Unabhängiger Bundesasylsenat

Rechtssätze

Hinweis: Es wurden keine Rechtssätze für das Dokument 'UBAST_20070525_237_485_0_9E_XII_36_03_00' im RIS-Datenbestand gefunden.

Entscheidungstext 237.485/0/9E-XII/36/03

Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

237.485/0/9E-XII/36/03

Entscheidungsdatum

25.05.2007

Verfasser

Dr. Feßl

Norm

AsylG 1997 §7 AsylG 1997 §12

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Feßl gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG), entschieden:

Der Berufung von A. M. H. vom 19.05.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2003, Zahl: 03 06.967-BAE wird stattgegeben und A. M. H. gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg. cit. wird festgestellt, dass A. M. H. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

BEGRÜNDUNG

Der Asylwerber wurde am 21.02.2003 in unmittelbarer Nähe der ungarisch/österreichischen Grenze (Bezirk Neusiedl am See) aufgegriffen und stellte an demselben Tag einen Asylantrag. In der am 05.05.2003 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme brachte er - kurz zusammengefasst - folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt vor:

Er stamme aus D., Provinz Südkordofan/Sudan. Er gehöre zur Volksgruppe der Nubier, die von den Arabern unterdrückt werde. Es habe eine Vereinigung zwischen der Volksarmee zur Befreiung des Sudan und den Bewohnern der nubischen Berge gegeben. Der Berufungswerber trage seit seiner Kindheit eine Waffe. Er habe in den Bergen den Umgang mit dieser Waffe gelernt. Sein Vater sei im Bürgerkrieg gefallen. Seine Volksgruppe habe im Sudan keine Rechte. Da der Berufungswerber zur Volksgruppe der Nubier gehöre, dürfe er nicht einmal in die Hauptstadt Khartum ziehen, um dort die Schule zu besuchen. Er habe ausreisen müssen, weil die Regierung in der letzten Zeit Verhaftungen von Angehörigen der "Armee der nubischen Stämme" durchgeführt habe. Er sei zwei Mal verhaftet worden. Die erste Verhaftung habe im Jahr 1996 stattgefunden. Man habe ihm Angst machen wollen. Da er noch sehr jung gewesen sei, habe man ihn frei gelassen. Im Jahr 1999 sei er erneut verhaftet worden. Seither habe er seine Mutter nicht mehr gesehen. Verhaftungen seien grundlos erfolgt. Die Behörde habe keine Beweise gegen ihn gehabt. Im Falle der Rückkehr würde er gleich nach seiner Ankunft verhaftet werden. Er könne seine Mutter nicht mehr sehen. Die Familie habe ihm nicht erlaubt, den Sudan früher zu verlassen.

Der nunmehrige Berufungswerber konnte dem Bundesasylamt kein Identitätsdokument vorlegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung:

Der angegebene Sachverhalt werde "in Zweifel gezogen". Der Berufungswerber habe die Behauptung, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Nuba benachteiligt und verfolgt worden sei, nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Aufgrund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens könne dem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Das Vorbringen weise auch Ungereimtheiten auf. Obwohl der Berufungswerber nach eigenen Angaben bereits im Jahr 1996 das erste Mal verhaftet worden sei, sei er doch bis Dezember 2002 in D. geblieben. eine solche Vorgangsweise würde bei tatsächlicher, konkreter und individueller Verfolgungsgefahr jeder Logik entbehren. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Familienangehörigen im Sudan zurückgeblieben seien, obwohl die Angehörigen der Nuba-Volksgruppe dort keine Rechte hätten. Zur Folge eines Berichtes des Auswärtigen Amtes Berlin seien die Angehörigen des Nuba-Stammes nicht allein wegen ihrer Stammeszugehörigkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Das Vorbringen stehe sohin im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen im Sudan. Es bestehe auch kein Abschiebungshindernis, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, derzeit im Sudan nicht gegeben sei.

Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Berufungswerber Asyl gewährt, in eventu die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt werde. Zur Begründung wird - kurz zusammengefasst - Folgendes ausgeführt:

Die Interessen der Nuba würden von der Partei SNP vertreten, die wiederum der SPLA nahe stehe und die afrikanische Bevölkerung der Nuba-Berge als Teil des Südsudan betrachte. Die SNP gehöre dem Oppositionsbündnis "Nationale demokratische Allianz" an. Im Amnesty-International-Jahresbericht 2000 werde über Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung in der Heimatregion des Berufungswerbers und von Kämpfen in den Nuba-Bergen berichtet. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sei das Vorbringen sehr wohl glaubwürdig und in sich schlüssig. Durch eingehendere Befragung hätte das Bundesasylamt detailliertere Angaben zur Verfolgungssituation einfordern müssen. Die Einschätzung, dass ein früheres Verlassen des Heimatlandes die logische Konsequenz der Verfolgung gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar. Das Bundesasylamt habe den Einwand, dass die Familie eine frühere Ausreise nicht erlaubt habe, ohne Begründung negiert. Dass die übrigen Familienangehörigen im Sudan zurückgeblieben seien, sei nachvollziehbar, seine Mutter habe ein zweites Mal geheiratet, die Brüder seien für eine Flucht noch zu jung und es fehle an Geld.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat über diese Berufung ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Zuge einer Berufungsverhandlung (Verhandlungstermin: 07.05.2007) durchgeführt. Im Zuge dieser Berufungsverhandlung wurde Beweis erhoben durch erzählende Parteienvernehmung des Berufungswerbers sowie durch Verlesung und Erörterung folgender vom Verhandlungsleiter beigeschaffter Berichte zur Situation im Sudan:

Verlesen und erörtert werden: der Bericht des auswärtigen Amtes Berlin, vom 30.08.2006 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Sudan, (Beilage römisch eins) dies insbesondere hinsichtlich der Abschnitte römisch II. 3, römisch III. und römisch IV (14-20),

Bericht des britischen Home Office vom 18.01.2007, mit dem Titel Country of Origin Information Report, Sudan, insbesondere hinsichtlich des Abschnittes betreffend die Nuba-Volksgruppe (Abschnitt 17.44 folgende).

Des Weiteren wurde die ergänzend im Original vorgelegte Geburtsurkunde (Beilage A, eine Kopie war bereits zuvor mit OZ 2 übermittelt worden) verlesen und hinsichtlich des wesentlichen Inhalts in die deutsche Sprache übersetzt.

Der Berufungsverhandlung wurde ein aus dem Sudan stammender länderkundlicher Sachverständiger beigezogen, der zur Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunde und zur Situation der Nuba-Volksgruppe ausführte.

In der Berufungsverhandlung wiederholte der Berufungswerber im Wesentlichen die bereits vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Fluchtgründe und führte ergänzend aus wie folgt:

Er stamme aus dem Dorf E. S. , das der Gemeinde D. angehöre. Er habe sein Heimatdorf im Dezember 2002 verlassen. Der direkte Grund für seine Verhaftungen im Jahr 1996 und 1999 sei gewesen, dass er zur Bewegung der Befreiung des Nuba-Gebirges gehört habe. Er sei in einem Gefängnis in D. festgehalten worden. In Jahr 1999 habe er den Sudan noch nicht verlassen können, weil er zur Bewegung zur Befreiung des Nuba-Gebirges gehört habe und in dieser Bewegung an der Waffe ausgebildet worden sei. Er habe anfänglich auch nicht die finanziellen Mittel zur Flucht gehabt. Von 1999 bis 2002 habe er sich bei der Befreiungsbewegung im Nuba-Gebirge aufgehalten. Dort hätten die Armee bzw. Sicherheitskräfte der Regierung keinen Zugang. Zwar sei eine Autonomie für den Südsudan beschlossen worden, zu dessen Gebiet auch seine Heimatprovinz gehöre. Doch sei diese Selbstverwaltung noch nicht vollständig verwirklicht worden.

Auf Grundlage der vom Bundesasylamt durchgeführten Erhebungen und des dargestellten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die erkennende Behörde erachtet das oben wiedergegebene Vorbringen des Berufungswerbers zu seiner Herkunft und zu seinen Fluchtgründen für glaubhaft und legt dieses der Entscheidung zugrunde. Die erkennende Behörde geht insbesondere davon aus, dass der Berufungswerber zur Volksgruppe der Nuba gehört und für die Bewegung zur Befreiung des Nuba-Gebirges an der Waffe ausgebildet wurde. Er wurde in den Jahren 1996 und 1999 (eine Woche bzw. zwei Wochen lang) von der Polizei oder von Geheimdienstkräften der Regierung inhaftiert. Ab 1999 hielt er sich bei der Bewegung zur Befreiung des Nuba-Gebirges in den Bergen auf. Die Staatsregierung hatte auf dieses Gebiet keinen Zugriff. In der Folge verließ der Berufungswerber den Sudan mit Hilfe von Schleppern im Dezember 2002.

Zur politischen und menschenrechtlichen Sudan, insbesondere zur Situation der Nuba-Volksgruppe werden folgende Feststellungen getroffen:

Von 1983 bis 2005 herrschte im Gebiet der Nuba-Berge Bürgerkrieg. Die zwischen dem regierungstreuen Norden und den Rebellen im Süden eingeklemmte Bevölkerung ergriff vielfach die Flucht. Etwa die Hälfte der örtlichen Bevölkerung flüchtete aus den Nuba-Bergen. In Folge eines im Jahr 2002 abgeschlossenen Waffenstillstandes kehrte ein größerer Teil der geflüchteten Bevölkerung wieder zurück. Die Bewegung zur Befreiung des Nuba-Gebirges schloss sich bereits in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts der SPLM bzw. SPLA an und war Verfolgung durch die sudanesische Staatsregierung ausgesetzt. Überdies wurden und werden nicht-arabische Moslems und Moslems von Stämmen, die nicht mit der Regierungspartei in Verbindung stehen, wie etwa in Darfur und in den Nuba-Bergen von Regierungsseite als Bürger zweiter Klasse behandelt und bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie der Vergabe staatlicher Stellen benachteiligt. Im Jahr 2005 soll es in Teilen des Nuba-Gebirges zu Spannungen gekommen sein, eine größere Zahl von Bürgern wurde von Sicherheitskräften geschlagen und Misshandlungen ausgesetzt.

Am 09.01.2005 wurde zwischen der Staatsregierung und den Rebellen der SPLA/SPLM im Südsudan das so genannte "Comprehensive Peace Agreement" unterzeichnet. In der Folge wurde von den Vereinten Nationen eine Beobachtermission in den Südsudan sowie in die Nuba-Berge entsandt. Nach dem genannten Abkommen vom 09.01.2005 genießen der Südsudan und die Region bis zum blauen Nil die Autonomie unter dem Schutz der UN-Truppen. Im Jahr 2011 soll dann eine Abstimmung über eine mögliche Loslösung vom Nordsudan stattfinden. Zwar wurde in Juba/Südsudan eine Regierung des Südsudan gebildet und sind die Funktionäre dieser Regierung nunmehr auch an der Gesamtstaatlichen Regierung des Sudan beteiligt. Doch konnte die Autonomie, insbesondere aufgrund finanzieller Mittel, fehlender Bereitschaft der beteiligten Politiker und der nach wie vor andauernden Bürgerkriegssituation im Westen (insbesondere Darfur) und im Osten des Sudan noch nicht in vollem Umfang verwirklicht werden. Insbesondere in der Situation Südkordofan (Heimatprovinz des Berufungswerbers) ist die Sicherheitslage sehr kritisch, weil dieses Gebiet in der Nähe der nach wie vor umkämpften Region Darfur liegt und bewaffnete Kämpfer auch nach Südkordofan kommen.

Regierungstreue Kräfte, wie etwa die so genannten Janjawed können auch in die Provinz Südkordofan eindringen.

Die Versorgungslage ist in großen Teilen des Sudan kritisch. Lediglich in der Hauptstadt Khartum existiert ein erweitertes Warenangebot. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. In der Krisenregion Darfur versorgt die internationale Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe über 2, 5 Millionen mit dem Nötigsten. Der Bürgerkriegszustand hält dort weiterhin an. Die staatliche Daseinsversorge ist dort völlig zusammengebrochen. Im quasi-autonomen Südsudan stehen zwar grundsätzlich Ressourcen zur Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung. Angesichts der fehlenden Infrastruktur ist aber die Versorgungssituation mit Nahrung und vor allem Trinkwasser, insbesondere in den Städten, wegen des seit Ende 2005 wachsenden Zustroms an zurückkehrenden Flüchtlingen sowie wegen fehlender staatlicher Strukturen kritisch. Zwar hat die Rückkehr sudanesischer Staatsangehöriger in den Südsudan bereits begonnen, doch gelangen die Rückkehrer vielfach in Gebiete, in welchem es an grundlegender Infrastruktur fehlt, und zwar an Straßen, Schulen, Krankenhäusern und Gebäuden für die lokale zivile Verwaltung sowie am Schutz der Rückkehrer. Die Rückkehr in den Südsudan kann derzeit noch nicht empfohlen werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass im Norden des Sudan verfolgte Personen dort Zuflucht finden können, dies insbesondere im Hinblick auf die äußerst ungünstige humanitäre Situation.

Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Zum Nachweis seiner Identität und Herkunft hat der Berufungswerber im Zuge des Berufungsverfahrens eine sudanesische Geburtsurkunde (Beilage A) vorgelegt, die von dem aus dem Sudan stammenden Sachverständigen als echt eingestuft wurde. Der Sachverständige führte diesbezüglich aus, dass die Urkunde auf der Vorderseite eine Nummer trägt, wie dies bei echten Urkunden der Fall ist. Des Weiteren ist sie auch vom auswärtigen Amt der Republik Sudan beglaubigt (Stempel auf der Rückseite), wie dies ebenfalls bei echten Urkunden der Fall ist (siehe die Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 3, zweiter Absatz des Verhandlungsprotokolls OZ 8). Überdies war der Berufungswerber in der Lage, mehrere Fragen zu seiner Herkunftsregion und zu politischen Führungspersönlichkeiten der Befreiung des Nuba-Gebirges zutreffend zu beantworten. Der Sachverständige führte aus, dass die Angaben des Berufungswerbers zu den Provinzen von Südkordofan und zu den Anführern der Befreiungsbewegung zutreffend sind (siehe Seite 3 und 5 des Verhandlungsprotokolls OZ 8). Dass der Berufungswerber zur Heimatregion und zu den politischen Anführern zutreffende Angaben machen konnte, deutet ebenfalls darauf hin, dass er aus der von ihm angegebenen Provinz Südkordofan stammt und zur Volksgruppe der Nubier gehört. Anzumerken ist, dass eine Überprüfung der Sprachkenntnisse (Berufungswerber spricht angeblich die nubische Sprache) nicht möglich war, dies im Hinblick auf die Vielzahl der nubischen Sprachen und die Schwierigkeit, eine Person zu finden, die die Sprachkenntnisse überprüfen könnte, dies auch im Hinblick darauf, dass die nubischen Sprachen mittlerweile nahezu vollständig durch das Arabische ersetzt wurden.

Zu den Feststellungen betreffend die vom Berufungswerber vorgebrachten Fluchtgründe:

Festzuhalten ist, dass der Berufungswerber diese Fluchtgründe in den wesentlichen Punkten vor dem Bundesasylamt und vor der erkennenden Behörde übereinstimmend geschildert hat. Die geschilderten Fluchtgründe sind auch mit der politischen Situation zum Fluchtzeitpunkt in Einklang zu bringen, dies im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber angibt, der Bewegung zur Befreiung des Nuba-Gebirges angehört zu haben, die jedenfalls im Fluchtzeitpunkt von den sudanesischen Behörden verfolgt wurde. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass die letzte Verhaftung des Berufungswerbers längere Zeit vor der Ausreise zurückliegt, zumal der Berufungswerber in der Berufungsverhandlung angab, sich ab diesem Zeitpunkt bei den Befreiungskämpfern in den Bergen aufgehalten zu haben, sohin in Regionen, zu welchen die staatlichen Behörden einen Zugriff haben. Nach Ansicht der erkennenden Behörde liegen keine Gründe vor, die geeignet wären, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Bundesasylamt stützt sich im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen nur darauf, dass der Berufungswerber eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Nuba ohne Belege bloß in den Raum gestellt habe, das weiters zwischen der Verhaftung des Berufungswerbers und seiner Flucht ein längerer Zeitraum gelegen ist und dass sich aus den Länderberichten eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des Nuba-Stammes ableiten lasse. Diesen Argumenten im angefochtenen Bescheid zu entgegnen, dass der Berufungswerber seine Herkunft aus der Provinz südkordofan im Zuge des Berufungsverfahrens durch Vorlage einer äußerlich unbedenklichen Geburtsurkunde bescheinigt hat. Es erscheint sohin durchaus plausibel, dass er zu der dort ansässigen Volksgruppe der Nubier gehört und (auch) wegen dieser Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgungen ausgesetzt war. Zwar mag es zutreffen, dass nicht sämtliche Angehörigen der nubischen Volksgruppe Verfolgung durch die Staatsregierung ausgesetzt waren, doch gibt der Berufungswerber an, zu der Befreiungsbewegung gehört zu haben, die gemeinsam mit der SPLA bzw. SPLM gegen die Staatsregierung kämpfte. Es scheint sohin durchaus plausibel, dass der Berufungswerber den behaupteten Verfolgungsmaßnahmen (Verhaftung) ausgesetzt war. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass der Berufungswerber, der erst an der Waffe ausgebildet wurde und über keine ausreichenden Geldmittel verfügte, sein Heimatland nicht früher verlassen konnte.

Die Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Sudan, insbesondere zur Situation in der Provinz Südkordofan gründen sich auf die Ausführungen des länderkundlichen Sachverständigen in der Berufungsverhandlung sowie auf die von der erkennenden Behörde beigeschafften Berichte Beilagen römisch eins und römisch II. Die Feststellungen zu der (früheren) Bürgerkriegssituation in den Nuba-Bergen gründen sich auf die Abschnitte 17.44 ff des Berichts Beilage römisch II. Die Feststellungen betreffend das noch nicht vollständig umgesetzte Comprehensive Peace Agreement und die weiterhin ungünstige humanitäre Situation im nunmehr autonomen Südsudan gründen sich insbesondere auf die Abschnitte 24.60, 25.11 der Beilage römisch II sowie auf Seite 14 (Abschnitt 3. Ausweichmöglichkeiten) und Seite 19 (Abschnitt römisch IV.1.) des Berichts Beilage römisch eins. Aus den zitierten Abschnitten ergibt sich, dass die humanitäre Situation im Südsudan nach wie vor ungünstig ist, der Südsudan (noch) keine Ausweichmöglichkeit darstellt und die Rückkehr aufgrund der sehr schwierigen Lebensumstände in weiten Bereichen noch nicht durchführbar ist.

Die Feststellungen zu der weiterhin ungünstigen Sicherheitslage in Südkordofan, dies im Hinblick auf die Nähe zu dem im Osten des Sudan (Darfur) andauernden Konfliktes, gründen sich auf die Ausführungen des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung (siehe Seite 6 letzter Absatz des Verhandlungsprotokolls OZ 8).

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element dieses Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Diese begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in diesen Staat zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Der Berufungswerber war bereits vor seiner Ausreise aus dem Sudan Verfolgungshandlungen (Verhaftungen in den Jahren 1996 und 1999, verbunden mit Misshandlungen) ausgesetzt. Zwar trifft es zu, dass die letzte Verhaftung längere Zeit vor seiner Ausreise erfolgt ist, doch gibt der Berufungswerber an, dass er sich während dieses Zeitraums dem Zugriff der staatlichen Behörden entzogen hat, indem er sich zusammen mit Kämpfern der Befreiungsbewegung in den nubischen Bergen, die für die Regierung nicht zugänglich waren, aufgehalten hat. Da sich der Berufungswerber solcherart dem Zugriff der staatlichen Behörden entzogen hat, ist der für die Annahme eine aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verlassen des Landes noch gegeben (siehe dazu z. B. VwGH 18.12.1996, 95/20/0609 und VwGH 23.07.1998, 96/20/0144).

Im vorliegenden Fall ist die erkennende Behörde daher der Ansicht, dass die Furcht des Berufungswerbers vor ethnisch und politisch motivierter Verfolgung wohlbegründet ist. Der Berufungswerber stützt sich darauf, dass er der Bewegung zur Befreiung des Nuba-Gebirges angehört hat, sohin einer Bewegung die Teil der Rebellenbewegung SPLA bzw. SPLM war und Verfolgung durch die staatlichen Behörden ausgesetzt ist. Der Berufungswerber war im Hinblick auf seine Situation (bereits zweimalige Verhaftung, Zugehörigkeit zu einer Rebellenbewegung) nicht gehalten, weitere Verfolgungshandlungen abzuwarten und erfüllte sohin im Zeitpunkt seiner Ausreise jedenfalls die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschn. A Ziffer 2, der GFK.

Zwar ist einzuräumen, dass seine Heimatprovinz Südkordofan nunmehr zum autonomen Südteil des Landes gehört und ein so genanntes "Comprehensive Peace Agreeement" mit der Staatsregierung des Sudan abgeschlossen wurde. Doch kann die Änderung der Situation im Sudan gegenwärtig noch nicht als so nachhaltig bezeichnet werden, dass eine Rückkehr in das Heimatland zumutbar wäre (Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, der GFK). Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Sicherheitslage in der Heimatprovinz Südkordofan noch nicht ausreichend ist und nach wie vor regierungstreue Kämpfer (so genannten Janjawed) in diese Provinz eindringen. Im Hinblick auf die äußerst ungünstige humanitäre Situation und die noch weitgehend fehlenden Sicherheitsstrukturen ist es dem Berufungswerber auch nicht zumutbar, eine "inländische Fluchtalternative" in anderen Teilen des Südsudan, etwa in der Stadt Juba in Anspruch zu nehmen. Ein hinreichender Anhaltspunkt für das vorliegen eines Asylendigungsgrundes besteht demnach im derzeitigen Zeitpunkt noch nicht, weshalb davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber weiterhin Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschn. A Ziffer 2, der GFK ist.

Da auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Asylendigungs- bzw. Ausschlussgründe vorliegen (Artikel eins, Abschnitte C oder F der GFK) war der Berufung Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Berufungswerbers festzustellen.

Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 war dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen.

Schlagworte

Volksgruppenzugehörigkeit, Militärdienst, Haft, Widerstandskämpfer, Bürgerkrieg, Sachverständigen-Beweis, politischer Charakter, ethnische Verfolgung

Dokumentnummer

UBAST_20070525_237_485_0_9E_XII_36_03_00