Betrifft: Abnahmebescheid der Steiermärkischen Landesregierung bezüglich die Errichtung und den Betrieb der sog. 380 kV-Steiermarkleitung für den in der Steiermark gelegenen Abschnitt;
Berufungen
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Franz Cutka als Vorsitzenden sowie Dr. Josef Demmelbauer als Berichter und Ing. Dr. Erich Pürgy als drittes stimmführendes Mitglied über die gegen den Abnahmebescheid der Stmk. Landesregierung vom 12. Februar 2010, GZ: FA 13A-43.10- 1429/2003-2557, erhobenen Berufungen
A)
der Gemeinde Werndorf, Bundesstraße 135, 8402 Werndorf
von Rudolf Pump, Bundesstraße 143, 8402 Werndorf
von Helfried Reimoser, Bundesstraße 201, 8402 Werndorf alle vertreten durch Neger/Ulm, Rechtsanwälte OG, Parkstraße 1, 8010 Graz,
B) der Umweltanwältin des Landes Steiermark, Frau MMag. Ute
Pöllinger, Stempfergasse 7, 8010 Graz,
zu Recht erkannt.
Spruch:
I. Den Berufungen wird insoweit Folge gegeben, als Pkt. I "Abnahmeprüfung" des Spruches des angefochtenen Bescheides durch folgende Vorschreibung ergänzt wird:römisch eins. Den Berufungen wird insoweit Folge gegeben, als Pkt. römisch eins "Abnahmeprüfung" des Spruches des angefochtenen Bescheides durch folgende Vorschreibung ergänzt wird:
Die Genehmigungsinhaberinnen, das sind die Austrian-Power Grid AG-APG und Stromnetz Steiermark GmbH (in der Folge verkürzt: APG/Stromnetz Stmk), haben innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung dieses Bescheides dem Amt der Stmk. Landesregierung zur GZ: FA 13A-43.10-1429/2003-2557 einen Nachweis über die Bezahlung der Kosten für den Einbau von Kastenfenstern mit einem bewerteten Schalldämmmaß von Rw (C; Ctr) ? 47 (-3; -5) dB, z.B. nach den Ausführungen in ÖNORM B 8115-4, in den derzeit als Schlafräume genutzten Räumen der Wohnhäuser Adler (Krumegg 43), Arnus (Rauden 88), Schwarzl (Pischelsdorf 145) und Pump (Werndorf) vorzulegen. Sofern die Liegenschaftseigentümer oder Verfügungsberechtigten einen anderen Schallschutz wünschen, bemessen sich die Kosten hiefür am vorhin beschriebenen Modell Kastenfenster.
Lehnen aber die Begünstigten die Durchführung der Schallschutzmaßnahmen ab, ist dies zu dokumentieren und dem Amt der Stmk. Landesregierung zur vorhin zitierten GZ zur Kenntnis zu bringen.
II. Im Übrigen werden die Berufungen einschließlich der Eventualanträge abgewiesen.römisch II. Im Übrigen werden die Berufungen einschließlich der Eventualanträge abgewiesen.
III. Der Antrag der von Neger/Ulm vertretenen Parteien auf unverzügliche Abänderung des "die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens genehmigenden Bescheides vom 08.03.2007 …" (S 32 lit. c der Berufung) gemäß § 68 Abs. 3 AVG wegen Gesundheitsgefährdung wird zurückgewiesen.römisch III. Der Antrag der von Neger/Ulm vertretenen Parteien auf unverzügliche Abänderung des "die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens genehmigenden Bescheides vom 08.03.2007 …" (S 32 Litera c, der Berufung) gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG wegen Gesundheitsgefährdung wird zurückgewiesen.
IV. Die Kostenentscheidung wird einem gesonderten Bescheid vorbehalten.römisch IV. Die Kostenentscheidung wird einem gesonderten Bescheid vorbehalten.
Rechtsgrundlagen:
* § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 und 4 und § 17 Abs. 4 UVP-G 2000;* § 66 Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2 und 4 und Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000;
* § 13 Abs. 8 AVG;* § 13 Absatz 8, AVG;
* § 68 Abs. 1 und 7 AVG.* § 68 Absatz eins und 7 AVG.
Begründung:
A) Gang des Verfahrens:
1. "Vorgeschichte":
Der Umweltsenat hat mit Bescheid vom 8. März 2007, US 9B/2005/8- 431, alle Berufungen gegen den Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 21. März 2005, GZ: FA 13A-43.10-1429/05-2008, mit dem die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften zur Errichtung und zum Betrieb der sog. 380 kV-Steiermarkleitung für die im Bundesland Steiermark gelegenen Abschnitte erteilt worden war, abgewiesen, teils zurückgewiesen. Hiebei hat er den angefochtenen Bescheid in zahlreichen Punkten abgeändert.
Die dagegen erhobenen Beschwerden an den VwGH wurden allesamt, jeweils mit Erkenntnissen vom 24. Juni 2009 abgewiesen, darunter auch zu Zl. 2007/05/0097 die Beschwerde der nun von Neger/Ulm Rechtsanwälte OG vertretenen Berufungswerber in Werndorf. Die Umweltanwältin (§ 6 des Stmk. LG über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988 idF. LGBl. Nr. 5/2010) hat keine Beschwerde erhoben.Die dagegen erhobenen Beschwerden an den VwGH wurden allesamt, jeweils mit Erkenntnissen vom 24. Juni 2009 abgewiesen, darunter auch zu Zl. 2007/05/0097 die Beschwerde der nun von Neger/Ulm Rechtsanwälte OG vertretenen Berufungswerber in Werndorf. Die Umweltanwältin (Paragraph 6, des Stmk. LG über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1988, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,) hat keine Beschwerde erhoben.
2. Verfahrensgang bei der Stmk. Landesregierung:
2.1. Fertigstellungsanzeige und gleichzeitiges Ansuchen um nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen vom genehmigten Vorhaben.
Nach der mit Schreiben der Genehmigungsinhaberinnen vom 26. Juni 2009 erfolgten Anzeige der vollständigen Fertigstellung der 380 kV-Steiermarkleitung einschließlich des darin gestellten Antrags auf nachträgliche Genehmigung der geringfügigen Abweichungen wurde mit Kundmachung der Stmk. Landesregierung vom 22. Oktober 2009 eine mündliche Verhandlung für 19. November 2009 in St. Ruprecht/Raab zur Abnahmeprüfung der mit Bescheid der Stmk. LReg. vom 21. März 2005 "in der Fassung des Berufungsbescheides des Umweltsenates vom 8. März 2007 .." genehmigten 380 kV-Steiermarkleitung anberaumt. In dieser wurden neben den in § 20 Abs. 2 letzter Satz UVP-G 2000 genannten Behörden und Parteien über 100 Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 namentlich geladen.Nach der mit Schreiben der Genehmigungsinhaberinnen vom 26. Juni 2009 erfolgten Anzeige der vollständigen Fertigstellung der 380 kV-Steiermarkleitung einschließlich des darin gestellten Antrags auf nachträgliche Genehmigung der geringfügigen Abweichungen wurde mit Kundmachung der Stmk. Landesregierung vom 22. Oktober 2009 eine mündliche Verhandlung für 19. November 2009 in St. Ruprecht/Raab zur Abnahmeprüfung der mit Bescheid der Stmk. LReg. vom 21. März 2005 "in der Fassung des Berufungsbescheides des Umweltsenates vom 8. März 2007 .." genehmigten 380 kV-Steiermarkleitung anberaumt. In dieser wurden neben den in Paragraph 20, Absatz 2, letzter Satz UVP-G 2000 genannten Behörden und Parteien über 100 Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 namentlich geladen.
2.2. Abnahmeprüfungsverhandlung und Verfahren bis zum Abnahmebescheid:
Im Folgenden wird der weitere – umfangreiche – Verlauf des Verfahrens, für den auf den angefochtenen Bescheid "I. Verfahrensgang" (S 4 – 7) verwiesen werden kann, einschließlich des angefochtenen Bescheides nur insoweit dargestellt, als dies für das Berufungsverfahren erforderlich ist.
Bei der Abnahmeprüfungsverhandlung erhoben einige Parteien Einwendungen, darunter die nunmehrigen Berufungswerber.
Für die von Neger/Ulm vertretenen Berufungswerber in der Gemeinde Werndorf hat RA Dr. Neger bei der über seine Veranlassung stattgefundenen Aussprache mit dem Verhandlungsleiter Dr. Wiespeiner unter dem Vorsitz des Abteilungsvorstandes Hofrat Dr. Fischer am 4. Dezember 2009 in Graz, also etwa zwei Wochen nach der Verhandlung, laut dem von Dr. Wiespeiner darüber erstellten Aktenvermerk vom selben Tag erklärt, dass seitens der von ihm vertretenen Parteien in Werndorf "im anhängigen Abnahmeverfahren ausschließlich die Frage der Lärmentwicklung durch die Leitungsanlage thematisiert wird". An der Richtigkeit dieses Aktenvermerkes besteht kein Zweifel, weil auch die Berufungsausführungen nur auf die Lärmfrage abzielen.
Auch die Umweltanwältin, die bereits bei der mündlichen Abnahmeverhandlung vom 19.11.2009 gefordert hatte, "dass die Behörde vor Erlassung eines Abnahmebescheides jedenfalls zu veranlassen hatte, dass Lärmmessungen durchgeführt werden" und "darüber hinaus die humanmedizinische Sachverständige mit diesen Messergebnissen zu befassen (sei), dies um die Frage abzuklären, ob es zu unzumutbaren Belästigungen bzw. sogar zu Gesundheitsgefährdungen durch von der Steiermarkleitung verursachte Lärmbelästigungen komme" (so S 1 ihrer Berufung vom 17. März 2010), bezieht sich in ihrer Berufung so wie bereits im Verfahren erster Instanz nur auf die Lärmfrage, zwar im Besonderen auf Werndorf und die weitere Umgebung, beantragt jedoch, die Prüfung durch den Umweltsenat "auf sämtliche Gemeinden bzw. betroffene Objekte im Vorhabensgebiet auszudehnen". Diesem Verlangen wurde, wie dem angefochtenen Bescheid (S 32 – 36) zu entnehmen ist, durch eine repräsentative Auswahl von Messpunkten im Zuge der Begutachtung durch den schalltechnischen nichtamtlichen Sachverständigen Ing. Fritz Wagner und das darauf aufbauende humanmedizinische Gutachten des nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Neuberger entsprochen.
Diesem Verlangen wurde – dies sei schon hier angemerkt – auch im Berufungsverfahren durch Messungen an "betroffenen Objekten" (so die Umweltanwältin) in verschiedenen Gemeinden entsprochen (sh. 3.2.4.).
Somit ist klar gestellt, dass "Sache" des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs. 4 AVG) nur die Lärmfrage ist.Somit ist klar gestellt, dass "Sache" des Berufungsverfahrens (Paragraph 66, Absatz 4, AVG) nur die Lärmfrage ist.
2.3. Abnahmebescheid der Stmk. Landesregierung:
Am 12. Februar 2010 erließ die Stmk. Landesregierung den angefochtenen Bescheid und versandte ihn an 194 Adressaten. Er setzt sich auf 41 Seiten mit den Ergebnissen der Abnahmeprüfung nach § 20 UVP-G 2000 auseinander. Im Spruch wird zu I "unter Berücksichtigung der unter II nachträglich genehmigten geringfügigen Abweichungen" festgestellt, dass das Vorhaben der Genehmigung entspricht.Am 12. Februar 2010 erließ die Stmk. Landesregierung den angefochtenen Bescheid und versandte ihn an 194 Adressaten. Er setzt sich auf 41 Seiten mit den Ergebnissen der Abnahmeprüfung nach Paragraph 20, UVP-G 2000 auseinander. Im Spruch wird zu römisch eins "unter Berücksichtigung der unter römisch II nachträglich genehmigten geringfügigen Abweichungen" festgestellt, dass das Vorhaben der Genehmigung entspricht.
Die zu I und II erhobenen Einwendungen wurden jeweils abgewiesen, somit auch – wie schon gesagt – die allein die "Sache" des Berufungsverfahrens bildenden Lärm-Einwendungen.Die zu römisch eins und römisch II erhobenen Einwendungen wurden jeweils abgewiesen, somit auch – wie schon gesagt – die allein die "Sache" des Berufungsverfahrens bildenden Lärm-Einwendungen.
Die Erstbehörde vermeinte zwar, sie sei aus rechtlichen Gründen (S 35/36 des angefochtenen Bescheides) nicht berechtigt, in eine inhaltliche Prüfung der Einwendungen einzutreten, hat es unter Beiziehung von Sachverständigen aber getan: "Da die
einschreitenden Parteien ... darauf beharren, dass die
Schallemissionen Gegenstand der Abnahmeprüfung sind, sah sich die Behörde auf der Grundlage der von ihr ergänzend eingeholten Gutachten sehr wohl veranlasst, auch die diesbezüglichen Einwendungen nach inhaltlicher Beurteilung durch einschlägige fachkundige Gutachten als unbegründet abzuweisen" (S 36).
Unter III des Spruches wurde schließlich angeordnet, dass "die Überprüfung, ob der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen", das ist die Nachkontrolle gemäß § 22 UVP-G 2000, bis längstens 31. Dezember 2012 durchzuführen ist.Unter römisch III des Spruches wurde schließlich angeordnet, dass "die Überprüfung, ob der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen", das ist die Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, UVP-G 2000, bis längstens 31. Dezember 2012 durchzuführen ist.
3. Berufungsverfahren:
3.1. Die Berufungen:
Gegen diesen Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 12. Februar 2010 haben Berufung erhoben
die Nachbarn Rudolf Pump und Helfried Reimoser, beide in 8402
Werndorf, alle vertreten durch Neger/Ulm, Rechtsanwälte OG, 8010 Graz,
sowie
- die Umweltanwältin des Landes Steiermark, MMag Ute Pöllinger
Sie beschweren sich über unzumutbare Lärmbelästigung durch die Stromleitung, insbesondere durch "tiefe Brummtöne", teils sogar über Gesundheitsgefährdung, wofür sie Messergebnisse und andere Unterlagen vorlegen, aufgelistet als Beilage 1 bis 6 zur Berufung der von Neger/Ulm vertretenen Parteien, und zwar:
Beilage ./1: Geräuschmessbericht des Amtes der Stmk. Landesregierung, Fachabteilung (= FA) 17C, GZ: FA 17C 74.001/10-4
Beilage ./2: Geräuschmessbericht des Amtes der Stmk.
Landesregierung, FA 17C zu GZ: FA 17C 76.017/02-65
Beilage ./3: Lärmtechnische Stellungnahme des Amtes der Stmk. Landesregierung, FA 17C, vom 09.03.2010
Beilage /4: Schreiben des Amtes der Stmk. Landesregierung, FA 13B, an zahlreiche Gemeinden vom 29.04.2009
Beilage ./5: Urgenzschreiben des Amtes der Stmk. Landesregierung, FA 13B, vom 18.01.2010
Beilage ./6: Humanmedizinisches Gutachten des Amtes der Stmk. Landesregierung, FA 8B, Gesundheitswesen (Sanitätsdirektion), vom 16.03.2010, GZ: FA 8B-20.2-246/2008
Mit Ausnahme der sich auf Lärmbeurteilungen nicht beziehenden Beilagen 4 und 5 haben diese Beilagen auch in die Berufung der Umweltanwältin Eingang gefunden.
Die Berufungsanträge decken sich insoweit, als sie übereinstimmend lauten, der Umweltsenat wolle in Stattgebung der jeweiligen Berufung
"den angefochtenen Bescheid beheben, in eventu
den angefochtenen Bescheid insofern abändern, (als) dass
den Konsenswerbern die unverzügliche Beseitigung der konsenswidrigen Abweichungen aufgetragen werde."
Die von Neger/Ulm vertretenen Parteien stellen außerdem den Antrag, der Umweltsenat wolle seinen Berufungsbescheid vom 08. März 2007, US 9B/2005/8-431, der übrigens vom VwGH in mehreren Erkenntnissen bestätigt wurde, durch Vorschreibung nachträglicher Auflagen, Aufträge und Vorkehrungen "zur Beseitigung der nunmehr nachgewiesenen Gesundheitsgefährdung" abändern.
Die Umweltanwältin stellt "bereits zu diesem Zeitpunkt" den Antrag, die von ihr begehrte Behebung, in eventu Abänderung "auf sämtliche Gemeinden bzw. betroffene Objekte im Vorhabensgebiet auszudehnen".
(Zur rechtlichen Beurteilung dieser Anträge sh 4.2.).
3.2. Stationen des Berufungsverfahrens:
3.2.1. 17seitige Berufungsbeantwortung der APG/Stromnetz Stmk. vom 27. April 2010 mit der Bekräftigung der Begründung des Abnahmebescheides durch die Erstbehörde.
Als Reaktion darauf Stellungnahme der Umweltanwältin vom 17. Mai 2010 mit der Mitteilung, sie habe das Büro Möhler + Partner, Beratende Ingenieure für Schallschutz und Bauphysik, München, damit beauftragt, erneut repräsentative Messungen unter Einbeziehung der Häufigkeit meteorologischer Bedingungen durchzuführen. Zugleich wird eine humanmedizinische Begutachtung dieser Messergebnisse für Mitte August 2010 in Aussicht gestellt.
Dem schließen sich die von Neger/Ulm vertretenen Parteien in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2010 an.
3.2.2. Im Schreiben vom 2. Juni 2010 nehmen APG/Stromnetz Stmk. von einer Stellungnahme zu jenen der Berufungswerber vom 17. bzw. 27. Mai 2010 Abstand, da sie aus ihrer Sicht nichts enthalten, was nicht schon Gegenstand der Berufungen selbst und der Berufungsbeantwortung gewesen sei, legen aber Langzeitmessungen vom 26. April bis 14. Mai 2010 des Büros Vatter & Partner ZT-GmbH vom 27. Mai 2010 samt Beilagen, diese bestehend aus Pegelschrieben und Frequenzanalysen, vor. Diese Messergebnisse wurden in Form eines gleichzeitig vorgelegten schalltechnischen Gutachtens des TAS Sachverständigenbüros für Technische Akustik SV-GmbH vom 27. Mai 2010, das von APG/Stromnetz hiefür beauftragt worden war, ausgewertet. Außerdem liegt dem obzitierten Schreiben eine Stellungnahme des Laboratoriums für Umweltanalytik vom 1. Juni 2010 betreffend "die Häufigkeit der Brummereignisse, bezogen auf die Gesamtzeit der Messung" bei.
3.2.3. Nach Gewährung einer von der Umweltanwältin des Landes Stmk. für die Abgabe der Möhler + Partner-Stellungnahme und der darauf aufbauenden humanmedizinischen Beurteilung erbetenen Fristverlängerung langten am 29. September 2010 ein
das schalltechnische Gutachten von Möhler + Partner und
das darauf basierende medizinische Ergänzungsgutachten der Amtsärztin Dr. Andrea Kainz von der Sanitätsdirektion des Landes Stmk vom 27. September 2010; diese hatte bereits das den Berufungen angeschlossene Gutachten vom 17. März 2010 verfasst.
Das "im Auftrag der MMag Ute Pöllinger, Umweltanwältin des Landes Steiermark" im September 2010 erstellte "Schalltechnische Gutachten" von Möhler + Partner, München, führt unter "Aufgabenstellung" auf S 4 aus:
"Durch Schallmessungen an mehreren Orten und zu mehreren Zeitpunkten sollen die Schallimmissionen aus der Stromleitung ermittelt und beurteilt werden .."
Unter "Vorgehensweise" heißt es auf S 6:
"Im Rahmen einer Ortsbesichtigung wurden die Messorte und die Vorgehensweise zur Messung der Geräusche mit Umweltanwältin Frau MMag. Pöllinger und Herrn RA Dr. Neger abgestimmt."
Es werden dann in Tabelle 1 (S 6/7) vier Messpunkte angeführt, und zwar Pump in Werndorf, Sundl und Techt, je in Wutschdorf, Gemeinde St. Ulrich am Waasen, und Adler, Krumegg. Die von Neger/Ulm vertretenen Parteien bezeichnen sie in ihrer Stellungnahme vom 27.05.2010 als "repräsentative Messungen". Die Umweltanwältin hat somit - wie schon auf S 3 ihrer Berufungsschrift - im Berufungsverfahren nur die Lärmsituation in der Gemeinde Werndorf und ihrer weiteren Umgebung thematisiert, sich auch im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens auf allgemeine Behauptungen ohne Konkretisierung oder auf unbestimmte Vermutungen beschränkt und in ihren abschließenden Stellungnahmen vom 9. März und vom 23. März 2011 die Gutachten der befassten Sachverständigen als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet, "so dass kein Bedarf mehr für weitere Ermittlungen besteht".
Gleichwohl wurden im Berufungsverfahren so wie bereits im Abnahmeprüfverfahren (sh den angefochtenen Bescheid, S 31 und 33/34) Messungen an "betroffenen Objekten" im Verlauf der Steiermarkleitung vorgenommen, wie in Rauden (Arnus) oder Pischelsdorf (Schwarzl). Dazu sei auf das schalltechnische Gutachten von Ing. Fritz Wagner, Pkt 2.3.1. Messorte, verwiesen.
3.2.4. Im Ergänzungsgutachten der Amtsärztin und im Vorlageschreiben der Umweltanwältin vom 29. September 2010 wird betont, dass die störenden Geräusche (tieffrequenter Brummton) im Zusammenhang mit dem Lastzustand der Leitung stünden. Da die Betreiber aber trotz Ersuchens keine Daten zu den Lastzuständen der 380 kV-Steiermarkleitung zur Verfügung gestellt hätten, sei es der Amtsärztin nicht möglich gewesen, eine abschließende medizinische Beurteilung durchzuführen, "da ohne die Lastzustände keine abschließende humanmedizinische Einordnung der zeitlichen Belastung der Anrainer durch die Lärmbelästigung durchgeführt werden konnte".
Sodann stellt die Umweltanwältin das Ersuchen, die Konsensinhaberin zur Vorlage der erforderlichen Daten aufzufordern "und eine darauf basierende endgültige humanmedizinische Beurteilung zu beauftragen. Zu diesem endgültigen
humanmedizinischen Gutachten wird ... im Rahmen des Parteiengehörs
Stellung genommen."
In der Stellungnahme vom 30. September 2010 schließen sich die von Neger/Ulm vertretenen Parteien "dem Vorbringen der Umweltanwältin des Landes Steiermark vom 29. September 2010 vollinhaltlich an".
3.2.5. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 übermittelte der Umweltsenat den bereits in den bisherigen Verfahren zur 380 kV-Steiermarkleitung tätig gewesenen Sachverständigen, nämlich dem elektrotechnischen Amtssachverständigen Dipl.Ing. Josef Krenn und dem nichtamtlichen schalltechnischen Sachverständigen Ing. Fritz Wagner, die für die Erstellung ihrer Gutachten erforderlichen Unterlagen, die unter C) dieses Schreibens aufgelistet sind und sich mit den in 3.1. und 3.2.1. – 3.2.4. dieses Bescheides angeführten decken.
Dem nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Manfred Neuberger, der gleichfalls allen Verfahren zur 380 kV-Steiermarkleitung beigezogen war, wurden vorweg die medizinischen Gutachten der Amtsärztin Dr. Andrea Kainz vom 16. März 2010 und vom 27. September 2010 übermittelt.
Wegen der Untrennbarkeit der angesprochenen Sachfragen wurden die Gutachten zur Elektrotechnik und zur Schalltechnik in wechselseitiger Absprache erstellt.
Das elektrotechnische Gutachten langte am 10. Dezember 2010, das umfassende schalltechnische am 21. Dezember 2010 beim Umweltsenat ein.
Diese Gutachten wurden dem medizinischen Sachverständigen, der auch für das Berufungsverfahren iSd § 52 Abs. 4 AVG beeidet wurde, zugeleitet.Diese Gutachten wurden dem medizinischen Sachverständigen, der auch für das Berufungsverfahren iSd Paragraph 52, Absatz 4, AVG beeidet wurde, zugeleitet.
Nach Einlangen seines Gutachtens am 4. Februar 2011 und einer präzisierenden ergänzenden Stellungnahme aus schalltechnischer Sicht am 10. Februar 2011 wurden alle vom Umweltsenat eingeholten Gutachten und die Ersuchschreiben hiefür am selben Tag gemäß § 45 Abs. 3 AVG den Berufungswerbern und der APG/Stromnetz Stmk zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, dazu binnen vier Wochen, einlangend beim Umweltsenat, Stellung zu nehmen.Nach Einlangen seines Gutachtens am 4. Februar 2011 und einer präzisierenden ergänzenden Stellungnahme aus schalltechnischer Sicht am 10. Februar 2011 wurden alle vom Umweltsenat eingeholten Gutachten und die Ersuchschreiben hiefür am selben Tag gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG den Berufungswerbern und der APG/Stromnetz Stmk zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, dazu binnen vier Wochen, einlangend beim Umweltsenat, Stellung zu nehmen.
Die Auseinandersetzung mit den entscheidungsrelevanten Partien der Gutachten und mit den fristgerecht eingelangten Stellungnahmen hiezu sowie die Darstellung des Verfahrens danach erfolgt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (sh 5.2.).
Bereits hier wird aber angemerkt, dass die Erstberufungsgegnerin eingangs ihrer Stellungnahme vom 9. März 2011 unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges bekannt gab, dass sie ihren Firmenwortlaut von Verbund Austrian Power Grid AG auf Austrian Power Grid AG geändert hat.
B) Rechtliche Beurteilung:
Zu Pkt I. und II. des SpruchesZu Pkt römisch eins. und römisch II. des Spruches
4.1. Zum Berufungsrecht:
Alle Berufungswerber sind Parteien und als solche berufungsberechtigt. Ihre Parteistellung wurde im angefochtenen Bescheid (S 14 f) zutreffend begründet und auch im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt.
Die Berufungen wurden rechtzeitig erhoben und sind somit zulässig.
4.2. Zu den Berufungsanträgen:
In beiden Berufungen wird zunächst die "Behebung" des angefochtenen Bescheides begehrt. Das lässt nicht klar erkennen, was von der Berufungsbehörde begehrt wird. Die ersatzlose Behebung des Bescheides kommt hier nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hiefür (etwa Unzuständigkeit der Erstbehörde, näher sh. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009] 274) offenkundig nicht gegeben sind.
Abgesehen von der schon mangels Rechtskraft des angefochtenen Bescheides hier nicht in Betracht kommenden Behebung von Amts wegen nach § 68 AVG kommt das Wort "beheben" aber in Verbindung mit der Zurückverweisung der Sache an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde im § 66 Abs. 2 AVG vor. Eine solche Behebung ist allerdings nur zulässig, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. In diese Richtung haben die Berufungswerber im Verfahren aber nicht argumentiert und es kann vom Vorliegen der Voraussetzungen hiefür im gegenständlichen Fall – dies ergibt sich aus dem bisherigen Ermittlungsverfahren mit aller Deutlichkeit – keine Rede sein.Abgesehen von der schon mangels Rechtskraft des angefochtenen Bescheides hier nicht in Betracht kommenden Behebung von Amts wegen nach Paragraph 68, AVG kommt das Wort "beheben" aber in Verbindung mit der Zurückverweisung der Sache an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde im Paragraph 66, Absatz 2, AVG vor. Eine solche Behebung ist allerdings nur zulässig, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. In diese Richtung haben die Berufungswerber im Verfahren aber nicht argumentiert und es kann vom Vorliegen der Voraussetzungen hiefür im gegenständlichen Fall – dies ergibt sich aus dem bisherigen Ermittlungsverfahren mit aller Deutlichkeit – keine Rede sein.
Sehr wohl lässt aber der Eventualantrag, "den angefochtenen Bescheid insofern abzuändern, als den Konsenswerbern die unverzügliche Beseitigung der konsenswidrigen Abweichungen aufgetragen werde", erkennen, was die Berufungen konkret anstreben.
Wie bereits im Berufungsbescheid des Umweltsenates vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431, Pkt. 13, ausgeführt wurde, liegt das Wesen der auch im AVG zulässigen Eventualanträge darin, dass sie unter der aufschiebenden Bedingung gestellt werden, dass – wie hier – der Primärantrag erfolglos bleibt (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/2048).Wie bereits im Berufungsbescheid des Umweltsenates vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431, Pkt. 13, ausgeführt wurde, liegt das Wesen der auch im AVG zulässigen Eventualanträge darin, dass sie unter der aufschiebenden Bedingung gestellt werden, dass – wie hier – der Primärantrag erfolglos bleibt vergleiche VwGH 12.12.1997, 96/19/2048).
Soweit allerdings die Umweltanwältin beantragt, die Behebung, in eventu Abänderung "auf sämtliche Gemeinden bzw. betroffenen Objekte im Vorhabensgebiet auszudehnen", wird der darauf bezogene Sachverhalt in 3.2.3. in rechtlicher Hinsicht wie folgt beurteilt:
Wenn die Berufungswerberin über die von ihr angeführten Lärmimmissionen hinaus, die ohnedies sowohl im Verfahren 1. als auch 2. Instanz geprüft wurden, bloß allgemeine Behauptungen ohne Konkretisierung oder vage Vermutungen aufstellt, für die sie – im gesamten Ablauf des Berufungsverfahrens – keine Beweise oder Anhaltspunkte liefert, ist die Berufungsbehörde nicht verpflichtet, ergänzende Erhebungen anzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 2). In diesem Fall sind eben Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens im Berufungsverfahren iSd § 66 Abs. 1 AVG nicht notwendig. Denn nur "notwendige Ergänzungen ..." sind zulässig. Dies unterstreicht auch der durch die Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 eingeführte § 18 Abs. 1 AVG, wonach die Behörde die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen hat. Ganz offenbar hält aber die Umweltanwältin zufolge ihrer abschließenden Stellungnahme vom 9. März und vom 23. März 2011 ohnehin an dieser Forderung nicht mehr fest.Wenn die Berufungswerberin über die von ihr angeführten Lärmimmissionen hinaus, die ohnedies sowohl im Verfahren 1. als auch 2. Instanz geprüft wurden, bloß allgemeine Behauptungen ohne Konkretisierung oder vage Vermutungen aufstellt, für die sie – im gesamten Ablauf des Berufungsverfahrens – keine Beweise oder Anhaltspunkte liefert, ist die Berufungsbehörde nicht verpflichtet, ergänzende Erhebungen anzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 2). In diesem Fall sind eben Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens im Berufungsverfahren iSd Paragraph 66, Absatz eins, AVG nicht notwendig. Denn nur "notwendige Ergänzungen ..." sind zulässig. Dies unterstreicht auch der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, eingeführte Paragraph 18, Absatz eins, AVG, wonach die Behörde die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen hat. Ganz offenbar hält aber die Umweltanwältin zufolge ihrer abschließenden Stellungnahme vom 9. März und vom 23. März 2011 ohnehin an dieser Forderung nicht mehr fest.
5. Entscheidung in der Sache:
5.1. Strittige Auslegungsfragen im angefochtenen Bescheid:
Wie im Berufungsbescheid des Umweltsenates vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431, speziell zum Konfliktthema der elektro-magnetischen Felder wiederholt betont wurde, ist das Verfahren zur Genehmigung der 380 kV-Steiermarkleitung ein Projektgenehmigungsverfahren. Der in den Plänen und in der Beschreibung des Vorhabens zum Ausdruck gebrachte Errichtungs- und Betriebswille des Projektwerbers ist maßgebend für das Verfahren, in dem regelmäßig kollidierende Nachbarinteressen eine weitere maßgebende Rolle spielen. Daher muss nach der Judikatur des VwGH die Betriebsbeschreibung, welche die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides bildet (VwGH 29.3.2006, 2005/04/0118, ZfVB 2007/879), insbesondere präzise Angaben zu allen jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind (VwGH 3.09.2008, 2008/04/0085 = VwSlg 17.510 (A), zu einem Untersagungsbescheid nach § 360 Abs. 1 GewO). Für das UVP-Verfahren ist dem Projektwerber eine besondere Sorgfalt bei der Erstellung der Verfahrensunterlagen vorgeschrieben:Wie im Berufungsbescheid des Umweltsenates vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431, speziell zum Konfliktthema der elektro-magnetischen Felder wiederholt betont wurde, ist das Verfahren zur Genehmigung der 380 kV-Steiermarkleitung ein Projektgenehmigungsverfahren. Der in den Plänen und in der Beschreibung des Vorhabens zum Ausdruck gebrachte Errichtungs- und Betriebswille des Projektwerbers ist maßgebend für das Verfahren, in dem regelmäßig kollidierende Nachbarinteressen eine weitere maßgebende Rolle spielen. Daher muss nach der Judikatur des VwGH die Betriebsbeschreibung, welche die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides bildet (VwGH 29.3.2006, 2005/04/0118, ZfVB 2007/879), insbesondere präzise Angaben zu allen jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind (VwGH 3.09.2008, 2008/04/0085 = VwSlg 17.510 (A), zu einem Untersagungsbescheid nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO). Für das UVP-Verfahren ist dem Projektwerber eine besondere Sorgfalt bei der Erstellung der Verfahrensunterlagen vorgeschrieben:
Auf unionsrechtlicher Basis verlangt Art 5 der UVP-RL von den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass bei der Beschreibung des Projektes u.a. Art und Quantität der erwarteten Emissionen, darunter Lärm, die sich aus dem Projekt ergeben, angegeben und mögliche erhebliche Auswirkungen des Projekts beschrieben werden (Anhang IV Z 1 und Z 4 der UVP-RL).Auf unionsrechtlicher Basis verlangt Artikel 5, der UVP-RL von den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass bei der Beschreibung des Projektes u.a. Art und Quantität der erwarteten Emissionen, darunter Lärm, die sich aus dem Projekt ergeben, angegeben und mögliche erhebliche Auswirkungen des Projekts beschrieben werden (Anhang römisch IV Ziffer eins und Ziffer 4, der UVP-RL).
In Umsetzung dieser RL (vgl § 1 Abs. 2 UVP-G 2000) durch die UVE, einem Kernstück der UVP, (vgl die bei Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 [2006] 95, abgedruckten Materialien zur UVP-G-Nov. 2000) wird dem Projektwerber in einer zum Teil sehr weitgehenden Modifizierung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren die Verpflichtung "zur Ermittlung, zum Nachweis oder zur Glaubhaftmachung umweltrelevanter SachverhalteIn Umsetzung dieser RL vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, UVP-G 2000) durch die UVE, einem Kernstück der UVP, vergleiche die bei Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 [2006] 95, abgedruckten Materialien zur UVP-G-Nov. 2000) wird dem Projektwerber in einer zum Teil sehr weitgehenden Modifizierung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren die Verpflichtung "zur Ermittlung, zum Nachweis oder zur Glaubhaftmachung umweltrelevanter Sachverhalte
... im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung (= UVE)"
auferlegt (Merli, Umweltrecht, in: Holoubek/Lienbacher (Hrsg), Rechtspolitik der Zukunft – Zukunft der Rechtspolitik [1999] 360).
Hiebei handelt es sich um eine unternehmensbezogene Verfahrensvorgabe, bei der dem Projektwerber eine spezifische Ermittlungspflicht auferlegt wird, die über die im Anlagenrecht übliche Mitwirkungspflicht hinausgeht (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G² § 6 Rz 5), vergleichbar jener, nach der zB im Recht der Bundesrepublik Deutschland Projektwerber "Planungen vornehmen, Konzepte erarbeiten bzw. Sicherungsmechanismen einrichten müssen" (Eifert, Regulierungsstrategien, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle (Hrsg), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd I, § 19 Rn 101).Hiebei handelt es sich um eine unternehmensbezogene Verfahrensvorgabe, bei der dem Projektwerber eine spezifische Ermittlungspflicht auferlegt wird, die über die im Anlagenrecht übliche Mitwirkungspflicht hinausgeht vergleiche Altenburger/Berger, UVP-G² Paragraph 6, Rz 5), vergleichbar jener, nach der zB im Recht der Bundesrepublik Deutschland Projektwerber "Planungen vornehmen, Konzepte erarbeiten bzw. Sicherungsmechanismen einrichten müssen" (Eifert, Regulierungsstrategien, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle (Hrsg), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd römisch eins, Paragraph 19, Rn 101).
Der die UVE regelnde § 6 UVP-G 2000 verpflichtet unter weitgehender Angleichung an den Text des Anhanges IV der UVP-RL den Projektwerber u.a. zur Angabe von Art und Menge der zu erwartenden Emissionen, darunter Lärm, die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben (Abs. 1 Z 1 lit. c) und zur Beschreibung der möglichen (seit BGBl. I 87/2009: voraussichtlichen) erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt infolge u.a. der Verursachung von Belästigungen (Abs. 1 Z 4 lit. c) und zur Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, also jedenfalls auf Menschen, vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen (Z 5).Der die UVE regelnde Paragraph 6, UVP-G 2000 verpflichtet unter weitgehender Angleichung an den Text des Anhanges römisch IV der UVP-RL den Projektwerber u.a. zur Angabe von Art und Menge der zu erwartenden Emissionen, darunter Lärm, die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben (Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) und zur Beschreibung der möglichen (seit BGBl. römisch eins 87/2009: voraussichtlichen) erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt infolge u.a. der Verursachung von Belästigungen (Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,) und zur Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, also jedenfalls auf Menschen, vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen (Ziffer 5,).
Im angefochtenen Bescheid wurde aus dem Fehlen von Angaben in der UVE über erhebliche Auswirkungen der tiefen Brummtöne bei ungünstigen Witterungsbedingungen, die Hauptthema der Berufungen sind, aber weder im UVP-GA noch im weiteren Verfahren als "Störfaktoren" erkannt wurden, der Schluss gezogen, sie seien durch den Genehmigungsbescheid idF des Berufungsbescheides vom 8. März 2007 genehmigt.Im angefochtenen Bescheid wurde aus dem Fehlen von Angaben in der UVE über erhebliche Auswirkungen der tiefen Brummtöne bei ungünstigen Witterungsbedingungen, die Hauptthema der Berufungen sind, aber weder im UVP-GA noch im weiteren Verfahren als "Störfaktoren" erkannt wurden, der Schluss gezogen, sie seien durch den Genehmigungsbescheid in der Fassung des Berufungsbescheides vom 8. März 2007 genehmigt.
Dagegen bringen die Berufungswerber vor, ein Projektgenehmigungsverfahren erschöpfe sich nicht allein in der Beurteilung der vorgelegten Unterlagen, sondern erfasse vor allem den der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung dienenden Sachverhalt, insbesondere im Hinblick auf den Nachbarschutz. Ferner hätten die Konsensinhaberinnen die Einhaltung der ermittelten Prognosewerte in ihrem UVE-Fachbeitrag Schall verbindlich zugesichert; somit sei es ihr Bindungswille gewesen, das Vorhaben so zu realisieren, dass unzumutbare oder gar gesundheitsgefährdende Lärmbelästigungen der Betroffenen in Werndorf unterbleiben.
Die Konsensinhaberinnen bestreiten in ihrer Berufungsbeantwortung vom 27. April 2010 eine derart verbindliche Festlegung in der UVE, diese sei ein "(bloßes) Gutachten".
Hiezu hat der Umweltsenat erwogen:
Ob die UVE die Beschreibung des Vorhabens darstellt, wie dies die wiederkehrende Verwendung dieses Wortes in § 6 (Z 1, 3 – 5) UVP-G 2000 nahelegt, oder, wie die Berufungsgegnerinnen in ihrer Berufungsbeantwortung darzulegen versuchen, den Charakter eines Gutachtens hat, kann dahin stehen. Fehlende Angaben über spezielle Lärmbelästigungen durch tiefes Brummen udgl. aus einer 380 kV-Starkstromfreileitung machen entweder die UVE als Beschreibung des Vorhabens oder als Gutachten unvollständig. Die Sachverhaltsermittlung obliegt, wie nochmals in der UVP-Nov 2004 zum Ausdruck kommt, in erster Linie dem Projektwerber (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G² § 12 Rz 39). Auch wenn "zum Thema der Reduzierung der Brummgeräusche noch keine erprobten und erwiesenen technischen Maßnahmen ergriffen werden können", wie die Berufungsgegnerinnen in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2010, S 3/4, betonen, wäre diese Frage in das "Lärmkapitel" der UVE aufzunehmen gewesen, zumal auch Änderungen der Auswirkungen einer elektrischen Leitungsanlage, die zu einer Verstärkung, ja sogar zur Verringerung des Koronageräusches führen, als bewilligungspflichtig iSd § 3 StWG qualifiziert werden (vgl Neubauer/Onz/Mendel, StWG [2010] § 3 Rz 10). Wie in der angeführten Stellungnahme ferner betont, war die Verbund-APG "gemeinsam mit Netzbetreibern aus Österreich, der Schweiz und Deutschland von 2002 bis 2009 am Forschungsprojekt CONOR der ETH Zürich beteiligt. Ziel dieses Forschungsprojektes war es, Maßnahmen zur Minimierung von Störgeräuschen, insbesondere vonOb die UVE die Beschreibung des Vorhabens darstellt, wie dies die wiederkehrende Verwendung dieses Wortes in Paragraph 6, (Ziffer eins,, 3 – 5) UVP-G 2000 nahelegt, oder, wie die Berufungsgegnerinnen in ihrer Berufungsbeantwortung darzulegen versuchen, den Charakter eines Gutachtens hat, kann dahin stehen. Fehlende Angaben über spezielle Lärmbelästigungen durch tiefes Brummen udgl. aus einer 380 kV-Starkstromfreileitung machen entweder die UVE als Beschreibung des Vorhabens oder als Gutachten unvollständig. Die Sachverhaltsermittlung obliegt, wie nochmals in der UVP-Nov 2004 zum Ausdruck kommt, in erster Linie dem Projektwerber vergleiche Altenburger/Berger, UVP-G² Paragraph 12, Rz 39). Auch wenn "zum Thema der Reduzierung der Brummgeräusche noch keine erprobten und erwiesenen technischen Maßnahmen ergriffen werden können", wie die Berufungsgegnerinnen in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2010, S 3/4, betonen, wäre diese Frage in das "Lärmkapitel" der UVE aufzunehmen gewesen, zumal auch Änderungen der Auswirkungen einer elektrischen Leitungsanlage, die zu einer Verstärkung, ja sogar zur Verringerung des Koronageräusches führen, als bewilligungspflichtig iSd Paragraph 3, StWG qualifiziert werden vergleiche Neubauer/Onz/Mendel, StWG [2010] Paragraph 3, Rz 10). Wie in der angeführten Stellungnahme ferner betont, war die Verbund-APG "gemeinsam mit Netzbetreibern aus Österreich, der Schweiz und Deutschland von 2002 bis 2009 am Forschungsprojekt CONOR der ETH Zürich beteiligt. Ziel dieses Forschungsprojektes war es, Maßnahmen zur Minimierung von Störgeräuschen, insbesondere von
Brummtönen, zu entwickeln" ... Erst ein Jahr nach Beginn dieser
Beteiligung wurde – mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2003 – zugleich mit dem Genehmigungsantrag die UVE bei der Stmk Landesregierung vorgelegt (vgl. US 9B/2005/8-431, 1.1. = S 23). Auch die technischen Unterlagen zur Projektsänderung Werndorf vom 28. Dezember 2005 im Berufungsverfahren enthielten keinen derartigen Hinweis (vgl. wieder den zit. Bescheid 3.4. = S 46).Beteiligung wurde – mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2003 – zugleich mit dem Genehmigungsantrag die UVE bei der Stmk Landesregierung vorgelegt vergleiche US 9B/2005/8-431, 1.1. = S 23). Auch die technischen Unterlagen zur Projektsänderung Werndorf vom 28. Dezember 2005 im Berufungsverfahren enthielten keinen derartigen Hinweis vergleiche wieder den zit. Bescheid 3.4. = S 46).
Die Beteiligung der APG und mehrerer Netzbetreiber am angeführten Forschungsprojekt deutet darauf hin, dass tiefe Brummtöne "mögliche" Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarschaft haben können, ja auch "erhebliche". In diesem Fall wären sie in die UVE aufzunehmen gewesen. "Mögliche erhebliche Auswirkungen", die in der UVE anzuführen sind, bedeuten freilich nicht bereits eine "unzumutbare Belästigung der Nachbarn" oder gar deren Gesundheitsgefährdung iSd § 17 Abs. 2 lit. c und lit. a UVP-G 2000. (Die Absenkung der Anforderungen an die UVE durch die Ersetzung des Wortes "möglichen" durch das Wort "voraussichtlichen" vor "erheblichen Auswirkungen" in § 6 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000 ist erst am 19. August 2009 in Kraft getreten.)Die Beteiligung der APG und mehrerer Netzbetreiber am angeführten Forschungsprojekt deutet darauf hin, dass tiefe Brummtöne "mögliche" Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarschaft haben können, ja auch "erhebliche". In diesem Fall wären sie in die UVE aufzunehmen gewesen. "Mögliche erhebliche Auswirkungen", die in der UVE anzuführen sind, bedeuten freilich nicht bereits eine "unzumutbare Belästigung der Nachbarn" oder gar deren Gesundheitsgefährdung iSd Paragraph 17, Absatz 2, Litera c und Litera a, UVP-G 2000. (Die Absenkung der Anforderungen an die UVE durch die Ersetzung des Wortes "möglichen" durch das Wort "voraussichtlichen" vor "erheblichen Auswirkungen" in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, UVP-G 2000 ist erst am 19. August 2009 in Kraft getreten.)
In der Berufungsbeantwortung wird betont (S 4), die "tieffrequenten Geräusche" seien, obwohl "ein bekanntes Phänomen", in den vorgelegten Unterlagen deshalb nicht behandelt worden, weil sie selten auftreten, und zwar "nur kurzfristig bei besonderen meteorologischen Bedingungen". Damit verneinen die Berufungsgegnerinnen implizit auch eine sie treffende Verpflichtung, sich mit ihnen in der UVE zu befassen.
Im Genehmigungsverfahren beider Instanzen war das Ergebnis des "Lärmkapitels", wohl infolge der Nichterwähnung der tiefen Brummgeräusche bei bestimmten – wie angenommen: selten auftretenden – Wetterlagen, dass die Lärmbelästigung das zumutbare Ausmaß nicht übersteige (vgl. US 9B/2005/8-431, Pkt 7.4., S 182 [184]). Bei einer solchen Beurteilung dieses Themas bestand auch keine Veranlassung zur Vorschreibung einer "Lärm-Auflage" – ähnlich dem Berufungsverfahren zur Genehmigung der Stmk-Leitung hinsichtlich des EMF-Wertes von 1 µT, sh Bescheid des US vom 08. März 2007, Pkt 7.3.6., S 159, und des hiezu ergangenen Erk des VwGH vom 24.06.2009, Zl. 2007/05/0101, Pkt 10.5.Im Genehmigungsverfahren beider Instanzen war das Ergebnis des "Lärmkapitels", wohl infolge der Nichterwähnung der tiefen Brummgeräusche bei bestimmten – wie angenommen: selten auftretenden – Wetterlagen, dass die Lärmbelästigung das zumutbare Ausmaß nicht übersteige vergleiche US 9B/2005/8-431, Pkt 7.4., S 182 [184]). Bei einer solchen Beurteilung dieses Themas bestand auch keine Veranlassung zur Vorschreibung einer "Lärm-Auflage" – ähnlich dem Berufungsverfahren zur Genehmigung der Stmk-Leitung hinsichtlich des EMF-Wertes von 1 µT, sh Bescheid des US vom 08. März 2007, Pkt 7.3.6., S 159, und des hiezu ergangenen Erk des VwGH vom 24.06.2009, Zl. 2007/05/0101, Pkt 10.5.
Laut Verhandlungsschrift der Stmk. Landesregierung vom 19. November 2009, S 54, führte die Umweltanwältin zum Umfang der Abnahmeprüfung aus, dass diese "jedenfalls auch dazu (dient), die Richtigkeit der Annahmen zu prüfen, unter denen seinerzeit die Genehmigung erteilt wurde. In lärmtechnischer Hinsicht wurde davon ausgegangen, dass die Corona-Geräusche, die durch die Leitung verursacht werden, derart marginal sein werden, dass eine Belästigung auszuschließen ist, weshalb auch keine entsprechenden Betriebsauflagen erteilt wurden." Im tatsächlichen Betrieb habe sich aber nunmehr herausgestellt, dass es zu Belästigungen von Anrainern komme. Deshalb habe die Behörde vor Erlassung des – nun angefochtenen – Abnahmebescheides noch entsprechende Lärmmessungen zu veranlassen.
Die Erstbehörde folgert nach überzeugender Beurteilung der hier – gegebenen – Parteistellung der Nachbarn auf S 14 f des angefochtenen Bescheides auf dessen S 35 f aus dem Fehlen von Aussagen hinsichtlich einer verbindlichen Begrenzung von Schallimmissionen in der UVE und aus dem Fehlen einer diesbezüglichen Auflage im Genehmigungsbescheid, es sei ihr "mangels Rechtsgrundlage verwehrt, im Rahmen der Abnahmeprüfung verwaltungspolizeiliche Anordnungen zu treffen (zB nachträgliche Auflagen, die dem Schallschutz dienen, vorzuschreiben)". Die Richtigkeit dieser Folgerung versuchen die Berufungsgegnerinnen in der Berufungsbeantwortung vom 27. April 2010 (S 6 ff) zu stützen.
Die Erstbehörde setzt in ihrem Bescheid fort: "Gegenstand des Abnahmeprüfungsverfahrens ist ausschließlich die Übereinstimmung der Anlage mit der Genehmigung, worunter das genehmigte Projekt und die Nebenbestimmungen des rechtskräftigen Konsenses zu verstehen sind." Damit schließt sie das umfangreiche Ermittlungsverfahren, das Voraussetzung der Genehmigung war, aus, indem sie Projekt und allfällige Nebenbestimmungen des Bescheides als alleinkonstituierend für die Genehmigung hinstellt. Es handelt sich aber um ein Projektgenehmigungsverfahren, so dass eine Reduktion auf Projekt und Nebenbestimmungen zu kurz greift, wurde doch die 380 kV-Steiermarkleitung, was die Lärmentwicklung anlangt, nur unter der Annahme des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der auch von den Projektwerbern stets vertretenen uneingeschränkten Lärmverträglichkeit genehmigt (sh Pkt. 7.4. des Berufungsbescheides vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431). Gemäß § 20 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 hat die Behörde das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung, also nicht bloß dem Spruch des Bescheides inklusive Nebenbestimmungen, entspricht (ebenso § 121 WRG und § 63 AWG 2002.) Damit kann auch dahin stehen, ob die Genehmigungsinhaber die "tiefen Brummgeräusche" in der UVE anzuführen hatten oder mangels ihrer "möglichen erheblichen Auswirkungen" dazu nicht verpflichtet waren.Die Erstbehörde setzt in ihrem Bescheid fort: "Gegenstand des Abnahmeprüfungsverfahrens ist ausschließlich die Übereinstimmung der Anlage mit der Genehmigung, worunter das genehmigte Projekt und die Nebenbestimmungen des rechtskräftigen Konsenses zu verstehen sind." Damit schließt sie das umfangreiche Ermittlungsverfahren, das Voraussetzung der Genehmigung war, aus, indem sie Projekt und allfällige Nebenbestimmungen des Bescheides als alleinkonstituierend für die Genehmigung hinstellt. Es handelt sich aber um ein Projektgenehmigungsverfahren, so dass eine Reduktion auf Projekt und Nebenbestimmungen zu kurz greift, wurde doch die 380 kV-Steiermarkleitung, was die Lärmentwicklung anlangt, nur unter der Annahme des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der auch von den Projektwerbern stets vertretenen uneingeschränkten Lärmverträglichkeit genehmigt (sh Pkt. 7.4. des Berufungsbescheides vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431). Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 hat die Behörde das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung, also nicht bloß dem Spruch des Bescheides inklusive Nebenbestimmungen, entspricht (ebenso Paragraph 121, WRG und Paragraph 63, AWG 2002.) Damit kann auch dahin stehen, ob die Genehmigungsinhaber die "tiefen Brummgeräusche" in der UVE anzuführen hatten oder mangels ihrer "möglichen erheblichen Auswirkungen" dazu nicht verpflichtet waren.
Die Erstbehörde orientiert sich bei ihrer Interpretation zur Abgrenzung von Spruch und Begründung an zahlreichen Leitsätzen von Entscheidungen der Höchstgerichte in – regelmäßig – einfach gelagerten Fällen (sh dazu die zum "Verhältnis von Spruch und Begründung" bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 angeführten E 19 – 29 zu § 59 AVG). Sie übersieht hiebei aber die differenzierende Beurteilung der Judikatur zur "Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Spruches" (Walter/Thienel aao, E 44 – 59 zu § 59) und der "Interpretation des Spruches" (Walter/Thienel, E 30 – 43 zu § 59 AVG). So ist der Spruch des Berufungsbescheides vom 8. März 2007, der hinsichtlich der nun strittigen Lärmbelastung deshalb – wie bereits erwähnt – keine gesonderte Aussage trifft, weil in der Bescheidbegründung ausführlich dargelegt ist, dass und warum keine unzumutbare Lärmbelästigung entstehen wird, sondern sich auf die "Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen", also insbes. § 17 UVP-G beschränkt, in Verbindung mit den rechtlichen Ausführungen zu Pkt 7.4. "Schall, Lärmimmissionen" in seiner Begründung (S 182 ff, insbes. S 184/185) zu sehen, ist doch "ein Bescheid als Ganzes zu beurteilenDie Erstbehörde orientiert sich bei ihrer Interpretation zur Abgrenzung von Spruch und Begründung an zahlreichen Leitsätzen von Entscheidungen der Höchstgerichte in – regelmäßig – einfach gelagerten Fällen (sh dazu die zum "Verhältnis von Spruch und Begründung" bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 angeführten E 19 – 29 zu Paragraph 59, AVG). Sie übersieht hiebei aber die differenzierende Beurteilung der Judikatur zur "Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Spruches" (Walter/Thienel aao, E 44 – 59 zu Paragraph 59,) und der "Interpretation des Spruches" (Walter/Thienel, E 30 – 43 zu Paragraph 59, AVG). So ist der Spruch des Berufungsbescheides vom 8. März 2007, der hinsichtlich der nun strittigen Lärmbelastung deshalb – wie bereits erwähnt – keine gesonderte Aussage trifft, weil in der Bescheidbegründung ausführlich dargelegt ist, dass und warum keine unzumutbare Lärmbelästigung entstehen wird, sondern sich auf die "Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen", also insbes. Paragraph 17, UVP-G beschränkt, in Verbindung mit den rechtlichen Ausführungen zu Pkt 7.4. "Schall, Lärmimmissionen" in seiner Begründung (S 182 ff, insbes. S 184/185) zu sehen, ist doch "ein Bescheid als Ganzes zu beurteilen
... und nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu
dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen ... Spruch und
Begründung eines Bescheides bilden eine Einheit, sodass für die Ermittlung des Sinnes eines Bescheides auch die Begründung heranzuziehen ist (E 44 – 48 oder E 50 und 51 zu § 59 AVG bei Walter/Thienel aaO.). Bekräftigt wird dies jüngst durch das Erk des VwGH 23.02.2010, 2009/05/0029, wonach der Bescheidspruch nicht isoliert zu betrachten sei, sondern im Zusammenhang mit der Bescheidbegründung ausgelegt werden müsse. Im gleichen Sinne auch Literaturstimmen, anschaulich etwa Hellbling, Verwaltungsverfahren I (1953) 339 und 345, wonach sich Spruch und Begründung zueinander verhalten wie Gesetz und sein Motivenbericht, umfassend Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 (1996) 584, wonach die Teile der Begründung, in denen der angenommene Sachverhalt – in der Sprache des § 60 AVG die "Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens" – dargestellt sind, zur "Auslegung" des Spruches heranzuziehen sind. In dieselbe Richtung weist die jüngere Literatur, so etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 2 und Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2009) 225, jeweils mit Hinweisen auf die neuere Judikatur. Dazu kommt noch, dass Bescheide so auszulegen sind, dass sie keinen rechtswidrigen Inhalt haben (sog. gesetzeskonforme Auslegung). Weder der Genehmigungsbescheid der Stmk. Landesregierung noch der vom VwGH bestätigte Berufungsbescheid des Umweltsenates vom 8. März 2007 enthält einen Anhaltspunkt dafür, dass diese Behörden eine unzumutbare Lärmbelästigung oder gar eine Gesundheitsgefährdung zulassen wollten (vgl. Walter/Thienel, aaO., E 40 und 41 zu § 59 AVG).Begründung eines Bescheides bilden eine Einheit, sodass für die Ermittlung des Sinnes eines Bescheides auch die Begründung heranzuziehen ist (E 44 – 48 oder E 50 und 51 zu Paragraph 59, AVG bei Walter/Thienel aaO.). Bekräftigt wird dies jüngst durch das Erk des VwGH 23.02.2010, 2009/05/0029, wonach der Bescheidspruch nicht isoliert zu betrachten sei, sondern im Zusammenhang mit der Bescheidbegründung ausgelegt werden müsse. Im gleichen Sinne auch Literaturstimmen, anschaulich etwa Hellbling, Verwaltungsverfahren römisch eins (1953) 339 und 345, wonach sich Spruch und Begründung zueinander verhalten wie Gesetz und sein Motivenbericht, umfassend Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 (1996) 584, wonach die Teile der Begründung, in denen der angenommene Sachverhalt – in der Sprache des Paragraph 60, AVG die "Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens" – dargestellt sind, zur "Auslegung" des Spruches heranzuziehen sind. In dieselbe Richtung weist die jüngere Literatur, so etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 2 und Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2009) 225, jeweils mit Hinweisen auf die neuere Judikatur. Dazu kommt noch, dass Bescheide so auszulegen sind, dass sie keinen rechtswidrigen Inhalt haben (sog. gesetzeskonforme Auslegung). Weder der Genehmigungsbescheid der Stmk. Landesregierung noch der vom VwGH bestätigte Berufungsbescheid des Umweltsenates vom 8. März 2007 enthält einen Anhaltspunkt dafür, dass diese Behörden eine unzumutbare Lärmbelästigung oder gar eine Gesundheitsgefährdung zulassen wollten vergleiche Walter/Thienel, aaO., E 40 und 41 zu Paragraph 59, AVG).
Außerdem berücksichtigt die Erstbehörde bei ihrer Beurteilung nicht, dass die stromführenden Leitungsdrähte und die Masten zweifelsfrei zum Umfang des Projekts und somit des Ansuchens gehören, sie sind somit mit ihren Emissionen – ob sie nun extra erwähnt sind oder nicht – "Sache" des Genehmigungsverfahrens und daher auch der Abnahmeprüfung (vgl Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage3 [2008] Rz 8).Außerdem berücksichtigt die Erstbehörde bei ihrer Beurteilung nicht, dass die stromführenden Leitungsdrähte und die Masten zweifelsfrei zum Umfang des Projekts und somit des Ansuchens gehören, sie sind somit mit ihren Emissionen – ob sie nun extra erwähnt sind oder nicht – "Sache" des Genehmigungsverfahrens und daher auch der Abnahmeprüfung vergleiche Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage3 [2008] Rz 8).
Entgegen ihrer rechtlichen Beurteilung hat die Erstbehörde, "da
... die Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 darauf beharren,... die Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 darauf beharren,
dass die Schallimmissionen Gegenstand der Abnahmeprüfung sind, ... auf der Grundlage der von ihr ergänzend eingeholten Gutachten ... die diesbezüglichen Einwendungen nach inhaltlicher Beurteilung durch einschlägig fachkundige Gutachter" als unbegründet abgewiesen.
Hiebei stützt sich der angefochtene Bescheid (S 32 – 34) auf die beiden schalltechnischen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Ing. Fritz Wagner vom 30. Dezember 2009 und die darauf aufbauende humanmedizinische Begutachtung des nichtamtlichen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Neuberger vom Jänner 2010. Hinsichtlich dieser Gutachten, deren Einholung die Berufungsgegner in ihrer Berufungsbeantwortung vom 27. April 2010 als "eine vom rechtskräftigen Konsens nicht gedeckte Fleißaufgabe" bezeichneten, wurde zwar, wie in der Berufung Werndorf S 30 unter Pkt. 2.6 gerügt, nicht Parteiengehör gewährt, sie sind aber vor Berufungserhebung den Berufungswerbern bereits bekannt gewesen. Damit ist "Sache" des Berufungsverfahrens, ob diese Abweisung rechtens ist, zumal auf Grund von Messungen der Fachabteilung 17C des Amtes der Stmk Landesregierung und der darauf aufbauenden humanmedizinischen Stellungnahme der Amtsärztin Dr. Andrea Kainz von der Sanitätsdirektion der Stmk Landesregierung vom 16. März 2010, also nach Bescheiderlassung, die Unrichtigkeit der zitierten Gutachten, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde lagen, behauptet wird. Diesbezüglich hatte der Umweltsenat das Ermittlungsverfahren gem § 66 Abs. 1 AVG zu ergänzen, weil der Erlassung des Berufungsbescheides die Feststellung des in diesem Zeitpunkt maßgebenden Sachverhalts voranzugehen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 1).Hiebei stützt sich der angefochtene Bescheid (S 32 – 34) auf die beiden schalltechnischen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Ing. Fritz Wagner vom 30. Dezember 2009 und die darauf aufbauende humanmedizinische Begutachtung des nichtamtlichen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Neuberger vom Jänner 2010. Hinsichtlich dieser Gutachten, deren Einholung die Berufungsgegner in ihrer Berufungsbeantwortung vom 27. April 2010 als "eine vom rechtskräftigen Konsens nicht gedeckte Fleißaufgabe" bezeichneten, wurde zwar, wie in der Berufung Werndorf S 30 unter Pkt. 2.6 gerügt, nicht Parteiengehör gewährt, sie sind aber vor Berufungserhebung den Berufungswerbern bereits bekannt gewesen. Damit ist "Sache" des Berufungsverfahrens, ob diese Abweisung rechtens ist, zumal auf Grund von Messungen der Fachabteilung 17C des Amtes der Stmk Landesregierung und der darauf aufbauenden humanmedizinischen Stellungnahme der Amtsärztin Dr. Andrea Kainz von der Sanitätsdirektion der Stmk Landesregierung vom 16. März 2010, also nach Bescheiderlassung, die Unrichtigkeit der zitierten Gutachten, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde lagen, behauptet wird. Diesbezüglich hatte der Umweltsenat das Ermittlungsverfahren gem Paragraph 66, Absatz eins, AVG zu ergänzen, weil der Erlassung des Berufungsbescheides die Feststellung des in diesem Zeitpunkt maßgebenden Sachverhalts voranzugehen hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 1).
5.2. Zu den vom Umweltsenat eingeholten Sachverständigengutachten:
Zur Feststellung des für die Berufungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalts hat der Umweltsenat die von den Berufungswerbern und -gegnern vorgelegten Messungen und die darauf gegründeten – jeweils konträren – Schlüsse den von ihm bestellten – jeweils nichtamtlichen – Sachverständigen, nämlich Ing. Fritz Wagner (Schalltechnik) und Univ.Prof. Dr. Manfred Neuberger (Humanmedizin) sowie dem ihm zur Verfügung gestellten elektrotechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. Josef Krenn von der FA 17 B des Amtes der Stmk. Landesregierung übermittelt (dazu bereits 3.2.5.).
Die genannten Sachverständigen waren bereits dem Genehmigungsverfahren beider Instanzen und dem Abnahmeverfahren erster Instanz beigezogen und sind daher mit dem maßgeblichen Sachverhalt gut vertraut. Somit entspricht ihre Beiziehung dem auch die Berufungsbehörden bindenden Gebot des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG, sich bei ihren Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Mit der Bestellung des medizinischen Sachverständigen ist auch dem – inhaltlich gleichlautenden – abschließenden Antrag der Berufungswerber vomDie genannten Sachverständigen waren bereits dem Genehmigungsverfahren beider Instanzen und dem Abnahmeverfahren erster Instanz beigezogen und sind daher mit dem maßgeblichen Sachverhalt gut vertraut. Somit entspricht ihre Beiziehung dem auch die Berufungsbehörden bindenden Gebot des Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG, sich bei ihren Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Mit der Bestellung des medizinischen Sachverständigen ist auch dem – inhaltlich gleichlautenden – abschließenden Antrag der Berufungswerber vom
29. bzw. 30. September 2010 entsprochen, der Konsensinhaberin die Vorlage der erforderlichen Daten über den Lastzustand der 380 kV-Leitung seit deren Inbetriebnahme aufzutragen "und eine darauf basierende endgültige humanmedizinische Beurteilung zu beauftragen" (sh. 3.2.4.).
Die zur kontinuierlichen Aufzeichnung der Lastflusssituation in der Steiermarkleitung und zu deren Vorlage an die Behörde ohnedies bereits durch Auflage 4 letzter Absatz des Berufungsbescheides des Umweltsenates vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431, verpflichteten Konsensinhaberinnen haben über Verlangen des Umweltsenates vom 7. Oktober 2010 diese Daten den angeführten Sachverständigen in dem von ihnen jeweils für erforderlich erachteten Umfang zur Verfügung gestellt.
Hiezu kam der elektrotechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2010 zum Schluss, dass ein direkter Zusammenhang zwischen übertragener Leistung und Koronageräusch nicht gegeben sei. Die Begründung hiefür hat er in Pkt. 2 des Gutachtens geliefert. Demnach entsprachen die höchsten Betriebsspannungen der ÖVE/ÖNORM EN 50341/AC1. Diese ist in der Elektrotechnikverordnung 2002 – ETV 2002, BGBl. II Nr 222, (sh. zu ihr bereits den Berufungsbescheid des Umweltsenates vom 8. März 2007, Pkt. 7.3.3.), nunmehr "ETV 2002/A2" idF BGBl II Nr. 223/2010, weiterhin als verbindliche SNT-Vorschrift bezeichnet. Hiebei ist nach Pkt. 5.1. bzw. Tabelle 5.1. der oben zitierten – unverändert gebliebenen – ÖNORM der Nennspannung von 380 kV die höchste Betriebsspannung von 420 kV zugeordnet.Hiezu kam der elektrotechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2010 zum Schluss, dass ein direkter Zusammenhang zwischen übertragener Leistung und Koronageräusch nicht gegeben sei. Die Begründung hiefür hat er in Pkt. 2 des Gutachtens geliefert. Demnach entsprachen die höchsten Betriebsspannungen der ÖVE/ÖNORM EN 50341/AC1. Diese ist in der Elektrotechnikverordnung 2002 – ETV 2002, BGBl. römisch II Nr 222, (sh. zu ihr bereits den Berufungsbescheid des Umweltsenates vom 8. März 2007, Pkt. 7.3.3.), nunmehr "ETV 2002/A2" in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2010,, weiterhin als verbindliche SNT-Vorschrift bezeichnet. Hiebei ist nach Pkt. 5.1. bzw. Tabelle 5.1. der oben zitierten – unverändert gebliebenen – ÖNORM der Nennspannung von 380 kV die höchste Betriebsspannung von 420 kV zugeordnet.
In seinem schalltechnischen Gutachten vom 17. Dezember 2010 übernimmt Ing. Fritz Wagner in Pkt 2.4.2. betreffend "Einfluss des Lastzustandes" auf S 29 – 33 die Ausführungen von Dipl.Ing. Krenn, ergänzt sie "aus schalltechnischer Hinsicht" (S 33/34) und beantwortet seine im eigentlichen Gutachten gestellte Frage, ob "Betriebs- bzw. Lastzustände der 380 kV-Leitung für das Auftreten des Koronageräusches relevant (sind)", auf S 37 oben unter Bezugnahme auf das Gutachten Krenn, aber auch der "Untersuchungen der EMPA, CH-8600 Dübendorf, und der Diplomarbeit von Pablo Castan?o-Perez im Studiengang Umweltschutz der FH Bingen vom 27.03.2006" damit, "dass Betriebs- bzw. Lastzustände der 380 kV-Leitung für das Auftreten der Koronageräusche irrelevant sind" (S 37).
Zusammenfassend sei, so endet das Gutachten Wagner, festzustellen, "dass das genehmigte Vorhaben – die sogenannte Steiermarkleitung – im angefochtenen Bereich der Genehmigung entspricht" (S 39).
Fußend auf den technischen Gutachten war es sodann Aufgabe des medizinischen Sachverständigen darzulegen, welche Einwirkungen die Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 GewO auf eine eventuelle Gesundheitsgefährdung oder auf eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn auszuüben vermögen.Fußend auf den technischen Gutachten war es sodann Aufgabe des medizinischen Sachverständigen darzulegen, welche Einwirkungen die Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus nach Maßgabe des Paragraph 77, Absatz 2, GewO auf eine eventuelle Gesundheitsgefährdung oder auf eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn auszuüben vermögen.
In seinem 22seitigen Gutachten schloss Univ.Prof. Dr. Neuberger unter Zugrundelegung der Gutachten Krenn und Wagner und in Auseinandersetzung mit den zuvor vorgelegten Stellungnahmen der Verfahrensparteien (sh die auf S 4 seines Gutachtens bezeichneten Unterlagen) eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen durch die Schallemissionen der Steiermarkleitung aus. Auch unzumutbare Belästigungen der Nachbarn im Sinn des § 77 Abs. 2 GewO 1994, auf den § 17 Abs. 2 Z 2 lit. c UVP-G 2000 verweist, seien unwahrscheinlich, was nach Duden Bedeutungswörterbuch (4. Auflage 2010 so wie nach dessen 3. Auflage 2002, S. 960) "kaum anzunehmen, kaum möglich", aber nicht "ausgeschlossen" bedeutet. (Eine 100 %ige Aussage gilt in den Naturwissenschaften als verpönt!) Beim Nachbarn Pump habe sich die ortsübliche Geräuschsituation durch die Leitungsgeräusche nur unwesentlich geändert. Bereits Ing. Wagner hatte auf S 22 seines Gutachtens auf die große Ist-Belastung durch die Verkehrslärmsituation vor dem Wohnhaus Pump am Tag hingewiesen, auf Grund der die Beeinflussung durch die tonhaltigen Brummgeräusche aus der 380 kV-Leitung vernachlässigbar seien, was er (S 28) für den Außenbereich durch einen Passus im Gutachten der von den Berufungswerbern beauftragten Ingenieure Möhler + Partner (dort S 17 oben) bestätigt sieht. Für den geschlossenen Aufenthaltsraum Pump halten Möhler + Partner (S 19) sogar fest, dass das Brummgeräusch der 380 kV-Leitung "als nicht oder kaum wahrnehmbar charakterisiert werden (kann)".In seinem 22seitigen Gutachten schloss Univ.Prof. Dr. Neuberger unter Zugrundelegung der Gutachten Krenn und Wagner und in Auseinandersetzung mit den zuvor vorgelegten Stellungnahmen der Verfahrensparteien (sh die auf S 4 seines Gutachtens bezeichneten Unterlagen) eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen durch die Schallemissionen der Steiermarkleitung aus. Auch unzumutbare Belästigungen der Nachbarn im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994, auf den Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 verweist, seien unwahrscheinlich, was nach Duden Bedeutungswörterbuch (4. Auflage 2010 so wie nach dessen 3. Auflage 2002, Sitzung 960) "kaum anzunehmen, kaum möglich", aber nicht "ausgeschlossen" bedeutet. (Eine 100 %ige Aussage gilt in den Naturwissenschaften als verpönt!) Beim Nachbarn Pump habe sich die ortsübliche Geräuschsituation durch die Leitungsgeräusche nur unwesentlich geändert. Bereits Ing. Wagner hatte auf S 22 seines Gutachtens auf die große Ist-Belastung durch die Verkehrslärmsituation vor dem Wohnhaus Pump am Tag hingewiesen, auf Grund der die Beeinflussung durch die tonhaltigen Brummgeräusche aus der 380 kV-Leitung vernachlässigbar seien, was er (S 28) für den Außenbereich durch einen Passus im Gutachten der von den Berufungswerbern beauftragten Ingenieure Möhler + Partner (dort S 17 oben) bestätigt sieht. Für den geschlossenen Aufenthaltsraum Pump halten Möhler + Partner (S 19) sogar fest, dass das Brummgeräusch der 380 kV-Leitung "als nicht oder kaum wahrnehmbar charakterisiert werden (kann)".
Die Untersuchungsergebnisse der Zeiträume in den Nachtstunden von 22.00 bis 06.00 Uhr hat Ing. Wagner auf S 22 – 29 teils tabellarisch, überwiegend verbal unter laufender Berücksichtigung der von den Verfahrensparteien vorgelegten Messergebnisse dargestellt; sie decken sich mit der medizinischen Beurteilung (sh
Gutachten Neuberger S 18: "... der Beitrag der Leitung ist auch
nachts vernachlässigbar gering".)
Prof. Neuberger betont, dass nun im Gegensatz zu seinem Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren vom Jänner 2010 eindeutige Beweise für eine Tonhaltigkeit der Leitungsgeräusche im Bereich von 100 Hz vorliegen, "was eine strengere Bewertung der Lästigkeit erfordert" (S 12). Darauf stützt sich das Verlangen auf Einbeziehung auch des Nachbarn Pump in die vom medizinischen Sachverständigen (Gutachten Jänner 2011) empfohlenen Schutzmaßnahmen der drei darin genannten Objekte durch seinen Rechtsvertreter und die Umweltanwältin.
Da jedoch jede noch so geringfügige Überschreitung des den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Immissionsstandes nicht von vornherein als unzumutbar zu qualifizieren ist, unter dem Gesichtspunkt eines Schutzes der Nachbarn vielmehr nur eine Veränderung in einem solchen Ausmaß ausgeschlossen wird, mit der eine Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung verbunden ist (Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage³ [2008] Rz 72 mit Judikaturnachweisen), können Lärmimmissionen nicht als unzumutbare Belästigungen qualifiziert werden, wenn sie in einem vorhandenen "Ist-Zustand" an Immissionen "gleichsam untergehen" (VwSlg 17.387(A)/2008). Daher können objektseitige Maßnahmen wie in den anderen drei Fällen bei der Liegenschaft Pump nicht vorgeschrieben werden. Die Unterschiedlichkeit der Lage der Objekte – einerseits bisher ruhige, anderseits Lärmimmissionen ausgesetzte Lage – rechtfertigen die beantragte Gleichbehandlung nicht.
In den "Schlussfolgerungen" empfiehlt Prof. Neuberger "aus präventivmedizinischer Sicht" einige Auflagen, die der Umweltsenat mit Schreiben vom 4. Februar 2011 den technischen Sachverständigen zuleitete, und zwar
? zur klaren örtlichen Bestimmung jener Punkte der Leitung, die mittels einer Koronakamera überprüft werden sollen, um – entsprechend dem Vorschlag des elektrotechnischen Amtssachverständigen – durch Beseitigung von rauen Stellen, scharfen Kanten oder zu engen Radien Orte verstärkter Koronaentstehung verhindern zu können,
? zur Beurteilung des Nutzens der Wiederinbetriebnahme der mitgeführten 110 kV-Leitung der STEWEAG-STEG GmbH
sowie
? zur schalltechnischen Beurteilung der empfohlenen Vorschreibung
objektseitiger Lärmschutzmaßnahmen.
Im Rahmen des hiezu eingeräumten Parteiengehörs (sh. schon 3.2.5.) attestierte die Umweltanwältin den ihr vom Umweltsenat übermittelten Gutachten, sie seien "vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, so dass kein Bedarf mehr für weitere Ermittlungen besteht. Die Auflagen, die der humanmedizinische Sachverständige aus Gründen der Prävention empfiehlt, werden im Bescheid in der vom schalltechnischen Sachverständigen konkretisierten Form vorzuschreiben sein". Weiters weist sie darauf hin, "dass auch bei der Liegenschaft Pump .. davon auszugehen ist, dass seit Inbetriebnahme der Leitung eine gewisse Sensibilisierung möglich ist ...", weshalb sie beantragt, auch die Liegenschaft Pump "im Sinne der Gleichbehandlung der Betroffenen" in die objektseitigen Lärmschutzmaßnahmen einzubeziehen.
Auch die von Neger/Ulm vertretenen Berufungswerber nehmen im Schriftsatz vom 10. März 2011 die Verfahrensergebnisse zur Kenntnis, schließen sich vollinhaltlich der Stellungnahme der Umweltanwältin an und beantragen "den Einbau entsprechender Lärmschutzfenster auf Kosten der Konsenswerberin" auf der Liegenschaft Pump, dies vor allem mit dem Hinweis, dass der medizinische Sachverständige im Gegensatz zu seinem Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren nun eindeutige Beweise für eine Tonhaltigkeit der Leitungsgeräusche gegeben sieht, was eine "strengere Bewertung der Lästigkeit erfordert".
Die APG/Stromnetz Stmk verneint die Notwendigkeit und sachliche Berechtigung der vom medizinischen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen "aus präventivmedizinischer Sicht" in ihrer rund 12seitigen Stellungnahme vom 9. März 2011.
Bis hieher ist nach dem Ergebnis dieses umfassenden Parteiengehörs in rechtlicher Hinsicht festzuhalten:
Der Umweltsenat, der seine Entscheidung ja übersichtlich zusammenzufassen hat (vgl. § 60 AVG), ist zur Vermeidung einer in zahlreiche Detailfragen zerflatternden Behandlung der gegensätzlich unterschiedlichen Vorbringen im Berufungsverfahren nicht gehalten, insbesondere die von den Parteien vorgelegten Gutachten über die bisherigen Aussagen zum Wesentlichen hinaus noch im Einzelnen zu erörtern, weil die Amtssachverständigen sich mit ihnen auseinandergesetzt haben und hiebei schließlich selbst zu schlüssigen Gutachten gelangt sind (in diesem Sinn VwGH 25.11.2008, VwSlg 17.574(A), S 866), was auch die Berufungswerber schließlich bestätigt haben.Der Umweltsenat, der seine Entscheidung ja übersichtlich zusammenzufassen hat vergleiche Paragraph 60, AVG), ist zur Vermeidung einer in zahlreiche Detailfragen zerflatternden Behandlung der gegensätzlich unterschiedlichen Vorbringen im Berufungsverfahren nicht gehalten, insbesondere die von den Parteien vorgelegten Gutachten über die bisherigen Aussagen zum Wesentlichen hinaus noch im Einzelnen zu erörtern, weil die Amtssachverständigen sich mit ihnen auseinandergesetzt haben und hiebei schließlich selbst zu schlüssigen Gutachten gelangt sind (in diesem Sinn VwGH 25.11.2008, VwSlg 17.574(A), S 866), was auch die Berufungswerber schließlich bestätigt haben.
So haben die technischen Sachverständigen in ihren abschließenden ergänzenden Stellungnahmen jeweils vom 18. März 2011 den Vorschlag des medizinischen Sachverständigen auf Überprüfung der Leitung bzw. ihrer Bauteile mittels Koronakamera auf Grund letzter Ermittlungen als nicht zielführend bezeichnet, weil sie die tiefen Brummgeräusche gerade nicht erfasse, und jenen auf Wiederinbetriebnahme der mitgeführten 110 kV-Leitung für überflüssig erklärt, weil diese ohnehin schon erfolgt sei. Der medizinische Sachverständige hat nach Kenntnisnahme des neuen Ermittlungsstandes diese Vorschläge zurückgezogen, desgleichen den Auflagenvorschlag auf Weiterführung der Experimente zur künstlichen Alterung der Leitungsseile u.ä., da sich die APG ohnedies daran laufend beteiligt. Damit hat sich die Umweltanwältin in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2011 einverstanden erklärt und lediglich beantragt, "die vom humanmedizinischen Sachverständigen l e t z t l i c h (Sperrung durch den Umweltsenat) konkretisierten Auflagen den Konsensinhaberinnen im Bescheid zusätzlich vorzuschreiben".
Die von Neger/Ulm vertretenen Berufungswerber wiederholen in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2011 "ihr im Schriftsatz vom 10.03.2011
erstattetes Vorbringen ... und wiederholen ihren im zitierten
Schriftsatz erstatteten Antrag auf Auflagenvorschreibung". Zur freiwilligen Bereitschaft der APG/Stromnetz Stmk. in ihrer "Äußerung" vom 16. März 2011 nehmen sie nicht Stellung (sh. 5.4. dieses Bescheides).
Aufrecht geblieben ist nach dem Parteiengehör der Auflagenvorschlag des medizinischen Sachverständigen auf Einbau von Kastenfenstern gegen Leitungsbrummen im jeweiligen Schlafraum der Wohnhäuser Adler, Krumegg 43, Arnus, Rauden 88, und Schwarzl, Pischelsdorf 145. Korrigiert hat er seine Empfehlung, im Bereich des Wohnhauses Krumegg 43 (Adler) die Abstandhalter auf Schutzmöglichkeiten vor Schneeverwehungen zu überprüfen, dahin, dass die Vogelschutzplatten dort wieder entfernt werden sollten, da inzwischen sie als Ursache für das Leitungsbrummen nach Schneefall "enttarnt" worden seien.
5.3. Mängelbeseitigung durch Vorschreibungen:
5.3.1. Wie in 5.1. ausführlich dargelegt, wurde das Vorhaben 380 kV-Steiermarkleitung in der hier allein gegenständlichen Frage unter der Annahme genehmigt, dass es zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen der Nachbarn iS des § 77 Abs. 2 GewO 1994 führen werde. Die Richtigkeit dieser Annahme wurde für einige der Leitung benachbarte örtliche Bereiche anlässlich der Abnahmeprüfung und im gegenständlichen Berufungsverfahren bestritten. Stellt sich aber heraus, dass in bestimmten örtlichen Bereichen die Lärmverträglichkeit nicht gegeben ist, so hat die Behörde gemäß § 20 Abs. 4 erster Satz UVP-G 2000 die Beseitigung festgestellter Abweichungen im Abnahmebescheid aufzutragen.5.3.1. Wie in 5.1. ausführlich dargelegt, wurde das Vorhaben 380 kV-Steiermarkleitung in der hier allein gegenständlichen Frage unter der Annahme genehmigt, dass es zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen der Nachbarn iS des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 führen werde. Die Richtigkeit dieser Annahme wurde für einige der Leitung benachbarte örtliche Bereiche anlässlich der Abnahmeprüfung und im gegenständlichen Berufungsverfahren bestritten. Stellt sich aber heraus, dass in bestimmten örtlichen Bereichen die Lärmverträglichkeit nicht gegeben ist, so hat die Behörde gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erster Satz UVP-G 2000 die Beseitigung festgestellter Abweichungen im Abnahmebescheid aufzutragen.
Statt des Begriffes "Abweichung" im § 20 Abs. 4 erster Satz verwendet das UVP-G 2000 für gleichartige Fälle, nämlich in § 22 (Nachkontrolle) und in § 24h Abs. 6 (Abnahmeprüfung bei Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken), in Übereinstimmung mit der geläufigen Textierung des § 121 Abs. 1 WRG hinsichtlich der Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen sowie jener über die "Kollaudierung" nach § 63 AWG 2002 den Begriff "Mängel und Abweichungen". Mangels Definition sind beide Begriffe nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu interpretieren (vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0187, ZfV 2010/56).Statt des Begriffes "Abweichung" im Paragraph 20, Absatz 4, erster Satz verwendet das UVP-G 2000 für gleichartige Fälle, nämlich in Paragraph 22, (Nachkontrolle) und in Paragraph 24 h, Absatz 6, (Abnahmeprüfung bei Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken), in Übereinstimmung mit der geläufigen Textierung des Paragraph 121, Absatz eins, WRG hinsichtlich der Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen sowie jener über die "Kollaudierung" nach Paragraph 63, AWG 2002 den Begriff "Mängel und Abweichungen". Mangels Definition sind beide Begriffe nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu interpretieren vergleiche etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0187, ZfV 2010/56).
Nach dem Duden Bedeutungswörterbuch (4. Aufl. 2010, S 68) bedeutet "abweichen" u.a. "sich in bestimmten Punkten (voneinander) unterscheiden". Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass die von der Freileitung in vereinzelten Bereichen ausgehenden störenden – vor allem tieffrequenten – Geräusche vom Ergebnis des Projektgenehmigungsverfahrens abweichen, somit eine Abweichung von der (bescheidmäßigen) Genehmigung darstellen, die ja das Endprodukt eines langen Verfahrens ist, dessen Lärmbeurteilung – ohne Einschränkungen – "erträglich" lautete.
Als "Mängel" bezeichnet das angeführte Wörterbuch (S. 625) "etwas, was nicht so ist, wie es sein sollte", was also im vorliegenden Fall von der Genehmigung abweicht, und führt als Beispiel "technische Mängel" an.Als "Mängel" bezeichnet das angeführte Wörterbuch Sitzung 625) "etwas, was nicht so ist, wie es sein sollte", was also im vorliegenden Fall von der Genehmigung abweicht, und führt als Beispiel "technische Mängel" an.
Aus der wörtlichen Auslegung folgt somit, dass sich die beiden Begriffe ihrem Inhalt nach nicht unterscheiden.
Daraus ergibt sich:
Das Verfahren bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen wie dem UVP-Verfahren mündet in einen Bescheid, hier: den Genehmigungsbescheid. Aus ihm entsteht ein Rechte-Pflichten-Verhältnis der Parteien untereinander (vgl. B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht [1998] Rz. 1128). Der Genehmigungsinhaber schuldet den Nachbarn – wie hier – die Gewährleistung einer erträglichen Schallbelastung, wie diese im gesamten Verfahren von den Projektwerbern stets behauptet und unter Beweis gestellt wurde und wie das die Behörde nach vielfältiger Sachverständigenbeurteilung annehmen musste, eine Annahme, die der VwGH im Beschwerdefall Werndorf (24.06.2009, Zl. 2007/05/0097, Pkt. 6.1. und 6.2.) als nicht unzutreffend bezeichnet hat. Somit hat der Umweltsenat als Berufungsbehörde neben der im Großen und Ganzen gegebenen Feststellung, dass das Vorhaben der Genehmigung entspricht (§ 20 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000), gemäß § 20 Abs. 4 erster Satz UVP-G 2000 auch die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen, also einen Mängelbeseitigungsauftrag zu erlassen, und zwar – gestützt auf ein schlüssiges medizinisches Gutachten – auch "aus präventivmedizinischer Sicht". Eine solche Sicht entspricht dem im Berufungsbescheid des Umweltsenates vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431, Pkt 7.3.6., ausführlich dargelegten Vorsorgeprinzip, das den gesamten Abs. 2 des § 17 UVP-G 2000 durchzieht und im Gesundheits- und Belästigungsschutz insoweit mildere Beurteilungsmaßstäbe "anzuwendender Verwaltungsvorschriften" verdrängt.Das Verfahren bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen wie dem UVP-Verfahren mündet in einen Bescheid, hier: den Genehmigungsbescheid. Aus ihm entsteht ein Rechte-Pflichten-Verhältnis der Parteien untereinander vergleiche B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht [1998] Rz. 1128). Der Genehmigungsinhaber schuldet den Nachbarn – wie hier – die Gewährleistung einer erträglichen Schallbelastung, wie diese im gesamten Verfahren von den Projektwerbern stets behauptet und unter Beweis gestellt wurde und wie das die Behörde nach vielfältiger Sachverständigenbeurteilung annehmen musste, eine Annahme, die der VwGH im Beschwerdefall Werndorf (24.06.2009, Zl. 2007/05/0097, Pkt. 6.1. und 6.2.) als nicht unzutreffend bezeichnet hat. Somit hat der Umweltsenat als Berufungsbehörde neben der im Großen und Ganzen gegebenen Feststellung, dass das Vorhaben der Genehmigung entspricht (Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000), gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erster Satz UVP-G 2000 auch die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen, also einen Mängelbeseitigungsauftrag zu erlassen, und zwar – gestützt auf ein schlüssiges medizinisches Gutachten – auch "aus präventivmedizinischer Sicht". Eine solche Sicht entspricht dem im Berufungsbescheid des Umweltsenates vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431, Pkt 7.3.6., ausführlich dargelegten Vorsorgeprinzip, das den gesamten Absatz 2, des Paragraph 17, UVP-G 2000 durchzieht und im Gesundheits- und Belästigungsschutz insoweit mildere Beurteilungsmaßstäbe "anzuwendender Verwaltungsvorschriften" verdrängt.
5.3.2. Im angefochtenen Bescheid wird auf S 35 die Rechtsansicht vertreten, es sei der UVP-Behörde verwehrt, im Rahmen der Abnahmeprüfung "nachträgliche Auflagen, die dem Schallschutz dienen, vorzuschreiben". Diese Ansicht mag bis zur UVP-Novelle 2000 vertretbar gewesen sein. Sie findet sich denn auch bei Wimmer/Weber in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP (1998) Kap XIII Rz 7. Dieses Handbuch wurde laut Vorwort "in seinen wesentlichen Teilen im Juni 1997 abgeschlossen". Bis zur UVP-G-Nov 2000 konnte die Behörde – auf Antrag – nur nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen. Seither steht an der Spitze des § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 der Satz, nach dem, wie Altenburger/Berger, UVP-G² § 20 Rz 17 betonen, "grundsätzlich" vorzugehen ist, nämlich: "Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen", hier die Beseitigung tatsächlich festgestellter nachteiliger Schalleinwirkungen. Damit ist – entgegen der im angefochtenen Bescheid geäußerten Ansicht – die Vorschreibung von Nebenbestimmungen nach Maßgabe des analog heranzuziehenden § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 zulässig und zur Beseitigung festgestellter Abweichungen geboten.5.3.2. Im angefochtenen Bescheid wird auf S 35 die Rechtsansicht vertreten, es sei der UVP-Behörde verwehrt, im Rahmen der Abnahmeprüfung "nachträgliche Auflagen, die dem Schallschutz dienen, vorzuschreiben". Diese Ansicht mag bis zur UVP-Novelle 2000 vertretbar gewesen sein. Sie findet sich denn auch bei Wimmer/Weber in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP (1998) Kap römisch XIII Rz 7. Dieses Handbuch wurde laut Vorwort "in seinen wesentlichen Teilen im Juni 1997 abgeschlossen". Bis zur UVP-G-Nov 2000 konnte die Behörde – auf Antrag – nur nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen. Seither steht an der Spitze des Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 der Satz, nach dem, wie Altenburger/Berger, UVP-G² Paragraph 20, Rz 17 betonen, "grundsätzlich" vorzugehen ist, nämlich: "Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen", hier die Beseitigung tatsächlich festgestellter nachteiliger Schalleinwirkungen. Damit ist – entgegen der im angefochtenen Bescheid geäußerten Ansicht – die Vorschreibung von Nebenbestimmungen nach Maßgabe des analog heranzuziehenden Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 zulässig und zur Beseitigung festgestellter Abweichungen geboten.
Welcher Art diese Nebenbestimmungen sind, sagt § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 nicht. Für dieses Gesetz stellt sein § 17 Abs. 4 als Beitrag zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt der Behörde eine breite Palette von Nebenbestimmungen zur Verfügung. Zur Vervollständigung der scheinbar "unvollständigen" Regelung des § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 in Bezug auf zulässige Nebenbestimmungen sind daher dessen Regeln für diese im selben Gesetz, nämlich in § 17 Abs. 4, heranzuziehen (vgl B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht [1998) Rz 571: "Gesetzesanalogie").Welcher Art diese Nebenbestimmungen sind, sagt Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 nicht. Für dieses Gesetz stellt sein Paragraph 17, Absatz 4, als Beitrag zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt der Behörde eine breite Palette von Nebenbestimmungen zur Verfügung. Zur Vervollständigung der scheinbar "unvollständigen" Regelung des Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 in Bezug auf zulässige Nebenbestimmungen sind daher dessen Regeln für diese im selben Gesetz, nämlich in Paragraph 17, Absatz 4,, heranzuziehen vergleiche B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht [1998) Rz 571: "Gesetzesanalogie").
5.3.3. Nach herrschender Lehre und Judikatur müssen Nebenbestimmungen eines Bescheides wie Auflagen oder sonstige Vorschreibungen wegen ihres Eingriffscharakters im Gesetz gedeckt sowie geeignet, erforderlich, bestimmt und behördlich erzwingbar sein. Ausdrücklich ist das Erfordernis "geeignet" in § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 für alle dort angeführten Formen von Nebenbestimmungen verlangt. Daher hat die Behörde die entsprechenden Empfehlungen oder Vorschläge der Sachverständigen auf ihre Vereinbarkeit mit den angeführten Kriterien zu überprüfen.5.3.3. Nach herrschender Lehre und Judikatur müssen Nebenbestimmungen eines Bescheides wie Auflagen oder sonstige Vorschreibungen wegen ihres Eingriffscharakters im Gesetz gedeckt sowie geeignet, erforderlich, bestimmt und behördlich erzwingbar sein. Ausdrücklich ist das Erfordernis "geeignet" in Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 für alle dort angeführten Formen von Nebenbestimmungen verlangt. Daher hat die Behörde die entsprechenden Empfehlungen oder Vorschläge der Sachverständigen auf ihre Vereinbarkeit mit den angeführten Kriterien zu überprüfen.
5.4. Antragsänderung und verbliebene Vorschreibung:
5.4.1. Wie bereits unter 5.2. gesagt, lehnten APG/Stromnetz den Vorschlag des medizinischen Sachverständigen auf Einbau von Kastenfenstern gegen tieffrequentes Leitungsbrummen im jeweiligen Schlafraum der Wohnhäuser Adler, Krumegg 43, Arnus, Rauden 88, und Schwarzl, Pischelsdorf 145 zunächst ab, erklärten sich jedoch in ihrer "Äußerung" vom 16. März 2011 "angesichts des in den Letztstellungnahmen der Berufungswerber erkennbaren Einlenkens und der damit verbundenen Verfahrensbeschleunigung freiwillig aus präventivmedizinischer Sicht bereit", bei den vorhin angeführten Wohnhäusern sowie bei Pump (Werndorf) den Einbau von Kastenfenstern in den aktuell als Schlafräume genutzten Räumen zu finanzieren, sofern bei diesen Anrainern eine entsprechende Bereitschaft zur Durchführung dieser Maßnahme bestehe. Beispielsfolgen für andere Verfahren dürften aus dieser Freiwilligkeit nicht abgeleitet werden, wofür auf Pkt. 7.3.1.4. des Berufungsbescheides des Umweltsenates vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431, S. 152, verwiesen wurde.5.4.1. Wie bereits unter 5.2. gesagt, lehnten APG/Stromnetz den Vorschlag des medizinischen Sachverständigen auf Einbau von Kastenfenstern gegen tieffrequentes Leitungsbrummen im jeweiligen Schlafraum der Wohnhäuser Adler, Krumegg 43, Arnus, Rauden 88, und Schwarzl, Pischelsdorf 145 zunächst ab, erklärten sich jedoch in ihrer "Äußerung" vom 16. März 2011 "angesichts des in den Letztstellungnahmen der Berufungswerber erkennbaren Einlenkens und der damit verbundenen Verfahrensbeschleunigung freiwillig aus präventivmedizinischer Sicht bereit", bei den vorhin angeführten Wohnhäusern sowie bei Pump (Werndorf) den Einbau von Kastenfenstern in den aktuell als Schlafräume genutzten Räumen zu finanzieren, sofern bei diesen Anrainern eine entsprechende Bereitschaft zur Durchführung dieser Maßnahme bestehe. Beispielsfolgen für andere Verfahren dürften aus dieser Freiwilligkeit nicht abgeleitet werden, wofür auf Pkt. 7.3.1.4. des Berufungsbescheides des Umweltsenates vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431, Sitzung 152, verwiesen wurde.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG ist die Antragsänderung durch die "Äußerung" vom 16. März 2011, vergleichbar dem Fall der Projektsänderung Werndorf (sh den Berufungsbescheid des Umweltsenates vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431, S 60), auch im Berufungsverfahren zulässig. Ihr Inhalt wird damit Bestandteil des Vorhabens, für das der Abnahmebescheid angestrebt wird. Er entspricht der "Kastenfenster-Alternative" des medizinischen Sachverständigen, geht über sie aber durch die Einbeziehung des Nachbarn Pump in Werndorf hinaus. In diesem Fall wäre es verfehlt, sie noch einmal als Auflage vorzuschreiben (sh. hiezu VwGH 24.6.2009, 2007/05/0101, zum Berufungsbescheid des Umweltsenates vom 8.3.2007, US 9B/2005/8-431, Pkt. 7.3.6. = S 159).Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG ist die Antragsänderung durch die "Äußerung" vom 16. März 2011, vergleichbar dem Fall der Projektsänderung Werndorf (sh den Berufungsbescheid des Umweltsenates vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431, S 60), auch im Berufungsverfahren zulässig. Ihr Inhalt wird damit Bestandteil des Vorhabens, für das der Abnahmebescheid angestrebt wird. Er entspricht der "Kastenfenster-Alternative" des medizinischen Sachverständigen, geht über sie aber durch die Einbeziehung des Nachbarn Pump in Werndorf hinaus. In diesem Fall wäre es verfehlt, sie noch einmal als Auflage vorzuschreiben (sh. hiezu VwGH 24.6.2009, 2007/05/0101, zum Berufungsbescheid des Umweltsenates vom 8.3.2007, US 9B/2005/8-431, Pkt. 7.3.6. = S 159).
5.4.2. Sehr wohl ist es jedoch zulässig, den Genehmigungsinhaberinnen die Vorlage eines Nachweises über die Erbringung des freiwillig übernommenen Einbaus von schalldämmenden Kastenfenstern, bei denen den Begünstigten im Ausmaß der Kosten für das Modell Kastenfenster ein zweckgebundener Spielraum ermöglicht werden soll, in angemessener Frist aufzutragen. Dieser zweckgebundene Spielraum kann zB auch für eine etwaige Verlegung des Schlafraumes genutzt werden (sh. dazu sogleich 5.4.3.). Die Wahlfreiheit sowie die Vorlage des "Nachweises" bringen für die APG/Stromnetz Stmk. keine finanzielle Mehrbelastung, sind sachgerecht und durch die Wortgruppe "sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge)" des in Gesetzesanalogie anzuwendenden § 17 Abs. 4 zweiter Satz UVP-G 2000 gedeckt. Der "Nachweis", allenfalls die Mitteilung von einer Ablehnung der angeführten Schallschutzmaßnahmen durch die Begünstigten, sind der das bisherige Verfahren in erster Instanz durchführenden Fachabteilung des Amtes der Stmk. Landesregierung vorzulegen; die Landesregierung hat gemäß § 21 Abs. 4 UVP-G 2000 auch nach dem Zuständigkeitsübergang auf § 17 Abs. 2 bis 4 UVP-G 2000 gestützte Nebenbestimmungen und sonstige Pflichten auf ihre Einhaltung zu überwachen (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G² § 21 Rz. 5 und 6) und es obliegt ihr gemäß § 22 Abs. 1 UVP-G 2000 auch die Initiative zur Durchführung der Nachkontrolle.5.4.2. Sehr wohl ist es jedoch zulässig, den Genehmigungsinhaberinnen die Vorlage eines Nachweises über die Erbringung des freiwillig übernommenen Einbaus von schalldämmenden Kastenfenstern, bei denen den Begünstigten im Ausmaß der Kosten für das Modell Kastenfenster ein zweckgebundener Spielraum ermöglicht werden soll, in angemessener Frist aufzutragen. Dieser zweckgebundene Spielraum kann zB auch für eine etwaige Verlegung des Schlafraumes genutzt werden (sh. dazu sogleich 5.4.3.). Die Wahlfreiheit sowie die Vorlage des "Nachweises" bringen für die APG/Stromnetz Stmk. keine finanzielle Mehrbelastung, sind sachgerecht und durch die Wortgruppe "sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge)" des in Gesetzesanalogie anzuwendenden Paragraph 17, Absatz 4, zweiter Satz UVP-G 2000 gedeckt. Der "Nachweis", allenfalls die Mitteilung von einer Ablehnung der angeführten Schallschutzmaßnahmen durch die Begünstigten, sind der das bisherige Verfahren in erster Instanz durchführenden Fachabteilung des Amtes der Stmk. Landesregierung vorzulegen; die Landesregierung hat gemäß Paragraph 21, Absatz 4, UVP-G 2000 auch nach dem Zuständigkeitsübergang auf Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 UVP-G 2000 gestützte Nebenbestimmungen und sonstige Pflichten auf ihre Einhaltung zu überwachen vergleiche Altenburger/Berger, UVP-G² Paragraph 21, Rz. 5 und 6) und es obliegt ihr gemäß Paragraph 22, Absatz eins, UVP-G 2000 auch die Initiative zur Durchführung der Nachkontrolle.
Sollten die Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigten allerdings die Zustimmung zu den in ihrem Interesse angeordneten Schutzmaßnahmen verweigern, so werden sie, analog dem Flughäfen-Vorhaben nach dem UVP-G betreffenden § 145b Abs. 2 LFG, so zu behandeln sein, als wären die Maßnahmen gesetzt worden. Eine vergleichbare Anordnung hatten bereits die Auflagen 3, 4 und 13 des Genehmigungsbescheides in der Fassung des Berufungsbescheides vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431, enthalten.Sollten die Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigten allerdings die Zustimmung zu den in ihrem Interesse angeordneten Schutzmaßnahmen verweigern, so werden sie, analog dem Flughäfen-Vorhaben nach dem UVP-G betreffenden Paragraph 145 b, Absatz 2, LFG, so zu behandeln sein, als wären die Maßnahmen gesetzt worden. Eine vergleichbare Anordnung hatten bereits die Auflagen 3, 4 und 13 des Genehmigungsbescheides in der Fassung des Berufungsbescheides vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431, enthalten.
5.4.3. Der medizinische Sachverständige hat in seiner letzten Stellungnahme vom 18. März 2011, S 4, "alternativ" zum Einbau von Kastenfenstern gegen Leitungsbrummen empfohlen, bei den Wohnhäusern Adler, Arnus und Schwarzl, nicht jedoch Pump, "die Raumnutzung zu verändern, indem das Schlafzimmer in einem anderen Raum des Hauses eingerichtet wird", wobei die Kosten hiefür seines Erachtens von den Genehmigungsinhaberinnen getragen werden sollten. Dies, obwohl er vor dieser Empfehlung schreibt: "Auf Grund der in meinem Gutachten angeführten Umstände halte ich jedoch unzumutbare Leitungsgeräusche für unwahrscheinlich". Für die Vorschreibung einer solchen – von den Genehmigungsinhaberinnen abgelehnten – "alternativen" Auflage fehlt es, abgesehen von ihrer mangelnden Bestimmtheit für die Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung, an ihrer "Erforderlichkeit" (sh. schon 5.3.3.). Aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit leitet sich nämlich die Pflicht der Behörde ab, zu prüfen, welche von mehreren möglichen Auflagen für den durch sie Belasteten weniger einschneidend ist (vgl. Wendl, Zulässige und unzulässige Auflagen, in: Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage3 [2008] Rz. 332). Das war bei der vom Sachverständigen beurteilten Unwahrscheinlichkeit unzumutbarer Leitungsgeräusche der Einbau von Kastenfenstern. Ob diese als "erforderlich" vorgeschrieben werden dürften, kann dahin stehen, weil sich die Genehmigungsinhaberinnen freiwillig dazu bereit erklärt haben, was eine Auflage mit identem Inhalt ausschließt (sh. dazu schon 5.4.1.).5.4.3. Der medizinische Sachverständige hat in seiner letzten Stellungnahme vom 18. März 2011, S 4, "alternativ" zum Einbau von Kastenfenstern gegen Leitungsbrummen empfohlen, bei den Wohnhäusern Adler, Arnus und Schwarzl, nicht jedoch Pump, "die Raumnutzung zu verändern, indem das Schlafzimmer in einem anderen Raum des Hauses eingerichtet wird", wobei die Kosten hiefür seines Erachtens von den Genehmigungsinhaberinnen getragen werden sollten. Dies, obwohl er vor dieser Empfehlung schreibt: "Auf Grund der in meinem Gutachten angeführten Umstände halte ich jedoch unzumutbare Leitungsgeräusche für unwahrscheinlich". Für die Vorschreibung einer solchen – von den Genehmigungsinhaberinnen abgelehnten – "alternativen" Auflage fehlt es, abgesehen von ihrer mangelnden Bestimmtheit für die Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung, an ihrer "Erforderlichkeit" (sh. schon 5.3.3.). Aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit leitet sich nämlich die Pflicht der Behörde ab, zu prüfen, welche von mehreren möglichen Auflagen für den durch sie Belasteten weniger einschneidend ist vergleiche Wendl, Zulässige und unzulässige Auflagen, in: Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage3 [2008] Rz. 332). Das war bei der vom Sachverständigen beurteilten Unwahrscheinlichkeit unzumutbarer Leitungsgeräusche der Einbau von Kastenfenstern. Ob diese als "erforderlich" vorgeschrieben werden dürften, kann dahin stehen, weil sich die Genehmigungsinhaberinnen freiwillig dazu bereit erklärt haben, was eine Auflage mit identem Inhalt ausschließt (sh. dazu schon 5.4.1.).
Der medizinische Sachverständige hat in derselben Stellungnahme weiters empfohlen, die Vogelschutzplatten, die zuletzt als eigentliche Verursacher des Leitungsbrummens nach Schneefall beim Wohnhaus Adler ausgemacht wurden, wieder zu entfernen. Die Umweltanwältin weist allerdings darauf hin, dass dies mit dem ornithologischen Sachverständigen abzustimmen wäre.
Hiezu hält der Umweltsenat fest:
Nach Auflage 15 des Genehmigungsbescheides der Stmk.
Landesregierung vom 21. März 2005, GZ: FA 13A-43.10-1429/05-2008 idF des Berufungsbescheides des Umweltsenates vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431, ist die Leitungsanlage in ihrem gesamten Verlauf jährlich zu kontrollieren. Diese Kontrolle wird auch "Nutzen und Nachteil" der Vogelschutzplatten zu erfassen haben, indem Intensität und Häufigkeit des Leitungsbrummens, der günstige Einfluss der Alterung der Leitungsseile, sowie der Vogelschutz gegeneinander abgewogen werden. Das braucht aber mindestens die Erfahrungen eines oder zweier Winter, kann folglich im gegenständlichen Verfahren nicht beurteilt werden, sondern wird im Rahmen der Nachkontrolle nach § 22 UVP-G 2000, die laut dem nach wie vor aufrechten Pkt. III des Spruches des angefochtenen Bescheides bis längstens 31. Dezember 2012 durchzuführen ist, zu erörtern sein.Landesregierung vom 21. März 2005, GZ: FA 13A-43.10-1429/05-2008 in der Fassung des Berufungsbescheides des Umweltsenates vom 8. März 2007, US 9B/2005/8-431, ist die Leitungsanlage in ihrem gesamten Verlauf jährlich zu kontrollieren. Diese Kontrolle wird auch "Nutzen und Nachteil" der Vogelschutzplatten zu erfassen haben, indem Intensität und Häufigkeit des Leitungsbrummens, der günstige Einfluss der Alterung der Leitungsseile, sowie der Vogelschutz gegeneinander abgewogen werden. Das braucht aber mindestens die Erfahrungen eines oder zweier Winter, kann folglich im gegenständlichen Verfahren nicht beurteilt werden, sondern wird im Rahmen der Nachkontrolle nach Paragraph 22, UVP-G 2000, die laut dem nach wie vor aufrechten Pkt. römisch III des Spruches des angefochtenen Bescheides bis längstens 31. Dezember 2012 durchzuführen ist, zu erörtern sein.
Zu III. des Spruches:Zu römisch III. des Spruches:
Gemäß § 68 Abs. 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den § 68 Abs. 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Die Ausübung dieses Rechts kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Ob eine Behörde von dem Abänderungs- und Behebungsrecht nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG Gebrauch machen will, ist in ihr freies Ermessen gestellt (vgl zB VwGH 18.1.2005, 2005/05/0002 sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009] 274). Zudem wird vom medizinischen Sachverständigen im Verfahren beider Instanzen eine Gesundheitsgefährdung von Menschen durch Lärm aus der 380 kV-Freileitung ausgeschlossen, so dass ein darauf bezogener Eingriff in den im Antrag bezeichneten Bescheid vom 8. März 2007 rechtswidrig wäre. Somit war der von den von Neger/Ulm vertretenen Parteien gestellte Antrag zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Die Ausübung dieses Rechts kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Ob eine Behörde von dem Abänderungs- und Behebungsrecht nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG Gebrauch machen will, ist in ihr freies Ermessen gestellt vergleiche zB VwGH 18.1.2005, 2005/05/0002 sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009] 274). Zudem wird vom medizinischen Sachverständigen im Verfahren beider Instanzen eine Gesundheitsgefährdung von Menschen durch Lärm aus der 380 kV-Freileitung ausgeschlossen, so dass ein darauf bezogener Eingriff in den im Antrag bezeichneten Bescheid vom 8. März 2007 rechtswidrig wäre. Somit war der von den von Neger/Ulm vertretenen Parteien gestellte Antrag zurückzuweisen.