Unabhängiger Bundesasylsenat

Rechtssätze

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Entscheidungstext 315.440-1/3E-VIII/23/07

Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

315.440-1/3E-VIII/23/07

Entscheidungsdatum

08.11.2007

Verfasser

Mag. Nowak

Spruch

Bescheid

Spruch

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Nowak gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, des Asylgesetzes 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) entschieden:

Die Berufung von A. auch A. alias A. K. K., vom 25.10.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2007, Zahl 07 07.295-EAST Ost, wird gemäß Paragraphen 5,, 10 AsylG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

römisch eins. Sachverhalt

1. Der Berufungswerber reiste am 10.08.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und brachte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Im Rahmen der bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland verlassen, weil man den Vater und den Bruder seinetwegen getötet habe. Er habe einen Drohbrief erhalten. Aus Angst um sein Leben habe er das Land verlassen müssen. Zum Aufenthalt in Griechenland könne der Antragsteller nichts angeben.

3. Am 15.08.2007 stellte die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO ein Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland.

4. Am 17.08.2007 wurde der Berufungswerber über das Führen von Konsultationen mit Griechenland in Kenntnis gesetzt und ihm zugleich gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

5. Am 31.08.2007 wurde der Antragsteller von Dr. römisch eins. H. gemäß

Paragraph 30, AsylG untersucht. Diese kam zum Schluss, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Es seien keine Symptome einer belastungsabhängigen psychischen Störung zu explorieren oder zu beobachten. Weder könnten depressive Symptome exploriert noch eine Angstsymptomatik festgestellt werden.

6. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Antragsteller mit, dass er im Asylverfahren von nun an durch Mag. M. R. der Diakonie Flüchtlingsdienst vertreten werde.

7. Mit Schreiben vom 17.09.2007, beim Bundesasylsamt eingelangt am 19.09.2007 erklärte sich Griechenland bereit, den Antragsteller gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin-II-VO wieder aufzunehmen.

8. Im Zuge der am 27.09.2007 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme brachte der Antragsteller vor, er sei in Griechenland nicht gut behandelt worden. Er habe nur in der Kirche etwas zu essen bekommen und habe sich selbst darum kümmern müssen. Im Lager selbst habe er nichts zu essen bekommen und sei dort geschlagen worden. Im Lager hätten einmal mehrere Flüchtlinge zu raufen begonnen, danach seien Polizisten eingeschritten und hätten Schläge ausgeteilt. Der Antragsteller habe keine Verletzungen erlitten.

9. Mit Bescheid vom 09.10.2007, Zahl 07 07.295-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 10.08.2007 ohne in die Sache einzutreten, in Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig. Der Antragsteller wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Spruchteil römisch II. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.

10. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Berufungswerber am 12.10.2007 zugestellt.

11. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich gegenständliche, fristgerecht am 25.10.2007 eingebrachte Berufung.

12. Die Berufung langte zusammen mit dem Akt des Bundesasylamtes am 05.11.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein. Dieser Umstand wurde dem Bundesasylamt mit Telefax vom selben Tag mitgeteilt.

13. Am 30.10.2007 übermittelte der Berufungswerber dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Presseerklärung der Arbeitsgemeinschaft "Pro Asyl", wonach Flüchtlinge in Griechenland Opfer von Misshandlungen und Rechtlosigkeit würden.

römisch II. Über diese Berufung hat der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

Bezüglich der Feststellungen und der Beweiswürdigung zum Vorbringen des Berufungswerbers wird auf den Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und diese zum Inhalt dieses Bescheides erklärt.

.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG tritt das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG).

1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Paragraph 5, Absatz 2, AsylG). Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet (Paragraph 5, Absatz 3, AsylG).

Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Berufung ergriffen, hat der unabhängige Bundesasylsenat der Berufung binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG). Bei der Entscheidung, ob einer Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu nehmen (Paragraph 37, Absatz 2, AsylG). Über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins,, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der unabhängige Bundesasylsenat binnen zwei Wochen zu entscheiden (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG). Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 37, Absatz 4, AsylG). Gegenständlichem Sachverhalt war kein Anhaltspunkt zu entnehmen, welcher einer Ausweisung nach Griechenland aus den in Absatz eins, leg cit genannten Gründen entgegengestanden wäre.

Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet über Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat durch eines seiner Mitglieder oder, soweit sich dies aus einem Bundesgesetz ergibt, durch Senat. Das zur Entscheidung zuständige Mitglied hat die Sache dem zuständigen Senat zur Entscheidung vorzulegen, wenn die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des unabhängigen Bundesasylsenates bedeuten würde.

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ersetzt diese Verordnung das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrag (Dubliner Übereinkommen).

Gemäß Artikel 29, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ist die Verordnung auf Asylanträge anwendbar, die ab 01.09.2003 gestellt werden und alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylwerbern.

Im gegenständlichen Fall ist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin römisch II - Verordnung) anzuwenden.

Die Dublin römisch II - Verordnung sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch II - Verordnung in der im Kapitel römisch III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin römisch II - Verordnung wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Artikel 13, Dublin römisch II - Verordnung sieht vor, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist, falls sich anhand der [zuvor angeführten] Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrages obliegt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch II - Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Artikel 10 Absatz eins, Dublin-II-VO lautet:

Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

Gemäß Artikel 18, Absatz eins, leg. cit. nimmt der ersuchte Mitgliedsstaat die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde.

Gemäß Artikel 18, Absatz 6, leg cit. unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten, wenn sich der ersuchende Mitgliedsstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 beruft. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat die Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen; in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

Gemäß Artikel 18, Absatz 7, leg. cit. ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, wenn innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz eins, bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6, keine Antwort erteilt wird; dies zieht die Verpflichtung nach sich, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera b, Dublin römisch II - Verordnung muss der Mitgliedsstaat, der um Wiederaufnahme des Asylwerbers ersucht wird, die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umständen später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

Am 15.08.2007 ersuchte das Bundesasylamt Griechenland um Übernahme des Antragstellers. Da die Anfrage aufgrund eines Eurodac-Treffers gestellt wurde, war der 29.08.2007 als letztmöglicher Antworttermin anzusehen. Die am 19.09.2007 eingelangte Wiederaufnahmeerklärung Griechenlands ist daher als verspätet zu betrachten. Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung und der nachträglichen Bereiterklärung der griechischen Asylbehörde, den Antragsteller zu übernehmen, ist von der Zuständigkeit Griechenlands auszugehen. Diese Beurteilung wurde in der Berufung auch nicht in Frage gestellt. Das Bundesasylamt hat ferner die Kompetenzbestimmungen der relevanten Dublin II-Verordnung richtig wiedergegeben, weshalb dieser Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des Berufungsbescheides erhoben wird.

Weiters kann nicht angenommen werden, dass Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch II - Verordnung Gebrauch zu machen:

Der Verordnungsgeber der Dublin-II-VO, hat, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch II VO), keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen.

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält.

Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig. Im Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 führte der VwGH konkret aus:

"…Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen.

Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt römisch III.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich ist.

Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben vergleiche dazu auch Punkt römisch III.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226). Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt."

Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 8.3.2001, G 117/00 u.a., VfSlg 16.122, aus, dass Paragraph 5, AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des Paragraph 5, vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Jänner 2003, Zl. 2000/01/0498, an.

Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03 u.a. ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-VO zutreffen, ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.6.2005, B 336/05-11, dies dahingehend, dass die Mitgliedsstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht seien, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.

Nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte ist zweifelsfrei, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung des Paragraph 5, AsylG, bei bestimmten Konstellationen eine Bedachtnahme auf die Kriterien der Artikel 3 und 8 EMRK im Einzelfall geboten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur dargelegt hat, ergibt sich aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung, wobei auch Verfahrensgestaltungen im Drittstaat von Bedeutung sein können. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs kann dabei jedoch das Ausmaß verfahrensrechtlicher Garantien "nur Teil einer ganzheitlichen Bewertung der Gefahr" an dem für die Zulässigkeit Aufenthalts beendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk" sein. Die Gefahrenprognose hat sich somit auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen.

Zu den Berufungsgründen wird ausgeführt:

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die zu Griechenland getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid auf veralteten Quellen beruhen. So datiert der Bericht des U.S. Department of State vom März 2007, der European Council on Refugees and Exiles Country Report aus dem September 2006, die weiteren Quellen aus den Jahren 2005 sowie 2006. Es darf außerdem nicht übersehen werden, dass eine objektive Beurteilung der Handhabung des Asylrechts im jeweiligen Dublin-Staat innerhalb einer Zeitspanne (hier 2005 bis 2007) und durch (zeitliche) Gegenüberstellung der einzelnen Quellen eher möglich ist als vermittelt durch eine Momentaufnahme.

Weiters ist zu erkennen, dass der Berufungswerber in der niederschriftlichen Erstbefragung zur Lage in Griechenland keine Angaben machte. Angesichts der zeitlichen Nähe zur Ausreise erscheint es befremdend, wenn der Berufungswerber erst im weiteren Verlauf des Verfahrens massive Kritik an Griechenland äußerte.

Die vom Berufungswerber behaupteten Beschimpfungen und Stöße durch Lagermitarbeiter wären zwar - vorausgesetzt, sich haben sich tatsächlich zugetragen - verwerflich, rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, Griechenland sei im gegenständlichen Fall als unsicher zu qualifizieren, zumal der Berufungswerber selbst ein gewisses Maß an Provokation eingestand. Zur Qualität des Essens ist auszuführen, dass es im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, wenn es in den einzelnen Dublin-Staaten sowohl in Qualität wie auch Quantität Unterschiede in Versorgung von Asylwerberin gibt. Auch dieser Umstand kann bei Wahrunterstellung im vorliegenden Sachverhalt nicht zu einer Gefährdung iSd. Artikel 3, EMRK führen, zumal er nicht mit den Länderfeststellungen in Einklang zu bringen ist.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten der Nachprüfung des Selbsteintrittsrechts lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin römisch II VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.

In Bezug auf den in der Berufung zitierten Bericht des UNHCR ist für den Berufungswerber nichts zu gewinnen, weil die Vorlage allgemeiner Berichte dieses Erfordernis in der Regel nicht ersetzt vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71- 77). Ebenso sind eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung und eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025).

Auch dem am 30.10.2007 der Berufungsbehörde übermittelten Schreiben mangelt es im Hinblick auf die gegenüber Griechenland gemachten Vorwürfe an Konkretisierungen. So wird allgemein in den Raum gestellt, dass die griechische Küstenwache neu ankommende Flüchtlinge systematisch misshandle, dabei Tote in Kauf genommen würden und die Polizei völkerrechtswidrig alle Flüchtlinge inhaftiere. Eine derart dramatische Darstellung widerspricht nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung sondern auch dem in der Berufung zitierten Bericht von amnesty international, wonach mit Ende des Jahres 2006 ein Gesetzesentwurf fertig gestellt wurde, der darauf abzielt, das griechische Asylverfahren mit internationalen Standards in Einklang zu bringen. Abgesehen davon finden diese Vorwürfe in den Länderfeststellungen, die auf mehreren objektivierbaren Quellen beruhen, keine Deckung. Es darf ferner nicht außer Acht gelassen werden und erscheint nachvollziehbar, dass Flüchtlings unterstützende Institutionen - wie hier : "Pro Asyl" - hervorgerufen durch ihre Tätigkeit - danach trachten, die Lage aus dem Blickwinkel des Asylwerbers darzustellen.

Soweit der Berufungswerber eventuell davon ausgeht, er werde in Griechenland kein Asyl erhalten und - über die Türkei - in den Irak abgeschoben werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen vergleiche u. a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Da der Berufungswerber noch gar keine Einvernahme gehabt hat, kann nicht gesagt werden, dass ihm in Griechenland nicht doch Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz gewährt würde. Die Aufforderung, das Land nach sechzehn Tagen zu verlassen, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, einen Asylantrag zu stellen, widerspricht zudem den Länderfeststellungen. Außerdem haben Asylwerber, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Griechenland überstellt werden, nach erfolgter Überstellung vollen Zugang zum Asylverfahren.

Bei näherer Betrachtung der Griechenland in der Berufung vorgeworfenen Vorgangsweise gegenüber Asylwerbern fällt ferner auf, dass die aufgestellten Behauptungen oft aus mittelbaren Erzählungen und Schilderungen von Asylwerbern herrühren, ohne dass diese näher dokumentiert werden.

Einige Beispiele seien - wie folgt - angeführt:

Auf Seite 8 (oben) heißt es:

" Am 1. April trafen 106 Asylsuchende, die sich als Palästinenser ausgaben, die von der Regierung jedoch als Ägypter eingestuft wurden, auf Kreta ein. Berichten zufolge wiesen die Behörden sie zwölf Tage später nach Ägypten aus, ohne ihnen die Gelegenheit gegeben zu haben, einen Asylantrag zu stellen."

Seite 9 der Berufung:

"……. Anschließend steuerten sie Berichten zufolge türkisches Hoheitsgewässer an und zwangen die Flüchtlinge ins Meer zu springen".

Auf Seite 10 heißt es weiter:

"………….. Auf der Insel Chios sollen in dem dortigen Haftzentrum für Asylsuchende und Migranten, das nach vorliegenden Meldungen überfüllt war und in dem es an sanitären Einrichtungen mangelte, sechs Jugendliche eingsperrt gewesen sein."

"…………….. Berichte sprachen darüber hinaus von Misshandlungen an Asylwerbern und Migranten."

Im Übrigen ist kein Dublin-Staat vor Fehlern in der Umsetzung seines Asylrechts gefeit. Daraus kann aber nicht selbstredend auf die Unsicherheit des jeweiligen Staates geschlossen werden.

Auch wenn Griechenland mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.04.2007 wegen Nichtumsetzung der Aufnahmerichtlinie verurteilt wurde, zeitigt diese Verfehlung keine Schlüsse für den vorliegenden Fall. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass jedes Dublinverfahren fallbezogen, also nach der jeweiligen Lage des Antragstellers zu beurteilen ist.

Die erkennende Behörde gelangt insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung besteht. Mit dem Berufungsvorbringen gelang es dem Berufungswerber nicht, dem in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG normierten Erfordernis, besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft zu machen, solche sind auch nicht bei der Behörde offenkundig, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, sodass in Folge dieser gesetzlichen Bestimmung davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber in einem Staat nach Absatz 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es sich im Falle Griechenlands um einen Rechtstaat mit funktionierender Staatsgewalt handelt und sich der Berufungswerber im Falle eventueller Bedrohung seiner Person, welche im Übrigen in jedem Land möglich ist, an diese wenden und von dieser Schutz erwarten könnte. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Berufungswerber etwa im Zuge einer so genannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in sein Heimatland zurückgeschoben werden könnte, zumal ihm noch das gesamte griechische Asylverfahren offen steht.

Schließlich stellte sich im Rahmen der am 31.08.2007 durchgeführten Untersuchung des Berufungswerbers heraus, dass bei ihm keine Symptome einer belastungsabhängigen psychischen Störung zu explorieren oder beobachten seien. Es liege auch keine Suizidalität vor.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Ausweisungen sind nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG). Wenn die Durchführung einer Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Es sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich, weil weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Berufungswerber in Österreich - ausgenommen zu den ebenfalls Asylwerberstatus einnehmenden Familienangehörigen - Beziehungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Verwandten unterhält. Bezüglich des in den Bescheidspruch aufgenommenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Griechenland wird bemerkt, dass die getroffene Ausweisung, da diese mit einer Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verbunden ist, gemäß Paragraph 10, Absatz 4, erster Satz AsylG schon von Gesetzes wegen stets als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt.

Die Berufung gegen Spruchpunkt römisch II. war daher abzuweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, real risk, Rechtschutzstandart

Dokumentnummer

UBAST_20071108_315_440_1_3E_VIII_23_07_00