Betrifft: Berufung gegen den Feststellungsbescheid der Tiroler Landesregierung bezüglich des Vorhabens „Errichtung der Wasserkraftanlage Haslach am Kalserbach“ in der Gemeinde Kals am Großglockner
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Christian Paá als Vorsitzenden sowie Mag. Franz Kramer als Berichter und Mag. Konrad Ohrnhofer als weiteres Mitglied über die Berufungen
des Landesumweltanwaltes von Tirol sowie
der Gemeinde Kals am Großglockner
gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Dezember 2011, U 5239/39, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben „Wasserkraftanlage Haslach am Kalserbach“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung
„I.
als Kraftwerk einer Kraftwerkskette nicht durchzuführen ist;
II.römisch II.
aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit der Wasserkraftanlage Kalserbach im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist und der Tatbestand des § 3 Abs. 2 i.V.m Anhang 1 Z 30 des UVP-G 2000 erfüllt ist“,aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit der Wasserkraftanlage Kalserbach im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist und der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, i.V.m Anhang 1 Ziffer 30, des UVP-G 2000 erfüllt ist“,
zu Recht erkannt:
Spruch:
1. Die Berufung des Landesumweltanwaltes von Tirol wird abgewiesen.
2. Der Berufung der Gemeinde Kals am Großglockner wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass für das Vorhaben „Wasserkraftanlage Haslach am Kalserbach“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Rechtsgrundlagen:
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der geltenden Fassung, insbesondere §§ 3 Abs. 1, 3 Abs. 2 i.V.m Abs. 4, 3 Abs. 7 und Anhang 1 Z 30;Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der geltenden Fassung, insbesondere Paragraphen 3, Absatz eins,, 3 Absatz 2, i.V.m Absatz 4,, 3 Absatz 7 und Anhang 1 Ziffer 30 ;,
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, insbesondere §§ 66 Abs. 4 und 67g Abs. 3.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, insbesondere Paragraphen 66, Absatz 4 und 67g Absatz 3,
Begründung:
1. Verfahren I. Instanz:1. Verfahren römisch eins. Instanz:
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2011, U-5239/39, stellte die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde I. Instanz von Amts wegen fest, dass für das Vorhaben „Errichtung der Wasserkraftanlage Haslach am Kalserbach“ zwar als Kraftwerk einer Kraftwerkskette eine UVP nicht durchzuführen ist, jedoch aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit der Wasserkraftanlage Kalserbach eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.Mit Bescheid vom 20. Dezember 2011, U-5239/39, stellte die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde römisch eins. Instanz von Amts wegen fest, dass für das Vorhaben „Errichtung der Wasserkraftanlage Haslach am Kalserbach“ zwar als Kraftwerk einer Kraftwerkskette eine UVP nicht durchzuführen ist, jedoch aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit der Wasserkraftanlage Kalserbach eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.
Der Entscheidung der Behörde I. Instanz liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:Der Entscheidung der Behörde römisch eins. Instanz liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Die Gemeinde Kals am Großglockner plane die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am Kalserbach, wofür die naturschutzrechtliche Genehmigung beantragt worden sei. Das Vorhaben sehe die Errichtung einer Stauhaltung am Kalserbach auf einer Meereshöhe von 1.239 m und die Ableitung des gefassten Wassers (wobei in Niederwasserzeiten zusätzlich das abgearbeitete Triebwasser der bestehenden Wasserkraftanlage am Lesachbach einbezogen werden soll) über eine 3.690 m lange Druckrohrleitung zu einem Krafthaus am linken Ufer des Kalserbaches vor, wobei anschließend die Wasserrückgabe auf einer Seehöhe von 1.070 m ü.A. in den Kalserbach erfolgen solle. Aus der Bruttofallhöhe von 164 m ergebe sich eine Ausbauleistung von 7,96 MW und eine mittlere Jahreserzeugung von 36,50 GWh. Etwa 150 m unterhalb der Wiedereinleitung des im Kraftwerk abgearbeiteten Wassers in den Kalserbach befinde sich die Wehranlage der schon seit Jahrzehnten bestehenden Wasserkraftanlage „Kalserbach“ der Tiroler Wasserkraft AG. Zwischen den Stauhaltungen des geplanten und des bestehenden Kraftwerkes liege eine Restwasserstrecke in einer Länge von ca. 4 km.
Die Wasserbenutzung durch das bestehende Kraftwerk Kalserbach geschehe in der Weise, dass das Wasser des Kalserbaches bis zur Ausbauwassermenge von 5,3 m³/s aus dem Gewässer ohne Abgabe einer Dotierwassemenge ausgeleitet würde, wobei die Rückgabe nicht mehr in den Kalserbach, sondern direkt in die Isel erfolge. Damit sei eine komplette ökologische Unterbrechung der Verbindung vom Kalserbach zur Isel gegeben; nur zu Zeiten von Überwasser an der Wasserfassung finde eine ökologische Verbindung statt. Der ökologische Zustand dieses Gewässerabschnittes sei als mäßig einzustufen, wobei eine Veränderung in Richtung Zielzustand nur durch Abgabe einer entsprechenden Dotierwassermenge zu erreichen sei. Aus gewässerökologischer Sicht ändere sich daran auch durch die Errichtung des geplanten Kraftwerkes Haslach nichts, kumulative Effekte seien für den Bereich der Gewässerökologie nicht zu erwarten.
Anders verhalte es sich mit der Auswirkung der Kraftwerkserrichtung unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung durch die bestehende Anlage in Bezug auf die Deutsche Tamariske und das Weiden-Tamarisken-Gebüsch. Die Deutsche Tamariske sei vom Aussterben bedroht, das Weiden-Tamarisken-Gebüsch von der vollständigen Vernichtung, sodass hinsichtlich dieser Art die durch den Kraftwerksbau zu erwartenden Beeinträchtigungen in Verbindung mit der Situation beim bestehenden Kraftwerk Kalserbach (Durchgängigkeitsstörung, fehlende Dotierwasserabgabe) kumulativ mit erheblich belastenden Auswirkungen gerechnet werden müsse.
Die Feststellungen der Behörde I. Instanz in Bezug auf die Auswirkungen auf die Deutsche Tamariske bzw. das Weiden-Tamarisken-Gebüsch stützt sich auf die naturkundliche Begutachtung der Amtssachverständigen der Tiroler Landesregierung.Die Feststellungen der Behörde römisch eins. Instanz in Bezug auf die Auswirkungen auf die Deutsche Tamariske bzw. das Weiden-Tamarisken-Gebüsch stützt sich auf die naturkundliche Begutachtung der Amtssachverständigen der Tiroler Landesregierung.
In rechtlicher Hinsicht beschäftigte sich die Tiroler Landesregierung zunächst mit der Frage, ob das Vorhaben als „Kraftwerk in einer Kraftwerkskette“ im Sinne der Z 30 des Anhanges 1 UVP-G 2000 einzustufen wäre. Sie verneinte dies schließlich mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall eine freie Fließstrecke von etwa 4 km vorliege; auch eine Restwasserstrecke (wie die vorliegende) sei als freie Fließstrecke einzustufen, da hier die Fließ- und Strömungseigenschaften (im Gegensatz zur gestauten Strecke) nicht verändert würden. Deshalb sei festzustellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung als Kraftwerk einer Kraftwerkskette nicht durchzuführen sei.In rechtlicher Hinsicht beschäftigte sich die Tiroler Landesregierung zunächst mit der Frage, ob das Vorhaben als „Kraftwerk in einer Kraftwerkskette“ im Sinne der Ziffer 30, des Anhanges 1 UVP-G 2000 einzustufen wäre. Sie verneinte dies schließlich mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall eine freie Fließstrecke von etwa 4 km vorliege; auch eine Restwasserstrecke (wie die vorliegende) sei als freie Fließstrecke einzustufen, da hier die Fließ- und Strömungseigenschaften (im Gegensatz zur gestauten Strecke) nicht verändert würden. Deshalb sei festzustellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung als Kraftwerk einer Kraftwerkskette nicht durchzuführen sei.
Jedoch seien die Voraussetzungen der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 erfüllt. Angesichts der vorgesehenen Engpassleistung von 7,96 MW des geplanten Kraftwerkes und der Leistung des bestehenden Kraftwerkes Kalserbach von 11 MW würden die beiden Anlagen den Schwellenwert der Z 30 des Anhanges 1 erreichen. Auf Basis der Ausführungen im naturkundlichen Gutachten ging die Behörde I. Instanz schließlich davon aus, dass ein räumlicher Zusammenhang der beiden Anlagen und eine kumulative, als erheblich einzustufende belastende Auswirkung auf die hochgradig gefährdete Deutsche Tamariske bzw. das Weiden-Tamarisken-Gebüsch zu erwarten sei. Deshalb sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung (im vereinfachten Verfahren) durchzuführen.Jedoch seien die Voraussetzungen der Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 erfüllt. Angesichts der vorgesehenen Engpassleistung von 7,96 MW des geplanten Kraftwerkes und der Leistung des bestehenden Kraftwerkes Kalserbach von 11 MW würden die beiden Anlagen den Schwellenwert der Ziffer 30, des Anhanges 1 erreichen. Auf Basis der Ausführungen im naturkundlichen Gutachten ging die Behörde römisch eins. Instanz schließlich davon aus, dass ein räumlicher Zusammenhang der beiden Anlagen und eine kumulative, als erheblich einzustufende belastende Auswirkung auf die hochgradig gefährdete Deutsche Tamariske bzw. das Weiden-Tamarisken-Gebüsch zu erwarten sei. Deshalb sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung (im vereinfachten Verfahren) durchzuführen.
2. Berufungen und Verfahren II. Instanz2. Berufungen und Verfahren römisch II. Instanz
Gegen diesen Feststellungsbescheid richten sich die rechtzeitig eingebrachten Berufungen des Landesumweltanwaltes und der Gemeinde Kals am Großglockner.
2.1. Die Berufung des Landesumweltanwaltes wendet sich gegen den das Vorliegen einer Kraftwerkskette verneinenden Spruchteil I. Unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Umweltsenates US 8A/2001/5- 25, „Twimberg“ sowie 7A/2011/2-9, „Aigen“ bringt der Landesumweltanwalt vor, dass als freie Fließstrecke nur eine von Kraftwerken unbeeinflusste Fließstrecke zu verstehen sei, welche im vorliegenden Fall jedoch lediglich ca. 140 m (Bereich zwischen Triebwasserrückgabe des geplanten Kraftwerkes und Stauwurzel des bestehenden Kraftwerkes Kalserbach) ausmache.2.1. Die Berufung des Landesumweltanwaltes wendet sich gegen den das Vorliegen einer Kraftwerkskette verneinenden Spruchteil römisch eins. Unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Umweltsenates US 8A/2001/5- 25, „Twimberg“ sowie 7A/2011/2-9, „Aigen“ bringt der Landesumweltanwalt vor, dass als freie Fließstrecke nur eine von Kraftwerken unbeeinflusste Fließstrecke zu verstehen sei, welche im vorliegenden Fall jedoch lediglich ca. 140 m (Bereich zwischen Triebwasserrückgabe des geplanten Kraftwerkes und Stauwurzel des bestehenden Kraftwerkes Kalserbach) ausmache.
Schließlich wird ins Treffen geführt, dass bei der Interpretation des Begriffes „freie Fließstrecke“ auch die Auswahlkriterien des Anhanges III der UVP-Richtlinie berücksichtigt werden müsste. Im Extremfall wäre ansonsten ein – mangels Restwasserabgabe – trocken fallendes Flussbett als freie Fließstrecke zu bewerten, was der Gesetzgeber nicht gemeint haben könne. Eine solche Interpretation würde auch im Widerspruch zur Zielsetzung des Kraftwerkstatbestandes als lex specialis zu den allgemeinen Kumulationsregeln stehen.Schließlich wird ins Treffen geführt, dass bei der Interpretation des Begriffes „freie Fließstrecke“ auch die Auswahlkriterien des Anhanges römisch III der UVP-Richtlinie berücksichtigt werden müsste. Im Extremfall wäre ansonsten ein – mangels Restwasserabgabe – trocken fallendes Flussbett als freie Fließstrecke zu bewerten, was der Gesetzgeber nicht gemeint haben könne. Eine solche Interpretation würde auch im Widerspruch zur Zielsetzung des Kraftwerkstatbestandes als lex specialis zu den allgemeinen Kumulationsregeln stehen.
2.2. Die Berufung der Gemeinde Kals richtet sich gegen den die Umweltverträglichkeitsprüfpflicht feststellenden Spruchteil II. des in Rede stehenden Bescheides, wobei die Berufungswerberin folgendes geltend macht:2.2. Die Berufung der Gemeinde Kals richtet sich gegen den die Umweltverträglichkeitsprüfpflicht feststellenden Spruchteil römisch II. des in Rede stehenden Bescheides, wobei die Berufungswerberin folgendes geltend macht:
Beim Tatbestand „Kraftwerke in Kraftwerksketten“ im Sinne des Anhanges 1 Z 30 UVP-G 2000 handele es sich um eine lex specialis zum allgemeinen Kumulierungstatbestand des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, sodass letzterer nicht anzuwenden sei. Das Kriterium des räumlichen Zusammenhanges im § 3 Abs. 2 leg. cit. wäre ohne klare Definition des Betrachtungsraumes bei Wasserkraftwerken völlig unbestimmt und nur willkürlich festzulegen; der Gesetzgeber hätte diese Problematik durch die Festlegung der Kriteriums der freien Fließstrecke von 2 km im Kraftwerkskettentatbestand gelöst.Beim Tatbestand „Kraftwerke in Kraftwerksketten“ im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 30, UVP-G 2000 handele es sich um eine lex specialis zum allgemeinen Kumulierungstatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000, sodass letzterer nicht anzuwenden sei. Das Kriterium des räumlichen Zusammenhanges im Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. wäre ohne klare Definition des Betrachtungsraumes bei Wasserkraftwerken völlig unbestimmt und nur willkürlich festzulegen; der Gesetzgeber hätte diese Problematik durch die Festlegung der Kriteriums der freien Fließstrecke von 2 km im Kraftwerkskettentatbestand gelöst.
Aus dem Zweck der Kumulationsbestimmung (Verhinderung der Aufsplitterung von Vorhaben) dürften bei der Kumulierung nur zeitnah beantragte Vorhaben, nicht aber schon seit Jahrzehnten bestehende Anlagen berücksichtigt werden. Die Vorbelastung (auch aufgrund von bestehenden Anlagen) würde ohnedies im Rahmen des materiengesetzlichen Genehmigungsverfahrens berücksichtigt.
Schließlich seien die Schlussfolgerungen aus der naturschutzfachlichen Begutachtung nicht zutreffend. Aufgrund der gegebenen Situation am Kalserbach seien Wechselwirkungen zwischen gegebener und durch das geplante Kraftwerk zu erwartender Auswirkungen auf den Tamariskenbestand im Projektsgebiet ausgeschlossen; vielmehr würde die Verwirklichung des Kraftwerkes Haslach zu einer Verbesserung der Standortbedingungen für Tamarisken führen.
2.3. Verfahren vor dem Umweltsenat
Der Umweltsenat holte zunächst Stellungnahmen der im erstinstanzlichen Verfahren beteiligten Sachverständigen für Limnologie und Naturkunde ein.
Befragt zu den Auswirkungen des Vorhabens im Falle einer Anpassung der bestehenden Wasserkraftanlage an den durch die wasserrechtlichen Vorschriften vorzugebenden Zielzustand führte der Amtssachverständige für Gewässerökologie aus, dass sich auch bei entsprechender Dotierwasserabgabe am bestehenden Kraftwerk aufgrund der Naturgegebenheiten (Schluchtstrecke mit Abstürzen) keine Änderung seiner Beurteilung ergeben würde. Zwar würden Verbesserungen hinsichtlich der Lebensumstände für die bachbegleitende Fauna und Flora im Unterlauf eintreten, eine ökologisch passierbare Verbindung (mit dem Projektsbereich) würde selbst bei Stilllegung des bestehenden Kraftwerkes nicht stattfinden. Kumulative Auswirkungen von bestehender und geplanter Kraftanlage seien also selbst bei Erreichung des Zielzustandes bei der bestehenden Anlage nicht zu erwarten.
Die Amtssachverständige für Naturkunde führte zum Berufungsvorbringen aus der Sicht ihres Fachgebietes folgendes aus:
Die Tamariskenbestände an den Gewässerstrecken des Kalserbaches stünden aufgrund der Längsvernetzung des Gewässers in einem funktionalen Zusammenhang; ein bachabwärts gerichteter Transport von Organismen und Diasporen sei auch über eine Schluchtstrecke möglich, eine vollständige Unterbrechung der Längsvernetzung finde auch durch die Restwassersituation beim Kraftwerk Kalserbach nicht statt. Die Beeinträchtigung des Tamariskenbestandes im Zusammenhang mit der Errichtung des Kraftwerkes Haslach würde durch den verminderten Diasporeneintrag auch auf angrenzende Bestände wirken und die vorhandenen Auswirkungen des Kraftwerkes Kalserbach, welches für den beeinträchtigten Tamariskenbestand in der ca. 600 m langen Mündungsstrecke bis zur Isel verantwortlich sei, verstärken, wobei hinsichtlich der Relevanz auf den hohen Gefährdungsgrad der Deutschen Tamariske verwiesen wird. Aufgrund der Literatur sei davon auszugehen, dass sich die Standortbedingungen für die Deutsche Tamariske in einer Restwasserstrecke verschlechtern werden.
Den Berufungswerbern wurde Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Gutachten zu äußern.
Der Landesumweltanwalt pflichtete der naturkundlichen Stellungnahme bei, hielt der limnologischen Stellungnahme jedoch entgegen, dass die gesamte Schluchtstrecke des Kalserbaches bis auf zwei natürliche Hindernisse fischpassierbar wäre; kumulierende und additive Umweltauswirkungen könnten nicht a priori ausgeschlossen werden.
Die Gemeinde Kals am Großglockner widersprach dem Vorbringen der Amtssachverständigen für Naturkunde und legte Privatgutachten der TB Umweltgutachten Petz OEG, des Herrn Mag. Robert Aschaber, Büro für Vegetationsökologie und Umweltplanung, sowie der Mayr und Sattler OG, Ingenieurbüro für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, vor.
Darin wird dargelegt, dass die örtlichen Standortbedingungen für die Deutsche Tamariske im Projektsgebiet in Folge wasserbaulicher Maßnahmen ungünstig, die im Mündungsbereich des Kalserbaches vorhandenen Bestände Ausläufer des Tamariskenvorkommens in der Isel seien und im Bereich der Ausleitungsstrecke des bestehenden Kraftwerkes Kalserbach überhaupt keine geeigneten Standorte für Tamarisken vorhanden wären. Aus diesen Gründen seien durch das Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf den Tamariskenbestand zu erwarten, umso weniger sei mit kumulierenden Auswirkungen von geplantem Kraftwerk und bestehender Anlage zu rechnen. Vielmehr würde durch Verbesserung der Geschiebesituation sogar eine positive Auswirkung auf den Lebensraum der Tamarisken stattfinden. Im Übrigen sei die von der Amtssachverständigen herangezogene Literatur nur für anthropogen weitgehend unbeeinflusste Gewässer zutreffend, was jedoch für den Kalserbach nicht gelte.
Im Hinblick auf die unterschiedlichen fachlichen Aussagen, welche nicht von vornherein unschlüssig erschienen, hielt der Umweltsenat eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung für zweckmäßig. Diese fand am 27. Juni 2012 statt und brachte folgendes Ergebnis:
Zum Thema Gewässerökologie bestätigte der Amtssachverständige seine bisherige Einschätzung und führte in Bezug auf das im Zuge der Verhandlung vorgelegte Privatgutachten Dris. Sampl aus, dass dieses im Wesentlichen im Einklang mit seinem eigenen Gutachten stehe. Da die Schluchtstrecke im Ausleitungsbereich des Kraftwerkes Kalserbach aufgrund vorhandener natürlicher Abstürze flussaufwärts nicht fischpassierbar sei, wären kumulative Auswirkungen mit dem geplanten Kraftwerk nicht anzunehmen. Die vom Landesumweltanwalt gemäß dessen Stellungnahme vom 06.04.2012 beobachteten Fische in Kolken lassen sich mit einer Abschwemmung von Besatzfischen aus dem Oberlauf erklären. Unbestrittenermaßen sei im Kalserbach ein autochthoner Fischbestand nicht vorhanden.
Seitens der fachkundigen Berater der Gemeinde Kals wurde ausgeführt, dass man die Tamariskenbestände des Oberlaufs und des Mündungsbereiches des Kalserbaches unterscheiden müsse. Für die Tamarisken des Mündungsbereiches sei ausschließlich der Bestand in der Isel verantwortlich. Am wichtigsten sei für die Verjüngung eine vorhandene fruchtende Mutterpflanze vor Ort, wobei geeignete Standortbedingungen eine Vorbedingung für die Entwicklung des Bestandes sei. Für den Bestand bzw. dessen Entwicklung im Unterlauf des Kalserbaches sei das Vorkommen an der Isel entscheidend, wogegen dem Diasporeneintrag von oben keine Relevanz beigemessen werde. Außerdem sei festzuhalten, dass die Tamariske in der Roten Liste der gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen von Nord- und Osttirol und Vorarlberg für die Bereiche Nord- und Osttirol nicht enthalten sei.
Weiters wurde seitens der Gemeinde auf die Geschiebeproblematik hingewiesen, die entgegen den vom Landesumweltanwalt angesprochenen Ausführungen des Flussbauamtes Lienz nicht auf die wasserbauliche Sicht reduziert werden dürfe, sondern im Gesamtsystem betrachtet werden müsse. In diesem Zusammenhang seien im Gefolge der Herstellung des geplanten Kraftwerkes positive Auswirkungen zu erwarten. Auf Verbesserungen durch Reduktion der Wassermenge im Hauptgerinne der oberen Drau wurde hingewiesen.
Zur Problematik der Auswirkungen des Vorhabens auf die Deutsche Tamariske erläuterte die naturkundliche Amtssachverständige die Rahmenbedingungen für das Überleben einer vitalen Population. Entscheidend sei einerseits die ausreichende und nachhaltige Bodendurchfeuchtung, andererseits die Entwicklungsmöglichkeit im Bereich zwischen dem fünf- und zehnjährlichen Hochwasser (HQ5 bis HQ10). Unter diesem Gesichtspunkt seien die in der geplanten Ausleitungsstrecke durchaus anzutreffenden Populationen (Geschiebeablagerungen im Bereich der Zubringer Rui- und Holzschnitzgraben) gefährdet. Bereits eine Wasserspiegelabsenkung im Bereich von 10 bis 20 cm sei im Hinblick auf eine Wurzelentwicklung der Tamariskenpflanze von einem Millimeter pro Tag relevant. Eine Quantifizierung, d.h. die Angabe eines Prozentsatzes des Bestandes, welcher im Falle der Projektsverwirklichung erheblich geschädigt würde, sei im Rahmen einer Grobprüfung nicht möglich. Auch entsprechende Erfahrungswerte seien nicht bekannt und müssten über eine Habitatmodellierung gewonnen werden.
Zu einem entsprechenden Vorbringen der Gemeinde Kals führte die Amtssachverständige aus, dass zu bezweifeln sei, ob durch Veränderungen des Geschiebehaushaltes im Gefolge der Kraftwerkserrichtung eine Verbesserung der Situation der Tamariske stattfinde. Weiters wurde ausgeführt, dass die negativen Auswirkungen auf die Tamariske durch Verminderung der Wasserführung auch dann zu erwarten seien, wenn das Gewässer anthropogen vorbelastet sei. Wesentlich seien in jedem Fall die Faktoren Bodendurchfeuchtung und Hochwassersituation. Es werde daher auch befürchtet, dass im Falle der Schaffung von Lebensraum für Tamarisken durch Anlandungen im Niveau unterhalb des Bereiches HQ5 bis HQ10 dies letztlich keine positiven Effekte nach sich ziehen werde, da sich die Hochwassersituation in der Ausleitungsstrecke nicht verändere; d. h. diese Individuen würden durch kleinere Hochwasserereignisse vernichtet bzw. weggespült.
Der Unterlauf des Kalserbaches sei durch das bestehende Kraftwerk Kalserbach erheblich vorgeschädigt. Der Bereich unterhalb der Schluchtstrecke – diese eigne sich aufgrund der Topographie nicht als Standort für bedeutende Tamariskenvorkommen - wäre bei entsprechender Restwasserführung ein potenter Standort für eine Tamariskenpopulation. Derzeit seien nur stark reduzierte Bestände im Mündungsbereich des Kalserbaches zu beobachten. Im Falle einer entsprechenden Restwasserführung bzw. bei Auflassung des Kraftwerkes Kalserbach wäre zu erwarten, dass sich dort entsprechende Populationen entwickeln. Dem würde jedoch die befürchtete Beeinträchtigung der Bestände in der geplanten Ausleitungsstrecke entgegenwirken. Es werde zwar eingeräumt, dass der Bereich des Unterlaufes des Kalserbaches auch von den Tamariskenbeständen an der Isel dotiert werde, jedoch sei auch die Versorgung im Wege von Diasporen aus den Beständen im Kalserbach wesentlich. Es sei bekannt, dass sich auf dem Wasserweg Tamarisken über 200 km flussabwärts verbreiten können. Eine konkrete Quantifizierung der Einwirkung auf diesen potentiellen Standort im Unterlauf, bedingt durch das Vorkommen im Projektstandort, sei nicht möglich, es sei jedoch aus der Literatur bekannt, dass die Höhe des Diasporendrucks ausschlaggebend für die Rate der Keimlingsentwicklung sei. Jedoch müsse darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Tamariske um eine vom Aussterben bedrohte Art handle (Rote Liste Österreich), sodass alles vermieden werden müsse, was einen weiteren Beitrag zur Erhöhung der Bedrohung der Art leiste. Aufgrund der angespannten Situation gebe es kein Spielraum für zusätzliche Gefährdungen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass durch natürliche Ereignisse (wie etwa große Hochwässer, etc.) es zu wesentlichen Beeinflussungen von Beständen kommen könne. Wenn dazu noch eine Reduktion einer weiteren Population käme, würde die Gesamtpopulation beeinträchtigt und geschwächt.
3. Erwägungen des Umweltsenates
3.1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Für die Beurteilung des vorliegenden Falles sind zunächst die nachstehenden Bestimmungen des UVP-G 2000 maßgeblich:
„§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.„§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
(2)Absatz 2Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.“Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.“
„(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:„(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Absatz 7, (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.“
„(7)Absatz 7Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“
Anhang 1, Z 30:Anhang 1, Ziffer 30 :,
„Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW sowie Kraftwerke in Kraftwerksketten7) ab 2 MW.
Ausgenommen sind technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben, sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden.
Fußnote 7): Unter einer Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge, von zumindest 2 km Länge zu verstehen.“
3.2. Zur Berufung des Landesumweltanwaltes
Der Berufungswerber macht im Wesentlichen geltend, dass die Behörde I. Instanz zu Unrecht das Vorliegen des Kraftwerkskettentatbestandes verneint habe, in dem sie die Restwasserstrecke als freie Fließstrecke gewertet habe.Der Berufungswerber macht im Wesentlichen geltend, dass die Behörde römisch eins. Instanz zu Unrecht das Vorliegen des Kraftwerkskettentatbestandes verneint habe, in dem sie die Restwasserstrecke als freie Fließstrecke gewertet habe.
Die Berufung ist aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
3.2.1. Fußnote 7 des Anhanges 1 definiert die Kraftwerkskette als Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischen liegende freie Fließstrecke von mindestens 2 km.
Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber den Aufstau der freien Fließstrecke gegenüber gestellt hat, d.h. ein Gewässerabschnitt ist entweder dem Stau oder der freien d.h. vom Aufstau unbeeinflussten Fließstrecke zuzuordnen. Freie Fließstrecke ist daher jener Abschnitt des Fließgewässers, der sich von einer Stauhaltung stromabwärts bis zur Stauwurzel des darunter liegenden Kraftwerkes erstreckt (Baumgartner/Petek, UVP-G, 425). Die Auslegung, dass das Wort „frei“ mit „von der Wasserkraftanlage unbeeinflusst“ gleichzusetzen wäre, findet im Wortlaut und -zusammenhang des Gesetzes keine Deckung. Auch beim Staubereich handelt es sich in Wahrheit um eine Fließstrecke, bei dem aber kein ungehinderter Wasserabfluss möglich ist; dieser Unterschied wird durch das Wort „frei“ zum Ausdruck gebracht.
3.2.2. Die Argumentation des Berufungswerbers läuft in Wahrheit darauf hinaus, dass es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, Restwasserstrecken als „freie Fließstrecken“ einzustufen, weil dann im Extremfall auch trocken fallende Gewässerabschnitte als freie Fließstrecke gewertet werden müssten. Angesichts des eindeutigen Auslegungsergebnisses unter Anwendung der Interpretationsregeln des § 6 ABGB („der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang“) bleibt jedoch für eine solche Auslegung kein Raum.3.2.2. Die Argumentation des Berufungswerbers läuft in Wahrheit darauf hinaus, dass es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, Restwasserstrecken als „freie Fließstrecken“ einzustufen, weil dann im Extremfall auch trocken fallende Gewässerabschnitte als freie Fließstrecke gewertet werden müssten. Angesichts des eindeutigen Auslegungsergebnisses unter Anwendung der Interpretationsregeln des Paragraph 6, ABGB („der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang“) bleibt jedoch für eine solche Auslegung kein Raum.
3.2.3. Auch der Verweis auf die UVP-Richtlinie und die dort festgelegten Auswahlkriterien vermag daran nichts zu ändern, wird doch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch die Anwendung der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 Rechnung getragen.3.2.3. Auch der Verweis auf die UVP-Richtlinie und die dort festgelegten Auswahlkriterien vermag daran nichts zu ändern, wird doch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch die Anwendung der Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 Rechnung getragen.
3.2.4. Einer Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Kraftwerkskettentatbestandes per analogiam steht schon der Umstand entgegen, dass eine planwidrige, vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke nicht zu erkennen ist. Da der Gesetzgeber bei der näheren Umschreibung des Begriffes „Wasserkraftanlagen“ ausdrücklich auch den Typus des Ausleitungskraftwerkes erwähnt hat und bei Formulierung der Ausnahmeregelung auf die Restwasserstrecke Bezug genommen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich bei Formulierung des Tatbestandes der Z 30 nicht der Tatsache bewusst gewesen sein könnte, dass es in Folge von Dotierwasserableitungen zu einer verminderten (oder sogar gänzlich fehlenden) Wasserführung im Bereich unterhalb der Stauhaltung kommen könnte. Außerdem sprechen auch sachliche Argumente gegen eine Gleichbehandlung der im Hinblick auf den hydromorphologischen Gewässerzustand relevanten Aspekte „Stau“ und „Restwasser“, wie dies auch in der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl II 2010/99 idgF, zum Ausdruck kommt. Während Restwasserstrecken – sofern eine ausreichende Mindestwasserführung ( § 13 Abs. 2 leg. cit.) gesichert ist (was als Stand der Technik zu fordern ist) – dem guten hydromorphologischen Zustand eines Gewässers grundsätzlich nicht entgegenstehen, ist dies beim Stau lediglich der Fall, wenn die anthropogene Reduktion der mittleren Fließgeschwindigkeit […] nur auf kurzen Strecken auftritt (§ 13 Abs. 4 leg. cit.).3.2.4. Einer Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Kraftwerkskettentatbestandes per analogiam steht schon der Umstand entgegen, dass eine planwidrige, vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke nicht zu erkennen ist. Da der Gesetzgeber bei der näheren Umschreibung des Begriffes „Wasserkraftanlagen“ ausdrücklich auch den Typus des Ausleitungskraftwerkes erwähnt hat und bei Formulierung der Ausnahmeregelung auf die Restwasserstrecke Bezug genommen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich bei Formulierung des Tatbestandes der Ziffer 30, nicht der Tatsache bewusst gewesen sein könnte, dass es in Folge von Dotierwasserableitungen zu einer verminderten (oder sogar gänzlich fehlenden) Wasserführung im Bereich unterhalb der Stauhaltung kommen könnte. Außerdem sprechen auch sachliche Argumente gegen eine Gleichbehandlung der im Hinblick auf den hydromorphologischen Gewässerzustand relevanten Aspekte „Stau“ und „Restwasser“, wie dies auch in der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl römisch II 2010/99 idgF, zum Ausdruck kommt. Während Restwasserstrecken – sofern eine ausreichende Mindestwasserführung ( Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit.) gesichert ist (was als Stand der Technik zu fordern ist) – dem guten hydromorphologischen Zustand eines Gewässers grundsätzlich nicht entgegenstehen, ist dies beim Stau lediglich der Fall, wenn die anthropogene Reduktion der mittleren Fließgeschwindigkeit […] nur auf kurzen Strecken auftritt (Paragraph 13, Absatz 4, leg. cit.).
3.2.5. Zur Anwendbarkeit der Bestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 im vorliegenden Fall sei auf die Ausführungen zur Berufung der Gemeinde Kals am Großglockner verwiesen. Aus diesen wird deutlich, dass das vom Berufungswerber angezogene argumentum ad absurdum ins Leere geht.3.2.5. Zur Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 im vorliegenden Fall sei auf die Ausführungen zur Berufung der Gemeinde Kals am Großglockner verwiesen. Aus diesen wird deutlich, dass das vom Berufungswerber angezogene argumentum ad absurdum ins Leere geht.
3.2.6. Der vom Berufungswerber angesprochene Fall „Aigen“, US 7A/2011/2-9 betraf übrigens die hier nicht relevante Frage der Zuordnung einer Unterwassereintiefung, die Restwasserproblematik war für diese Entscheidung nicht maßgeblich („ob nun nur eine Restwassermenge oder die von Natur aus vorhandene Wassermenge in dem von der Unterwassereintiefung erfassten Gewässerabschnitt fließt, ist nicht maßgeblich …“). Im weiters angesprochenen Fall „Twimberg“, US 8A/2001/5-25, wurde das Vorliegen einer Kraftwerkskette im Sinne der Z 30 des Anhanges 1 schließlich ebenfalls verneint, wobei freilich die Berechnung der maßgeblichen Fließstrecke ab Wiedereinleitung des abgearbeiteten Triebwassers erfolgte, was in dieser Form im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht aufrechthaltbar erscheint.3.2.6. Der vom Berufungswerber angesprochene Fall „Aigen“, US 7A/2011/2-9 betraf übrigens die hier nicht relevante Frage der Zuordnung einer Unterwassereintiefung, die Restwasserproblematik war für diese Entscheidung nicht maßgeblich („ob nun nur eine Restwassermenge oder die von Natur aus vorhandene Wassermenge in dem von der Unterwassereintiefung erfassten Gewässerabschnitt fließt, ist nicht maßgeblich …“). Im weiters angesprochenen Fall „Twimberg“, US 8A/2001/5-25, wurde das Vorliegen einer Kraftwerkskette im Sinne der Ziffer 30, des Anhanges 1 schließlich ebenfalls verneint, wobei freilich die Berechnung der maßgeblichen Fließstrecke ab Wiedereinleitung des abgearbeiteten Triebwassers erfolgte, was in dieser Form im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht aufrechthaltbar erscheint.
Der Berufung war aus den oben dargelegten Erwägungen nicht stattzugeben.
3.3. Zur Berufung der Gemeinde Kals am Großglockner
3.3.1. Zur Anwendbarkeit der Kumulationsregelung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 und zum Verhältnis des Kraftwerkskettentatbestandes3.3.1. Zur Anwendbarkeit der Kumulationsregelung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 und zum Verhältnis des Kraftwerkskettentatbestandes
Die Berufungswerberin vertritt die Auffassung, dass es sich beim Kraftwerkskettentatbestand des Anhang 1 Z 30 UVP-G-2000 um einen „Sonderkumulierungstatbestand“ handle, welcher gegenüber dem Kumulierungstatbestand des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 die lex specialis bilde. Wie die Berufungswerberin einräumt, befindet sie sich mit dieser Auffassung im Gegensatz zur bisherigen Judikatur und Lehre (vgl. die in der Berufung angeführten Zitate).Die Berufungswerberin vertritt die Auffassung, dass es sich beim Kraftwerkskettentatbestand des Anhang 1 Ziffer 30, UVP-G-2000 um einen „Sonderkumulierungstatbestand“ handle, welcher gegenüber dem Kumulierungstatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 die lex specialis bilde. Wie die Berufungswerberin einräumt, befindet sie sich mit dieser Auffassung im Gegensatz zur bisherigen Judikatur und Lehre vergleiche die in der Berufung angeführten Zitate).
Der Umweltsenat vermag sich der in der Berufung geäußerten Auffassung auch aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:
3.3.1.1. Zunächst ist auf die historische Entwicklung des Kraftwerkskettentatbestandes zu verweisen. Im UVP-G 1993 war noch die Kraftwerkskette als solche für UVP-pflichtig erklärt worden, woraus das Erfordernis der Betreiberidentität folgte (vgl. US 5/1995/1, „Untere Ybbs“). Mit dem UVP-G 2000 wurde sowohl die Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 eingeführt als auch der Kraftwerkskettentatbestand umgestaltet. Abgesehen davon, dass schon die theoretischen Voraussetzungen für die Anwendung der lex specialis-Regel (alle Tatbestandsmerkmale der generellen Norm sowie wenigstens ein zusätzliches; vgl. F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 465) nicht erfüllt sind, findet sich kein Hinweis, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, die Anwendbarkeit des Kumulationstatbestandes des § 3 Abs. 2 für Wasserkraftanlagen auszuschließen. Wenn von der allgemeinen Bestimmung des § 3 Abs. 2 abgewichen werden soll, ist dies beim Tatbestand im Anhang 1 ausdrücklich angeführt3.3.1.1. Zunächst ist auf die historische Entwicklung des Kraftwerkskettentatbestandes zu verweisen. Im UVP-G 1993 war noch die Kraftwerkskette als solche für UVP-pflichtig erklärt worden, woraus das Erfordernis der Betreiberidentität folgte vergleiche US 5/1995/1, „Untere Ybbs“). Mit dem UVP-G 2000 wurde sowohl die Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, eingeführt als auch der Kraftwerkskettentatbestand umgestaltet. Abgesehen davon, dass schon die theoretischen Voraussetzungen für die Anwendung der lex specialis-Regel (alle Tatbestandsmerkmale der generellen Norm sowie wenigstens ein zusätzliches; vergleiche F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 465) nicht erfüllt sind, findet sich kein Hinweis, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, die Anwendbarkeit des Kumulationstatbestandes des Paragraph 3, Absatz 2, für Wasserkraftanlagen auszuschließen. Wenn von der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, abgewichen werden soll, ist dies beim Tatbestand im Anhang 1 ausdrücklich angeführt
(vgl. Z 12 – Schigebiete). Schließlich kann nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber eine Anlagenkonstellation, deren additive Auswirkungen schon vor Einführung der Kumulationsregeln als UVP-pflichtbegründend erachtet wurden, gleichzeitig mit der Verschärfung der UVP-Pflicht (mit der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Einführung der Kumulationsbestimmungen) eben von dieser ausnehmen hätte wollen, indem wesentliche Aspekte kumulativer Wirkungen (wie die bei Wasserkraftanlagen typische Restwasserproblematik) ausgeklammert würden.vergleiche Ziffer 12, – Schigebiete). Schließlich kann nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber eine Anlagenkonstellation, deren additive Auswirkungen schon vor Einführung der Kumulationsregeln als UVP-pflichtbegründend erachtet wurden, gleichzeitig mit der Verschärfung der UVP-Pflicht (mit der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Einführung der Kumulationsbestimmungen) eben von dieser ausnehmen hätte wollen, indem wesentliche Aspekte kumulativer Wirkungen (wie die bei Wasserkraftanlagen typische Restwasserproblematik) ausgeklammert würden.
3.3.1.2. Auch sonst sprechen entgegen der Ansicht der Berufungswerberin sachliche Argumente durchaus nicht gegen die Anwendung der in Rede stehenden Kumulationsbestimmung. Aufgrund des Umstandes, dass die kumulierenden Wirkungen bei Wasserkraftanlagen in aller Regel sich auf das Gewässer und seinen unmittelbaren Nahbereich beschränken werden, ist deren Feststellung mit Sicherheit nicht diffiziler oder aufwändiger als bei Vorhaben, deren Auswirkungen gleichsam in alle Richtungen denkbar sind (z.B. die Verbreitung von Luftschadstoffen). Es ist auch nicht zu befürchten, dass der Betrachtungsraum unüberschaubar und unwillkürlich festgelegt werden könnte, bietet doch das Kriterium der „wesentlichen Beeinträchtigung“ eine Handhabe, eventuellen im Bereich der Nachweisgrenze liegenden Auswirkungen über tausende von Kilometern bis zur Mündung des Gewässers ins Meer nicht nachspüren zu müssen. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass der Untersuchungsraum relativ begrenzt ist. Die Festlegung des Wertes von zumindest 2 km freier Fließstrecke zwischen zwei Stauhaltungen bei Definition des Kraftwerkskettentatbestandes zielt im Übrigen nicht auf die Bestimmung des möglichen Auswirkungsbereiches (der darüber hinaus gehen kann), sondern es liegt dieser offensichtlich der Gedanke zugrunde, dass bei einem geringeren Abstand das Vorliegen potenzierender Auswirkungen regelmäßig anzunehmen ist.
Dementsprechend sind Kraftwerke in Kraftwerksketten jedenfalls der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, während bei Nichtvorliegen der Kraftwerkskette eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, um allfällige kumulative Wirkungen festzustellen.
3.3.1.3. Dies ergibt auch eine sachgerechte Lösung:
Kraftwerke mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW sind in jedem Fall UVP-pflichtig. Gleiches gilt für Kraftwerke in Kraftwerksketten, wenn die Kriterien im Sinne des Anhanges 1 Z 30 erfüllt sind. Andere Wasserkraftanlagen sind nur nach Einzelfallprüfung UVP-pflichtig, wenn die Anforderungen des Kumulationstatbestandes des § 3 Abs. 2 gegeben sind. Während beim Kraftwerkskettentatbestand die kurze Aufeinanderfolge von Stauhaltungen bestimmend für die unwiderlegbare Vermutung der Umweltrelevanz ist, können über die Anwendung des Kumulationstatbestandes sonstige umweltrelevante Gegebenheiten, insbesondere die Restwasserproblematik nach Maßgabe des Einzelfalles berücksichtigt werden.Kraftwerke mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW sind in jedem Fall UVP-pflichtig. Gleiches gilt für Kraftwerke in Kraftwerksketten, wenn die Kriterien im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 30, erfüllt sind. Andere Wasserkraftanlagen sind nur nach Einzelfallprüfung UVP-pflichtig, wenn die Anforderungen des Kumulationstatbestandes des Paragraph 3, Absatz 2, gegeben sind. Während beim Kraftwerkskettentatbestand die kurze Aufeinanderfolge von Stauhaltungen bestimmend für die unwiderlegbare Vermutung der Umweltrelevanz ist, können über die Anwendung des Kumulationstatbestandes sonstige umweltrelevante Gegebenheiten, insbesondere die Restwasserproblematik nach Maßgabe des Einzelfalles berücksichtigt werden.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 im vorliegenden Fall anwendbar ist.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 im vorliegenden Fall anwendbar ist.
3.3.2. Zur Problematik der zeitlichen Befristung
Die Berufungswerberin sieht im § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 in erster Linie einen Tatbestand zur Verhinderung der Umgehung der UVP und schließt daraus, dass eine zeitliche Komponente bei der Anwendung in dieser Regelung herangezogen werden müsste.Die Berufungswerberin sieht im Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 in erster Linie einen Tatbestand zur Verhinderung der Umgehung der UVP und schließt daraus, dass eine zeitliche Komponente bei der Anwendung in dieser Regelung herangezogen werden müsste.
Eine gesetzliche Deckung für diese Auffassung findet sich jedoch nicht. Für eine analoge Anwendung der 5-Jahresfrist im Sinne des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 bzw. eine entsprechende teleologische Reduktion des Anwendungsbereiches des § 3 Abs. 2 fehlt es an der Voraussetzung der planwidrigen Unvollständigkeit bzw. überschießenden Regelung durch den Gesetzgeber. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (Erläut RV und zur Novelle 2005 AB zur Novelle 2009, beide zitiert in Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011), Anhang 1 Z 12 Rz 36ff, betreffend die Änderung der Z 12 (Schigebiete) eindeutig, dass der Gesetzgeber von einer unbefristeten Kumulierung ausgeht: Um schwierige Flächenermittlungen bei seit langer Zeit bestehenden Vorhaben zu vermeiden, wurde zunächst ein eigener Kumulationstatbestand geschaffen und dann durch die „allgemeine“ Kumulationsbestimmung nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit einer Befristung der Rückrechnung auf 5 Jahre ersetzt.Eine gesetzliche Deckung für diese Auffassung findet sich jedoch nicht. Für eine analoge Anwendung der 5-Jahresfrist im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 bzw. eine entsprechende teleologische Reduktion des Anwendungsbereiches des Paragraph 3, Absatz 2, fehlt es an der Voraussetzung der planwidrigen Unvollständigkeit bzw. überschießenden Regelung durch den Gesetzgeber. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (Erläut Regierungsvorlage und zur Novelle 2005 Ausschussbericht zur Novelle 2009, beide zitiert in Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011), Anhang 1 Ziffer 12, Rz 36ff, betreffend die Änderung der Ziffer 12, (Schigebiete) eindeutig, dass der Gesetzgeber von einer unbefristeten Kumulierung ausgeht: Um schwierige Flächenermittlungen bei seit langer Zeit bestehenden Vorhaben zu vermeiden, wurde zunächst ein eigener Kumulationstatbestand geschaffen und dann durch die „allgemeine“ Kumulationsbestimmung nach Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit einer Befristung der Rückrechnung auf 5 Jahre ersetzt.
Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass der Gesetzgeber nicht nur zeitnah beantragte Vorhaben, sondern auch bestehende Anlagen in die Kumulationsbetrachtung einbezogen haben will. Nur wo ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde (vgl. Z 12 - Schigebiete) oder in Fällen, in denen aufgrund der Art des Vorhabens Auswirkungen nicht mehr spürbar sind und ein Vorhaben letztendlich nicht mehr vorliegt (z.B. ein abgeschlossener Rohstoffabbau) bzw. in jenen Fällen, in denen die Ausgangssituation gar nicht bzw. schwer feststellbar ist (z.B. im Falle von Rodungen, vgl. US 7B/2011/24-11, „Villach-Finkenstein“), ist eine zeitliche Befristung in Bezug auf die in die Kumulationsbetrachtung einzubeziehenden Vorhaben angebracht.Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass der Gesetzgeber nicht nur zeitnah beantragte Vorhaben, sondern auch bestehende Anlagen in die Kumulationsbetrachtung einbezogen haben will. Nur wo ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde vergleiche Ziffer 12, - Schigebiete) oder in Fällen, in denen aufgrund der Art des Vorhabens Auswirkungen nicht mehr spürbar sind und ein Vorhaben letztendlich nicht mehr vorliegt (z.B. ein abgeschlossener Rohstoffabbau) bzw. in jenen Fällen, in denen die Ausgangssituation gar nicht bzw. schwer feststellbar ist (z.B. im Falle von Rodungen, vergleiche US 7B/2011/24-11, „Villach-Finkenstein“), ist eine zeitliche Befristung in Bezug auf die in die Kumulationsbetrachtung einzubeziehenden Vorhaben angebracht.
Somit ist festzuhalten, dass die Kumulierungsbestimmung auch in Bezug auf das schon seit Jahrzehnten bestehende Kraftwerk Kalserbach anzuwenden ist.
In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen in Ennöckl/Raschauer, UVP-G, § 3 Abs. 2, RZ 5, hinzuweisen, wonach das primäre Ziel der Kumulationsbestimmung nicht die Verhinderung der Umgehung der UVP-Pflicht durch das Aufsplitten von Vorhaben auf mehrere Betreiber bzw. das Einreichen eines Projektes knapp unter dem Schwellenwert sei (da derartigen Umgehungsabsichten schon mit dem weiten Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 wirksam begegnet werden könne), sondern sicherzustellen, dass auch additive Effekte von Vorhaben bei der Entscheidung über die UVP-Pflicht berücksichtigt werden können, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang miteinander stehen, sondern lediglich im gleichen geografischen Gebiet ihre umweltbelastenden Wirkungen entfalten. Unter diesem Gesichtspunkt ist es daher unerheblich, wie lange eine Anlage, die noch immer Umweltbelastungen auslöst, besteht.In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen in Ennöckl/Raschauer, UVP-G, Paragraph 3, Absatz 2,, RZ 5, hinzuweisen, wonach das primäre Ziel der Kumulationsbestimmung nicht die Verhinderung der Umgehung der UVP-Pflicht durch das Aufsplitten von Vorhaben auf mehrere Betreiber bzw. das Einreichen eines Projektes knapp unter dem Schwellenwert sei (da derartigen Umgehungsabsichten schon mit dem weiten Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, wirksam begegnet werden könne), sondern sicherzustellen, dass auch additive Effekte von Vorhaben bei der Entscheidung über die UVP-Pflicht berücksichtigt werden können, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang miteinander stehen, sondern lediglich im gleichen geografischen Gebiet ihre umweltbelastenden Wirkungen entfalten. Unter diesem Gesichtspunkt ist es daher unerheblich, wie lange eine Anlage, die noch immer Umweltbelastungen auslöst, besteht.
3.3.3. Einzelfallprüfung
Da somit die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 im vorliegenden Fall feststeht, war im Wege der Einzelfallprüfung zu ermitteln, ob durch das Vorhaben erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen kumulativ mit einem anderen in einem räumlichen Zusammenhang damit stehenden ausgelöst werden. Dass das Vorhaben gemeinsam mit dem in Betracht kommenden Kraftwerk Kalserbach den Schwellenwert der Z 30 des Anhanges 1 erfüllt, steht außer Frage. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Wehranlage des letzteren nur ca. 150 m bachabwärts des Endes der Restwasserstecke der geplanten Anlage befindet, kann der räumliche Zusammenhang nicht ernstlich bezweifelt werden.Da somit die grundsätzliche Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 im vorliegenden Fall feststeht, war im Wege der Einzelfallprüfung zu ermitteln, ob durch das Vorhaben erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen kumulativ mit einem anderen in einem räumlichen Zusammenhang damit stehenden ausgelöst werden. Dass das Vorhaben gemeinsam mit dem in Betracht kommenden Kraftwerk Kalserbach den Schwellenwert der Ziffer 30, des Anhanges 1 erfüllt, steht außer Frage. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Wehranlage des letzteren nur ca. 150 m bachabwärts des Endes der Restwasserstecke der geplanten Anlage befindet, kann der räumliche Zusammenhang nicht ernstlich bezweifelt werden.
Näher zu prüfen war somit, ob das Vorkommen der Deutschen Tamariske durch beide (die bestehende und die geplante) Wasserkraftanlagen beeinträchtigt wird, sich diese Auswirkungen gegenseitig verstärken und dadurch erhebliche schädliche bzw. belastende Effekte auf die genannte Pflanzenpopulation zu erwarten sind. Dabei sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 leg. cit. zu berücksichtigen.Näher zu prüfen war somit, ob das Vorkommen der Deutschen Tamariske durch beide (die bestehende und die geplante) Wasserkraftanlagen beeinträchtigt wird, sich diese Auswirkungen gegenseitig verstärken und dadurch erhebliche schädliche bzw. belastende Effekte auf die genannte Pflanzenpopulation zu erwarten sind. Dabei sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 leg. cit. zu berücksichtigen.
Zur Beantwortung dieser Fragen hat der Umweltsenat ergänzende Gutachten eingeholt, wobei im Zuge der mündlichen Verhandlung eine umfassende Erörterung stattfand.
Wie der Umweltsenat unter Berufung auf die Entscheidung des VwGH vom 23.2.2011, GZ 2009/06/0107 schon im Fall „Fußach“, US 7B/2011/10-16, ausführte, ist im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G ist eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation vorzunehmen. Entscheidend ist im Hinblick auf den Wortlaut dieser Regelung, ob eine derartige wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes wahrscheinlich ist und nicht nur, ob eine solche Beeinträchtigung möglich ist. Dies gilt auch für die Frage kumulativer Auswirkungen.Wie der Umweltsenat unter Berufung auf die Entscheidung des VwGH vom 23.2.2011, GZ 2009/06/0107 schon im Fall „Fußach“, US 7B/2011/10-16, ausführte, ist im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G ist eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation vorzunehmen. Entscheidend ist im Hinblick auf den Wortlaut dieser Regelung, ob eine derartige wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes wahrscheinlich ist und nicht nur, ob eine solche Beeinträchtigung möglich ist. Dies gilt auch für die Frage kumulativer Auswirkungen.
Im Zuge der Einzelfallprüfung ist daher festzustellen, ob vorhabensbedingt im Zusammenwirken mit dem im Nahbereich bestehenden Kraftwerk (gleichgültig, ob die Einwirkung unmittelbar oder mittelbar erfolgt) erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Auswirkungen des Vorhabens aufgrund ihrer Schwere und ihres Gewichts geeignet sind, das ökologische Gleichgewicht erheblich und nachteilig zu beeinflussen (Ennöckl/Raschauer, aaO, § 3, Rz 20).Im Zuge der Einzelfallprüfung ist daher festzustellen, ob vorhabensbedingt im Zusammenwirken mit dem im Nahbereich bestehenden Kraftwerk (gleichgültig, ob die Einwirkung unmittelbar oder mittelbar erfolgt) erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Auswirkungen des Vorhabens aufgrund ihrer Schwere und ihres Gewichts geeignet sind, das ökologische Gleichgewicht erheblich und nachteilig zu beeinflussen (Ennöckl/Raschauer, aaO, Paragraph 3,, Rz 20).
Aufgrund der naturschutzfachlichen Begutachtung, insbesondere der Erörterung im Rahmen der Berufungsverhandlung ist der Umweltsenat zur Ansicht gelang, dass eine Beeinflussung des Tamariskenbestandes im Projektsbereich und eventuell im vom bestehenden Kraftwerk Kalserbach bereits beeinflussten Unterlauf des Kalserbaches nicht ausgeschlossen erscheint. Jedoch kann aufgrund der Ausführungen der naturkundlichen Amtssachverständigen, wonach das Ausmaß der negativen Folgen des Vorhabens auf die Deutsche Tamariske nicht quantifiziert werden könne und im Hinblick auf das nicht unschlüssige Vorbringen der Gemeinde Kals in Bezug auf die wesentliche Abhängigkeit des Tamariskenbestandes im Unterlauf von jenem in der Isel (was auch von der Amtssachverständigen nicht in Abrede gestellt wurde), nicht mit der auch im Grobprüfungsverfahren geforderten Sicherheit gefolgert werden, dass das ökologische Gleichgewicht in Bezug auf das Vorkommen der Deutschen Tamariske bzw. des Weiden-Tamariskengebüsches im Bereich des betroffenen Gewässerregimes, zumal aufgrund einer Kumulation, erheblich gestört würde. Der Umstand, dass Individuen einer bedrohten Art durch ein Vorhaben potenziell beeinträchtigt werden, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, dass das Projekt zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt führen werde.
4. Ergebnis
Somit ergibt sich, dass der Berufung des Landesumweltanwaltes von Tirol mangels vorliegender Voraussetzungen des Kraftwerkskettentatbestandes keine Folge zu geben war. Jedoch war die Berufung der Gemeinde Kals am Großglockner im Ergebnis berechtigt, da die durchzuführende Einzelfallprüfung nicht erbrachte, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Zusammenhang mit einer bestehenden Kraftwerksanlage zu rechnen wäre.