Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

Rechtssatz für VGW-031/049/13908/2020

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

VGW-031/049/13908/2020

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.02.2021

Index

L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien

Norm

WLSG §1 Abs1 Z1

Rechtssatz

Das öffentliche laute und provokante Entfahrenlassen eines Darmwindes während einer polizeilichen Amtshandlung ist als ein nicht mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit in Einklang stehendes Verhalten zu qualifizieren. Ein solches qualifiziertes Verhalten wurde vom Beschwerdeführer gesetzt, da dieser einen lauten Darmwind in der Öffentlichkeit entfahren ließ und dieses Verhalten, da im unmittelbaren Kontext mit einer polizeilichen Amtshandlung gesetzt, geeignet war, insbesondere aufgrund des Grinsens des Beschwerdeführers im Gefolge des Entfahrenlassen des Darmwindes, die Autorität der Polizeibeamten zu untergraben. Vom Beschwerdeführer wurde sohin eine Verhaltensweise gesetzt wie sie denjenigen Pflichten, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat, völlig konträr entgegensteht.

Schlagworte

Verletzung des öffentlichen Anstandes; Öffentlichkeit; Handlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.049.13908.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2021

Dokumentnummer

LVWGR_WI_20210211_VGW_031_049_13908_2020_01

Entscheidungstext VGW-031/049/13908/2020

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

VGW-031/049/13908/2020

Entscheidungsdatum

11.02.2021

Index

L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien

Norm

WLSG §1 Abs1 Z1

Anmerkung

VfGH v. 8.6.2021, E 1146/2021; Ablehnung

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C. …, vom 21.09.2020, Zl. …, betreffend Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG),

zu Recht e r k a n n t:

                  

römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 500 auf EUR 100 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auf 1 Tag herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt und der Beschwerde keine Folge gegeben.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 10 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins.       Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung vom 08.06.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG zu einer Geldstrafe von EUR 500,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verpflichtet, da er durch das laute Entweichenlassen eines Darmwindes vor Polizeibeamten den öffentlichen Anstand verletzt habe.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15.06.2020 durch persönliche Übernahme zugestellt und von diesem am 22.06.2020 Einspruch erhoben, in welchem der Beschwerdeführer vorbrachte, dass ihm zwar der Darmwind entfahren sei, dies jedoch in keinster Weise bewusst geschehen wäre, sondern nur einen biologischen Vorgang darstelle und keinesfalls den Tatbestand der Anstandsverletzung nach dem WLSG erfülle.

In der Folge erging von Seiten der belangten Behörde eine mit 28.07.2020 datierende Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, welche dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 30.07.2020 zugestellt wurde und zu welchem der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 07.08.2020 eine Stellungnahme bei der belangten Behörde einbrachte, in welcher ausgeführt wurde, dass zum einen der Darmwind nicht vorsätzlich entfahren lassen wurde und selbst wenn man Vorsätzlichkeit annehmen sollte, dies aufgrund des geänderten Vorstellungs- und Wertewandels keinen Verstoß gegen die Schicklichkeit darzustellen vermag bzw. auch im Falle der vorsätzlichen Begehung von der Meinungsfreiheit als zulässige Kritik an der Amtshandlung in deren Rahmen der Darmwind entfahren ist erfasst wäre.

In der Folge erging von Seiten der belangten Behörde ein mit 21.09.2020 datierendes Straferkenntnis mit dem der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG zu einer Geldstrafe von EUR 500,- bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verpflichtet wurde, da dieser durch das laute Entfahrenlassen eines Darmwindes vor Polizeibeamten eine Anstandsverletzung begangen habe. Die belangte Behörde ging dabei von einer Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Verwaltungsübertretung aus und verneinte auch das Vorliegen eines durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit abgedeckten Sachverhaltes.

Dieses Straferkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 25.09.2020 zugestellt. Der Beschwerdeführer brachte in der Folge durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 20.10.2020 und sohin innerhalb offener Beschwerdefrist Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein und brachte in dieser wiederum vor, dass der Darmwind nicht vorsätzlich abgegeben wurde, dies jedoch, selbst wenn man von einer vorsätzlichen Abgabe ausgehen sollte, keine Anstandsverletzung darstelle, da aufgrund des eingetretenen Vorstellungs- und Wertewandels kein Verstoß gegen die Schicklichkeit vorliege. Weiters wäre, wenn man von einer vorsätzlichen Abgabe des Darmwindes ausgeht, dieses Verhalten von der Meinungsfreiheit abgedeckt, da hierunter auch nonverbale Akte und sonstige Verhaltensweisen fallen und die Abgabe des Darmwindes diesfalls als Kritik an der polizeilichen Amtshandlung zu deuten wäre.

Am 13.01.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien statt in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie die Zeugen D., E., F., G. und H. befragt wurden und ein Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen erging.

Mit Schreiben vom 19.01.2021, ha. eingelangt am 21.01.2021, stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Vollausfertigung nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.

römisch II.      Sachverhalt:

Aufgrund der in Verhandlung am 13.01.2021 getätigten Zeugenaussagen sowie des unbedenklichen Akteninhalts steht für das erkennende Gericht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer sowie insgesamt 8 bis 9 weitere Personen befanden sich am 05.06.2020 um ca. 00:40 Uhr in der Parkanlage am K.-platz in Wien. Im Zuge eines routinemäßigen Kontrolleinsatzes einer Streife der LPD Wien kam es zu Identitätsfeststellungen des Beschwerdeführers und der anderen anwesenden Personen. Zu Beginn der Amtshandlung kam es auch vereinzelt zu Unmutsäußerungen über diese.

Der Beschwerdeführer befand sich während dieser Identitätsfeststellung auf einer Parkbank etwas abseits der übrigen Personen. Die Identitätsfeststellungen wurden von zwei der drei Beamten vorgenommen, während der dritte etwas abseits bei der Gruppe der bereits kontrollierten Personen stand.

Während dieser Identitätsfeststellungen befand sich der Beschwerdeführer in einer Entfernung von ca. 2 bis 3 Metern zu den Beamten. Der Beschwerdeführer wurde dabei von allen drei Beamten immer wieder beobachtet.

Beim Entweichen des Darmwindes befand sich der Beschwerdeführer auf der Parkbank, wobei dieser sein Gesäß anhob und sich etwas anspannte bevor er den Darmwind entweichen ließ. Der Darmwind war dabei für alle anwesenden Personen gut wahrnehmbar. Die Freunde des Beschwerdeführers lachten über diesen Darmwind und von Seiten des Zeugen F. wurde dieser mit einem Witz kommentiert. In Folge des Entfahrens des Darmwindes grinste der Beschwerdeführer die Beamten an.

römisch III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Grund des Polizeieinsatzes, zur im Park anwesenden Personenzahl, zur Situierung des Beschwerdeführers während der Amtshandlung und seinem Verhalten hierbei gründen sich auf die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen H., F., D. und E..

Jene zum Verhalten des Beschwerdeführers beim Fahrenlassen des Darmwindes sowie in der Folge auf die übereinstimmenden Aussagen der unter Diensteid stehenden Zeugen H., F. und G.. Diese hatten noch klare Erinnerungen an den Vorfall und konnten das Verhalten des Beschwerdeführers beim Entfahrenlassen des Darmwindes klar und schlüssig schildern. Die Zeugen D. und E. konnten das Verhalten des Beschwerdeführers während des Entfahrenlassen des Darmwindes demgegenüber nicht wahrnehmen. Auch ist nicht ersichtlich, warum die Zeugen H., F. und G. eine etwaige Entschuldigung durch den Beschwerdeführer nicht erwähnen und ein Grinsen von dessen Seite erfinden sollten. Auch handelt es sich bei den Zeugen H., F. und G. aufgrund ihrer polizeilichen Ausbildung und täglichen Tätigkeit als Organe der öffentlichen Aufsicht um besonders geschulte Personen, die oftmals eine Vielzahl von Sachverhaltselementen gleichzeitig wahrnehmen und einordnen müssen, sodass es auch nicht außerhalb der Lebenserfahrung erscheint, dass diese während der Vornahme von Identitätsfeststellungen auch den Beschwerdeführer, mag dieser auch etwas abseits situiert gewesen sein, wahrnehmen und sein Verhalten beobachten konnten.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Zeugen E. und D. erscheinen demgegenüber in Hinblick darauf, dass die Atmosphäre rund um die Amtshandlung selbst friedlich, entspannt und eher amikal gewesen sei, wenig glaubhaft, da es bar jeder Lebenserfahrung ist, dass es am Ende einer in freundlicher und entspannter Atmosphäre geführten Amtshandlung zur Verhängung einer Strafverfügung wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes über EUR 500,- kommt. Insofern war im gegenständlichen Fall von einer insgesamt angespannten Atmosphäre bei der Amtshandlung auszugehen, was sich auch aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen F., H. und G. ergibt.

römisch IV.      Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Wiener Landessicherheitsgesetz (kurz WLSG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu EUR 700,- zu bestrafen wer den öffentlichen Anstand verletzt.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung, ob ein Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt, auf die näheren Umstände des Einzelfalls an und fordert das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung besondere Zurückhaltung in der Beurteilung einer Äußerung als strafbare Anstandsverletzung (VfGH 28.11.1985, B 249/84).

Im Sinne dieser Judikatur kommt es bei der Beurteilung, ob eine Anstandsverletzung vorliegt nicht alleine auf den Wortlaut einer Äußerung an, sondern immer auch auf Art und Umstände dieser, sohin das wo und wie einer Äußerung und welche Öffentlichkeit mit der Äußerung konfrontiert ist (VfGH 18.06.2019, E5004/2018-11).

Das Grundrecht auf Kommunikationsfreiheit im Sinne des Artikel 10, EMRK ist dabei zwar, wie auch vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers richtigerweise ausgeführt, nicht auf eine bestimmte Form der Kommunikation begrenzt, sodass hierunter auch symbolische Verhaltensweisen oder Akte der nonverbalen Kommunikation fallen (Vgl. Berka, Verfassungsrecht5 [2014] 500 f.; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 [2012] 435), jedoch ist hierbei entscheidend, dass auch diesen ein kommunikativer Gehalt innewohnt, sohin anderen etwas vermittelt oder mitgeteilt werden soll (Siehe auch Berka, Die Kommunikationsfreiheit in Österreich, EuGRZ 1982, 413 (417); Bezemek, Freie Meinungsäußerung - Fragen des Grundrechtseingriffs, Fragen der Grundrechtsausübung, ZÖR 2012, 557 (567 ff); EGMR 23.09.1998, 24.838/94 Steel u.a. gg. Das Vereinigte Königreich; VfGH 18.06.2019, E 5004/2018). Gerade hieran gebricht es jedoch klar bei reinen Körperregungen, da diese weniger Ausdruck einer Meinung sind oder einen kommunikativen Gehalt in sich tragen, als vielmehr einer biologischen Natur entspringen, weshalb diese Regungsformen auch nicht unter den Schutzbereich der Kommunikationsfreiheit im Sinne des Artikel 10, EMRK fallen.

Dies deckt sich dabei auch mit einem kommunikationstheoretischen Verständnis von Handlungsakten, wonach diesen stets ein kommunikativer Gehalt innewohnen muss, der zwangsläufig beim Adressaten der Handlung ein Assoziatives Momentum hervorruft und sohin eine Kommunikation überhaupt erst ermöglicht (Vgl. dazu Luhmann, Soziale Systeme [1984] 233 ff.; Habermas, Der philosophische Diskurs der Moderne. Zwölf Vorlesungen [1985] 397 f.; Habermas, Theorie des Kommunikativen Handelns Band römisch II [1981] 204 f.). Im gegenständlichen Fall erschöpft sich jedoch der kommunikative Gehalt der Körperregung in dieser selbst, da diese weder einen bestimmten Adressaten kennt, noch, einen solchen vorausgesetzt, bei diesem eine Assoziation hervorzurufen vermag. Die Körperregung vermag somit, mag es sich hierbei um Darmwinde, Rülpser oder ähnliches handeln, zwar je nach Situation eine soziale Unangemessenheit hervorzurufen, da solche Akte und Handlungsweisen, hier besonders Darmwinde und Rülpser, wenn dieses im öffentlichen Raum gesetzt werden ein Verhalten manifestieren, wie es nicht mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit in Einklang steht, jedoch nicht einen hierüber hinausgehenden kommunikativen Gehalt zu erlangen. Der Akt selbst und sein kommunikativer Gehalt erschöpfen sich somit in sich selbst und der hierdurch hervorgerufenen Verletzung des Anstandes.

Selbst wenn man aber zu dem Schluss gelangen sollte, dass der gegenständlichen Körperregung ein eigenständiger über den Akt selbst hinausgehender kommunikativer Gehalt innewohnt, so wäre dies dennoch eine die Grenzen des Anstandes überschreitende Form der Meinungsäußerung, welche auch nicht mit der generellen Kritik an polizeilicher Tätigkeit und dem Bedürfnis um Abgrenzung von der staatlichen Ordnungsmacht (Siehe dazu auch VfGH 18.06.2019, E 5004/2018) verglichen werden kann, da sich die gegenständliche Anstandsverletzung nicht im Rahmen eines Fußballspiels oder dergleichen verwirklicht hat. Sie wurde vielmehr im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in einer Parkanlage, welche in einer Wohngegend situiert ist, gesetzt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher, vorausgesetzt man sieht bei diesem einen über die Anstandsverletzung selbst hinausgehenden kommunikativen Gehalt inhärent, im Verhältnis zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, EMRK als weniger schützenswert zu betrachten, da zwar das Grundrecht der Meinungsfreiheit ein weites Spektrum der zulässigen Kritik, gerade auch an staatlichen Autoritäten, eröffnet, dieses jedoch im gegenständlichen Fall als überschritten anzusehen ist, da diese Handlungsform geeignet erscheint jedwede staatliche Ordnung völlig zu untergraben und der Lächerlichkeit Preis zu geben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen vergleiche VwGH vom 15.09.2011, Zl. 2009/09/0154).

Unter ein solches nicht mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit in Einklang stehendes Verhalten fällt dabei jedenfalls auch das öffentliche laute und provokante Entfahrenlassen eines Darmwindes während einer polizeilichen Amtshandlung. Ein solches qualifiziertes Verhalten wurde vom Beschwerdeführer gesetzt, da dieser einen lauten Darmwind in der Öffentlichkeit entfahren ließ und dieses Verhalten, da im unmittelbaren Kontext mit einer polizeilichen Amtshandlung gesetzt, geeignet war, insbesondere aufgrund des Grinsens des Beschwerdeführers im Gefolge des Entfahrenlassen des Darmwindes, die Autorität der Polizeibeamten zu untergraben. (zu diesem Punkt siehe auch Weber, Relevanz von Autorität und Respekt für polizeiliches Handeln, SIAK Journal 4/2020,13). Vom Beschwerdeführer wurde sohin eine Verhaltensweise gesetzt wie sie denjenigen Pflichten die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat völlig konträr entgegensteht. Diesbezüglich kann somit nicht der vom Beschwerde und dessen rechtsfreundlichen Vertreter postulierten Sichtweise beigetreten werden, dass das öffentliche Entfahrenlassen eines Darmwindes, insbesondere im Kontext einer polizeilichen Amtshandlung, aufgrund eines geänderten Vorstellungs- und Wertewandels keine Anstandsverletzung mehr darstellt.

Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung ist damit im gegenständlichen Fall als erfüllt anzusehen.

Gegenständlich liegt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor (Vgl. LVwG Wien 25.01.2016, VGW-031/058/13759/2015), sodass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer eine solche Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen.

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten und war somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.

Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

Im Beschwerdefall ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WLSG ein Strafrahmen bis zu EUR 700 heranzuziehen. Beim Beschwerdeführer sind angesichts des Bezuges von monatlich netto EUR 300 bis 400 unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen. Der Beschwerdeführer weist keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf und das Verschulden ist im Beschwerdefall als durchschnittlich anzusehen, da es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre sich in Übereinstimmung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG zu verhalten und eine Anstandsverletzung zu unterlassen. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers wurde in durchschnittlichem Maße das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des öffentlichen Anstandes und der durch diesen gebotenen Gepflogenheiten beeinträchtigt.

Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungsgründe und des anzuwendenden Strafrahmens erweist sich die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe als überhöht und ist auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabzusetzen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verletzung des öffentlichen Anstandes; Öffentlichkeit; Handlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.049.13908.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Dokumentnummer

LVWGT_WI_20210211_VGW_031_049_13908_2020_00