Unabhängiger Bundesasylsenat

Rechtssätze

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Entscheidungstext 314.316-1/3E-XV/52/07

Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

314.316-1/3E-XV/52/07

Entscheidungsdatum

07.09.2007

Verfasser

Dr. Pipal

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Pipal gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), entschieden:

Die Berufung von M. M. vom 22.08.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2007, Zahl 07 06.074-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde:

Der Berufungswerber wurde am 00.00.2007 im Bundesgebiet geboren und stellte am 02.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer Einvernahme am 09.08.2007 gab die gesetzliche Vertreterin an, in der Slowakei gebe es in den Lagern immer Raufhändel, dann komme die Polizei mit Hunden; die Kinder hätten schon Angst vor Hunden und einen schweren Schock durch den Aufenthalt in dem slowakischen Flüchtlingslager. Ihr Mann habe auch gesagt, dass er und dadurch auch seine Familie in der Slowakei in Gefahr sei. Die Tochter sei mit Zahnschmerzen nicht behandelt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Berufungswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch II. der Berufungswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

In der rechtzeitigen Berufung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, in der Slowakei bestehe die Gefahr der Kettenabschiebung, der medizinischen Unterversorgung und der Folterung.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Berufung wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Berufungswerber ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er wurde am 00.00.2007 im Bundesgebiet als Sohn der Asylwerber M. römisch fünf. S. und B. M. geboren und stellte am 02.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Prüfung der Asylanträge seiner Eltern ist nach den entsprechenden rechtskräftigen Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates die Slowakei zuständig. Es wird weiters festgestellt, dass Österreich am 03.07.2007 eine Meldung an die Slowakei gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung erstattete und sich die Slowakei mit einer Erklärung vom 11.07.2007 für zuständig erklärte. Nicht festgestellt werden kann, dass im Fall des Berufungswerbers irgendwelche Gründe vorliegen, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Slowakei sprechen. Dazu wird auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen. Insbesondere geht dieser Bescheid detailliert auf die Lage der tschetschenischen Flüchtlinge in der Slowakei ein. Diese Feststellungen decken sich auch mit der aktuellen Dokumentation des Unabhängigen Bundesasylsenates.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Berufung zu beiden Spruchpunkten abzuweisen ist:

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Nach Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Artikel 2, Z. (gemeint: lit.) i gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

Dem Bundesasylamt ist nun darin beizupflichten, dass der Antrag des Berufungswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 3, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen ist. Denn einerseits ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Slowakei, und zwar gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung, und andererseits kann aus folgenden Gründen nicht angenommen werden, dass Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch XXII. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u. a.; 17.6.2005, B 336/05) sieht die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen kann (Artikel 3, Absatz 2,). Er wird damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht war schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen. Der EGMR hat zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98 - T.I. gegen Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96 - Iruretagoyena gegen Frankreich; 5.2.2002, 51564/99 - Conka gegen Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der VfGH aus Anlass der Anfechtung des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Artikel 3, Absatz 4, festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. Paragraph 5, vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, [sei] durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der VfGH ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zutreffen.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 26.7.2005, 2005/20/0224) ist bei der Beurteilung des sich aus Artikel 3, EMRK ergebenden Erfordernisses der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung maßgeblich, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge eine - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - ausreichend substantiierte "reale

Gefahr" ("real risk") besteht, ein auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. In diesem Zusammenhang käme Berichten über derartige den Zielstaat betreffende Vorkommnisse ebenso maßgebliche Bedeutung zu wie diesbezüglich negativen Erfahrungswerten.

Bezogen auf den vorliegenden Fall gelangt nun die erkennende Behörde, ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen, zur Auffassung, dass im angefochtenen Bescheid zu Recht von der Zuständigkeit der slowakischen Behörden zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ausgegangen wurde.

Gegen die Zuständigkeit der Slowakei brachte der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren nur vor, in der Slowakei gebe es in den Lagern Raufhändel, der Vater des Berufungswerbers und die ganze Familie seien in der Slowakei in Gefahr und ein Kind sei trotz Zahnschmerzen nicht behandelt worden.

Auch mit den Berufungsausführungen, denen überdies das in Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 normierte Neuerungsverbot entgegen steht, gelang es nicht, im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft zu machen, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen; solche Gründe sind auch nicht offenkundig.

Insgesamt kann den Ausführungen der Erstinstanz gefolgt werden, dass sich auch aus der Rechtsprechung des EGMR eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Slowakei keinesfalls erkennen lässt und im Übrigen die Mitgliedstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige gelten. Insbesondere besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Berufungswerber im Zuge einer so genannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in die Russische Föderation abgeschoben werden könnte. Aus den umfangreichen und schlüssigen Sachverhaltsfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid ergibt sich vielmehr, dass in der Slowakei sowohl asylrechtlicher Schutz als auch subsidiärer Schutz gewährleistet ist. Auch zur Behandlung von Tschetschenen in der Slowakei trifft die erstinstanzliche Entscheidung aktuelle Feststellungen. Die allgemeinen, insbesondere statistischen Überlegungen in der Berufung können eine reale Gefahr für den Berufungswerber nicht dartun. Denn im vorliegenden Fall liegt die Zustimmung der Slowakei gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung vor, den Berufungswerber aufzunehmen.

Zur der in der Berufung angesprochenen Frage angeblicher Sonderpositionen der slowakischen Asylbehörden und unabhängigen Gerichte gegenüber tschetschenischen Volksgruppenzugehörigen stützte sich der erstinstanzliche Bescheid u. a. auf die Anfragebeantwortung des UNHCR Slowakei vom 24.01.2006, wonach es im Jahr 2002 eine - einen tschetschenischen Asylwerber betreffende - Entscheidung des Slovak Migration Office gegeben habe, in der auf ein Schreiben der slowakischen Botschaft in Moskau Bezug genommen wurde, worin empfohlen wurde, Tschetschenen nicht als Flüchtlinge anzuerkennen, um einen politischen Konflikt mit russischen Behörden zu vermeiden. Herr N. wies aber auch darauf hin, dass es nach Bekanntwerden dieses Schreibens Gespräche mit dem slowakischen Außenministerium gegeben habe, in denen klargestellt wurde, dass diese Empfehlung keinen Einfluss auf die asylrechtliche Entscheidung des Slovak Migration Office habe, sondern diese Behörde an keine Empfehlungen eines anderen Ministeriums gebunden sei. Weiters analysierte Herr N. die Gründe für die geringen Anerkennungszahlen von tschetschenischen AsylwerberInnen in der Slowakei, die UNHCR zufolge nicht in etwaigen Sonderpositionen seitens der slowakischer Asylbehörden und Gerichte oder im fehlenden asylrelevanten Fluchtvorbringen zu finden sind, sondern durch das häufige Verschwinden tschetschenischer AsylwerberInnen aus den Flüchtlingszentren bedingt sind.

Die Berufungsbehörde gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung besteht (zum slowakischen Asylwesen vergleiche VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673).

Bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde auch die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 vorgesehene Frist von 20 Tagen ab Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz am 02.07.2007 durch die Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 vom 05.07.2007 eingehalten.

Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung des Berufungswerbers eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor. Auch zu diesem Spruchpunkt wird auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Bescheides hatte gemäß Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer eins, AVG zu entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, medizinische Versorgung, soziale Verhältnisse, Lagerbedingungen, Rechtsschutzstandard, Volksgruppenzugehörigkeit, real risk

Dokumentnummer

UBAST_20070907_314_316_1_3E_XV_52_07_00