Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

Rechtssatz für LVwG-AV-757/001-2018

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-AV-757/001-2018

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

WaffG 1996 §7
WaffG 1996 §8 Abs1

Rechtssatz

Die Erfordernisse an die geforderte „Einfriedung“ [iSd WaffG] sind derart, dass zwar keine vollständige, künstlich geschaffene Umzäunung erforderlich ist, jedoch muss ein Betreten von Unbefugten in der Regel ausgeschlossen werden vergleiche VwGH 3391/78).

Schlagworte

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Einfriedung; Verlässlichkeitsprüfung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.757.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019

Dokumentnummer

LVWGR_NI_20190128_LVwG_AV_757_001_2018_01

Rechtssatz für LVwG-AV-757/001-2018

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-AV-757/001-2018

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

WaffG 1996 §7
WaffG 1996 §8 Abs1

Rechtssatz

Der Beurteilung der Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde liegt eine Prognose voraussichtlicher zukünftiger Verhaltensweisen des zu Beurteilenden zugrunde; in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist vergleiche VwGH 2005/03/0025, mwN).

Schlagworte

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Einfriedung; Verlässlichkeitsprüfung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.757.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019

Dokumentnummer

LVWGR_NI_20190128_LVwG_AV_757_001_2018_02

Rechtssatz für LVwG-AV-757/001-2018

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-AV-757/001-2018

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

WaffG 1996 §7
WaffG 1996 §8 Abs1

Rechtssatz

Die nach Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 vorzunehmende Verhaltensprognose kann bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls einen Schluss im Sinne der Ziffer eins bis 3 rechtfertigen, ferner sind die "Tatsachen" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung nicht eingeschränkt; vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 WaffG 1996 zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind. vergleiche VwGH Ra 2014/03/0038).

Schlagworte

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Einfriedung; Verlässlichkeitsprüfung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.757.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019

Dokumentnummer

LVWGR_NI_20190128_LVwG_AV_757_001_2018_03

Entscheidungstext LVwG-AV-757/001-2018

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-AV-757/001-2018

Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

WaffG 1996 §7
WaffG 1996 §8 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27.6.2018, Zl. ***, zu Recht erkannt:

römisch eins.

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

römisch II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Bezirkshauptmannschaft Melk entzog mit Bescheid vom 27.6.2018,
Zl. ***, dem Beschwerdeführer die von der Bezirkshauptmannschaft Melk am 18.12.2015 für vier genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. ***.

Diese Waffenbesitzkarte und sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B sind binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk zu übergeben. Dies gilt für die Schusswaffen dann nicht, wenn Sie die Schusswaffen nachweislich einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen haben.

Begründend führte die Behörde aus:

                                        

„Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (Paragraph 25, Absatz 3, Waffengesetz 1996). Die Behörde hat nach Paragraph 25, Absatz 5, Waffengesetz 1996 die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn

1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides der Behörde abliefert, oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

2. Gefahr im Verzug besteht (Paragraphen 57, AVG und Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt

sind.

Unter Beachtung dieser Rechtsituation hat die Behörde folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Am 15. August 2017 zwischen 11:00 Uhr und 12:15 Uhr, nahmen Sie gemeinsam mit Ihrem Bekannten, Herrn C, Schießübungen vor. Diese führten Sie in ***, ***, auf einer Wiesenfläche auf einem landwirtschaftlichen, Grundstück, welches sich in Ihrem Eigentum befindet, durch. Dieses landwirtschaftliche Grundstück kann grundsätzlich ohne Hindernisse von jedermann betreten werden. Sie schossen beide abwechselnd mit Waffen der Typen, Karabiner MAUSER 98 (Kategorie C) und Halbautomat Steyr Mannlicher AUG Z (Kategorie B) in Richtung Süden, auf von ihnen aufgestellte Zielscheiben, die sich ca. 100 Meter von Ihrem Schießstandpunkt entfernt befanden. Von Ihrem Schießplatz aus gesehen bis zum Standort der aufgestellten Zielscheiben, stellt sich das Gelände etwas abschüssig dar. Hinter den zum Tatzeitpunkt aufgestellten Zielscheiben befindet sich eine Böschung mit Bäumen und Sträuchern, welche das angrenzende Grundstück der Familie D in ***, ***, von Ihrem landwirtschaftlichen Grundstück abgrenzt. Das Haus der Familie D selbst ist von dieser Seite aus nicht einsehbar.

Sie vergewisserten sich nicht, ob etwaige Gefährdungen für Personen und Sachen durch die Schießübungen eintreten konnten und war daher eine solche nicht gänzlich ausgeschlossen. Ein sicherer Kugelfang war ebenfalls nicht vorhanden. Während der Schießübungen kam es zu einem Abprall eines Schuss, welcher als Querschläger die Verglasung der Schwimmhalle auf dem besagten Grundstück der Familie D durchschlug. Dabei kam es zu Beschädigungen und einem Sachschaden in der Höhe von ca. € 3.330,-. Ob Sie oder Herr C den Querschläger abfeuerten, kann nicht mehr festgestellt werden. Da Sie beide während der Schießübungen einen Gehörschutz trugen, fiel Ihnen der Querschläger nicht auf. Sie waren sich laut eigenen Angaben beide nicht bewusst, dass sich hinter der Böschung das Grundstück mit dem Haus und dem Schwimmbad der Familie D befindet. Herr C und Sie sind beide Mitglieder des Schützenvereins „***“.

Dazu hat die Bezirkshauptmannschaft Melk wie folgt erwogen:

Durch Ihre Waffenbesitzkarte, Nr. *** wurde Ihnen die Berechtigung verliehen, vier genehmigungspflichtige Schusswaffen zu besitzen. Was unter „Besitz“ zu verstehen ist, normiert Paragraph 6, Absatz eins, WaffG, wonach als Besitz von Waffen und Munition auch deren Innehabung zu verstehen ist. Des Weiteren gilt jedoch auch als Besitzer einer Waffe, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat. Handelt es sich um eine Liegenschaft, etwa ein Feld oder wie im vorliegenden Fall eine Wiese, so kommt es darauf an, ob sie eingefriedet ist oder nicht. Wer eine Schusswaffe auf einem nicht eingefriedeten Grundstück bei sich hat, führt sie, auch wenn er der Eigentümer des Grundstücks ist. Wie aus den Feststellungen ersichtlich ist, führten Sie und C die Schießübungen auf einem nicht gänzlich eingefriedeten Grundstück durch.

In Ihren Stellungnahmen vom 10. April, sowie vom 08. Mai führten Sie aus, dass der gegenständliche Bereich in welchem die Waffe geführt wurde mit einem mobilen Weidezaun umzäunt gewesen sei. Die Erfordernisse, welche die Judikatur an die geforderte „Einfriedung“ stellt, setzen zwar keine vollständige, künstlich geschaffene Umzäunung voraus, jedoch muss ein Betreten durch Unbefugte in der Regel ausgeschlossen werden. Wenn es an der erwähnten künstlich geschaffenen Umzäunung fehlt, muss das Grundstück gleichwohl nach außen hin abgeschlossen sein vergleiche VwGH, 25.09.1979, 3391/78).

Nachdem Ihnen mit ha. Schreiben vom 17.01.2018 und 26.03.2018 nachweislich mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihnen Ihre Waffenbesitzkarte zu entziehen, haben Sie in Ihrer Stellungnahme vom 08.05.2018 hinsichtlich der Umzäunung ausgeführt, dass laut vorgelegtem Lageplan der Bereich für die Gänse zwischen Schussabgabe und Zielscheibe mit einem mobilen Weidezaun abgesteckt war. Aus dem im Polizeibericht befindlichen Fotos und auch aus den Angaben des einschreitenden Beamten ergibt sich aber, dass zum Zeitpunkt der Sachverhaltsaufnahme der Zaun nicht so abgesteckt war, wie in Ihrer Eingabe beschrieben. Sofern über mehrere Wochen dieselben Weiden genutzt werden, so erscheint hier die Umsetzung des Zaunes (zwischen Schießübung und Sachverhaltsaufnahme) innerhalb kürzester Zeit zwar grundsätzlich möglich, allerdings äußert unglaubwürdig, insbesondere da dies auch erstmals nach anwaltlicher Vertretung vorgebracht wurde und zuvor in keiner Weise Erwähnung fand. Es kann aber auch dahingestellt bleiben, da die Erfordernisse, welche die Judikatur an die geforderte „Einfriedung“ stellt, derart sind, dass zwar keine vollständige, künstlich geschaffene Umzäunung erforderlich ist, jedoch muss ein Betreten von Unbefugten in der Regel ausgeschlossen werden vergleiche VwGH 25.9.1979, Zl. 3391/78).

Sinn und Zweck von Paragraph 7, Absatz 2, Waffengesetz ist es, dass Unbefugte nicht in die Gefahrenzone gelangen können. Selbst in der Annahme, dass der Weidezaun wie im vorgelegten Lageplan abgesteckt war, kann dadurch einerseits nicht ausgeschlossen werden, dass jemand in den Gefahrenbereich gelangt. Dies insbesondere deshalb, weil unmittelbar hinter der Zielscheibe der Zaun angebracht war und bei einem Fehlschuss auch unbefugte Personen unmittelbar hinter dem Zaun gefährdet werden hätten können, wie etwa durch den oben beschriebenen Einschuss in der entfernt gelegenen Schwimmbadabdeckung offensichtlich wurde. Ein sicherer Kugelfang hat daher ebenso nachweislich gefehlt.

Andererseits kann man bei einem derartigen mobilen Weidezaun, der ja gerade dazu gemacht ist, Weidegänse möglichst einfach einzugrenzen und – nicht zuletzt aufgrund des von Ihnen selbst ins Treffen geführten Weidemanagements – sich auch besonders leicht versetzen lässt, nicht davon ausgehen, dass unbefugte Personen dadurch am Betreten des Grundstückes gehindert werden und dass niemand durch Schüsse gefährdet wird. Diesem strengen Erfordernis der Judikatur wurde daher im vorliegenden Fall nicht Genüge getan und kann selbst im Falle, dass tatsächlich ein mobiler Weidezaun angebracht war, nicht von einer eingefriedeten Liegenschaft iSd Waffengesetzes ausgegangen werden. Die Feststellungen hinsichtlich der nicht gänzlich vorhandenen Einfriedung Ihres Grundstückes, auf dem die Schießübungen durchgeführt wurden, sowie der Möglichkeit, das Grundstück ohne Hindernisse jederzeit betreten zu können, erschließen sich auch aus dem E-Mail der Polizeiinspektion Mank vom 23. Oktober 2017. Gleiches gilt für das Nicht- Vorhandensein eines sicheren Kugelfanges.

Sämtliche weitere getroffene Feststellungen basieren auf dem unstrittigen und nachvollziehbaren Akteninhalt, insbesondere dem Abschlussbericht der LPD NÖ, Polizeiinspektion ***, vom 20. September 2017 und auf Ihrer Vernehmung, jener Ihres Bekannten C sowie des Geschädigten, Herrn E, allesamt vom 19. August 2017. Diese Aussagen decken sich in den entscheidungswesentlichen Punkten und konnten daher den getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Da Sie sich somit auf keiner eingefriedeten Liegenschaft befanden und Sie lediglich über eine Waffenbesitzkarte verfügen, erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen zum Führen Ihrer Waffe im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, WaffG. Sie haben die Waffe somit rechtswidrig geführt. Die weiteren mehrseitigen Ausführungen in der Stellungnahme vom 08.05.2018 betreffend der Wichtigkeit von Weidegänsen und dem Weidegansmanagement können dahingestellt bleiben, da sie für gegenständliche waffenrechtliche Angelegenheit keinerlei Relevanz haben. Abgesehen von der routinemäßigen Überprüfung der Verlässlichkeit des Besitzers eines waffenrechtlichen Dokuments hat die Behörde eine solche Überprüfung auch dann vorzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Verlässlichkeit nicht mehr gegeben ist.

Waffen, insbesondere Schusswaffen, sind ihrer Natur nach mit besonderen Gefahren verbunden. Daher erfordert der Umgang mit Waffen die Anwendung entsprechender Vorsicht, um Gefährdungen der Umgebung zu vermeiden. In diesem Sinne müssen beim Umgang mit Waffen alle Erfordernisse und technischen Einrichtungen, die dem Schutz vor Unfällen dienen, beachtet werden.

Im vorliegenden Fall haben Sie nicht sämtliche Erfordernisse getroffen, um eine Gefährdung der umliegenden Umgebung hintanzuhalten. Sie konnten nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass ein Schuss, falls er hinter der Zielscheibe eingehen sollte, einfach ins Erdreich gehen würde. Auch hätten Sie sich vergewissern müssen, ob sich hinter der Böschung Häuser, andere Gegenstände oder sogar Personen befanden. Zudem wäre ebenfalls die Errichtung eines Kugelfanges erforderlich gewesen. Ihr Vorgehen ist daher zumindest als fahrlässig einzustufen. Die Judikatur steht auf dem Standpunkt, dass die Annahme, ein Mensch werde mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen, insbesondere dann gerechtfertigt ist, wenn er durch fahrlässigen Umgang mit Waffen einen Unfall verschuldet hat. Das Verschulden am gegenständlichen Unfall, nämlich die Beschädigungen an der Verglasung der Schwimmhalle, ist sogar unbestritten und erklärten Sie sich zudem bereit, den Schaden - gemeinsam mit Herrn C – gutzumachen.

Im Ergebnis ist sohin Folgendes festzuhalten:

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG haben Sie Ihre Schusswaffe leichtfertig verwendet, da Sie vor Durchführung der Schießübungen nicht die erforderlichen und notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben, um etwaige Gefährdungen der Umgebung, insbesondere auch Personenschäden, zu vermeiden bzw. gar nicht erst entstehen zu lassen. Ferner haben Sie Ihre Berechtigung zum Besitz der genannten Waffen rechtswidrig überschritten, indem Sie diese auf einem nicht hinreichend eingefriedeten Grundstück führten. Aus den genannten Gründen liegen daher konkrete Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen, dass Ihre waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr gegeben ist. Auch ein einziger Vorfall kann einen solchen ausreichenden Anhaltspunkt dafür liefern, dass Sie keine hinreichende Gewähr dafür bieten können, dass sie zukünftig keinen leichtfertigen Gebrauch von Ihrer Schusswaffe machen werden (VwGH, 22.07.2004, 2001/20/0637).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass die Liegenschaft durch einen Weidezaun für Gänse umzäunt gewesen sei. Es habe jeweils eine Person 3 bis 5 Schuss abgegeben während die andere Person beobachtet und gesichert habe.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.9.2018 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen C sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes und der vorgelegten Urkunden, Nachstehendes erwogen:

Sachverhalt:

Am 15. August 2017 zwischen 11:00 Uhr und 12:15 Uhr, nahmen der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Zeugen, Herrn C, Schießübungen vor. Diese führten Sie in ***, ***, auf einer Wiesenfläche auf einem landwirtschaftlichen, Grundstück, welches sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet, durch. Dieses landwirtschaftliche Grundstück war durch einen Weidezaun abgegrenzt. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer die Schießübungen außerhalb eines umzäunten Areals durchgeführt hat. Daraus folgend hat der Beschwerdeführer auch keine Waffe außerhalb einer eingefriedeten Liegenschaft geführt. Es war nicht für jedermann möglich das Grundstück zu betreten da der aufgestellte Weidezaun Dritte vom betreten des Grundstücks abgehalten hat. Auch wenn eine Überwindung des Weidezaunes leicht möglich war, musste jedermann klar sein, dass er bei Überschreitung des Zauns rechtswidrig ein Grundstück betritt.

Der Beschwerdeführer und sein Freund schossen beide abwechselnd mit Waffen der Typen, Karabiner MAUSER 98 (Kategorie C) und Halbautomat Steyr Mannlicher AUG Z (Kategorie B) in Richtung Süden, auf aufgestellte Zielscheiben, die sich ca. 100 Meter vom Schießstandpunkt entfernt befanden.

Von dem Schießplatz aus gesehen bis zum Standort der aufgestellten Zielscheiben, stellt sich das Gelände etwas abschüssig dar. Hinter den zum Tatzeitpunkt aufgestellten Zielscheiben befindet sich eine Böschung mit Bäumen und Sträuchern, welche das angrenzende Grundstück der Familie D in ***, ***, von dem landwirtschaftlichen Grundstück des Beschwerdeführers abgrenzt. Das Haus der Familie D selbst ist von dieser Seite aus nicht einsehbar.

Weiters konnte nicht festgestellt werden, ob die Schwimmhalle auf der Liegenschaft ***, durch ein Projektil (Querschläger) des Beschwerdeführers oder des Zeugen C beschädigt wurde. Ein Projektil wurde in der Schwimmhalle nicht gefunden.

Das Strafverfahren wegen Sachbeschädigung wurde eingestellt.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung glaubhaft darlegen, dass zum Zeitpunkt der Schießübungen die Liegenschaft eingezäunt war. So konnte er auch in der Verhandlung erklären, dass der Weidezaun nach der Übersiedlung der Gänse in die andere Weidefläche stehen gelassen wurde um die Schießübungen durchzuführen. Der Umstand, dass bei Eintreffen der Polizei kein Weidezaun wahrgenommen werden konnte, widerspricht der Darstellung des Beschwerdeführers nicht. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Mutmaßung der belangten Behörde, dass der Zaun zum Zeitpunkt der Schießübungen nicht aufgestellt war. Selbst der Beamte gab an, dass er lediglich eine Wahrnehmung zum Zeitpunkt seines Eintreffens, welches einen Tag nach dem angelasteten Tatzeitpunkt war, hatte. Der Beschwerdeführer legte in seinen Stellungnahmen Grundrisse dar wie die Weidezäune aufgestellt waren. Diese Darstellung wirkte in der Verhandlung plausibel und logisch. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und der Zeuge C eine rasche Abwicklung mit der Versicherung wollten um einen langen Prozess mit nicht absehbaren Kosten zu vermeiden, kann nicht als Schuldeingeständnis der beiden ausgelegt werden. Vielmehr leitete die beiden Personen andere Motive, wie eben die Sorge über anfallende Kosten und das Nachbarschaftsverhältnis. Letztlich konnte nicht einmal festgestellt werden ob die Schwimmhalle überhaupt durch ein Projektil des Beschwerdeführers oder des Zeugen C beschädigt wurde.

Selbst die Polizei hielt bei den Ersterhebungen fest:

„Die Zielscheiben waren ca. 100 m Entfernung südlich des Objekts *** aufgerichtet. Die Schusslinie zeigte dabei in Richtung des Objekts ***, wobei dieses aufgrund der dortig angewachsenen Böschung nicht einsehbar ist. Zudem besteht ein größerer Unterschied der Höhenlage der beiden Objekte sowie der aufgerichtet gewesenen Zielscheibe.“

Diese Beschreibung deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers und den angefertigten Lichtbildern.

In einer weiteren Stellungnahme führte der Polizeibeamte an:

„Zum Ersuchen vom 06.10.2017 wird folgendes Erhebungsergebnis berichtet:

Bei der ggstl. Liegenschaft handelt es sich um ein landwirtschaftliches Anwesen im größeren Ausmaß, wo keine gänzliche Einfriedung vorhanden ist. Das Grundstück bzw. dortige Anwesen kann zum Großteil ohne Überwindung eines Hindernisses betreten werden.

Zu den Geländeverhältnissen wird berichtet, dass lt. Angaben der Beschuldigten diese abschüssig die Zielscheibe aufgestellt hatten, und somit in eine „Senke“ schossen. Hinter der Zielscheibe befand sich dann die Böschung zum Nachbarobjekt.

Aufgrund des Höhenunterschiedes wird zwar grundsätzlich keine Gefährdung von Personen angenommen, jedoch kann diese aufgrund des ggst. Vorfalles keinesfalls ausgeschlossen werden.

Ein sicherer Kugelfang war somit nicht gegeben.

Aus ballistischer Sicht könnte das Projektil entweder auf einem Gegenstand abgeprallt, oder wahrscheinlicher aufgrund der feuchten Wiese und des Schusswinkels aufgesessen, und somit in weiterer Folge wieder aufgestiegen sein.“

Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass der einzige Grund weshalb der Beamte davon ausgeht das kein sicherer Kugelfang bestand, der Umstand ausschlaggebende war, dass die Schwimmhalle beschädigt wurde. Aufgrund des Höhenunterschiedes werde grundsätzlich keine Gefährdung von Personen angenommen.

Wie schon oben ausgeführt, ergab das Ermittlungsverfahren jedoch, dass die Beschädigung der Schwimmhalle nicht eindeutig dem Beschwerdeführer bzw. dem Zeugen C zugerechnet werden konnte. Somit bleibt von der Stellungnahme des Polizisten übrig, dass er aufgrund des Höhenunterschiedes grundsätzlich von keiner Gefährdung ausgehe. Dies klingt aber auch wieder plausibel und nachvollziehbar, wurde doch in eine Senke geschossen welche durch eine Böschung (wie in den Lichtbildern im Akt) begrenzt war.

Der Beschwerdeführer gab auch schon in der ersten Einvernahme durch die Polizei an, dass er sich vor den Schüssen vergewissert habe ob niemand in der Nähe gewesen sei. Danach wurde alle 3 bis 5 Schüsse geschaut ob sich jemand dem Schießplatz näherte. Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung am 24.9.2018 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Aber auch der Vorwurf, dass die Angaben über den aufgestellten Weidezaun nachgereicht worden sein, stimmen nicht mit der Aktenlage überein. In den ersten Einvernahmeprotokollen war ein möglicher Weidezaun noch gar kein Thema. Erst als der Vorwurf erstmalig erhoben wurde, gab der Beschwerdeführer umgehend bekannt, dass ein Weidezaun für Gänse aufgestellt war.

Rechtlich folgt:

Durch die Waffenbesitzkarte, Nr. *** wurde dem Beschwerdeführer die Berechtigung verliehen, vier genehmigungspflichtige Schusswaffen zu besitzen. Was unter „Besitz“ zu verstehen ist, normiert Paragraph 6, Absatz eins, WaffG, wonach als Besitz von Waffen und Munition auch deren Innehabung zu verstehen ist. Des Weiteren gilt jedoch auch als Besitzer einer Waffe, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

Handelt es sich um eine Liegenschaft, etwa ein Feld oder wie im vorliegenden Fall eine Wiese, so kommt es darauf an, ob sie eingefriedet ist oder nicht. Wer eine Schusswaffe auf einem nicht eingefriedeten Grundstück bei sich hat, führt sie, auch wenn er der Eigentümer des Grundstücks ist. Wie aus den Feststellungen ersichtlich war zum Zeitpunkt der Schussabgabe ein Weidezaun um die Liegenschaft gezogen. Ein solcher Weidezaun kann als Abgrenzung des Grundstückes gesehen werden, da er verhindert, dass unberechtigte Personen auf die Liegenschaft kommen. Selbst wenn dieser Zaun durch leichte Mittel überwunden werden kann, ist er als eine Abgrenzung zu sehen die die notwendige Warnwirkung für die Öffentlichkeit hat. Somit handelte es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft um ein eingefriedetes Grundstück und kommt deshalb nicht in Betracht, dass der Beschwerdeführer seine Waffe unberechtigt geführt hat.

Die Erfordernisse, welche die Judikatur an die geforderte „Einfriedung“ stellt, sind derart, dass zwar keine vollständige, künstlich geschaffene Umzäunung erforderlich ist, jedoch muss ein Betreten von Unbefugten in der Regel ausgeschlossen werden vergleiche VwGH 25.9.1979, Zl. 3391/78).

Genau dieses Grunderfordernis ist mit einem aufgestellten Weidezaun jedoch erfüllt.

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins W, a, f, f, G, ist ein Mensch verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

1.       Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2.       mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3.       Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

Der Beschwerdeführer hat in einem Wald mit seiner Faustfeuerwaffe Schüsse auf eine an einem Baum montierte Zielscheibe abgegeben. Durch das Unterlassen des Aufstellens von Sicherungsposten hat der Beschwerdeführer der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Pflicht des vorsichtigen und sachgemäßen Umganges mit denselben, an die ein strenger Maßstab anzulegen ist, maßgeblich zuwidergehandelt. Dies vor dem Hintergrund, dass im freien Gelände mangels gegenläufiger Anhaltspunkte immer die Gefahr gegeben ist, dass unbeteiligte Personen oder auch Tiere völlig unvorhergesehen in das Schussfeld geraten können vergleiche das zum WaffG 1986 ergangene, aber insofern einschlägige hg E vom 18. September 1991, 91/01/0049). (Erkenntnis des VwGH vom 29.10.2009, Zl. 2008/03/0099)

Der Beurteilung der Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde liegt eine Prognose voraussichtlicher zukünftiger Verhaltensweisen des zu Beurteilenden zugrunde; in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (Hinweis E vom 1. Juli 2005, 2005/03/0025, mwH).

Die nach Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 vorzunehmende Verhaltensprognose kann bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls einen Schluss im Sinne der Ziffer eins bis 3 rechtfertigen, ferner sind die "Tatsachen" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung nicht eingeschränkt; vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 WaffG 1996 zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind. (Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ra 2014/03/0038)

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer Schussübungen auf eine ca. 100 m entfernte Zielscheibe durchgeführt. Die Schussbahn verlief in eine Senke, sodass der Beschwerdeführer grundsätzlich schon davon ausgehen konnte, dass die Projektile in die hinter der Zielscheibe bestehende Böschung eindringen würden. Der Beschwerdeführer hat auch vor dem ersten Schuss nachgesehen ob jemand in der Nähe ist und hat er dieses Verhalten alle3 bis 5 Schuss wiederholt. Aus dem Vorbringen und den Lichtbildern ergibt sich, dass auf der Böschung ein relativ dichter und unwegsamer Wald begonnen hat. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer vor dem ersten Schuss geprüft.

Der Platz für die Schießübungen war trotzdem als nicht ideal an zu sehen, da – trotz des Höhenunterschiedes – das nächste Haus nur ca. 100 m hinter der Zielscheibe befindlich war. Durch das außer Acht lassen dieses Umstandes handelte der Beschwerdeführer leicht fahrlässig. Jedoch führt nicht jede Fahrlässigkeit automatisch zum Verlust der waffenrechtlichen Verlässlichkeit. Vielmehr hat der Gesetzgeber und die Höchstgerichte eine Prognoseentscheidung über den Beschwerdeführer verlangt, welche jede Verhaltensweise und jede Charaktereigenschaft der betreffenden Person berücksichtigt und welches künftige Verhalten zu erwarten ist.

Bei dem vorliegenden Fall mag zwar die Auswahl des Platzes für die Schießübungen mit leichter Fahrlässigkeit erfolgt sein, jedoch muss dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten werden, dass er sich vor der Schussabgabe versicherte, dass keine Personen in der Nähe sind. Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass selbst der Polizist den Standort als grundsätzlich geeignet hielt und durch den Höhenunterschied die Projektile in die Böschung gehen sollten. Ebenso sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer diesen Standort nochmals als Schießplatz verwenden könnte. Wie schon oben ausgeführt, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Waffen außerhalb der umzäunten Liegenschaft geführt hatte. Der Schaden an der Schwimmhalle konnte dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden, da letztlich nicht festgestellt werden konnte, ob überhaupt ein Projektil vom Beschwerdeführer bzw. dessen Freund ursächlich für den Schaden an der Schwimmhalle war.

Im Gegensatz zu dem Erkenntnis des VwGH vom 29.10.2009, Zl. 2008/03/0099, wurden die gegenständlichen Schussübungen auf einer eingezäunten Liegenschaft durchgeführt. Lediglich die Projektile die die Zielscheibe durchschlagen haben und nicht gleich in den Boden gegangen sind, flogen über die Begrenzung des Zaunes in die gleich darauf anschließende Böschung. Daraus folgt, dass die Gefährlichkeit im gegenständlichen Fall um ein Vielfaches niedriger war als in dem Fall des VwGH. Weiters hat der Beschwerdeführer vor Beginn und dann alle 3 bis 5 Schuss kontrolliert ob eine Person in den Gefährdungsbereich gekommen ist. Dies stellt zumindest eine Sicherungshandlung dar, welche einem Sicherungsposten nahekommt. Insgesamt zeigt sich in dem vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer keinesfalls so fahrlässig gehandelt hat, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit verloren ging. Da die Verlässlichkeit somit gegeben war und auch die Zukunftsprognose positiv ist und sich der Beschwerdeführer auch nichts waffenrechtlich zu Schulden hat kommen lassen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Einfriedung; Verlässlichkeitsprüfung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.757.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019

Dokumentnummer

LVWGT_NI_20190128_LVwG_AV_757_001_2018_00