Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Entscheidungstext LVwG-2019/41/1827-4

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-2019/41/1827-4

Entscheidungsdatum

30.03.2020

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMSVG 2006 §39

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde der AA Gesellschaft m. b. H., vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.08.2019, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) in Verbindung mit der Verordnung (EU) , Nr 1169/211 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (kurz: LMIV) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr 1337 aus 2013, hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

römisch eins.
Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.08.2019, Zl *****, wurde ausgesprochen, dass die AA Gesellschaft m.b.H. bei dem Produkt „Wildschweinrollbraten klein aus der Schulter tiefgekühlt“ umgehend, längstens binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides, das Ursprungsland bzw den Herkunftsort anzugeben hat. In der Begründung wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Untersuchung der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen des Freistaates Y, am 04.12.2018, bei der als „Wildschweinrollbraten klein, aus der Schulter, tiefgefroren“ bezeichneten Lebensmittelprobe der Mangel in Form der Nichtkennzeichnung festgestellt worden sei. In Artikel 9, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Artikel 26, der Verordnung (EU) , Nr 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) sei normiert, dass die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsortes bei Fleisch, welches unter die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) fällt, die in Anhang römisch elf der LMIV angeführt sind, verpflichtend sei. Für die Anwendung dieser Bestimmung seien Durchführungsbestimmungen zu erlassen, was mit der Durchführungsverordnung (DfVO) (EU) Nr 1337 aus 2013, hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Ziegen- und Geflügelfleisch erfolgt sei. Im Anhang der LMIV sei für Wildschweinfleisch ein Code (Code-Nr 0203) vergeben worden. Daher sei nach Artikel 26, Absatz 2, Litera b, LMIV die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsortes für Fleisch von Wildschweinen verpflichtend.

Nach Artikel 2, Absatz 2, Litera g, LMIV sei „Herkunftsort“ der Ort, aus dem ein Lebensmittel laut Angabe kommt und der nicht sein „Ursprungsland“ im Sinne der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr 2913/92. Da der Name, die Firma oder die Anschrift des Lebensmittelunternehmens auf dem Etikett nicht als Herkunftsangabe von Lebensmitteln gelte, sei die Kennzeichnung des Lebensmittels mit dem Schriftzug „AA“ und der Anschrift „AA GesmbH – Adresse 2 – A-**** X“ nicht ausreichend. Für die Definition des „Ursprungslandes eines Lebensmittels“ sei gemäß Artikel 2, Absatz 3, LMIV Artikel 23, der Verordnung (EWG) Nr 2913/92 heranzuziehen. Daraus folge, dass Ursprungswaren eines Landes Waren seien, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden seien und würden Jagd und Fischfänge als in jenem Land gewonnen oder hergestellt gelten, in dem sie erzielt worden seien. Wildschweine, als Jagdbeute, würden daher als Ursprungsware jenes Landes gelten, in dem sie geschossen werden und ergebe sich daraus eine Kennzeichnungsverpflichtung.

Ferner vermittle die Anschrift des Unternehmens und die „AT“-Nummer auf dem Etikett des Produktes für Verbraucher den Eindruck, das Ursprungsland sei Österreich bzw der Herkunftsort sei römisch zehn. Daher sei auch aus diesem Grund die Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes verpflichtend und auch möglich.

Im Bescheid wurde festgelegt, dass die vorgeschriebene Angabe des Herkunftslandes gleichermaßen für alle Wildschweinprodukte gelte.

Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde vom 05.09.2019 an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin im Wesentlichen angeführt, dass die im Bescheid auferlegte Verpflichtung widersprüchlich sei, da nicht klar hervorgehe, ob das Ursprungsland oder der Herkunftsort anzugeben sei oder ob diesbezüglich eine Wahlmöglichkeit der Beschwerdeführerin bestehe. Ferner sei unklar, ob auf die Herkunft des Fleisches oder des geschossenen Tieres abzustellen sei.

Von der Behörde werde übersehen, dass der von ihr herangezogene Artikel 26, Absatz 2, Litera b, LMIV alleine keine taugliche Rechtsgrundlage sei. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle hänge von Durchführungsbestimmungen ab. Hierzu sei lediglich eine Durchführungsverordnung, nämlich die DfVO (EU) Nr 1337 aus 2013, erlassen worden. Diese sei jedoch für Wildschweinfleisch (zumindest praktisch) nicht anzuwenden und sei unklar, ob die Behörde diese Durchführungsverordnung für anwendbar halte. In der besagten Durchführungsverordnung sei in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, das Land der Aufzucht mit „Aufgezogen in:...“ und gemäß Litera b, leg cit das Land der Schlachtung mit „Geschlachtet in:...“ anzugeben. Diese Bestimmungen seien bei Wildschweinen jedoch nicht anwendbar, da diese weder aufgezogen noch geschlachtet, sondern bei der Jagd erlegt werden würden. Die Formulierung „Geschossen in:...“ finde sich in der DfVO (EU) Nr 1337 aus 2013, nicht. Es werde der Beschwerdeführerin daher vorgeschrieben, eine nicht vorgesehene Formulierung zu verwenden.

Weiters wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass es im Gegensatz zum Wildfang bei Fischen, bei Wildschweinfleisch keine rechtliche Vorgabe zur Kennzeichnung der Herkunft gebe. Daraus sei abzuleiten, dass Wildschweinfleisch gerade nicht zu kennzeichnen sei.

Aus von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten gehe hervor, dass auch deutsche Behörden derselben Ansicht seien, und dies obwohl die vorliegende Anzeige aus Y stamme.

Ferner wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Schlussfolgerung der Behörde, dass es sich beim gegenständlichen Lebensmittel zollrechtlich um Jagdbeute handle und diese damit vollständig in einem Land gewonnen sei, nicht zu treffe. Zollrechtlich sei Jagdbeute ein gefangenes oder erlegtes Tier im Ganzen wohingegen Fleisch ein (aus erlegtem Tier) hergestelltes Erzeugnis sei. Bei der DfVO (EU) Nr 1337 aus 2013, werde jedoch gerade nicht auf die zollrechtliche Herkunft des Lebensmittels, sondern auf die Herkunft der Tiere abgestellt.

Ebenso sei Artikel 26, Absatz eins, Litera a, LMIV nicht anzuwenden. Die Angabe des verantwortlichen Unternehmens habe nichts mit der Herkunft zu tun. Eine Irreführung liege auch deshalb nicht vor, da der Durchschnittsverbraucher weder die Länderkürzel (zB „LV“, „LT“,…) kenne, noch der Meinung sei, dass Eigenmarkenprodukte mit der zulässigen Bezeichnung „hergestellt für:...“ dort hergestellt worden seien.

Es wurde für den Fall, dass der Bescheid nicht ersatzlos behoben werden würde, ein Vorabentscheidungsverfahren angeregt. Weiters wurden die Anträge gestellt, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

römisch zwei.
Sachverhalt:

Mit Gutachten der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen des Freistaats Y vom 04.12.2018 wurde bei der entnommenen Probe „Wildschweinrollbraten klein aus der Schulter tiefgekühlt“ beanstandet, dass sich auf dem Lebensmittel keine Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsortes befindet. Verarbeitet wurde das Fleisch von der AA Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in **** römisch zehn, Adresse 2.

römisch drei.
Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, , ZI *****, und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, , ZI 2019/41/1827, insbesondere in den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.08.2019, Zl *****, der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 05.09.2019, und in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 09.07.2019 inklusive der in Anlage 1 befindlichen Dokumente. Ferner wurde Einsicht genommen in das Gutachten der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen des Freistaates Y vom 04.12.2018, in die Mitteilung zur Herkunftsangabe bei Fleisch von Wildschweinen des Amtes der Tiroler Landesregierung, Gesundheit und Krankenanstalten, vom 12.06.2019 und in die dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 22.11.2019 von der Beschwerdeführerin vorgelegte Urkunde (ON 2), darüber hinaus in die während der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.02.2020 von der belangten Behörde vorgelegten Dokumente (Beilage ./A und ./B in ON 3).

Der festgestellte Sachverhalt steht als unbestritten fest.

römisch vier.
Rechtslage:

Paragraph 39, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), , BGBI römisch eins Nr 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch BGBI römisch zwei Nr 39 aus 2019,, lautet wie folgt:

„Maßnahmen

Paragraph 39, (1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung;

2. die teilweise oder gänzliche Schließung von Betrieben;

3. die Untersagung oder Einschränkung der Benützung von Räumen und Betriebsmitteln;

4. den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung von Betrieben;

5. eine geeignete Behandlung, wobei eine Vermischung bei Überschreitung der Grenzwerte von Kontaminanten und Rückständen, ausgenommen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, jedenfalls unzulässig ist;

6. die Verwendung zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken;

7. die unschädliche Beseitigung;

8. die Rücksendung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;

9. die Rücknahme vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher;

10. die Information der Abnehmer und Verbraucher;

11. die Anpassung der Kennzeichnung;

12. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen;

13. die Durchführung baulicher, anlagentechnischer und ausstattungsmäßiger Verbesserungen;

14. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.“

Die Verordnung (EU) Nr 1169 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom , 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924 aus 2006, und (EG) Nr. 1925 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608 aus 2004, der Kommission (kurz: LMIV) lautet auszugsweise wie folgt :

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(…)

(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck

(…)

g) „Herkunftsort“ den Ort, aus dem ein Lebensmittel laut Angabe kommt und der nicht sein „Ursprungsland“ im Sinne der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ist; der Name, die Firma oder die Anschrift des Lebensmittelunternehmens auf dem Etikett gilt nicht als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts von Lebensmitteln im Sinne dieser Verordnung;

(...)“

„Artikel 9

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben

(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:

(…)

i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;

(...)“

„Artikel 26

Ursprungsland oder Herkunftsort

(…)

(2) Die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts ist in folgenden Fällen verpflichtend:

a) falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort;

b) bei Fleisch, das in die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) fällt, die in Anhang römisch elf aufgeführt sind. Für die Anwendung dieses Buchstabens müssen zuvor die Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 8 erlassen worden sein.

(…)

(8) Die Kommission erlässt nach der Durchführung von Folgenabschätzungen bis zum , 13. Dezember 2013 Durchführungsrechtsakte zur Anwendung von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(...)“

Anhang römisch elf der LMIV lautet auszugsweise wie folgt:

„Sorten von Fleisch, für die die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts verpflichtend ist

KN-Codes

(Kombinierte Nomenklatur 2010)

Beschreibung

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen frisch, gekühlt oder gefroren

Ex 0207

Fleisch von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

Die Erläuterungen zur kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2019/C 119/01) auf der Grundlage des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif lauten auszugsweise wie folgt:

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

Hierher gehört nur Fleisch von Tieren, die in Position 0103 erfasst sind.

Fleisch von Schweinen, für das von den zuständigen Behörden Australiens bescheinigt wird, dass es sich um Fleisch von in Australien wild lebenden Schweinen handelt, gilt als Fleisch von anderen als Hausschweinen

0203 19 90

anderes

Hierher gehört nur Fleisch von den in den Unterpositionen 0103 91 90 und 0103 92 90 erfassten Tieren, insbesondere Fleisch von Wildschweinen, ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon.

0103

Schweine, lebend

0103 91 90

andere

Zu den lebenden Schweinen, die nicht Haustiere sind, gehören z. B.:

1.

das Wildschwein (Sus scrofa);

2.

das Warzenschwein (Phacochoerus aethiopicus), das Pinselohrschwein (Potamochoerus porcus) und das Riesenwaldschwein (Hylochoerus meinertzhagen);

3.

der Celebes-Hirscheber (Babyrousa babyrussa);

4.

das Pekari (Dicotyles tajacu).

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr 1337 aus 2013, der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr 1169 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch lautet auszugsweise wie folgt:

„Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden Bestimmungen über die Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes auf dem Etikett von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch festgelegt, das in die entsprechenden, in Anhang römisch elf der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur fällt.“

„Artikel 5

Fleischetikettierung

(1) Das Etikett von in Artikel 1 genanntem Fleisch, das für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, enthält folgende Angaben:

a) den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die Aufzucht stattgefunden hat, in Form der Angabe „Aufgezogen in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands)“, gemäß den folgenden Kriterien:

i) bei Schweinen:

— wenn das Tier im Alter von mehr als sechs Monaten geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland des letzten Aufzuchtsabschnitts von mindestens vier Monaten;

— wenn das Tier im Alter von weniger als sechs Monaten und mit einem Lebendgewicht von mindestens 80 kg geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland des Aufzuchtsabschnitts, nachdem das Tier ein Lebendgewicht von 30 kg erreicht hat;

— wenn das Tier im Alter von weniger als sechs Monaten und mit einem Lebendgewicht unter 80 kg geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die gesamte Aufzucht stattgefunden hat;

b) den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die Schlachtung stattgefunden hat, in Form der Angabe „Geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands)“;

(...)

(2) Anstelle der Angaben in Absatz 1 Buchstaben a und b kann auch die Angabe „Ursprung: (Name des Mitgliedstaats oder Drittlands)“ stehen, wenn der Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweist, dass das in Artikel 1 genannte Fleisch von Tieren stammt, die in einem einzigen Mitgliedstaat geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden.

(...)“

römisch fünf.
Erwägungen:

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die fehlende Angabe des Ursprungslandes bzw des Herkunftsortes auf dem Lebensmittel „Wildschweinrollbraten klein aus der Schulter tiefgekühlt“.

Gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera i, der anzuwendenden Verordnung (EU) Nr 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (kurz: LMIV) ist nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist, verpflichtend anzugeben. Artikel 26, Absatz 2, Litera b, LMIV normiert eine solche Verpflichtung bei Fleisch, das in die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) fällt, die in Anhang römisch elf aufgeführt sind. Eine Kennzeichnungsverpflichtung aufgrund dieser Bestimmung besteht nur, wenn eine entsprechende Durchführungsverordnung iSd Artikel 26, Absatz 8, LMIV erlassen wurde.

Eine etwaige Kennzeichnungsverpflichtung könnte sich daher aus der erlassenen Durchführungsverordnung (EU) Nr 1337 aus 2013, hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, in weiterer Folge DfVO (EU) Nr 1337 aus 2013,, ergeben. Gemäß Artikel eins, der DfVO (EU) Nr 1337 aus 2013, ist vom Geltungsbereich der Verordnung frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweinefleisch erfasst, welches in die in Anhang römisch elf der LMIV aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur fällt.

Laut Anhang römisch elf der LMIV ist für Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren der , KN-Code (Kombinierte Nomenklatur 2010) 0203 vergeben. Die Erläuterungen zur kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, welche auf der Grundlage des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 erlassen wurden, legen fest, dass Wildschweine unter den KN-Code Nr 0103 91 90 fallen. Wildschweinfleisch ist vom KN-Code 0203 19 90 erfasst und fällt daher unter den KN-Code 0203.

Sohin ist das gegenständliche Lebensmittel vom Geltungsbereich der DfVO (EU) , Nr 1337 aus 2017, umfasst. Fraglich ist jedoch, ob die Bestimmungen der Verordnung tatsächlich zur Anwendung kommen und somit das Ursprungsland oder der Herkunftsort verpflichtend auf dem Produkt anzugeben sind.

Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DfVO (EU) Nr 1337 aus 2013, hat das Etikett von dem in Artikel eins, genanntem Fleisch, den Mitgliedstaat bzw das Drittland, in dem die Aufzucht stattgefunden hat, die Angabe der Formulierung „Aufgezogen in:...“ zu enthalten. Bei Schweinen sind die dafür maßgeblichen Kriterien in Litera i,) festgelegt. Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DfVO (EU) Nr 1337 aus 2013, sieht die Kennzeichnung „Geschlachtet in:...“ vor. Artikel 5, Absatz 2, leg cit bestimmt, dass bei Fleisch von Tieren, die in einem einzigen Mitgliedstaat geboren, aufgezogen und geschlachtet wurde, die Angabe „Ursprung:...“ anzugeben ist.

Aus nachfolgenden Gründen erachtet das erkennende Verwaltungsgericht die Bestimmungen der DfVO (EU) Nr 1337 aus 2013, auf den vorliegenden Fall für nicht anwendbar:

Wie von der Beschwerdeführerin richtig ausgeführt, leben Wildschweine in der freien Wildbahn und handelt es sich um wandernde Tiere. Ein „Herkunftsland“ ist daher nicht feststellbar. Die Formulierung „Aufgezogen in:…“ ist nicht anwendbar, da Wildschweine nicht gezüchtet bzw aufgezogen werden. Auch werden die Tiere nicht geschlachtet, sondern bei der Jagd erlegt vergleiche „Geschlachtet in:...“ in Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DfVO (EU) Nr 1337 aus 2013,). Aus diesen Gründen kann eine Kennzeichnungsverpflichtung auch nicht auf Artikel 5, Absatz 2, der , DfVO (EU) Nr 1337 aus 2013, gestützt werden, wobei hinzukommt, dass bei Wildschweinen nicht nachvollziehbar ist, wo sie geboren worden sind bzw woher sie kommen. Die in Artikel 5, Absatz eins, , Litera a und b der DfVO (EU) Nr 1337 aus 2013, normierten Formulierungen „Aufgezogen in:...“ bzw „Geschlachtet in:...“ sind für Wildschweine nicht adäquat. Eine verpflichtende Angabe des Ursprungslandes bzw des Herkunftsortes unter Heranziehung der in der Verordnung normierten Formulierungen scheidet daher aus.

Nach Ansicht der belangten Behörde ist als Ursprungsland jenes Land anzugeben, in dem die Wildschweine geschossen wurden und soll das Produkt dementsprechend durch die Angabe „Geschossen in:...“ gekennzeichnet werden vergleiche angefochtener Bescheid und Mitteilung zur Herkunftsangabe bei Fleisch von Wildschweinfleisch vom 12.06.2019). Eine solche Formulierung findet sich jedoch nicht in der DfVO (EU) Nr 1337 aus 2013,. Auch lässt sich „Geschossen in:...“ nicht aus „Aufgezogen in:...“ oder „Geschlachtet in:...“ ableiten. Der Sinn der Worte ist ein anderer. Somit wurde bescheidmäßig eine Formulierung verlangt, welche sich in der anzuwendenden Rechtsgrundlage nicht wiederfindet. Eine Kennzeichnungsverpflichtung betreffend das Ursprungsland oder den Herkunftsort durch die Angabe „Geschossen in:...“ kann folglich nicht aus der DfVO (EU) Nr 1337 aus 2013, abgeleitet werden.

Von der belangten Behörde wurde in der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.02.2020 vorgebracht, dass die Europäische Kommission der Meinung sei, dass die DfVO (EU) Nr 1337 aus 2013, anwendbar sei. Bei den vorgelegten Dokumenten handelt es sich jedoch um rechtlich nicht verbindliche Aussagen der Europäischen Kommission. Der Behörde ist entgegenzuhalten, dass in der vorgelegten „Note to the attention of member states` delegations to the committee for the common organisation of the agricultural markets“ mit dem Gegenstand „Questions of general interest as regards the implementation of origin labelling of certain meats in accordance with Commission Implementing Regulation (EU) No 1337/2013“ unter Punkt 6. ausgeführt wird, dass die Regelungen nicht passend für Wildschweine erscheinen und die Prämisse der Verordnung die Aufzucht ist. Es wird jedoch auch angegeben, dass das Land der Aufzucht und der Schlachtung, jenes Land ist, in welchem das Wildschwein geschossen wurde. Eine Formulierung wie „Geschossen in:...“ wird nicht vorgeschlagen. Wie bereits oben ausgeführt, werden Wildschweine jedoch weder aufgezogen noch geschlachtet. Darüber hinaus würde die Verwendung dieser Formulierungen, wie von der Beschwerdeführerin richtig ausgeführt, bei dem Durchschnittsverbraucher den Eindruck vermitteln, dass es sich um domestizierte Wildschweine handle und daher zu Missverständnissen führen.

In Artikel 5, der DfVO (EU) Nr 1337 aus 2013, gibt es detaillierte Bestimmungen bezüglich der Angabe des Ursprungslandes bzw Herkunftsortes durch „Aufgezogen in:…“, „Geschlachtet in:...“ bzw „Ursprung“ von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweinefleisch. Wie oben angeführt, treffen diese Kriterien bei Wildschweinen nicht zu. Die Angabe „Geschossen in:…“ ist in der DfVO (EU) Nr 1337 aus 2013, nicht vorgesehen und kann daher nicht anzuführen sein. Daraus folgt, dass sich aus der DfVO (EU) Nr 1337 aus 2013, keine Verpflichtung zur Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsortes von Wildschweinfleisch ergibt.

Dafür spricht auch der Umstand, dass in Deutschland keine Kennzeichnungspflicht für Wildschweinfleisch besteht. Dies gilt somit auch für den Freistaat Y, von wo aus die Beanstandung ausgegangen war.

Die belangte Behörde führt an, dass laut Artikel 23, Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EWG) , Nr 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Jagdbeute und Fischfänge als vollständig in jenem Land gewonnene oder hergestellte Ware gelten, in dem sie erzielt worden sind. Sie leitet daraus ab, dass die Jagdbeute „Wildschwein“ Ursprungsware jenes Landes sei, in dem sie erzielt, also geschossen worden sei. Dabei verkennt die Behörde, wie von der Beschwerdeführerin richtig aufgezeigt, dass für die im vorliegenden Fall anzuwendende DfVO (EU) Nr 1337 aus 2013, nicht die zollrechtliche Herkunft des Lebensmittels, sondern die Herkunft der Tiere entscheidend ist. Ferner bestehen für Wildfang bei Fisch in Artikel 38, der Verordnung (EU) Nr 1379 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur detaillierte Kennzeichnungsvorschriften. Für Wildschweinfleisch besteht keine dementsprechende Rechtsgrundlage.

Von der belangten Behörde wird für eine Kennzeichnungspflicht weiters Artikel 26, Absatz eins, Litera a, LMIV ins Treffen geführt, welcher eine verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts vorsieht, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort. Da nur der Unternehmenssitz in römisch zehn sowie die österreichische „AT-Nummer“ auf dem Lebensmittel angegeben sei, werde ohne eine Herkunftsangabe der Eindruck vermittelt, dass dies Österreich oder römisch zehn sei.

Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera g, LMIV der Name, die Firma oder die Anschrift des Lebensmittelunternehmens auf dem Etikett ausdrücklich nicht als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts von Lebensmitteln im Sinne der Verordnung gelten und daher der Schluss der belangten Behörde, dass es sich somit bei den jetzt auf dem Etikett vorhandenen Angaben nicht um Herkunftsbezeichnungen handle, ein Widerspruch sei. Weiters würde der Durschnittsverbraucher weder die Länderkürzel, welche keine Information für Verbraucher, sondern an die Behörde gerichtet seien, kennen, noch annehmen, dass beispielsweise Eigenmarkenprodukte mit der zulässigen Angabe „hergestellt für:...“ tatsächlich an diesen Orten hergestellt worden seien.

Diesem Vorbringen ist vom erkennenden Gericht beizupflichten. Der Durchschnittsverbraucher geht bei der Angabe der Anschrift des Unternehmens, Sitz in römisch zehn, sowie der österreichischen „AT“-Nummer nicht davon aus, dass das Ursprungsland Österreich bzw der Herkunftsort römisch zehn sei und liegt daher ohne die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsortes auf dem Lebensmittel „Wildschweinrollbraten klein aus der Schulter tiefgekühlt“ keine Irreführung der Verbraucher iSd Artikel 26, Absatz eins, Litera a, LMIV vor.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Kennzeichnung des gegenständlichen Lebensmittels nach der Durchführungsverordnung Nr 1337 aus 2013, nicht möglich ist, weil es bei Wildschweinen weder ein Land der Aufzucht noch der Schlachtung gibt. Wenn auch Wildschweine und Wildschweinfleisch von den KN-Codes im Anhang römisch elf der LMIV erfasst sind vergleiche Code 0103 91 90 und 0203 91 90), lässt sich eine Kennzeichnungsverpflichtung nach den Vorgaben dieser Verordnung, Artikel 5, Absatz eins, Litera a und b („Aufgezogen in:...“, „Geschlachtet in:...“) nicht erfüllen. Die Formulierung „Geschossen in:...“ lässt sich aus der DfVO (EU) , Nr 1337 aus 2013, nicht ableiten und würde daher nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Die geforderte Kennzeichnungsmaßnahme kann auch nicht mit Artikel 26, Absatz 2, Litera a, LMIV begründet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung wurde vom erkennenden Gericht auch aufgrund der Behebung des Bescheides für nicht notwendig erachtet.

römisch sechs.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da hinsichtlich der maßgeblichen Fragestellungen, ob Wildschweinfleisch unter die Durchführungsverordnung (EU) Nr 1337 aus 2013, fällt und daher verpflichtend das Ursprungsland oder der Herkunftsort des Fleisches anzugeben ist und welche Formulierung zur Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsortes dabei zur Anwendung kommt, bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erging.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer ordentlichen bzw außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist - sofern die ordnungsgemäße Zustellung dieser Entscheidung bis zum 30. April 2020 erfolgt - gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2020,, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnt mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Der Bundeskanzler ist allerdings ermächtigt, durch Verordnung die angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

Schlagworte

Kennzeichnungsverpflichtung von Wildschweinfleisch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.41.1827.4

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2020

Dokumentnummer

LVWGT_TI_20200330_LVwG_2019_41_1827_4_00