastgewerbeinhaber nicht als Anstandsverletzung nach Paragraph 2, Absatz eins, StLSG anzusehen. So ist das Getränk mit dieser Bezeichnung, ein Partyschnaps bestehend aus Johannisbeere und Stachelbeere sowie Jostabeere, in Deutschland und Österreich zum Verkauf zugelassen, in vielen Lokalen erhältlich und auch in Deutschland als Wortmarke geschützt. Ob die Bezeichnung eines Getränkes mit dem Wort "Ficken" dem guten Geschmack entspricht, sei dahingestellt, da ein Verstoß gegen den guten Geschmack nicht generell den Unwert einer Anstandsverletzung erreicht. Jedenfalls wird dieses Wort, das auch im Duden angeführt ist, heute (von Männern und Frauen) als vulgäres, aber nicht unbedingt negativ besetztes Wort im persönlichen Umgang verwendet. Darüber hinaus gebraucht man dieses Wort auch zur Betonung einer besonderen Intensität. Dieses Wortes bedienen sich Kommunizierende aus verschiedensten gesellschaftlichen Schichten und Altersklassen, es ist Bestandteil einer Reihe von Titeln auf Bühnen gespielter Theaterstücke sowie mehrerer Film- und Buchtitel (beispielsweise Mark Ravenhill, "Shoppen & Ficken" 1998, Werner Schwab, "Mesalliance aber wir ficken uns prächtig", Denis Fischer, "Ficken vor der Kamera"). Bei dieser Bewertung bestehen keine Anhaltspunkte, wonach das Wort "Ficken" durch die mit ihm erfolgte Bewerbung eines im Handel befindlichen Getränkes geeignet wäre, das Sittlichkeitsempfinden einer (normal empfindenden, bereits zum Konsum von Alkohol berechtigten) Person in untragbarer Art und Weise zu verletzen.

Schlagworte

Anstandsverletzung; Ficken; Bewerbung; Bewertung

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012

Dokumentnummer

JUR_ST_20121003_3018113_11_01

Entscheidungstext 30.18-113/2011

Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

30.18-113/2011

Entscheidungsdatum

03.10.2012

Sammlungsnummer

30.18-113/2011

Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

StLSG §2 Abs1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn H P, geb. am, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 11.08.2011, GZ.: BHMU-15.1-3666/2010, wie folgt entschieden:

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Gewerbeinhaber (Gastgewerbe) für das Lokal T in N, durch eine entsprechende Aussendung bzw. Plakatierung (und somit für einen größeren Personenkreis wahrnehmbar) eine Veranstaltung (Schools out party) mit dem Getränk Ficken € 2 beworben und dadurch den öffentlichen Anstand verletzt, da ein derartiges Verhalten der herrschenden Sitte und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit widerspreche.

Wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (im Folgenden StLSG) wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, StLSG verhängt.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vom Berufungswerber ausgeführt, dass eine Aussendung nicht stattgefunden habe, jedoch eine Plakatierung. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass diese nur im Vorraum des Lokals im Ausmaß von vier DIN A4-Blättern erfolgt sei. Abgesehen davon sei es rechtlich nicht nachvollziehbar, dass eine von Rechtswegen genehmigte Produktmarke gegen die herrschende Sitte und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit widersprechen könne. Dementsprechend sei diese Strafverfügung nicht gerechtfertigt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG auch von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Sachverhalt:

Am 09.07.2010 wurde festgestellt, dass im Vorraum des Lokals T in N ein Plakat mit folgendem Inhalt angeschlagen wurde: Fr. 09. Juli, School's out-Party, Mit neuem Getränk Ficken € 2.- Goodies solang der Vorrat reicht!. Der Berufungswerber ist für die Plakatierung dieses Plakates verantwortlich, er ist Betreiber und Gewerbeinhaber des gegenständlichen Lokals. Das Getränk Ficken wird in Österreich und Deutschland verkauft und ist in vielen Lokalen erhältlich. Es ist weiters in Deutschland markenrechtlich geschützt.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Berufungswerber nicht bestreitet, das Plakat im Vorraum seines Lokals zum Tatzeitpunkt aufgehängt zu haben. Er bestreitet auch nicht, dafür verantwortlich zu sein. Ob auch eine Aussendung erfolgte, ist im gegenständlichen Fall nicht relevant. Dass das Getränk Ficken im Handel erhältlich ist und in Deutschland markenrechtlich geschützt ist, ergab sich aus Recherchen der Berufungsbehörde im Internet.

Weiters ist aus dem Text des Plakates entnehmbar, dass der Name des Getränkes gemeint war.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer den öffentlichen Anstand verletzt.

Gemäß Absatz 2, leg cit verletzt den öffentlichen Anstand, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt.

Zentrales Thema dieser Bestimmung ist der Anstand. Von seiner eigentlichen Wortbedeutung her bzw. dem allgemeinen Sprachgebrauch nach bedeutet Anstand: Gute Sitte oder auch gutes Benehmen bzw. ein den guten Sitten entsprechendes Benehmen. Das Gesetz verlangt demnach von Personen - um sich nicht strafbar zu machen - außerhalb des engeren Privatbereiches, somit in der von der Öffentlichkeit grundsätzlich wahrnehmbaren Sphäre, ein äußeres Verhalten (Benehmen), welches der Würde der sittlichen Persönlichkeit des Menschen entspricht. Welches konkrete Verhalten im Sinne der Wahrung des öffentlichen Anstandes geboten ist, bestimmen die wesentlichen sittlichen und moralischen Wertvorstellungen der Gesellschaft, welche schon naturgemäß dem Wandel der Zeit unterliegen. Das Tatbestandsmerkmal des Anstandes ist daher ein unbestimmter Gesetzesbegriff, welcher der Auslegung und im Entscheidungsfall einer begründeten Wertung bedarf, inwiefern durch ein Verhalten derselbe verletzt wurde. Die unscharfe Umschreibung des Deliktsbestandes der Anstandsverletzung erfordert in jedem Einzelfall die Bewertung des inkriminierten Verhaltens als eine in der Öffentlichkeit in Erscheinung getretene Verletzung der allgemein geübten Grundsätze der Schicklichkeit.

Im gegenständlichen Fall liegt jedoch keine Verwaltungsübertretung vor. Dies aus folgenden Gründen:

Wie bereits ausgeführt, ist das gegenständliche Getränk in Deutschland und Österreich zum Verkauf zugelassen und auch in Deutschland als Wortmarke geschützt. Es handelt sich dabei um einen Likör, auch Partyschnaps genannt, bestehend aus Johannisbeere und Stachelbeere sowie Jostabeere. Ob die Bezeichnung eines Getränkes mit dem Wort Ficken dem guten Geschmack entspricht, sei dahingestellt. Jedenfalls wird dieses Wort heute (von Männern und Frauen) als vulgäres, aber nicht unbedingt negativ besetztes Wort im persönlichen Umgang verwendet. Darüber hinaus wird das Wort auch verwendet, wenn eine besondere Intensität betont werden soll. Auch im Duden ist dieses Wort angeführt. Anhaltspunkte dafür, dass das Wort durch Bewerbung eines im Handel befindlichen Getränkes geeignet wäre, das Sittlichkeitsempfinden einer Person in unerträglicher Art und Weise zu verletzen, sind der Berufungsbehörde nicht bekannt. Vielmehr bedienen sich diesem Wort Kommunizierende aus verschiedensten gesellschaftlichen Schichten und Altersklassen: Es ist Bestandteil einer Reihe von Titeln auf Bühnen gespielter Theaterstücke sowie mehrerer Film- und Buchtitel. So wurde beispielsweise M R Shoppen & Ficken 1998 zum Berliner Theatertreffen eingeladen und zum besten ausländischen Stück des Jahres gewählt. W S, Autor des Theaterstückes Mesalliance aber wir ficken uns prächtig wurde 1992 von der Fachzeitschrift Theater heute zum Dramatiker des Jahres gekührt und zählt zu den meistgespielten Dramatikern deutscher Sprache. D F ist Autor des u. a. am Jungen Theater Bremen gespielten Stücks mit dem Titel Ficken vor der Kamera. Im Jahre 2002 hat die Regisseurin A G den deutschen Film Fickende Fische gedreht. Die Buchvorlage des gleichnamigen Films der Regisseurin römisch fünf De ist unter dem Titel Baise-moi - Fick mich in deutscher Sprache im Rowohlt-Verlag erschienen. Gleichzeitig existiert am deutschsprachigen Markt eine Mehrzahl von Buchtiteln, die, wie beispielsweise der Titel Engel fickt man nicht von M. Hr, das Wort in grammatikalischer Abwandlung enthalten.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass im gegenständlichen Fall von keiner Anstandsverletzung auszugehen war. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.

Schlagworte

Anstandsverletzung; Ficken; Bewerbung; Bewertung

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Dokumentnummer

JUT_ST_20121003_3018113_11_00