Unabhängiger Bundesasylsenat

Rechtssätze

Hinweis: Es wurden keine Rechtssätze für das Dokument 'UBAST_20070830_231_973_0_14E_VI_42_02_00' im RIS-Datenbestand gefunden.

Entscheidungstext 231.973/0/14E-VI/42/02

Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ersatzbescheid

Geschäftszahl

231.973/0/14E-VI/42/02

Entscheidungsdatum

30.08.2007

Verfasser

Dr. Hofbauer

Norm

AsylG 1997 §32 AsylG 1997 §5

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. HOFBAUER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), entschieden:

Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, wird der Berufung von S. T. M. vom 10.10.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2002, Zahl: 02 00.750, stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

römisch eins. 1. Die Berufungswerberin, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 08.01.2002 (ebenso wie ihr Ehegatte und ihr 1985 geborener Sohn) einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie wurde hiezu vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 08.01.2002 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2002, Zahl: 02 00.750, wurde der Asylantrag unter Berufung auf Paragraph 5, Absatz eins, AsylG (i.d.F. vor der Novellierung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 5 Absatz 4, des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages (Dubliner Übereinkommen) Griechenland zuständig sei und die Berufungswerberin aus dem Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen werde. Gegen diesen am 03.10.2002 zugestellten Bescheid erhob die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 10.10.2002, zur Post gegeben am gleichen Tag, fristgerecht Berufung.

2. Der unabhängige Bundesasylsenat hat dieser Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Bescheid vom 21.12.2004 zu Zl. 231.973/0-VI/42/02 stattgegeben, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

3. Dagegen wurde vom Bundesminister für Inneres Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2007, Zlen. 2005/20/0040 bis 0042, wurde der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2004 - ebenso wie entsprechende Bescheide betreffend den Ehegatten und den Sohn der Berufungswerberin - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führt im aufhebenden Erkenntnis Folgendes aus:

"Die mitbeteiligten Parteien - ein Ehepaar und dessen (1985 geborener) Sohn - sind iranische Staatsbürger und reisten am 27. Dezember 2001 unter Verwendung eines von der griechischen Botschaft in Teheran ausgestellten Schengenvisums (mit einer Gültigkeitsdauer vom 7. Dezember 2001 bis 6. Jänner 2002) von Teheran kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 8. Jänner 2002 beantragten sie die Gewährung von Asyl und machten geltend, im Iran aus Gründen der politischen Gesinnung verfolgt zu werden.

Das Bundesasylamt wies die Asylanträge der erst- und drittbeschwerdeführenden Partei mit Bescheiden vom 30. September 2002 und den Asylantrag der zweitbeschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 27. September 2002 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG) als unzulässig zurück. Gleichzeitig wurde in diesen Bescheiden ausgesprochen, dass nach dem Dubliner Übereinkommen für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge Griechenland zuständig sei. Die mitbeteiligten Parteien wurden nach Griechenland ausgewiesen.

Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen der mitbeteiligten Parteien gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes statt, behob die erstinstanzlichen Bescheide gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung von Bescheiden an das Bundesasylamt zurück.

Die belangte Behörde stellte fest, dass sich Griechenland mit Schreiben vom 16. September 2002 zur Übernahme und Prüfung der Asylanträge der Mitbeteiligten auf Grundlage des Dubliner Übereinkommens (DÜ) für zuständig erklärt habe, weil die Mitbeteiligten "im Besitz eines von Griechenland ausgestellten echten Schengenvisums gewesen" seien. Die Mitbeteiligten - ein Ehepaar mit dessen (mittlerweile volljährigem) Sohn - hätten nach ihrer Einreise zunächst ca. vier Wochen bei der Schwester der erstmitbeteiligten Partei in Linz gewohnt, anschließend hätten sie "ein Jahr bei der Caritas in Linz gewohnt, danach wurde eine eigene Wohnung angemietet". Die Schwester bewohne mit ihrem Gatten ein Haus. Sowohl die Erstmitbeteiligte als auch ihr Mann seien "derzeit nicht auf die Hilfe ihrer Schwester angewiesen, zuvor wurde sie bzw. ihre Familie von der Schwester auch finanziell unterstützt". Die Mitbeteiligten unterhielten "regelmäßige - mehrmals wöchentliche - enge Kontakte zu den in Österreich aufhältigen Verwandten, die Verwandten unterstützen sich gegenseitig". Die genannte Schwester, deren Ehemann und deren Kinder lebten seit 1993 in Österreich. Von 1993 bis Dezember 2001 hätten die Mitbeteiligten "mit diesen nicht zusammengewohnt, zuvor lebten die (erstmitbeteiligte Partei) und ihr Ehegatte und ihr Sohn mit der Schwester und deren Mann im Iran im selben Haus in getrennten Stockwerken, dieses Haus gehörte dem Vater der (erstmitbeteiligten Partei)". Die erstmitbeteiligte Partei habe dort "ca. zwei bis drei Jahre gewohnt, zuvor lebte sie auf Grund der Militärzugehörigkeit ihres Gatten in verschiedenen Städten des Iran".

Den festgestellten Sachverhalt beurteilte die belangte Behörde dahin, dass die familiären und sozialen Bindungen der mitbeteiligten Parteien an die Schwester der erstmitbeteiligten Partei (bzw. deren Ehegatten und Kinder) "eine ausreichende

Beziehungsintensität aufweisen, um in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK zu fallen". Mit einer Ausweisung im Sinne des Paragraph 5, AsylG würde in den durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Bereich der mitbeteiligten Parteien eingegriffen. Ein derartiger Eingriff finde in Artikel 8, Absatz 2, EMRK keine Deckung, weil dieser im vorliegenden Fall sich nicht als Maßnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung eines der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele notwendig und verhältnismäßig sei. Es wäre "somit vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 4, DÜ aus Gründen des Artikel 8, EMRK Gebrauch zu machen gewesen". Die erstinstanzlichen Bescheide seien daher gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG aufzuheben gewesen.

Über die gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden des Bundesministers für Inneres hat der Verwaltungsgerichtshof - auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges gemeinsam - erwogen:

Die Amtsbeschwerden treten den angefochtenen Bescheiden vor allem mit dem Argument entgegen, die Feststellungen über die familiäre Nahebeziehung der Mitbeteiligten zu der in Österreich lebenden Schwester der erstmitbeteiligten Partei reichten nicht aus, um diese Nahebeziehung, insoweit sie durch die Ausweisung nach Griechenland beeinträchtigt würde, als Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK werten zu können. Bei der Beurteilung, ob gegebenenfalls ein Eingriff in Artikel 8, EMRK vorläge, hätte außerdem zwingend der Beschluss Nr. 1/2000 vom 31. Oktober 2000 des Ausschusses nach Artikel 18, DÜ über den Übergang der Zuständigkeit für Familienangehörige gemäß Artikel 3, Absatz 4 und Artikel 9, DÜ als Maßstab herangezogen werden müssen.

Der zuletzt genannte Beschwerdegrund trifft nicht zu, weil der Prüfungsmaßstab des erwähnten Beschlusses Nr. 1/2000 weniger weit reicht als jener nach Artikel 8, EMRK. Dass nach dem in Rede stehenden Beschluss vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 4, DÜ nicht Gebrauch gemacht werden müsste, schließt daher eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht aus vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, Zl. 2002/20/0072).

Den Beschwerdeausführungen kommt hingegen - unter Bedachtnahme auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423, auf dessen nähere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird - in Bezug auf das hier zu beurteilende Verhältnis zwischen erwachsenen Schwestern und deren jeweiligen Familien im Ergebnis Berechtigung zu vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600):

Nach den Feststellungen der belangten Behörde haben die im Zeitpunkt der Einreise nach Österreich (Dezember 2001) 40- jährige Erstmitbeteiligte sowie deren Ehemann und Sohn seit 1993, als die Schwester (bzw. Schwägerin und Tante) nach Österreich gekommen war, nicht mehr zusammengewohnt. Dass in der Zeit, in der die Familien im Iran im selben Haus wohnten, ein gemeinsamer Haushalt der beiden Familien bestanden hätte, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Dass bzw. in welcher Form ein damals allenfalls bestandenes Familienleben aufrecht erhalten worden wäre, wurde von der belangten Behörde ebenfalls nicht festgestellt.

Unter diesen Umständen reichte die Aufnahme der mitbeteiligten Parteien durch die Schwester der Erstmitbeteiligten nach deren Einreise für die Dauer von vier Wochen auch in Verbindung mit anfänglichen finanziellen Unterstützungen nach der Einreise nicht aus, um die sich aus der Zuständigkeitsordnung des DÜ ergebende Ausweisung nach Griechenland als Eingriff in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK erscheinen zu lassen. Zu den weiteren (im Rahmen der Feststellungen als "eng" bezeichneten) Kontakten zwischen den volljährigen Beteiligten fehlen aber Feststellungen, aus denen auf die für die Annahme einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung notwendige Intensität eines Zusammenlebens geschlossen werden könnte vergleiche zur Prüfung der konkreten Umstände das schon zitierte Erkenntnis vom 26. Jänner 2006 mwN).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Festzuhalten ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hatte. Von der belangten Behörde wird aber in dem infolge der Aufhebung des Bescheides fortzusetzenden Verfahren zu prüfen sein, ob mittlerweile allenfalls Veränderungen der Sachlage eingetreten oder bisher nicht berücksichtigte Umstände vorhanden sind, aus denen sich aus grundrechtlicher Sicht eine Verpflichtung zum Selbsteintritt in das Asylverfahren ergeben könnte vergleiche zu dieser Verpflichtung der Asylbehörden das jüngst ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2007, B 1802, 1803/06)."

4. Der unabhängige Bundesasylsenat richtete daraufhin mit Schreiben vom 23.05.2007 folgende Verfahrensanordnung an die Berufungswerberin (und deren Ehegatten und Sohn):

"In den oben bezeichneten Berufungsverfahren wurden die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2004 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2007, Zlen. 2005/20/0040 bis 0042, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2007, B 1802, 1803/06, ergänzend darauf verwiesen, dass im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein werde, ob "mittlerweile [d.h. nach Erlassung der Bescheide vom 21.12.2004] allenfalls Veränderungen der Sachlage eingetreten oder bisher nicht berücksichtigte Umstände vorhanden sind, aus denen sich aus grundrechtlicher Sicht eine Verpflichtung zum Selbsteintritt in das Asylverfahren ergeben könnte".

Es ergeht daher die Aufforderung an die Verfahrensparteien, derartige allfällige Veränderungen der Sachlage bzw. bisher nicht berücksichtigte Umstände bekannt zu geben und gegebenenfalls zu belegen bzw. Beweismittel zu bezeichnen. Darüber hinaus mögen - angesichts des nunmehr über fünf Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich - die bestehenden beruflichen bzw. ausbildungsmäßigen und sozialen Bindungen zum Bundesgebiet näher dargelegt werden. Für eine allfällige Stellungnahme wird eine Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt."

5. Seitens (des Ehegatten) der Berufungswerberin wurden mit Schreiben vom 14.06.2007 eine Stellungnahme abgegeben sowie Unterlagen vorgelegt.

6. Der unabhängige Bundesasylsenat richtete sodann - nach Einholung einer Strafregisterauskunft - mit Schreiben vom 09.08.2007 folgende Verfahrensanordnung an das Bundesasylamt:

"In den oben bezeichneten Berufungsverfahren beabsichtigt der unabhängige Bundesasylsenat davon auszugehen, dass angesichts des nunmehr fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes der Berufungswerber in Österreich, der bescheinigten Arbeitstätigkeit des Erstberufungswerbers und der Zweitberufungswerberin und des Schulbesuches des Drittberufungswerbers sowie des Fehlens strafgerichtlicher Verurteilungen (eingeholte Strafregisterauskünfte vom 20.06.2007) eine Abwägung der im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK berührten Interessen zugunsten der Berufungswerber ausfällt, sodass im Sinne des im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2007, Zlen. 2005/20/0040 bis 0042, zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2007, B 1802, 1803/06, aus grundrechtlicher Sicht eine Verpflichtung zum Selbsteintritt in die Asylverfahren besteht.

Es wird nunmehr gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt, hiezu schriftlich Stellung zu nehmen. Für eine allfällige - direkt beim unabhängigen Bundesasylsenat einzubringende - Stellungnahme wird eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Sollte innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme erfolgen, wird der unabhängige Bundesasylsenat von obigen Annahmen ausgehen, den Berufungen neuerlich stattgeben und die Verfahren an das Bundesasylamt zurückverweisen."

7. Seitens des Bundesasylamtes wurden mit Schreiben vom 20.08.2007 Übersetzungen zu (vom Ehegatten der Berufungswerberin mittlerweile vorgelegten) iranischen Urkunden übermittelt; eine Stellungnahme zur Verfahrensanordnung vom 09.08.2007 erfolgte hingegen nicht.

römisch II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG in der (hier gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 44, Absatz eins, AsylG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwendenden) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat das Bundesasylamt auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Ein solcher Bescheid ist mit einer Ausweisung zu verbinden. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG i.d.F. vor der Novellierung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ist auch dann gemäß Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Nach Absatz 3, leg. cit. gilt eine Ausweisung gemäß Absatz eins und 2 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat.

2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3. Angesichts des nunmehr fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes der Berufungswerberin, ihres Ehegatten und ihres Sohnes in Österreich, der bescheinigten Arbeitstätigkeit der Berufungswerberin und ihres Ehegatten und des Schulbesuches des Sohnes sowie des Fehlens strafgerichtlicher Verurteilungen (eingeholte Strafregisterauskünfte vom 20.06.2007) ist nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates nicht nur davon auszugehen, dass durch die Ausweisung in den Schutzbereich des Artikel 8, Absatz eins, EMRK eingegriffen wird, sondern auch davon, dass eine Abwägung der im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK berührten Interessen zugunsten der Berufungswerberin (und ihres Ehegatten und ihres Sohnes) ausfällt, sodass im Sinne des im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2007, Zlen. 2005/20/0040 bis 0042, zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2007, B 1802, 1803/06, aus grundrechtlicher Sicht eine Verpflichtung zum Selbsteintritt in die Asylverfahren besteht.

4. Es war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Schlagworte

Integration, Privatleben, Selbsteintrittsrecht

Dokumentnummer

UBAST_20070830_231_973_0_14E_VI_42_02_00