IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Gründel über die Beschwerde des 1) Mag. A. B., Rechtsanwalt und 2) Dr. C. D., Rechtsanwalt gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.09.2021, Zl. .../2019, mit dem der Antrag vom 05.07.2019 auf Veröffentlichung aller Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 iVm § 22 Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG) zurückgewiesen wurde, zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Gründel über die Beschwerde des 1) Mag. A. B., Rechtsanwalt und 2) Dr. C. D., Rechtsanwalt gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.09.2021, Zl. .../2019, mit dem der Antrag vom 05.07.2019 auf Veröffentlichung aller Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 22, Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG) zurückgewiesen wurde, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang, Beschwerde:
Mit Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien, vom 28.09.2021, Zl. .../2019, wurde der Antrag vom 05.07.2019 der Rechtsanwälte Mag. A. B. und Dr. C. D. auf Veröffentlichung aller Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 iVm § 22 VGWG zurückgewiesen. Mit Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien, vom 28.09.2021, Zl. .../2019, wurde der Antrag vom 05.07.2019 der Rechtsanwälte Mag. A. B. und Dr. C. D. auf Veröffentlichung aller Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 22, VGWG zurückgewiesen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.10.2021 form- und fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt mit Einlaufdatum 12.11.2021 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 wurde von den Einschreitern unter Berufung auf § 22 VGWG der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht Wien möge alle Entscheidungen, die nicht bloß verfahrensleitend sind, veröffentlichen.Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 wurde von den Einschreitern unter Berufung auf Paragraph 22, VGWG der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht Wien möge alle Entscheidungen, die nicht bloß verfahrensleitend sind, veröffentlichen.
Daraufhin wurde den Antragstellern vom Leiter der Evidenzstelle - auf das Wesentliche zusammengefasst - in der Replik vom 11. Juli 2019 mitgeteilt, dass gemäß der Vorschrift in § 22 VGWG Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien in anonymisierter Form im Internet auf der Seite www.Verwaltungsgericht, wien.gv.at zu veröffentlichen seien. Dass dies „alle" Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sein müssen, gehe aus dem Normtext nicht hervor. Derartiges lasse sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien ableiten. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht Wien bemüht, möglichst viele Entscheidungen zu veröffentlichen. Aufgrund der personellen Ressourcen sei die Veröffentlichung aller Entscheidungen jedoch leider nicht möglich bzw. bei rein formalen Entscheidungen auch nicht zielführend.Daraufhin wurde den Antragstellern vom Leiter der Evidenzstelle - auf das Wesentliche zusammengefasst - in der Replik vom 11. Juli 2019 mitgeteilt, dass gemäß der Vorschrift in Paragraph 22, VGWG Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien in anonymisierter Form im Internet auf der Seite www.Verwaltungsgericht, wien.gv.at zu veröffentlichen seien. Dass dies „alle" Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sein müssen, gehe aus dem Normtext nicht hervor. Derartiges lasse sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien ableiten. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht Wien bemüht, möglichst viele Entscheidungen zu veröffentlichen. Aufgrund der personellen Ressourcen sei die Veröffentlichung aller Entscheidungen jedoch leider nicht möglich bzw. bei rein formalen Entscheidungen auch nicht zielführend.
Im Schreiben vom 15. Oktober 2019 ersuchten die Antragsteller mit näherer Begründung um Erledigung des Antrages innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist.
Mit Note vom 17. Dezember 2019 teilte der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien unter Darlegung seiner Rechtsansicht mit, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung über eine Revision in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2019/04/0106 faktisch ausgesetzt werde (vgl. zur „faktischen Aussetzung" näher Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 38 AVG Rz 54 ff).Mit Note vom 17. Dezember 2019 teilte der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien unter Darlegung seiner Rechtsansicht mit, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung über eine Revision in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2019/04/0106 faktisch ausgesetzt werde vergleiche zur „faktischen Aussetzung" näher Hengstschläger/Leeb, AVG I2, Paragraph 38, AVG Rz 54 ff).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sein verfahrensbeendendes Erkenntnis zur Zahl
Ra 2019/04/0106 am 9. August 2021 erlassen, womit der Grund zur Aussetzung
des gegenständlichen Verfahrens weggefallen ist.
Mit Schreiben vom 26. August 2021 ersuchten die Antragsteller um Erledigung des Antrages innerhalb von drei Wochen, weil eine Unterbrechung des Verfahrens oder ein weiteres Abwarten nicht zumutbar sei.
Daraufhin wurde ihnen mit Note vom 1. September 2021 Parteiengehör gewährt und die Möglichkeit geboten, zur Rechtsauffassung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Note Stellung zu nehmen.
In ihrer Äußerung vom 20. September 2021 berufen sich die Antragsteller zum einen auf § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG und behaupten zum anderen eine Pflicht zur „Veröffentlichung von letztinstanzlichen Entscheidungen" resultierend aus Art. 47 GRC.In ihrer Äußerung vom 20. September 2021 berufen sich die Antragsteller zum einen auf Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG und behaupten zum anderen eine Pflicht zur „Veröffentlichung von letztinstanzlichen Entscheidungen" resultierend aus Artikel 47, GRC.
Das Verwaltungsgericht Wien veröffentlicht Entscheidungen im Internet auf der Seite www.verwaltungsgericht.wien.gv.at sowie im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), auf das mit einem Link von der genannten Internetadresse verwiesen wird. Es handelt sich dabei nicht um alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien, sondern um eine Auswahl. Die Auswahl erfolgt unter anderem anhand der in § 14 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes Wien vorgegebenen Kriterien. Das Verwaltungsgericht Wien veröffentlicht Entscheidungen im Internet auf der Seite www.verwaltungsgericht.wien.gv.at sowie im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), auf das mit einem Link von der genannten Internetadresse verwiesen wird. Es handelt sich dabei nicht um alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien, sondern um eine Auswahl. Die Auswahl erfolgt unter anderem anhand der in Paragraph 14, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes Wien vorgegebenen Kriterien.
Sodann erging der nunmehr angefochtene Bescheid.
Die Feststellungen gründen auf den unbedenklichen und diesbezüglich unbestritten gebliebenen Verwaltungsakt.
Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. Nr. 83/2012, lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2012,, lauten auszugsweise:
[….]
„Leitung
§ 10. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet das Verwaltungsgericht Wien. Im Fall der Verhinderung wird sie bzw. er von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese Person verhindert und hat die Präsidentin bzw. der Präsident nicht ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien mit der Vertretung betraut, wird sie bzw. er durch das Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien vertreten, welches dem Verwaltungsgericht Wien unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Dies gilt auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.Paragraph 10, (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet das Verwaltungsgericht Wien. Im Fall der Verhinderung wird sie bzw. er von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese Person verhindert und hat die Präsidentin bzw. der Präsident nicht ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien mit der Vertretung betraut, wird sie bzw. er durch das Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien vertreten, welches dem Verwaltungsgericht Wien unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Dies gilt auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
(2) Zu den Leitungsgeschäften der Präsidentin bzw. des Präsidenten gehören insbesondere
1. die nähere Regelung des Dienstbetriebs nach den hierfür geltenden Vorschriften; dazu zählen insbesondere
a) die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung,
b) die Regelung der Dienstzeiten der Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger und des sonstigen Personals im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie
c) unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Bestimmung jener Wochentage, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung über die ihnen zugewiesenen Geschäftsfälle zusammenzutreten haben,
2. die Einrichtung und die Leitung der Geschäftsstelle und der Evidenzstelle,
3. die Dienstaufsicht über die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten, die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien, die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger und das sonstige Personal sowie
4. die Besorgung sämtlicher sonstiger Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit diese nicht der Vollversammlung, einem Ausschuss oder einem Senat vorbehalten sind oder durch die Landesregierung zu besorgen sind.
(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.
(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident wird bei ihren bzw. seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihr bzw. ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten, erforderlichenfalls auch von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts unterstützt und vertreten. Eine Einbeziehung bedarf – außer im Fall der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten – der Zustimmung des betreffenden sonstigen Mitgliedes und kann von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder an die Weisungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten gebunden.
(5) Mit der Aufgabenübertragung an die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten bzw. an ein sonstiges Mitglied hat die Präsidentin bzw. der Präsident das Ausmaß der Einbeziehung festzustellen. Die Feststellung hat in Prozentpunkten gemessen an jener Anzahl von Geschäftsfällen zu erfolgen, die einem volljudizierenden Mitglied zugewiesen sind. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat das Ausmaß der Einbeziehung bei der Aufgabenzuteilung gemäß § 18 entsprechend zu berücksichtigen. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann auf ihren bzw. seinen Antrag neben ihren bzw. seinen Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein, soweit die Besorgung ihrer bzw. seiner Justizverwaltungsaufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird.(5) Mit der Aufgabenübertragung an die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten bzw. an ein sonstiges Mitglied hat die Präsidentin bzw. der Präsident das Ausmaß der Einbeziehung festzustellen. Die Feststellung hat in Prozentpunkten gemessen an jener Anzahl von Geschäftsfällen zu erfolgen, die einem volljudizierenden Mitglied zugewiesen sind. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat das Ausmaß der Einbeziehung bei der Aufgabenzuteilung gemäß Paragraph 18, entsprechend zu berücksichtigen. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann auf ihren bzw. seinen Antrag neben ihren bzw. seinen Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein, soweit die Besorgung ihrer bzw. seiner Justizverwaltungsaufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die §§ 1 bis 14 und § 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 44/2019, sind sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen eins bis 14 und Paragraph 16, des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, sind sinngemäß anzuwenden.
[…]
Veröffentlichung von Entscheidungen
§ 22. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind in anonymisierter Form im Internet auf der Seite www.verwaltungsgericht.wien.gv.at zu veröffentlichen.Paragraph 22, Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind in anonymisierter Form im Internet auf der Seite www.verwaltungsgericht.wien.gv.at zu veröffentlichen.
[…]
Rechtliche Beurteilung:
Vorweggenommen wird, dass im vorliegenden Fall einer zurückweisenden Entscheidung Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Vorweggenommen wird, dass im vorliegenden Fall einer zurückweisenden Entscheidung Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Aus den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzesentwurfs ist ersichtlich, dass Ziele und wesentlicher Inhalt des Gesetzes die „Schaffung der organisationsrechtlichen Grundlagen für das Verwaltungsgericht Wien“ sind. Antragsrechte dritter Personen sind im Gesetz nicht enthalten und fehlt für den verfahrenseinleitenden Antrag eine gesetzliche Grundlage.
Ein ohne gesetzliche Grundlage gestellter Antrag ist zurückzuweisen (VwGH 26.01.2012, 2011/21/0266).
Ein Bescheid, mit dem ein solcher Antrag zurückgewiesen wird, wäre nur dann rechtswidrig, wenn er die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt hätte (also zu Unrecht eine inhaltliche Entscheidung verweigert hätte) oder von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Beides ist jedoch nicht der Fall (VwGH 23.10.2007, 2007/11/0092).
Siehe zur Zurückweisung unzulässiger Anträge auch VwGH vom 26.01.2012, 2011/21/0288, im Fall eines Antrages, einer Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mangels Rechtsgrundlage im AVG, zum Antrag auf Vorlage von Gesetzesentwürfen VwGH 23.10.2007, 2007/11/0092, zur beantragten bescheidmäßigen Einstellung des Verfahrens zur Erlassung eines Waffenverbotes VwGH 21.09.2000, 97/20/0329, sowie VfGH 30.06.2007, B1229/06, wonach der Antrag auf Einleitung einer Volksbefragung durch eine nicht legitimierte juristische Person zurückzuweisen wäre.
Aus der einschlägigen Judikatur ergibt sich zweifelsfrei, dass unzulässige Anträge zurückzuweisen sind; die zurückweisende Entscheidung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien ist daher rechtsrichtig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.