Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 5. Mai 2017, Zl. ***, betreffend die teilweise Schließung eines Betriebes nach dem Glücksspielgesetz den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 31 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung:
Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Im Gastgewerbelokal „A“ in ***, ***, welches von der A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) betrieben wird, wurden wiederholt Überprüfungen nach dem Glücksspielgesetz (im Folgenden: GSpG) durchgeführt, die auch zu Beschlagnahmungen von Eingriffsgegenständen nach dem GSpG geführt haben.
Mit Schreiben vom 9. September 2016 drohte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin sodann eine Teilbetriebsschließung ihres Lokals nach dem GSpG an, zumal im verfahrensgegenständlichen Lokal ein eigener Raum zur Verfügung gehalten werde, der ausschließlich zur Durchführung von Glücksspielen benutzt werde. Der konkrete Verdacht der Durchführung illegaler Glücksspiele in ihrem Lokal hätte im Rahmen von wiederholten Kontrollen seitens der Finanzpolizei *** bestätigt werden können. Im Lokal hätten folgende Kontrollen der Finanzpolizei stattgefunden, bei denen jeweils zwei oder drei Glücksspielgeräte beschlagnahmt worden seien: am 2. September 2014, Zl. *** (zwei Glückspielgeräte), am 7. April 2015, Zl. *** (zwei Glückspielgeräte) und am 5. Juli 2016, Zl. *** (drei Glückspielgeräte), wobei sich die angeführten Aktenzahlen auf das jeweilige Beschlagnahmeverfahren beziehen würden.
Am 27. April 2017 verfügte die belangte Behörde gegen 15:40 Uhr gegenüber der Beschwerdeführerin zunächst telefonisch und etwa eine halbe Stunde später persönlich in Anwesenheit ihres Geschäftsführers die Teilbetriebsschließung des Nebenraumes, beim Eingang rechts, links hinter der Schank mit dem Ausmaß von 7,12 m² des verfahrensgegenständlichen Lokals.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2017, Zl. ***, bestätigte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin sodann gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 4 sowie 56a Abs. 1 bis 7 GspG die ausgesprochene Teilbetriebsschließung.Mit Bescheid vom 5. Mai 2017, Zl. ***, bestätigte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin sodann gemäß Paragraphen eins, Absatz eins,, 2 Absatz eins und 4 sowie 56a Absatz eins bis 7 GspG die ausgesprochene Teilbetriebsschließung.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 29. Dezember 2016, gegen 20:00 Uhr, durch einen Vertreter der C Rechtsanwälte GmbH im verfahrensgegenständlichen Lokal eine Kontrolle im Sinne des GSpG durchgeführt worden sei. Im Zuge dessen sei festgestellt worden, dass im verfahrensgegenständlichen Lokal insgesamt drei Eingriffsgegenstände (Marke Kajot, Skill Games, virtuelle Walzenspiele, kein sichtbarer Hinweis auf eine Bewilligung der Geräte vorhanden), mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei, in betriebsbereiten Zustand und voll funktionsfähig vorgefunden worden seien. Es sei ein Testspiel (Ring of Fire XL, Mindesteinsatz € 0,10, in Aussicht gestellter Höchstgewinn € 180,00, möglicher Höchsteinsatz € 25,00, in Aussicht gestellter Höchstgewinn € 45.000,00, Münz- oder Banknoteneinwurf, Auszahlung des Gewinnes durch das Personal) durchgeführt worden. Die ermöglichten Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) hätten am Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen bzw. ausgelöst werden können. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösung des Spieles seien bei den virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert worden, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstanden sei. Nach etwa einer Sekunde sei der „Walzenlauf“ zum Stillstand gekommen. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen habe nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes ergeben. Bei den Walzenspielen habe man keinerlei Möglichkeit gehabt, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es sei bei den Spielen nur möglich gewesen, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst worden sei und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, habe der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden können.
Während der am 27. April 2017, um 15:23 Uhr, im verfahrensgegenständlichen Lokal durchgeführten Kontrolle nach dem GSpG sei dienstlich von der Finanzpolizei *** wahrgenommen worden, dass das in Folge mit der Nummer FA-Nr. *** versehene Gerät betriebsbereit und voll funktionsfähig gewesen sei. Bei dem Gerät habe es sich um eine Art elektronisches Glücksrad mit Vervielfachungsfaktor mit der Bezeichnung „Afric2Go“ gehandelt. Bei dem Gerät sei ein USB-Stick in der dafür angebrachten Öffnung gesteckt. Zuerst sei vom Testspieler die Geldwechselfunktion getestet worden, indem ein 10 Euro-Schein eingebracht worden sei und seien nach Drücken der gelben Taste („Wechseln Münzen-Scheine“) zehn 1 Euro-Münzen in den Auswurf gefallen. Danach sei ein Testspiel durchgeführt worden. Dabei seien von den Kontrollorganen zehn 1 Euro-Münzen eingeworfen worden. Daraufhin habe das Gerät zu leuchten begonnen (es habe das Display oberhalb des eingesteckten USB-Sticks geleuchtet und hätten am Gerät selbst Zahlen und die rechts am Gerät abgebrachten Tasten geleuchtet). Es sei kein Musikstück zu hören gewesen. Daraufhin sei von den Kontrollorganen mittels der grünen Taste (Rückgabe wählen 1/2) der Vervielfachungsfaktor ausgewählt worden. Mögliche Vervielfachungsfaktoren seien 1, 2 und 4 gewesen; beim Testspiel sei der Faktor 4 gewählt worden. Dann sei die rote Taste (Musik kopieren/hören) gedrückt worden und hätten sodann einige Zahlen im Lichtkranz mit den Zahlen 2, 4, 6, 8 und 20 (oberer Halbkreis) – 5, 10, 15, 20 und 50 (unterer Halbkreis) und ein rotes, rundes Symbol in der Mitte zu blinken begonnen. Dieser „Beleuchtungsumlauf“ hätte durch Drücken der am Gerät angebrachten Tasten nicht gestoppt werden können. Nach einiger Zeit sei der Umlauf von selbst stehengeblieben und sei das rote, runde Symbol in der Mitte beleuchtet geblieben. Der Verlust habe € 4,00 betragen. Es sei sodann ein neuerlicher Start eines Testspieles mit Vervielfachungsfaktor 1 durchgeführt worden; durch Drücken der roten Taste (Musik kopieren/hören) und nach Ablauf des Beleuchtungsumlaufes sei die Zahl 2 beleuchtet geblieben, was einen Gewinn von € 1,00 bedeutet habe. Die Musik sei durchgängig leise (kaum) hörbar gewesen. Ein etwaiges Guthaben hätte durch Drücken der grünen Taste (Rückgabe wählen 1/2) zur Auszahlung gebracht werden können. Aufgrund der vorgefundenen Aufstellungsart (USB-Stick sei von vorneherein angesteckt gewesen) trete die „Musikboxfunktion“ gänzlich in den Hintergrund. Somit sei erkennbar, dass die Abspielung der Musik bzw. das Herunterladen der Musik (es müsse somit nicht vom Kunden vorgenommen werden) umgangen werden könne und bleibe letztendlich ein Glücksspielgerät mit Glücksradfunktion übrig. Ob in dem Fall, in dem diese Chance nicht eröffnet werde, ein Musikstück abgespielt werde oder nicht, sei für die Beurteilung, dass das Gerät eine vom Zufall abhängige Gewinnchance biete, ohne Belang. Da bei Aufleuchten einer Zahl ein Gewinn in der Höhe zwischen € 2,00 und € 200,00 zu realisieren sei, liege ein aus zwei Teilen bestehendes Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden könne; das über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Symbols (Zahl) werde vom Gerät selbsttätig herbeigeführt. Der Spieler könne somit zu Beginn des Spiels, das ihm die Gewinnchance biete, den Ausgang nicht vorhersehen und ihn auch nicht beeinflussen. Die Entscheidung über das Spielergebnis sei bei allen diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall abhängig gewesen. Gemäß den Aussagen von Frau B (Angestellte) hätte festgestellt werden können, dass das Glücksspielgerät, welches verbotene Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG ermöglicht habe, zumindest seit zwei Wochen im Lokal betrieben worden sei. Während der am 27. April 2017, um 15:23 Uhr, im verfahrensgegenständlichen Lokal durchgeführten Kontrolle nach dem GSpG sei dienstlich von der Finanzpolizei *** wahrgenommen worden, dass das in Folge mit der Nummer FA-Nr. *** versehene Gerät betriebsbereit und voll funktionsfähig gewesen sei. Bei dem Gerät habe es sich um eine Art elektronisches Glücksrad mit Vervielfachungsfaktor mit der Bezeichnung „Afric2Go“ gehandelt. Bei dem Gerät sei ein USB-Stick in der dafür angebrachten Öffnung gesteckt. Zuerst sei vom Testspieler die Geldwechselfunktion getestet worden, indem ein 10 Euro-Schein eingebracht worden sei und seien nach Drücken der gelben Taste („Wechseln Münzen-Scheine“) zehn 1 Euro-Münzen in den Auswurf gefallen. Danach sei ein Testspiel durchgeführt worden. Dabei seien von den Kontrollorganen zehn 1 Euro-Münzen eingeworfen worden. Daraufhin habe das Gerät zu leuchten begonnen (es habe das Display oberhalb des eingesteckten USB-Sticks geleuchtet und hätten am Gerät selbst Zahlen und die rechts am Gerät abgebrachten Tasten geleuchtet). Es sei kein Musikstück zu hören gewesen. Daraufhin sei von den Kontrollorganen mittels der grünen Taste (Rückgabe wählen 1/2) der Vervielfachungsfaktor ausgewählt worden. Mögliche Vervielfachungsfaktoren seien 1, 2 und 4 gewesen; beim Testspiel sei der Faktor 4 gewählt worden. Dann sei die rote Taste (Musik kopieren/hören) gedrückt worden und hätten sodann einige Zahlen im Lichtkranz mit den Zahlen 2, 4, 6, 8 und 20 (oberer Halbkreis) – 5, 10, 15, 20 und 50 (unterer Halbkreis) und ein rotes, rundes Symbol in der Mitte zu blinken begonnen. Dieser „Beleuchtungsumlauf“ hätte durch Drücken der am Gerät angebrachten Tasten nicht gestoppt werden können. Nach einiger Zeit sei der Umlauf von selbst stehengeblieben und sei das rote, runde Symbol in der Mitte beleuchtet geblieben. Der Verlust habe € 4,00 betragen. Es sei sodann ein neuerlicher Start eines Testspieles mit Vervielfachungsfaktor 1 durchgeführt worden; durch Drücken der roten Taste (Musik kopieren/hören) und nach Ablauf des Beleuchtungsumlaufes sei die Zahl 2 beleuchtet geblieben, was einen Gewinn von € 1,00 bedeutet habe. Die Musik sei durchgängig leise (kaum) hörbar gewesen. Ein etwaiges Guthaben hätte durch Drücken der grünen Taste (Rückgabe wählen 1/2) zur Auszahlung gebracht werden können. Aufgrund der vorgefundenen Aufstellungsart (USB-Stick sei von vorneherein angesteckt gewesen) trete die „Musikboxfunktion“ gänzlich in den Hintergrund. Somit sei erkennbar, dass die Abspielung der Musik bzw. das Herunterladen der Musik (es müsse somit nicht vom Kunden vorgenommen werden) umgangen werden könne und bleibe letztendlich ein Glücksspielgerät mit Glücksradfunktion übrig. Ob in dem Fall, in dem diese Chance nicht eröffnet werde, ein Musikstück abgespielt werde oder nicht, sei für die Beurteilung, dass das Gerät eine vom Zufall abhängige Gewinnchance biete, ohne Belang. Da bei Aufleuchten einer Zahl ein Gewinn in der Höhe zwischen € 2,00 und € 200,00 zu realisieren sei, liege ein aus zwei Teilen bestehendes Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden könne; das über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Symbols (Zahl) werde vom Gerät selbsttätig herbeigeführt. Der Spieler könne somit zu Beginn des Spiels, das ihm die Gewinnchance biete, den Ausgang nicht vorhersehen und ihn auch nicht beeinflussen. Die Entscheidung über das Spielergebnis sei bei allen diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall abhängig gewesen. Gemäß den Aussagen von Frau B (Angestellte) hätte festgestellt werden können, dass das Glücksspielgerät, welches verbotene Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG ermöglicht habe, zumindest seit zwei Wochen im Lokal betrieben worden sei.
Alle bei diesen Kontrollen vorgefunden Geräte bzw. Eingriffsgegenstände seien beim Eingang rechts, gleich links hinter der Schank in dem Nebenraum mit 7,12 m² aufgestellt gewesen.
Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG würden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhänge, als Glücksspiele bezeichnet. Hinsichtlich der vier bei den Kontrollen am 29. Dezember 2016 und vom 27. April 2017 vorgefundenen Geräte sei damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vorgelegen. Für eine fortgesetzte Begehung sei es nicht erforderlich, dass auch der Nachweis über eine zukünftige Begehung geführt werde. Der Gesetzgeber gehe vielmehr davon aus, dass die Maßnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn in der Vergangenheit fortgesetzt gegen das GSpG verstoßen worden sei. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSpG würden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhänge, als Glücksspiele bezeichnet. Hinsichtlich der vier bei den Kontrollen am 29. Dezember 2016 und vom 27. April 2017 vorgefundenen Geräte sei damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vorgelegen. Für eine fortgesetzte Begehung sei es nicht erforderlich, dass auch der Nachweis über eine zukünftige Begehung geführt werde. Der Gesetzgeber gehe vielmehr davon aus, dass die Maßnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn in der Vergangenheit fortgesetzt gegen das GSpG verstoßen worden sei.
Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer, der beim Testspiel getätigten und im Animationslauf am Bildschirm geforderten Einsätze und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne sei der Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben und somit der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG gerechtfertigt. Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer, der beim Testspiel getätigten und im Animationslauf am Bildschirm geforderten Einsätze und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne sei der Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben und somit der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG gerechtfertigt.
Schließlich sei festgestellt worden, dass die für die Veranstaltung von derartigen Glücksspielen erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht vorgelegen sei und dass diese Glücksspiele auch nicht nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen gewesen seien.Schließlich sei festgestellt worden, dass die für die Veranstaltung von derartigen Glücksspielen erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht vorgelegen sei und dass diese Glücksspiele auch nicht nach Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen gewesen seien.
Ferner sei festgestellt worden, dass die mit diesen Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen vermögenswerte Einsatzleistungen durchgeführt hätten werden können, für welche eine vermögenswerte Leistung vom Veranstalter in Aussicht gestellt worden sei. Schon aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltung mittels Glücksspielgeräten in Gewinnerzielungsabsicht ergebe sich, dass selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt worden sei, die Ausspielung daher durch einen Unternehmer gemäß § 2 Abs. 2 GSpG erfolgt sei. Ferner sei festgestellt worden, dass die mit diesen Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen vermögenswerte Einsatzleistungen durchgeführt hätten werden können, für welche eine vermögenswerte Leistung vom Veranstalter in Aussicht gestellt worden sei. Schon aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltung mittels Glücksspielgeräten in Gewinnerzielungsabsicht ergebe sich, dass selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt worden sei, die Ausspielung daher durch einen Unternehmer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG erfolgt sei.
Die gegenständlichen Glücksspiele seien somit in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG durchgeführt worden. Die gegenständlichen Glücksspiele seien somit in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG durchgeführt worden.
Die gegenständlichen Glücksspiele seien daher seit der Inbetriebnahme der Eingriffsgegenstände im verfahrensgegenständlichen Lokal in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt worden.
Mit Schreiben vom 9. September 2016 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die verbotenen Glücksspiele einzustellen bzw. mit sofortiger Wirkung nachhaltig zu unterbinden, widrigenfalls ohne weitere Aufforderung eine Teilbetriebsschließung gemäß § 56a GSpG angeordnet werde. Mit Schreiben vom 9. September 2016 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die verbotenen Glücksspiele einzustellen bzw. mit sofortiger Wirkung nachhaltig zu unterbinden, widrigenfalls ohne weitere Aufforderung eine Teilbetriebsschließung gemäß Paragraph 56 a, GSpG angeordnet werde.
Die im Zuge der vorgenannten Kontrollen am 2. September 2014, am 7. April 2015, am 5. Juli 2016 (Finanzpolizei), am 7. Jänner 2017 (Kanzlei C) sowie am 27. April 2017 (Finanzpolizei und Behördenvertreter) mit dem Hinweis auf die Gesetzwidrigkeit der Glücksspiele verbundenen Beschlagnahmen der Glücksspielgeräte in diesen Jahren seien ebenso wie die am 9. September 2016 ergangene Aufforderung zur Einstellung der Glücksspielaktivitäten offenbar ohne Wirkung geblieben.
Aufgrund der in der Vergangenheit wiederholt erfolgten neuerlichen Aufnahme des Glücksspielbetriebes sei zweifelsfrei begründet davon auszugehen, dass auch weiterhin eine Gefahr der Fortsetzung der festgestellten gesetzwidrigen Glücksspielaktivitäten bestehe.
Da im vorliegen Fall die Voraussetzungen des § 56a GSpG erfüllt seien, sei die Teilbetriebsschließung des verfahrensgegenständlichen Lokals hinsichtlich des im Spruch angeführten Nebenraumes zu verfügen gewesen. Dies sei nunmehr innerhalb des im § 56 Abs. 3 GSpG festgesetzten Zeitraumes mit schriftlichem Bescheid zu bestätigen gewesen. Die Teilbetriebsschließung sei am 27. April 2017 gegen 15:40 Uhr zunächst telefonisch und etwa eine halbe Stunde später auch persönlich verfügt worden. Da im vorliegen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 56 a, GSpG erfüllt seien, sei die Teilbetriebsschließung des verfahrensgegenständlichen Lokals hinsichtlich des im Spruch angeführten Nebenraumes zu verfügen gewesen. Dies sei nunmehr innerhalb des im Paragraph 56, Absatz 3, GSpG festgesetzten Zeitraumes mit schriftlichem Bescheid zu bestätigen gewesen. Die Teilbetriebsschließung sei am 27. April 2017 gegen 15:40 Uhr zunächst telefonisch und etwa eine halbe Stunde später auch persönlich verfügt worden.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mittels Hinterlegung am Postamt *** am 15. Mai 2017 zugestellt und ihr gegenüber somit erlassen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die belangte Behörde ihr Parteiengehör verletzt habe und der ihr vorgeworfene Tatzeitpunkt falsch sei; zudem weise der angefochtene Bescheid eine mangelhafte Begründung auf, zumal die Verwaltungsstrafbehörde keine Ausführungen zu ihrem verwaltungsstrafrechtlichen Schuldspruch getätigt habe.
Auch habe die belangte Behörde keine Feststellungen über den technischen Ablauf der Glücksspiele getroffen und auch keine Ausführungen getätigt, aus welchen Gründen es sich hiebei überhaupt um Glückspielgeräte handle. Vielmehr handle es sich bei den Geräten lediglich um Eingabeterminals, auf denen keine Glücksspiele durchgeführt werden könnten, weshalb diese Geräte auch nicht beschlagnahmt werden könnten. Da somit kein begründeter Verdacht eines Glücksspieles oder eines Glücksspielgerätes vorliege, könne auch keine Teilbetriebsschließung verfügt werden.
Zudem könne ihr kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG angelastet werden, zumal es zahlreiche Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate gebe, die einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch ihre Geräte verneint hätten; dass es auch gegenteilige Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate und des Verwaltungsgerichtshofes geben würde, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden.Zudem könne ihr kein Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG angelastet werden, zumal es zahlreiche Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate gebe, die einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch ihre Geräte verneint hätten; dass es auch gegenteilige Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate und des Verwaltungsgerichtshofes geben würde, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Zudem hätte festgestellt werden müssen, wie viele und welche Spiele auf den Geräten angeboten worden seien und ob die möglichen Spieleinsätze den Betrag von € 10,00 überstiegen hätten, um festzustellen, ob die Verwaltungsbehörde oder das Strafgericht nach § 168 StGB zuständig sei, zumal die letzte Änderung des § 52 Abs. 3 GSpG betreffend die vorrangige Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden – auch bei Spieleinsätzen über den Betrag von € 10,00 - verfassungswidrig sei. Da diese Umkehrung der Subsidiaritätsregel verfassungswidrig sei, regte die Beschwerdeführerin an, die Neuregelung des § 52 Abs. 3 GSpG beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten.Zudem hätte festgestellt werden müssen, wie viele und welche Spiele auf den Geräten angeboten worden seien und ob die möglichen Spieleinsätze den Betrag von € 10,00 überstiegen hätten, um festzustellen, ob die Verwaltungsbehörde oder das Strafgericht nach Paragraph 168, StGB zuständig sei, zumal die letzte Änderung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG betreffend die vorrangige Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden – auch bei Spieleinsätzen über den Betrag von € 10,00 - verfassungswidrig sei. Da diese Umkehrung der Subsidiaritätsregel verfassungswidrig sei, regte die Beschwerdeführerin an, die Neuregelung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten.
Schließlich behauptete sie auch, dass das österreichische GSpG mit ihrem Glücksspielmonopol und ihrem Konzessionssystem unionsrechtswidrig sei, da dieses den unionsrechtlichen Vorgaben wegen Inländerdiskriminierung und mangelnden Spielerschutzes sowie unerlaubter Werbung und mangelnder Kontrolle nicht entsprechen würde.
Weiters behauptete sie, dass die Teilbetriebsschließung mit 27. April 2017 verfügt worden sei, wobei dies nicht der Tag der Ausstellung des Bescheides sei.
Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, im Hinblick auf die Geringfügigkeit die Umsätze, die mit den Eingriffsgegenständen erzielt worden seien, zu schätzen, wobei die Schätzungsmethode so zu wählen sei, dass das Ziel, eine möglichst genaue Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zu erlangen, erreicht werde.
Schließlich beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 13. November 2017 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ihren gegenständlichen Verwaltungsakt mitsamt der Beschwerde vor und beantragte sie ebenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In den beiden Glücksspielberichten von 2010 bis 2013 sowie von 2014 bis 2016 des BMF werden betreffend das Glücksspiel in Österreich umfassend jeweils die bestehenden Situationen und die Umsetzungsfortschritte, die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Konzessionserteilungen, die höchstgerichtlichen Rechtsprechungen, die Entwicklungen im Bereich der Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung, die Regulierung und Aufsicht der Glücksspielwerbung, die Aktivitäten für den Spielerschutz samt der Stabsstelle für den Spielerschutz, die staatliche Aufsicht und Überwachung, die Bekämpfung und die Kontrolltätigkeit der Finanzpolizei im illegalen Glücksspiel sowie auch Maßnahmen gegen illegales online-Glücksspiel und dessen Eindämmung dargestellt.
In der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativbefragung 2015“ aus dem Jahr 2015, die unter der Projektleitung von D und E am Institut für Interdisziplinäre Sucht und Drogenforschung (ISD) in Hamburg erstellt wurde, werden mit der Repräsentativerhebung 2015 die Glücksspielteilnahme und das Ausmaß glücksspielbedingter Probleme in der österreichischen Bevölkerung
(14 bis 65 Jahre) fünfeinhalb Jahre nach Durchführung der ersten österreichischen Glücksspielstudie erhoben. Die Befragung knüpfte hinsichtlich des Forschungsdesigns und der Methodik an die Repräsentativerhebung 2009 an, sodass Trends beschrieben werden konnten. Darüber hinaus wurden erstmalig Daten zum allgemeinen psychischen Befinden, zur Suizidalität und zum Alkoholkonsum erhoben. Auf dieser Grundlage können mögliche Hilfsbedürfnisse für problematisch und pathologisch Glücksspielende abgeleitet werden. Insgesamt wurden 10.000 Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren befragt. Diese Stichprobe wurde nach den Variablen Bundesland, Alter, Geschlecht und Schulbildung gewichtet, um ein repräsentatives Abbild der österreichischen Bevölkerung zu erhalten.
Im Jahr 2015 wiesen in Österreich zwischen ca. 19.900 und ca. 35.800 Personen (0,34% bis 0,60% der Bevölkerung) ein problematisches Spielverhalten auf. Zudem waren 2015 in Österreich zwischen ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen (0,47% bis 0,77% der Bevölkerung) spielsüchtig. Insgesamt lag 2015 bei 1,1% (ca. 64.000 Personen) aller Österreicher/innen (14 bis 65 Jahre) ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten vor. All diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant, wobei Männer zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten als die Frauen aufweisen (1,6% zu 0,5%). Auch innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar. Im Jahr 2015 gaben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) an, in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt zu haben, dieser Wert ist seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto „6 aus 45“ ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich, jeder dritte Österreicher gab 2015 an, mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca. 33%) zu haben, der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca. 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca. ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den „Euromillionen“, zu konstatieren: Der Prozentwert für eine Teilnahme in den letzten 12 Monaten hat sich seit 2009 von 9% auf etwa 13% erhöht. Auch beim „Joker“ gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebente Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca. 14%). Damit ist es das zweitverbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen - die auf dem vierten Platz liegen - sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Casinospiele (2015: jeweils 4% bei der 12-Monats-Prävalenz). An Glücksspielautomaten in Casinos und in Spielhallen wird von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca. 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca. 0,6%, jeweils bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca. 1,2% im Jahr 2009 auf ca. 1% im Jahr 2015 zurückgegangen. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen, und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa € 57 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben, im Vergleich zu € 53 im Jahr 2009. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz war 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Casinos. Im Durchschnitt wurden hierfür von den Spielern pro Monat ca. € 203 eingesetzt, im Jahr 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa € 317. Es folgen die klassischen Casinospiele mit einem Mittelwert von monatlich ca. € 194. Auch für diese Glücksspielform wurde im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als 2009 (da waren es noch monatlich ca. € 291). Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlenmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa 1%). Während sich bei den Rubbellosen nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Casinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen. Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca. 7,1% dieser Spielergruppe die Kriterien problematischen Spielens und weitere ca. 9,8% zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Etwa 21,2% dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der Casinos Austria nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca. 3,7% und für pathologisches Spielen bei ca. 4,4%. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Casinos von ca. 13,5% im Jahr 2009 auf ca. 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von ca. 33,2% im Jahr 2009 auf ca. 27,2% im Jahr 2015 zurück.
Auch enthält diese Studie Angaben der Befragten zu Spielerschutzmaßnahmen.
lm Forschungsbericht „Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz“ von F und G vom
April 2016 werden die gesetzlichen Maßnahmen der GSpG-Novelle 2010 beleuchtet, durch welche im Glücksspielgesetz (Mindest-)Standards für sämtliche Angebotsformen des automatisierten Glücksspiels statuiert wurden. Diese für den Spielerschutz getroffenen Maßnahmen müssen nämlich in einer Art und Weise implementiert werden, die glaubhaft macht, dass dieses Ziel tatsächlich mit Nachdruck angestrebt wird.
Deren Umsetzung wurde durch eine vom BMF in Auftrag gegebene wissenschaftliche Studie des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen kritisch evaluiert und in diesem Bericht schließlich dargestellt.
In dieser Studie werden Beurteilungen des Spielerschutzes durch unterschiedliche Stakeholder und deren Erfahrungen im Zusammenhang mit der Umsetzung erfasst und beschrieben, wobei in dieser Studie die Darstellung des Status Quo und der Erfahrungen und Herausforderungen bei der Umsetzung der in der Novelle zum GSpG beschlossenen Novelle erfolgt. Neben der Analyse von Sekundärdaten wurden Erfahrungen und Sichtweisen von Problemspielern in Behandlung bzw. von Experten aus unterschiedlichen Berufsfeldern (wie Prävention, Therapie oder aus dem Anbieterbereich) mittels Fokusgruppe oder Einzelinterviews erhoben.
Im Auftrag der Spielerschutzstelle im BMF wurde vom Anton Proksch Institut Wien, Suchtpräventionsforschung und Suchtpräventionsdokumentation, im Jahr 2011 eine umfassende Studie zum Thema Glücksspiel-Werbung erstellt. Mit weiterem Auftrag im Jänner 2016 wurde diese ausführliche Werbestudie zum Zwecke einer Veröffentlichung auf der Homepage des BMF zusammengefasst. Diese Zusammenfassung „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung - Zusammenfassung einer Studie des Anton Proksch Instituts - Wien, Suchtforschung und -dokumentation 2011, Stand 2016“ vom März 2016 stellt eine Orientierungshilfe für die Praxis und zugleich die Auslegungen des BMF zu § 56 GSpG dar, die sich damit auf wissenschaftliche Grundlagen, internationale Vergleiche sowie spielsuchttherapeutische Erkenntnisse stützen. Die Präsentation der wissenschaftlichen Grundlagen dient der Absicherung der Ziele des österreichischen Glücksspielmonopols, insbesondere der Sicherstellung hoher Spielerschutzstandards, der Vermeidung krimineller Handlungen, der Vermeidung der Sucht- und wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen sowie dem Jugendschutz, und trägt damit dem öffentlichen Interesse sowie unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung. Die Leitlinien und Standards können auf alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und anderen Marketingmaßnahmen bezogen werden, auch auf Werbung für Übungsplattformen und für Spiele ohne Geld(werten)einsatz. Im Vorwort des BMF wird bereits darauf hingewiesen, dass die meisten Menschen aus Spaß und rein zur Unterhaltung spielen, wobei Untersuchungen aber zeigen, dass es zu gesundheitlichen Problemen verbunden mit Glücksspiel kommen kann. Ganz besonders vulnerabel sind dabei Kinder und Jugendliche sowie Menschen, die bereits Probleme mit dem Spielen haben. Spielerschutz sei daher ein besonderes Anliegen des BMF, sodass im Sinne eines umfassenden Spielerschutzes sowohl das GSpG als auch landesrechtliche Regelungen im Glücksspiel, wie auch im Sportwettenbereich, der diesem aus suchtgefährlicher Sicht verwandt ist, die Einhaltung eines „verantwortungsvollen Maßstabs“ bei Werbeauftritten von Glücksspielkonzessionären des Bundes und Bewilligungsinhabern der Länder für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten fordern.Im Auftrag der Spielerschutzstelle im BMF wurde vom Anton Proksch Institut Wien, Suchtpräventionsforschung und Suchtpräventionsdokumentation, im Jahr 2011 eine umfassende Studie zum Thema Glücksspiel-Werbung erstellt. Mit weiterem Auftrag im Jänner 2016 wurde diese ausführliche Werbestudie zum Zwecke einer Veröffentlichung auf der Homepage des BMF zusammengefasst. Diese Zusammenfassung „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung - Zusammenfassung einer Studie des Anton Proksch Instituts - Wien, Suchtforschung und -dokumentation 2011, Stand 2016“ vom März 2016 stellt eine Orientierungshilfe für die Praxis und zugleich die Auslegungen des BMF zu Paragraph 56, GSpG dar, die sich damit auf wissenschaftliche Grundlagen, internationale Vergleiche sowie spielsuchttherapeutische Erkenntnisse stützen. Die Präsentation der wissenschaftlichen Grundlagen dient der Absicherung der Ziele des österreichischen Glücksspielmonopols, insbesondere der Sicherstellung hoher Spielerschutzstandards, der Vermeidung krimineller Handlungen, der Vermeidung der Sucht- und wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen sowie dem Jugendschutz, und trägt damit dem öffentlichen Interesse sowie unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung. Die Leitlinien und Standards können auf alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und anderen Marketingmaßnahmen bezogen werden, auch auf Werbung für Übungsplattformen und für Spiele ohne Geld(werten)einsatz. Im Vorwort des BMF wird bereits darauf hingewiesen, dass die meisten Menschen aus Spaß und rein zur Unterhaltung spielen, wobei Untersuchungen aber zeigen, dass es zu gesundheitlichen Problemen verbunden mit Glücksspiel kommen kann. Ganz besonders vulnerabel sind dabei Kinder und Jugendliche sowie Menschen, die bereits Probleme mit dem Spielen haben. Spielerschutz sei daher ein besonderes Anliegen des BMF, sodass im Sinne eines umfassenden Spielerschutzes sowohl das GSpG als auch landesrechtliche Regelungen im Glücksspiel, wie auch im Sportwettenbereich, der diesem aus suchtgefährlicher Sicht verwandt ist, die Einhaltung eines „verantwortungsvollen Maßstabs“ bei Werbeauftritten von Glücksspielkonzessionären des Bundes und Bewilligungsinhabern der Länder für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten fordern.
In seiner Stellungnahme zur kohärenten Ausgestaltung der österreichischen Glücksspielregulierung vom 17. November 2017, Zl. BMF-180000/1382-I/8/2017, führt das BMF unter Zugrundelegung zahlreicher Beilagen im Wesentlichen aus, dass das in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Glücksspielmonopol, das sich durch ein zahlenmäßig beschränktes Konzessionssystem auszeichne, den Schutz der Spieler sowie die Bekämpfung der im Zusammenhang mit Glücksspielen stehenden Kriminalität zum Ziel habe, wobei diese Zielsetzungen durch einen rechtlichen Rahmen gewährleistet würden, der eine Beschränkung der zu vergebenden Konzessionen, zahlreiche Spielerschutzmindeststandards, eine Überwachungsbefugnis des BMF und umfangreiche Konzessionsvoraussetzungen und -rahmenbedingungen - auch für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten - vorsehe. Landesbewilligte Glücksspielautomaten sowie solche in Spielbanken und Video-Lottery-Terminals seien überdies verpflichtend an ein Datenrechenzentrum bei der Bundesrechenzentrum GmbH anzubinden. Seit dem 1. Juli 2017 sei nunmehr das gesamte legale Automatenglücksspiel angeschlossen, wodurch eine zentrale Möglichkeit zur Überprüfung damit zusammenhängender gesetzlicher Bestimmungen gegeben sei. Auf der präventiven Ebene sei auch noch die gesetzlich verankerte und im BMF angesiedelte Stabsstelle für Spielerschutz (BMF-Spielerschutzstelle) zu erwähnen, die insbesondere durch die Beauftragung, Betreuung und Aufbereitung von Glücksspielstudien einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der ordnungspolitischen Zielsetzung leiste. Begleitet würden die genannten Regelungen durch Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Konzessionäre sowie effiziente Straf- und Sanktionsmöglichkeiten zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. Die rechtlichen Rahmenbedingungen im nationalen Glücksspielbereich würden damit den Anforderungen des Unionsrechts entsprechen. Dieses Ergebnis werde auch nicht durch den Umstand beeinflusst, dass der Staat durch die Glücksspieltätigkeit entsprechende Abgabeneinnahmen lukriere, zumal es sich dabei nur um eine Nebenfolge und nicht um ein Primärziel der österreichischen Glücksspielregulierung handle.
Das illegale Glücksspielangebot, vor allem im Online-Bereich, sei in den vergangenen Jahren zusehends gewachsen, was aus Spielerschutzperspektive eine Gefahr für die Verbraucher darstelle. Diesem Problem könne mit einer gezielten Lenkungspolitik hin zum legalen Angebot abgeholfen werden. Hiezu sei es den konzessionierten Anbietern erlaubt, eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit bereitzustellen, was als solches das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen könne. Eine derartige expansive Geschäfts- und Werbepolitik werde vom EuGH grundsätzlich als zulässig angesehen, stehe aber in einem Spannungsverhältnis zur Intention, das Glücksspielangebot zum Schutz der Spieler zu beschränken. Demzufolge habe auch der tatsächliche Vollzug der unionsrechtskonformen Bestimmungen des nationalen GSpG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere den Anforderungen an eine kohärente Handhabung, zu entsprechen.
Aufgrund der nationalen glücksspielrechtlichen Ausgestaltung bestehe eine Beschränkung des Angebots und damit eine bessere Kontrollmöglichkeit im Vergleich zu einem unbeschränkten Wettbewerbsverhältnis. Diese Rahmenbedingungen hätten wesentlich zur Erreichung der angestrebten Ziele der österreichischen Glücksspielregulierung beigetragen. Demnach könnten in der Entwicklung der Spielsuchtproblematik sowie bei der damit zwangsläufig einhergehenden Kriminalität in Österreich positive Ergebnisse verzeichnet werden, sodass sich die bestehende Gesetzessystematik bewährt habe. Dabei falle insbesondere der Rückgang der Jahresprävalenz des problematischen und pathologischen Spielens beim besonders suchtgefährdeten Automatenglücksspiel auf (bei Automaten in Spielbanken von 13,5 % [2009] auf 8,1 % [2015], in Automatenaufstellungen außerhalb von Spielbanken von 33,2 % [2009] auf 27,2 % [2015]). Diese günstige Entwicklung sei nicht zuletzt auf die gesetzliche Neugestaltung im Zuge der GSpG-Novelle 2010, die zentral einen Ausbau der Bestimmungen zum Schutz der Spieler zum Gegenstand gehabt habe, zurückzuführen. Dabei seien nicht nur die Bewilligungsanforderungen für die Glücksspielautomatenanbieter verschärft, sondern auch vielseitige Spielerschutzmaßnahmen, wie die Installation von Zutrittsbeschränkungen, vorgesehen worden. Durch ein am betreffenden Markt großes oder sogar zunehmend auftretendes illegales Angebot könnte es jedoch wieder zu einer Verschlechterung dieser durch die Regulierung und den tatsächlichen Vollzug bereiteten positiven Spielerschutzsituation kommen. Aus diesem Grund sei es zulässig und notwendig, dass die Konzessionäre die Verbraucher durch ein attraktives Glücksspielangebot und entsprechende Werbung weg vom illegalen hin zum legalen, spielerschutzorientierten Angebot lenken würden. Diesbezügliche Effekte und Erfolge - durch legistische und vollzugstechnische Anpassungen - könnten erst in einer kommenden Evaluierung (2020/21) untersucht werden, in der eine seriöse Beurteilung der Veränderungen im Bereich Spielerschutz möglich sei.
In diesem Zusammenhang habe der OGH - unter Verweis auf die Feststellungen der Unterinstanzen - speziell die zunächst als nicht maßvoll angesehene Werbetätigkeit der Konzessionäre kritisiert und seien dieser Kritik insbesondere auch der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof mit überzeugenden Argumenten entgegengetreten, sodass sich schließlich auch der OGH dieser Auffassung in seinem enderledigenden Beschluss angeschlossen habe.
Zuvorderst müsse auf die Bestimmung des § 56 GSpG verwiesen werden, wonach die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber einen verantwortungsvollen Maßstab bei ihren Werbeauftritten zu wahren hätten. Diese gesetzliche Vorgabe sei allerdings keineswegs als starre Richtlinie zu verstehen. So seien Differenzierungen in der Ausgestaltung der Werbung abhängig von der Glücksspielart sowie der aktuellen Situation, etwa ein konkret bestehendes beträchtliches illegales Angebot, sehr wohl zulässig. Hinsichtlich der Einhaltung dieser Vorgaben komme neben den Aufsichtsbehörden auch der Spielerschutzstelle, vor allem was die grundlegenden Werbelinien und -konzepte betreffe, eine zentrale Bedeutung zu. Zuvorderst müsse auf die Bestimmung des Paragraph 56, GSpG verwiesen werden, wonach die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber einen verantwortungsvollen Maßstab bei ihren Werbeauftritten zu wahren hätten. Diese gesetzliche Vorgabe sei allerdings keineswegs als starre Richtlinie zu verstehen. So seien Differenzierungen in der Ausgestaltung der Werbung abhängig von der Glücksspielart sowie der aktuellen Situation, etwa ein konkret bestehendes beträchtliches illegales Angebot, sehr wohl zulässig. Hinsichtlich der Einhaltung dieser Vorgaben komme neben den Aufsichtsbehörden auch der Spielerschutzstelle, vor allem was die grundlegenden Werbelinien und -konzepte betreffe, eine zentrale Bedeutung zu.
Wie der Verwaltungsgerichtshof richtig ausgesprochen habe, müsse aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten in Österreich an (auch illegalen) Glücksspielen teilzunehmen, die auch äußerst offensiv beworben würden, die Vorgehensweise des Gesetzgebers bzw. der Konzessionäre unter weiterer Beschränkung bestimmter, auch besonders suchtgeneigter Glücksspiele in maßvoller Weise neue und attraktive Spiele einzuführen und auch massive Werbung insbesondere für weniger suchtgeneigte Glücksspiele zu machen, als geeignet angesehen werden, die Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten. Diese an die aktuellen Bedürfnisse angepasste Werbetätigkeit habe jedenfalls nicht zu einem Wachstum des gesamten Glücksspielmarktes geführt, sodass nicht von einer unionsrechtswidrigen expansionistischen Politik gesprochen werden könne.
Nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen im österreichischen Glücksspielbereich stehe daher als Ergebnis fest, dass eine verhältnismäßige Zielerreichung gewährleistet sei, die nicht über das erforderliche Ausmaß hinausgehe. Das österreichische Glücksspielmonopol erweise sich daher insgesamt als mit dem Unionsrecht in Einklang stehend.
Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich Folgendes fest:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennNach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17,, 38 VwGVG).
Gemäß § 52 Abs. 1 GSpG begeht ein eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z. 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z. 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG begeht ein eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
4. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;
6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 - insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links - fördert oder ermöglicht;
7. wer technische Hilfsmittel (z.B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;
9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;
10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.
Besteht der begründete Verdacht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde gemäß § 56a Abs. 1 GSpG ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Besteht der begründete Verdacht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs. 1 bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs. 1 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz eins, bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Absatz eins, ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist über eine Verfügung nach Abs. 1 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist über eine Verfügung nach Absatz eins, binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle können in einem Bescheid nach Abs. 3 auch andere nach Abs. 1 zulässige Maßnahmen angeordnet werden. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle können in einem Bescheid nach Absatz 3, auch andere nach Absatz eins, zulässige Maßnahmen angeordnet werden.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle kommt ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 keine aufschiebende Wirkung zu. Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle kommt ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Absatz eins, keine aufschiebende Wirkung zu.
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle treten die Bescheide gemäß Abs. 3, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. Nach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle treten die Bescheide gemäß Absatz 3,, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 3 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 3 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz 3, nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz 3, bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde nach Absatz 7, dieser Gesetzesstelle auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Absatz 3, getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
Von der Beschwerdeführerin wurde behauptet, dass sich das österreichische GSpG auch vor dem Hintergrund der Unvereinbarkeit des Monopol- und Konzessionssystems des GSpG als solchem sowie als Folge von unzulässigen Werbungen und mangelhaften Kontrollen als unionsrechtswidrig erweise, sodass die angefochtene Entscheidung nicht ergehen hätte dürfen.
Hiezu wird auf die im Sachverhalt dieses Beschlusses bereits dargelegten Studien und Berichte, welche auf der Homepage des BMF und im Internet frei zugänglich und einsehbar sind, verwiesen, nämlich auf
● den „Glücksspielbericht 2010 bis 2013“ des BMF sowie
● den „Glücksspielbericht 2014 bis 2016“ des BMF vom Juni 2017 sowie
● die Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativbefragung 2015“ aus dem Jahr 2015, die unter der Projektleitung von D und E am Institut für Interdisziplinäre Sucht und Drogenforschung (ISD) in Hamburg erstellt wurde, sowie
● den Forschungsbericht „Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz“ von F und G vom April 2016 sowie
● die Werbestudie „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung - Zusammenfassung einer Studie des Anton Proksch Instituts - Wien, Suchtforschung und -dokumentation 2011, Stand 2016“ vom März 2016
● sowie die Stellungnahme des BMF vom 17. November 2017 samt Beilagen zur kohärenten Ausgestaltung der österreichischen Glücksspielregulierung.
Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH das Gemeinschaftsrecht auf rein innerstaatliche Sachverhalte, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, keine Anwendung findet.
Allerdings ist die Frage der Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des GSpG auch über den Umweg der sogenannten Inländerdiskriminierung zu prüfen. Demnach erwächst nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung von rein innerstaatlichen Sachverhalten mit solchen mit Gemeinschaftsbezug dem Inländer aus dem Gebot der Gleichbehandlung der Anspruch, dass dem unmittelbar geltenden Unionsrecht widersprechende nationale Bestimmungen ihm gegenüber in gleicher Weise unangewendet zu bleiben haben wie im Fall von Sachverhalten mit Gemeinschaftsbezug (vgl. u.a. VfSlg. 14.063/1997, sowie VfSIg. 18.027/2006, sowie VfSIg. 18.226/2007, sowie VfSIg. 18.656/2008).Allerdings ist die Frage der Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des GSpG auch über den Umweg der sogenannten Inländerdiskriminierung zu prüfen. Demnach erwächst nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung von rein innerstaatlichen Sachverhalten mit solchen mit Gemeinschaftsbezug dem Inländer aus dem Gebot der Gleichbehandlung der Anspruch, dass dem unmittelbar geltenden Unionsrecht widersprechende nationale Bestimmungen ihm gegenüber in gleicher Weise unangewendet zu bleiben haben wie im Fall von Sachverhalten mit Gemeinschaftsbezug vergleiche u.a. VfSlg. 14.063/1997, sowie VfSIg. 18.027/2006, sowie VfSIg. 18.226/2007, sowie VfSIg. 18.656/2008).
Eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber sonstigen Unionsbürgern widerspricht also im Regelfall dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
Für den Fall, dass sich die Bestimmungen des österreichischen GSpG tatsächlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweisen sollten, würde die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen auf rein innerstaatliche Sachverhalte nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine unzulässige „Inländerdiskriminierung“ und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirken.
Aus diesem Grund ist jedenfalls zu beurteilen, ob die Bestimmungen des österreichischen GSpG, auch unter Berücksichtigung des Bewilligungs-/Konzessionssystems, mit dem Unionsrecht vereinbar sind (vgl. dazu auch OGH vom 21. Oktober 2014, 4 Ob 145/14y). Dies als Vorfrage der Beurteilung, ob das österreichische GSpG mit dem Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG vereinbar ist (vgl. u.a. auch VwGH vom
30. Juni 2015, ZI. 2012/17/0270 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach sich das Verwaltungsgericht auch in Fällen ohne Auslandsbezug mit dieser Frage auseinanderzusetzen hat).Aus diesem Grund ist jedenfalls zu beurteilen, ob die Bestimmungen des österreichischen GSpG, auch unter Berücksichtigung des Bewilligungs-/Konzessionssystems, mit dem Unionsrecht vereinbar sind vergleiche dazu auch OGH vom 21. Oktober 2014, 4 Ob 145/14y). Dies als Vorfrage der Beurteilung, ob das österreichische GSpG mit dem Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, B-VG vereinbar ist vergleiche u.a. auch VwGH vom
30. Juni 2015, ZI. 2012/17/0270 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach sich das Verwaltungsgericht auch in Fällen ohne Auslandsbezug mit dieser Frage auseinanderzusetzen hat).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. u.a. EuGH vom
8. September 2010, C-316/07, sowie EuGH vom 8. September 2010, C-46/08) sind die Mitgliedstaaten autonom in der Festlegung des Schutzniveaus in Bezug auf den Schutz der Sozialordnung und der Verbraucher, wobei ein Mitgliedstaat auch autonom zu beurteilen hat, ob es in Zusammenhang mit dem vom Mitgliedstaat verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, das Glücksspiel vollständig oder teilweise zu verbieten oder ob eine Beschränkung und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen genügen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH vergleiche u.a. EuGH vom
8. September 2010, C-316/07, sowie EuGH vom 8. September 2010, C-46/08) sind die Mitgliedstaaten autonom in der Festlegung des Schutzniveaus in Bezug auf den Schutz der Sozialordnung und der Verbraucher, wobei ein Mitgliedstaat auch autonom zu beurteilen hat, ob es in Zusammenhang mit dem vom Mitgliedstaat verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, das Glücksspiel vollständig oder teilweise zu verbieten oder ob eine Beschränkung und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen genügen.
Es ist weiters Sache eines Mitgliedstaates, ob er ein Monopolsystem oder Erlaubnissystem oder ein Mischsystem einrichtet (vgl. u.a. EuGH vom
8. September 2010, C-316/07, sowie EuGH vom 8. September 2010, C-46/08). Es ist weiters Sache eines Mitgliedstaates, ob er ein Monopolsystem oder Erlaubnissystem oder ein Mischsystem einrichtet vergleiche u.a. EuGH vom
8. September 2010, C-316/07, sowie EuGH vom 8. September 2010, C-46/08).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH stellen restriktive Regelungen im Glücksspielrecht eines Mitgliedstaates in Form von Monopol- oder Konzessionssystemen Beschränkungen der europäischen Grundfreiheiten, u.a. des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs, dar (vgl. EuGH Rs Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Rs Pfleger u. a., C-390/12 etc.).Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH stellen restriktive Regelungen im Glücksspielrecht eines Mitgliedstaates in Form von Monopol- oder Konzessionssystemen Beschränkungen der europäischen Grundfreiheiten, u.a. des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs, dar vergleiche EuGH Rs Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Rs Pfleger u. a., C-390/12 etc.).
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu prüfen, ob eine solche Beschränkung im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Art. 51 AEUV und Art. 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des EUGH aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. EuGH Rs Sia Garkalns, C-470/11, Rn 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).Allerdings ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu prüfen, ob eine solche Beschränkung im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Artikel 62, AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Artikel 51, AEUV und Artikel 52, AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des EUGH aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist vergleiche EuGH Rs Sia Garkalns, C-470/11, Rn 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher vor Spielsucht oder der Verhinderung der Kriminalität und des Betruges im Zusammenhang mit dem Spielen (vgl. u.a. EuGH C-98/14, Berlington, RN 58 mwN) der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen sowie der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen gerechtfertigt sein (vgl. EuGH Rs Carmen Media Group, C-505/2010, Rn 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Monopolregelungen bieten den Vorteil, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken (vgl. EuGH vom 8. September 2010, C 316/07, Rs Stoß u.a., Rn 79).Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher vor Spielsucht oder der Verhinderung der Kriminalität und des Betruges im Zusammenhang mit dem Spielen vergleiche u.a. EuGH C-98/14, Berlington, RN 58 mwN) der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen sowie der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen gerechtfertigt sein vergleiche EuGH Rs Carmen Media Group, C-505/2010, Rn 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Monopolregelungen bieten den Vorteil, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken vergleiche EuGH vom 8. September 2010, C 316/07, Rs Stoß u.a., Rn 79).
Der bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, kann laut EuGH allerdings keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH Rs HIT und HIT LARlX, C-176/1 1, Rn 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, kann laut EuGH allerdings keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen vergleiche EuGH Rs HIT und HIT LARlX, C-176/1 1, Rn 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen (vgl. u.a. VwGH vom
4. August 2005, ZI. 2004/17/0035).Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen vergleiche u.a. VwGH vom
4. August 2005, ZI. 2004/17/0035).
Auch ging der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom 4. November 2009, ZI. 2009/17/0147) bereits davon aus, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Glücksspielmonopols und der Kontrolle der Erteilung allfälliger Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolgt, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. In diesem Sinne nahm auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 20. März 2013, 6 Ob 118/12i, an, dass nach der Absicht des Gesetzgebers oberste Zielsetzung des GSpG der Schutz des einzelnen Spielers sei.Auch ging der Verwaltungsgerichtshof vergleiche u.a. VwGH vom 4. November 2009, ZI. 2009/17/0147) bereits davon aus, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Glücksspielmonopols und der Kontrolle der Erteilung allfälliger Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolgt, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. In diesem Sinne nahm auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 20. März 2013, 6 Ob 118/12i, an, dass nach der Absicht des Gesetzgebers oberste Zielsetzung des GSpG der Schutz des einzelnen Spielers sei.
Der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH vom 6. Dezember 2012, Zl. B 1337/11 u.a., sowie VfGH vom 12. März 2015, ZI. G 205/2014-15 u.a.) führt zu den Zielen der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen aus, dass die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unregelmentierte Konkurrenz zu vermeiden und auch zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird, angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse liegen würden.Der Verfassungsgerichtshof vergleiche VfGH vom 6. Dezember 2012, Zl. B 1337/11 u.a., sowie VfGH vom 12. März 2015, ZI. G 205/2014-15 u.a.) führt zu den Zielen der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen aus, dass die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unregelmentierte Konkurrenz zu vermeiden und auch zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird, angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse liegen würden.
In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass, um ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, gerechtfertigt ist, um das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen (vgl. EuGH C-347/09, Rs Dickinger/Ömer, Rn 48, C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Rs Stoß u. a., Rn 81 und 83). Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht in Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (vgl. EuGH Rs Dickinger/Ömer, Rn 62, Rs Stoß u. a., Rn 101 und 102).In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass, um ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, gerechtfertigt ist, um das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen vergleiche EuGH C-347/09, Rs Dickinger/Ömer, Rn 48, C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Rs Stoß u. a., Rn 81 und 83). Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht in Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen vergleiche EuGH Rs Dickinger/Ömer, Rn 62, Rs Stoß u. a., Rn 101 und 102).
Weiters hat der EuGH in der Rechtssache Stanleybet International u. a., C-186/11 und C-209/11, Rn 29 f. und 45, festgestellt, dass im Gegensatz zur Einführung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs auf einem traditionellen Markt die Betreibung eines derartigen Wettbewerbs auf dem sehr spezifischen Markt für Glücksspiele, d.h. zwischen mehreren Veranstaltern, die die gleichen Glücksspiele betreiben dürfen, insofern nachteilige Folgen haben könnte, als diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Mitwettbewerber zu machen, sodass für die Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen Ausgaben und die Gefahr der Spielsucht erhöht würden (vgl. auch EuGH Rs Pfleger, C-390/12, Rn 46). Monopolregelungen bieten den Vorteil, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken (vgl. EuGH vom 8. September 2010, C 316/07, Rs Stoß u.a.‚ Rn 79).Weiters hat der EuGH in der Rechtssache Stanleybet International u. a., C-186/11 und C-209/11, Rn 29 f. und 45, festgestellt, dass im Gegensatz zur Einführung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs auf einem traditionellen Markt die Betreibung eines derartigen Wettbewerbs auf dem sehr spezifischen Markt für Glücksspiele, d.h. zwischen mehreren Veranstaltern, die die gleichen Glücksspiele betreiben dürfen, insofern nachteilige Folgen haben könnte, als diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Mitwettbewerber zu machen, sodass für die Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen Ausgaben und die Gefahr der Spielsucht erhöht würden vergleiche auch EuGH Rs Pfleger, C-390/12, Rn 46). Monopolregelungen bieten den Vorteil, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken vergleiche EuGH vom 8. September 2010, C 316/07, Rs Stoß u.a.‚ Rn 79).
Der EuGH hat allerdings in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass die von den Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen die von seiner Rechtsprechung insoweit aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung erfüllen müssen. Danach ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Zieles zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH Rs Liga Portuguesa, C-42/07, Rn 59 bis 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, Rs Pfleger, C-390/12, Rn 43 und 49, 56).Der EuGH hat allerdings in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass die von den Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen die von seiner Rechtsprechung insoweit aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung erfüllen müssen. Danach ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Zieles zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen vergleiche EuGH Rs Liga Portuguesa, C-42/07, Rn 59 bis 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, Rs Pfleger, C-390/12, Rn 43 und 49, 56).
Der EuGH hat auch in der Rechtssache Stoß u. a.‚ C-316/07 u. a.‚ in Rn 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols festgehalten, dass eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lasse, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen müsse, mit dem sich gewährleisten lasse, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein werde, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Zieles quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet sei und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliege, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen.
Der bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, kann laut EuGH allerdings keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH Rs HlT und HlT LARIX, C-176/11, Rn 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, kann laut EuGH allerdings keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen vergleiche EuGH Rs HlT und HlT LARIX, C-176/11, Rn 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, Zlen. E 945/2016, E 947/2016, E 1054/2016 u.a., darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des EuGH dazu führt, dass sich die Prüfung der Unionsrechtskonformität einer nationalen Rechtsvorschrift nicht nur auf deren Norminhalt beschränken darf; es sind vielmehr auch die tatsächlichen Wirkungen dieser Rechtsvorschrift nach ihrer Erlassung in die Beurteilung miteinzubeziehen. Nur dann, wenn die tatsächlichen Wirkungen in Einklang mit dem Ziel stehen, das mit der in Frage stehenden Rechtsvorschrift verfolgt werden soll, ist die Regelung als „kohärent“ anzusehen und folglich in Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts.
Auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, ZI. Ro 2015/17/0022, sowie VwGH vom 14. Oktober 2016, Zl. Ro 2014/17/0047) hält in seiner ständiger Rechtsprechung fest, dass bei der Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des GSpG erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, nicht bloß der Wortlaut der Bestimmungen des GSpG samt Gesetzesmaterialien, sondern auch faktische Gegebenheiten in den Blick zu nehmen sind.Auch der Verwaltungsgerichtshof vergleiche u.a. VwGH vom 16. März 2016, ZI. Ro 2015/17/0022, sowie VwGH vom 14. Oktober 2016, Zl. Ro 2014/17/0047) hält in seiner ständiger Rechtsprechung fest, dass bei der Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des GSpG erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, nicht bloß der Wortlaut der Bestimmungen des GSpG samt Gesetzesmaterialien, sondern auch faktische Gegebenheiten in den Blick zu nehmen sind.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der EuGH letztlich allerdings nur Leitlinien für die Kohärenzprüfung festlegt. Diese Kohärenzprüfung ist sodann Sache der nationalen Gerichte, die in gesamthafter Betrachtung die für ihre Beurteilung notwendigen Erhebungen anstellen müssen. Es sind daher in einer Gesamtbetrachtung die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse auf ihre Tauglichkeit zur Zielerreichung zu beurteilen.
Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz des Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden, um die Ziele des Spielerschutzes sowie der Kriminalitätsbekämpfung und -vorbeugung zu verwirklichen; auch Werbemaßnahmen des Monopolisten sind zu prüfen, wobei laut Rechtsprechung des EuGH nur der Einsatz maßvoller Werbung zulässig ist, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken (vgl. EuGH, C-347/09, Rs Dickinger/Ömer, Rn 100, sowie EuGH, C-316/07 etc, Rs Stoß u.a., Rn 103).Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz des Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden, um die Ziele des Spielerschutzes sowie der Kriminalitätsbekämpfung und -vorbeugung zu verwirklichen; auch Werbemaßnahmen des Monopolisten sind zu prüfen, wobei laut Rechtsprechung des EuGH nur der Einsatz maßvoller Werbung zulässig ist, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken vergleiche EuGH, C-347/09, Rs Dickinger/Ömer, Rn 100, sowie EuGH, C-316/07 etc, Rs Stoß u.a., Rn 103).
lm Zusammenhang mit dem Ausmaß der Werbung ist auch zu berücksichtigen, dass auch die Beschränkung der Glücksspielwerbung in einem Mitgliedstaat für Glücksspiele, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig veranstaltet werden, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. EuGH, C-176/11, Rs HIT und HIT LARIX, Rn 17 mwN). Nach Auffassung des EuGH ist es mit Art. 56 AEUV vereinbar, die Werbebewilligung für Glücksspielbetriebe mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig zu machen, dass die Regelung dieses anderen Mitgliedstaates im Hinblick auf das legitime Ziel, den Einzelnen vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen, im Wesentlichen gleichwertige Garantien bietet wie die nationale Regelung (vgl. EuGH, C-176/11, Rs HIT und HIT LARIX, Rn 34). Ein generelles Werbeverbot für Veranstalter von Glücksspielen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wäre daher ohne sachliche Rechtfertigung eine unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit (vgl. u.a. VwGH vom 25. September 2012, ZI. 2012/17/0250). Ein gewisses Ausmaß an Werbung des Monopolisten ist somit zwingend erforderlich, um die Spieler zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken.lm Zusammenhang mit dem Ausmaß der Werbung ist auch zu berücksichtigen, dass auch die Beschränkung der Glücksspielwerbung in einem Mitgliedstaat für Glücksspiele, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig veranstaltet werden, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt vergleiche EuGH, C-176/11, Rs HIT und HIT LARIX, Rn 17 mwN). Nach Auffassung des EuGH ist es mit Artikel 56, AEUV vereinbar, die Werbebewilligung für Glücksspielbetriebe mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig zu machen, dass die Regelung dieses anderen Mitgliedstaates im Hinblick auf das legitime Ziel, den Einzelnen vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen, im Wesentlichen gleichwertige Garantien bietet wie die nationale Regelung vergleiche EuGH, C-176/11, Rs HIT und HIT LARIX, Rn 34). Ein generelles Werbeverbot für Veranstalter von Glücksspielen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wäre daher ohne sachliche Rechtfertigung eine unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit vergleiche u.a. VwGH vom 25. September 2012, ZI. 2012/17/0250). Ein gewisses Ausmaß an Werbung des Monopolisten ist somit zwingend erforderlich, um die Spieler zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken.
Das erkennende Gericht hat deshalb im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens zu prüfen, ob die Regelungen des österreichischen GSpG, somit auch die Monopolregelung, insbesondere hinsichtlich ihrer tatsächlichen Wirkungen den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf den Spielerschutz, der Kriminalitätsbekämpfung und -vorbeugung und einer maßvollen Werbung entspricht.
Das vom erkennenden Gericht durchgeführte Ermittlungsverfahren und die nunmehr einbezogenen Berichte und Studien, nämlich der „Glücksspielbericht 2010 bis 2013“ des BMF sowie der „Glücksspielbericht 2014 bis 2016“ des BMF vom Juni 2017, die Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativbefragung 2015“ aus dem Jahr 2015, die unter der Projektleitung von D und E am Institut für Interdisziplinäre Sucht und Drogenforschung (ISD) in Hamburg erstellt wurde, sowie der Forschungsbericht „Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz“ von F und G vom April 2016, sowie die Werbestudie „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung - Zusammenfassung einer Studie des Anton Proksch Instituts - Wien, Suchtforschung und -dokumentation 2011, Stand 2016“ vom März 2016 und schließlich die Stellungnahme des BMF vom 17. November 2017 samt Beilagen zur kohärenten Ausgestaltung der österreichischen Glücksspielregulierung, welche für jedermann auf der Homepage des BMF und im Internet fei zugänglich und einsehbar sind, haben diesbezüglich folgendes ergeben:
Dass das österreichische Glücksspielmonopol den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw. allgemein Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie die Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen zum Ziel hat, ergibt sich nicht nur aus den diversen Regierungsvorlagen zum GSpG bzw. zu dessen Novellen (vgl. u.a. die Regierungsvorlage zu BGBI. Nr. 620/1989, die Regierungsvorlage zu BGBI. Nr. 747/1996 und die Regierungsvorlage zu BGBI. I Nr. 73/2010), sondern auch aus den diversen einzelnen Bestimmungen des GSpG, wobei das österreichische GSpG bereits in seiner Stammfassung BGBI 620/1989 zahlreiche Bestimmungen enthalten hat, die dem Spielerschutz und der Vorbeugung der Spielsucht sowie der Reduktion von Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen dienten. Diese Schutzbestimmungen sind im Laufe der Zeit weiterentwickelt worden und umfassen nach der geltenden Rechtslage u.a. die in dieser Entscheidung sowie die in den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2016, Zlen. E 945/2016 u.a., sowie des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Zl. Ro 2015/17/022, angeführten Vorkehrungen und Bestimmungen, wobei hiezu auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Diese Zielsetzungen werden also durch einen rechtlichen Rahmen gewährleistet, der eine Dass das österreichische Glücksspielmonopol den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw. allgemein Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie die Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen zum Ziel hat, ergibt sich nicht nur aus den diversen Regierungsvorlagen zum GSpG bzw. zu dessen Novellen vergleiche u.a. die Regierungsvorlage zu BGBI. Nr. 620/1989, die Regierungsvorlage zu BGBI. Nr. 747/1996 und die Regierungsvorlage zu BGBI. römisch eins Nr. 73/2010), sondern auch aus den diversen einzelnen Bestimmungen des GSpG, wobei das österreichische GSpG bereits in seiner Stammfassung BGBI 620/1989 zahlreiche Bestimmungen enthalten hat, die dem Spielerschutz und der Vorbeugung der Spielsucht sowie der Reduktion von Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen dienten. Diese Schutzbestimmungen sind im Laufe der Zeit weiterentwickelt worden und umfassen nach der geltenden Rechtslage u.a. die in dieser Entscheidung sowie die in den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2016, Zlen. E 945/2016 u.a., sowie des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Zl. Ro 2015/17/022, angeführten Vorkehrungen und Bestimmungen, wobei hiezu auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Diese Zielsetzungen werden also durch einen rechtlichen Rahmen gewährleistet, der eine
Beschränkung der zu vergebenden Konzessionen, zahlreiche Spielerschutzmindeststandards, eine Überwachungsbefugnis des BMF und umfangreiche Konzessionsvoraussetzungen und -rahmenbedingungen - auch für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten - vorsieht.
In der Regierungsvorlage zu BGBI. Nr. 620/1989 heißt es u.a.:
„Die Zielsetzungen, die der Bund mit dem Glücksspielgesetz verfolgt, sind einerseits ordnungspolitischer und andererseits fiskalischer Natur.“
In dieser Regierungsvorlage wird weiters ausgeführt:
„In ordnungspolitischer Hinsicht muss gesagt werden, dass idealer Weise ein gänzliches Verbot von Glücksspielen die sinnvollste Regelung wäre. Angesichts des bekannten Umstandes, dass der Spieltrieb dem Menschen nun einmal immanent gegeben zu sein scheint (wie dies auch sämtliche zu diesem Thema erscheinende Studien immer wieder belegen), ist es aber wesentlich sinnvoller, diesen Spieltrieb im Interesse des Einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnen zu lenken. Dadurch wird zweierlei erreicht: Eine in Staaten mit gänzlichen Glücksspielverbot zu beobachtende Abwanderung des Glücksspieles in die Illegalität wird vermieden, gleichzeitig erhält sich der Staat die Möglichkeit, die nun auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele zu überwachen. Diese Überwachung muss als oberste Zielsetzung den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen haben.
lm besonderen Teil der Erläuterungen wird auf diese Schutzmaßnahmen jeweils gesondert verwiesen werden.
In fiskalischer Hinsicht besteht ein Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können. Hier kommt der alte Aspekt zum Tragen, der unter Monopolen (und auch Regalien) vor allem ein vermögenswertes Recht erblickt. Bei der Regelung des Glücksspielwesens hat der Bund daher - unter Beachtung und Wahrung des ordnungspolitischen Zieles - eine Durchführung der Glücksspiele in der Richtung anzustreben, dass ihm ein möglichst hoher Ertrag aus dem Monopol verbleibt.“
Auch die Regierungsvorlage zu BGBI. Nr. 747/1996 betont, dass es auf Grund der mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstehenden Einführung neuer Glücksspielangebote unter Nutzung der neuen technologischen Möglichkeiten notwendig ist, umgehend die gesetzlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Steuererträge in das Ausland abgezweigt werden und der Spielerschutz nicht mehr gewährleistet ist.
In der Regierungsvorlage zu BGBI. l Nr. 73/2010 heißt es schließlich:
„Zielsetzungen: Glücksspiel ist ein Thema von europaweitem Interesse, da es die gesellschaftsrechtliche Verantwortung betrifft und von hoher ordnungspolitischer Relevanz ist. Der Spielerschutz steht dabei an erster Stelle. Auch die Europäische Kommission legt im Hinblick auf den Bestand nationaler Monopole erhöhtes Augenmerk auf Spielsuchtprävention (Vertragsverletzungsverfahren in einigen Staaten) und auf Kriminalitätsabwehr.
Mit der umfassenden Änderung des Glücksspielrechts in Österreich soll insbesondere folgenden Zielen Rechnung getragen werden:
● Jugendschutz …
● Spielerschutz … Die Verbesserung des Konsumentenschutzes ist damit ein wesentliches Reformanliegen.
● Gebote statt Verbote …
● Effiziente Kontrolle …
● Wettbewerbsfairness ...”
Seit Inkrafttreten des österreichischen GSpG sind alle dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele an private Konzessionäre übertragen worden; der Bund veranstaltet auf Grund des eingeräumten Monopols keinerlei Glücksspiele.
Die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen sehen somit ein Glücksspielmonopol des Bundes (§ 3 GSpG – Monopolsystem) kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines gemäß § 4 Abs. 2 GSpG ausdrücklich vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommenen (reinen) Bewilligungssystems ohne Monopol unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten vor, wobei in Österreich ein einheitliches Glücksspielsystem errichtet ist, das sicherstellt, dass auch Landesausspielungen einheitlichen Regelungen unterliegen. Die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen sehen somit ein Glücksspielmonopol des Bundes (Paragraph 3, GSpG – Monopolsystem) kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG ausdrücklich vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommenen (reinen) Bewilligungssystems ohne Monopol unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten vor, wobei in Österreich ein einheitliches Glücksspielsystem errichtet ist, das sicherstellt, dass auch Landesausspielungen einheitlichen Regelungen unterliegen.
Zur Sicherstellung der Kohärenz dienen im österreichischen GSpG in diesem Zusammenhang insbesondere die Bestimmungen in § 4 und § 5 GSpG. Diese haben die Funktion, einerseits die kompetenzrechtliche Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes vorzunehmen und andererseits eine Vergleichbarkeit des Schutzniveaus der landesrechtlichen Bestimmungen mit den einschlägigen Bestimmungen des GSpG (insbesondere § 14 und § 21 GSpG) zu erreichen. Zur Sicherstellung der Kohärenz dienen im österreichischen GSpG in diesem Zusammenhang insbesondere die Bestimmungen in Paragraph 4 und Paragraph 5, GSpG. Diese haben die Funktion, einerseits die kompetenzrechtliche Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes vorzunehmen und andererseits eine Vergleichbarkeit des Schutzniveaus der landesrechtlichen Bestimmungen mit den einschlägigen Bestimmungen des GSpG (insbesondere Paragraph 14 und Paragraph 21, GSpG) zu erreichen.
Mit der Einführung der Regelung über die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in § 5 GSpG ist auch eine Verbesserung des Spielerschutzes beabsichtigt worden. Mit der Einführung der Regelung über die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Paragraph 5, GSpG ist auch eine Verbesserung des Spielerschutzes beabsichtigt worden.
Während § 4 GSpG in erster Linie die detaillierte kompetenzrechtliche Abgrenzung jener Glücksspiele vornimmt, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, legt § 5 (iVm § 4 Abs. 2) GSpG die inhaltlichen Voraussetzungen fest, unter denen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erfolgen dürfen. Neben der Zahl der zulässigen Glücksspielautomaten in den Bundesländern (§ 5 Abs. 1) legt der Bundesgesetzgeber in § 5 Abs. 2 GSpG detaillierte ordnungspolitische Anforderungen fest, welche der Landesgesetzgeber als zu erfüllende Voraussetzungen für Bewilligungswerber und -inhaber jedenfalls („zumindest“) aufzustellen hat. In § 5 Abs. 3, 4 und 5 GSpG legt der Bundesgesetzgeber detailliert fest, welche Regelungen der Landesgesetzgeber „zumindest“ zum Spielerschutz vorsehen muss. § 5 Abs. 6 GSpG verpflichtet den Landesgesetzgeber, bestimmte Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verankern. § 5 Abs. 7 GSpG legt weiters fest, welche (Mindest-)Aufsichtsmaß-nahmen der Landesgesetzgeber gesetzlich regeln muss. Letztlich kann der BMF gemäß § 5 Abs. 8 GSpG bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die in
§ 5 GSpG iVm den landesgesetzlichen Regelungen enthaltenen Verpflichtungen sowie aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 GSpG einen Antrag auf Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 GSpG durch die Landesbehörde stellen.Während Paragraph 4, GSpG in erster Linie die detaillierte kompetenzrechtliche Abgrenzung jener Glücksspiele vornimmt, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, legt Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2,) GSpG die inhaltlichen Voraussetzungen fest, unter denen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erfolgen dürfen. Neben der Zahl der zulässigen Glücksspielautomaten in den Bundesländern (Paragraph 5, Absatz eins,) legt der Bundesgesetzgeber in Paragraph 5, Absatz 2, GSpG detaillierte ordnungspolitische Anforderungen fest, welche der Landesgesetzgeber als zu erfüllende Voraussetzungen für Bewilligungswerber und -inhaber jedenfalls („zumindest“) aufzustellen hat. In Paragraph 5, Absatz 3,, 4 und 5 GSpG legt der Bundesgesetzgeber detailliert fest, welche Regelungen der Landesgesetzgeber „zumindest“ zum Spielerschutz vorsehen muss. Paragraph 5, Absatz 6, GSpG verpflichtet den Landesgesetzgeber, bestimmte Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verankern. Paragraph 5, Absatz 7, GSpG legt weiters fest, welche (Mindest-)Aufsichtsmaß-nahmen der Landesgesetzgeber gesetzlich regeln muss. Letztlich kann der BMF gemäß Paragraph 5, Absatz 8, GSpG bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die in
§ 5 GSpG in Verbindung mit den landesgesetzlichen Regelungen enthaltenen Verpflichtungen sowie aus der elektronischen Datenübermittlung nach Paragraph 2, Absatz 3, GSpG einen Antrag auf Verhängung von Sanktionen im Sinne des Paragraph 23, GSpG durch die Landesbehörde stellen.
Auf gesetzlicher Ebene ist somit (durch § 4 und § 5 GSpG iVm den landesrechtlichen Regelungen) gewährleistet, dass auch Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten einem vergleichbaren ordnungs- und aufsichtsrechtlichen Regime wie die Glücksspieltätigkeit nach dem GSpG unterliegen.Auf gesetzlicher Ebene ist somit (durch Paragraph 4 und Paragraph 5, GSpG in Verbindung mit den landesrechtlichen Regelungen) gewährleistet, dass auch Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten einem vergleichbaren ordnungs- und aufsichtsrechtlichen Regime wie die Glücksspieltätigkeit nach dem GSpG unterliegen.
Im Hinblick auf die Erfüllung der tatsächlichen Kohärenz sind sowohl der Bund als auch die Bundesländer aufeinander angewiesen. In diesem Sinn wird in
§ 5 Abs. 7 Z. 7 GSpG ausdrücklich die Verpflichtung der Landesbehörden zur Zusammenarbeit mit dem BMF in Aufsichtsangelegenheiten verankert. Weiters hat der Landesgesetzgeber vorzusehen, dass der BMF in allen Angelegenheiten des
§ 5 GSpG Parteisteilung hat (§ 5 Abs. 7 Z. 10 GSpG). Letztlich wird dem BMF in
§ 5 Abs. 8 GSpG eine (beschränkte) lngerenz im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten eingeräumt. Im Hinblick auf die Erfüllung der tatsächlichen Kohärenz sind sowohl der Bund als auch die Bundesländer aufeinander angewiesen. In diesem Sinn wird in
§ 5 Absatz 7, Ziffer 7, GSpG ausdrücklich die Verpflichtung der Landesbehörden zur Zusammenarbeit mit dem BMF in Aufsichtsangelegenheiten verankert. Weiters hat der Landesgesetzgeber vorzusehen, dass der BMF in allen Angelegenheiten des
§ 5 GSpG Parteisteilung hat (Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 10, GSpG). Letztlich wird dem BMF in
§ 5 Absatz 8, GSpG eine (beschränkte) lngerenz im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten eingeräumt.
Die jeweiligen glücksspielrechtlichen Regelungen des Bundes und der Bundesländer sehen auch umfassende Aufsichtsmaßnahmen (Verwaltungsstrafe, Beschlagnahme, Einziehung bis hin zu Betriebsschließungen) vor.
§ 5 GSpG sieht eine zahlenmäßige Begrenzung von Glücksspielautomaten in Automatensalons sowie in Einzelaufstellung vor, wobei die Abs. 4 und 5 detaillierte Bestimmungen hinsichtlich des Spielerschutzes enthalten, wie Einrichtung eines Zutrittssystems bzw. eines Identifikationssystems, Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre, einen spielerschutzorientierten Spielverlauf bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten wie Begrenzung der vermögenswerten Leistung des Spielers pro Spiel, Spieldauer, Abkühlungsphase etc. An Bewilligungswerber werden in § 5 Abs. 2 GSpG bestimmte ordnungspolitische Anforderungen gestellt, die den strengen Vorgaben der §§ 14 und 21 GSpG nachgebildet sind, sodass damit der Bundesgesetzgeber auch bei der Regelung der in den Kompetenzbereich der Länder fallenden Bereiche des Glücksspiels einen einheitlichen Mindestschutzstandard sicherstellt.Paragraph 5, GSpG sieht eine zahlenmäßige Begrenzung von Glücksspielautomaten in Automatensalons sowie in Einzelaufstellung vor, wobei die Absatz 4 und 5 detaillierte Bestimmungen hinsichtlich des Spielerschutzes enthalten, wie Einrichtung eines Zutrittssystems bzw. eines Identifikationssystems, Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre, einen spielerschutzorientierten Spielverlauf bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten wie Begrenzung der vermögenswerten Leistung des Spielers pro Spiel, Spieldauer, Abkühlungsphase etc. An Bewilligungswerber werden in Paragraph 5, Absatz 2, GSpG bestimmte ordnungspolitische Anforderungen gestellt, die den strengen Vorgaben der Paragraphen 14 und 21 GSpG nachgebildet sind, sodass damit der Bundesgesetzgeber auch bei der Regelung der in den Kompetenzbereich der Länder fallenden Bereiche des Glücksspiels einen einheitlichen Mindestschutzstandard sicherstellt.
§ 14 GSpG sieht Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung einer Lotterienkonzession mit der Androhung einer Zwangsstrafe, der Untersagung der Geschäftsführung bis hin zur Zurücknahme der Konzession im Fall der Verletzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes durch den Konzessionär oder eines aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides vor.Paragraph 14, GSpG sieht Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung einer Lotterienkonzession mit der Androhung einer Zwangsstrafe, der Untersagung der Geschäftsführung bis hin zur Zurücknahme der Konzession im Fall der Verletzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes durch den Konzessionär oder eines aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides vor.
§ 16 GSpG normiert die Bewilligungspflicht für Spielbedingungen im Interesse der Wahrung öffentlicher Interessen und des Schutzes des Spielerpublikums (vgl. Regierungsvorlage zu BGBI. Nr. 620/1989).Paragraph 16, GSpG normiert die Bewilligungspflicht für Spielbedingungen im Interesse der Wahrung öffentlicher Interessen und des Schutzes des Spielerpublikums vergleiche Regierungsvorlage zu BGBI. Nr. 620/1989).
Im Interesse des Spielerschutzes sieht § 19 Abs. 1 GSpG die Aufsicht des BMF über den Konzessionär hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, aufgrund des GSpG erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen vor (vgl. Regierungsvorlage zu BGBl. Nr. 344/1991).Im Interesse des Spielerschutzes sieht Paragraph 19, Absatz eins, GSpG die Aufsicht des BMF über den Konzessionär hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, aufgrund des GSpG erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen vor vergleiche Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1991,).
ln der Regierungsvorlage zu BGBI. l Nr. 54/2010 wird in Bezug auf § 21 GSpG, der Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen enthält, betont, dass die Konzessionserteilung nur an jenen Konzessionswerber erfolgen darf, der unter Beachtung der Vorschriften des GSpG die Konzession am besten ausübt. Es wird damit verdeutlicht, dass es nicht darauf ankommt, ob der höchste Abgabenertrag erzielt wird, sondern vielmehr, ob dem ordnungspolitischen Gedanken am besten Rechnung getragen wird.ln der Regierungsvorlage zu BGBI. l Nr. 54/2010 wird in Bezug auf Paragraph 21, GSpG, der Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen enthält, betont, dass die Konzessionserteilung nur an jenen Konzessionswerber erfolgen darf, der unter Beachtung der Vorschriften des GSpG die Konzession am besten ausübt. Es wird damit verdeutlicht, dass es nicht darauf ankommt, ob der höchste Abgabenertrag erzielt wird, sondern vielmehr, ob dem ordnungspolitischen Gedanken am besten Rechnung getragen wird.
§§ 25 und 26 GSpG enthalten Bestimmungen zum Schutz des Spielbankbesuchers, wobei § 25 Abs. 3 GSpG Maßnahmen zum Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch das Spielen vorsieht.Paragraphen 25 und 26 GSpG enthalten Bestimmungen zum Schutz des Spielbankbesuchers, wobei Paragraph 25, Absatz 3, GSpG Maßnahmen zum Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch das Spielen vorsieht.
§ 31 GSpG enthält eine zu § 19 GSpG analoge Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen zur Überwachung des Konzessionärs auf die Einhaltung der Bestimmungen des GSpG, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, aufgrund des GSpG erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen.Paragraph 31, GSpG enthält eine zu Paragraph 19, GSpG analoge Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen zur Überwachung des Konzessionärs auf die Einhaltung der Bestimmungen des GSpG, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, aufgrund des GSpG erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen.
Der gesetzliche Rahmen für die behördliche Aufsicht wird in § 50 GSpG festgelegt, wobei sich die erfolgreiche Anwendung der Bestimmungen des § 50 Abs. 2 bis 4 und Abs. 11 GSpG aus den erfolgten Bestrafungen, Beschlagnahmen und Einziehungen nach dem GSpG ergibt.Der gesetzliche Rahmen für die behördliche Aufsicht wird in Paragraph 50, GSpG festgelegt, wobei sich die erfolgreiche Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz 2 bis 4 und Absatz 11, GSpG aus den erfolgten Bestrafungen, Beschlagnahmen und Einziehungen nach dem GSpG ergibt.
Auch die Verpflichtung zu einem verantwortungsvollen Maßstab bei Werbeauftritten der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach § 56 GSpG dient letztlich dem Spielerschutz.Auch die Verpflichtung zu einem verantwortungsvollen Maßstab bei Werbeauftritten der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach Paragraph 56, GSpG dient letztlich dem Spielerschutz.
Weitere Anführungen und Ausführungen in dieser Hinsicht zu weiteren glücksspielrechtlichen Regelungen enthält das noch zu besprechende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Zl‚ Ro 2015/17/0022; in dieser Hinsicht wird auf dieses verwiesen.
Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen und der vorhin dargelegten Ausführungen in den Regierungsvorlagen erwiesen‚ dass das in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Glücksspielmonopol, welches sich durch ein zahlenmäßig beschränktes Konzessionssystem auszeichnet, neben dem zweifellos ebenso bestehenden Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können, vor allem ordnungspolitische Zielsetzungen, insbesondere der Schutz der Spieler und die Bekämpfung der im Zusammenhang mit Glücksspielen stehende Kriminalität sowie deren Vorbeugung, Zielsetzungen des österreichischen GSpG sind, wobei diese Zielsetzungen durch einen rechtlichen Rahmen gewährleistet werden (siehe ausführlich etwa VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ro 2015/17/0022, Rn 80ff, sowie VfGH vom 15. Oktober 2016, Zl. E 945/2016 u.a., Rn 36), der eine Beschränkung der zu vergebenden Konzessionen, zahlreiche Spielerschutzmindeststandards, eine Überwachungsbefugnis des BMF und umfangreiche Konzessionsvoraussetzungen und -rahmenbedingungen - auch für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten - vorsieht.
Dass die vom österreichischen Glücksspielmonopol verfolgten Ziele auch eingehalten werden, ergibt sich u.a. auch aus den in dieses Verfahren einbezogenen Berichten und Studien.
In den beiden Glücksspielberichten von 2010 bis 2013 sowie von 2014 bis 2016 des BMF werden betreffend das Glücksspiel in Österreich umfassend jeweils die bestehenden Situationen und die Umsetzungsfortschritte, die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Konzessionserteilungen, die höchstgerichtlichen Rechtsprechungen, die Entwicklungen im Bereich der Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung, die Regulierung und Aufsicht der Glücksspielwerbung, die Aktivitäten für den Spielerschutz samt der Stabsstelle für den Spielerschutz, die staatliche Aufsicht und Überwachung, die Bekämpfung und die Kontrolltätigkeit der Finanzpolizei im illegalen Glücksspiel sowie auch Maßnahmen gegen illegales online-Glücksspiel und dessen Eindämmung in nachvollziehbarer und glaubwürdiger Weise dargestellt.
Als Ergebnis des Forschungsberichtes „Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz“ von F und G vom April 2016 kann festgehalten werden, dass in der allgemeinen Bevölkerung nur geringes Wissen über Glücksspiel besteht, kaum Vorstellungen darüber bestehen, was Spielerschutz sein kann, und wenig Vertrauen in die Umsetzung der entsprechenden gesetzlichen Maßnahmen besteht. Die Angebotsreduktion bei Landesausspielungen, d.h. die Begrenzung der Anzahl von Glücksspielautomaten außerhalb von Casinos, wird von Experten mehrheitlich als positive Folge der
GSpG-Novelle 2010 gesehen. Infolge des Verbotes von Landesausspielungen in Wien ergaben sich positive Veränderungen, wie etwa ein Rückgang der Behandlungszahlen, wobei gegenwärtig nicht abschließend beurteilt werden kann, inwieweit es sich bei diesen Beobachtungen um kurzfristige Trends oder um eine nachhaltige Entwicklung handelt. Die Interviewpersonen sind überwiegend der Meinung, dass die gesetzlich vorgesehen Spielerschutzbestimmungen tatsächlich umgesetzt wurden und es keine Hinweise auf die systematische Umgehung von Spielerschutzmaßnahmen gibt. Konsens besteht dahingehend, dass auch strenger Spielerschutz die Entstehung von Spielsucht nicht völlig verhindern kann, weil im Verbotsfall viele Spieler auf illegale Angebote bzw. auf funktional äquivalente Angebote - wie etwa Sportwetten oder Online-Glücksspiel - ausweichen würden. Einige der in der GSpG-Novelle verfügten Spielerschutzmaßnahmen werden von den Interviewpartnern als sehr erfolgreich beurteilt. Dazu gehören Maßnahmen wie Alters- und Zugangskontrollen, freiwillige Selbstbeschränkungen sowie Spielsperren. Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Selbstbeschränkungen und Spielsperren werden vereinzelt Probleme genannt und das Fehlen von anbieterübergreifenden Sperren kritisch kommentiert.
Die gesetzlich vorgesehene Abkühlungsphase, d.h. das Abschalten der Glücksspielgeräte nach einer Spielzeit von zwei Stunden, wird grundsätzlich positiv, in der derzeitigen Umsetzung aber negativ beurteilt. Kritisiert wird die Dauer dieser Pause von nur 5 Minuten, die das Ziel einer ausreichenden Distanzierung vom emotionalen Spielverlauf und einer Reflexion des Spielverhaltens nicht erreicht. Spielerschutzmaßnahmen, die Informationen für Spieler bieten sollen - wie die Angabe von Ausschüttungsquoten oder Spielbeschreibungen und Broschüren an den Spielstätten - werden mehrheitlich als irrelevant beurteilt, da sie nicht gelesen bzw. im Falle von Ausschüttungsquoten nicht verstanden werden. Dennoch wird vertreten, dass aus Gründen des Konsumentenschutzes auf diese Maßnahmen nicht verzichtet werden sollte. Bei der Unterstützung der Spieler durch Mitarbeiter an den Spielstätten besteht noch Verbesserungspotential. Die derzeitigen Bestimmungen hinsichtlich Spieldauer pro Einzelspiel, Einsatz- und Gewinnhöhe stoßen sowohl bei der überwiegenden Mehrheit der Experten als auch bei Spielern auf Unverständnis. Die überwiegende Mehrheit der Experten spricht sich gegen ein radikales Verbot des automatenbasierten Glücksspiels aus. Befürchtet wird für den Fall eines Totalverbots ein Ausweichen auf illegales Automatenglücksspiel, Online-Glücksspiel oder Sportwetten. Aus pragmatischen Gründen fordern viele der interviewten Experten eine ausgewogene Strategie, die die Probleme im Zusammenhang mit Glücksspiel durch geeignete Maßnahmen auf das erreichbare Minimum beschränkt, ohne ein generelles Verbot auszusprechen. Zudem wird verstärktes Vorgehen gegen illegales Glücksspiel - sowohl terrestrisch als auch im Internet - und eine stärkere Regulierung von Sportwetten bzw. die Klassifizierung von Sportwetten als Glücksspiel gefordert. Experten sowie Spieler wünschen sich eine gesicherte Finanzierung von Prävention, Beratung und Therapie sowie eine unabhängige Stelle, die diese Aktivitäten koordiniert.
Zusammenfassend ergibt sich das Bild, dass sich einige der im GSpG verfügten Spielerschutzmaßnahmen in der Praxis gut bewähren und die Konzessionäre offensichtlich bemüht sind, diese umzusetzen. Allerdings erscheint der Nutzen mancher Maßnahmen fragwürdig und einige Bereiche bedürfen einer konsequenten Nachbesserung. lm Ergebnis wird somit auf über 120 Seiten bestätigt, dass die gesetzlichen Spielerschutzstandards im automatisierten Glücksspiel tatsächlich sehr erfolgreich umgesetzt wurden. Sehr positiv wirkte sich die Angebotsreduktion bei Landesausspielungen aus, die sich u.a. in einem Rückgang der Behandlungszahlen niederschlugen. Auch Alters- und Zugangskontrollen, Selbstbeschränkungen sowie Spielsperren stellen sich als wirkungsvolle Instrumente des Spielerschutzes dar.
Landesbewilligte Glücksspielautomaten sowie solche in Spielbanken und Video-Lottery-Terminals sind überdies verpflichtend an ein Datenrechenzentrum bei der Bundesrechenzentrum GmbH anzubinden, wobei das gesamte legale Automatenglücksspiel seit dem 1. Juli 2017 nunmehr angeschlossen ist, wodurch eine zentrale Möglichkeit zur Überprüfung damit zusammenhängender gesetzlicher Bestimmungen gegeben ist (siehe Glücksspielbericht 2014 bis 2016, S. 9). Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können u.a. folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Landesbewilligte Glücksspielautomaten sowie solche in Spielbanken und Video-Lottery-Terminals sind überdies verpflichtend an ein Datenrechenzentrum bei der Bundesrechenzentrum GmbH anzubinden, wobei das gesamte legale Automatenglücksspiel seit dem 1. Juli 2017 nunmehr angeschlossen ist, wodurch eine zentrale Möglichkeit zur Überprüfung damit zusammenhängender gesetzlicher Bestimmungen gegeben ist (siehe Glücksspielbericht 2014 bis 2016, Sitzung 9). Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können u.a. folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.
Auf der präventiven Ebene ist auch die gesetzlich verankerte und im BMF angesiedelte Stabsstelle für Spielerschutz (BMF-Spielerschutzstelle) zu erwähnen, die insbesondere durch die Beauftragung, Betreuung und Aufbereitung von Glücksspielstudien einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der ordnungspolitischen Zielsetzung leistet.
Begleitet werden die genannten Regelungen durch Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Konzessionäre sowie effiziente Straf- und Sanktionsmöglichkeiten zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende: fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht.
Besondere Beachtung in der Rechtsprechung des EuGH (vgl. u.a. EuGH vom 15. September 2011, C-347/9, sowie EuGH vom 12. Juli 2012, C-176/11) hat als Teil der faktischen Kohärenz der Aspekt der Werbung der Glücksspielunternehmen gefunden, wobei er in seiner Rechtsprechung als zulässiges Ziel nur die Kanalisierung der natürlichen Spielleidenschaft angesehen hat. Ein Glücksspielunternehmen darf im Glücksspielsektor zwar (maßvolle) Werbung betreiben, die auch neu geschaffene Spiele umfasst, es darf also auch neue Spiele schaffen und bewerben; dies allerdings nur im Rahmen einer „kontrollierten Expansion“, also einer Expansion, die darauf gerichtet ist, das Glücksspiel und die Spiellust in kontrollierte (d.h. rechtmäßige) Bahnen zu lenken. Werbung darf aber nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass diese zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost oder ihm ein positives Image - z.B. wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten - verliehen werden oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird. Werbung muss somit stets im Einklang mit dem Ziel der Eindämmung der natürlichen Spielleidenschaft stehen. Besondere Beachtung in der Rechtsprechung des EuGH vergleiche u.a. EuGH vom 15. September 2011, C-347/9, sowie EuGH vom 12. Juli 2012, C-176/11) hat als Teil der faktischen Kohärenz der Aspekt der Werbung der Glücksspielunternehmen gefunden, wobei er in seiner Rechtsprechung als zulässiges Ziel nur die Kanalisierung der natürlichen Spielleidenschaft angesehen hat. Ein Glücksspielunternehmen darf im Glücksspielsektor zwar (maßvolle) Werbung betreiben, die auch neu geschaffene Spiele umfasst, es darf also auch neue Spiele schaffen und bewerben; dies allerdings nur im Rahmen einer „kontrollierten Expansion“, also einer Expansion, die darauf gerichtet ist, das Glücksspiel und die Spiellust in kontrollierte (d.h. rechtmäßige) Bahnen zu lenken. Werbung darf aber nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass diese zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost oder ihm ein positives Image - z.B. wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten - verliehen werden oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird. Werbung muss somit stets im Einklang mit dem Ziel der Eindämmung der natürlichen Spielleidenschaft stehen.
Gerade das illegale Glücksspielangebot, vor allem im Online-Bereich, ist in den vergangenen Jahren zusehends gewachsen, was aus Spielerschutzperspektive eine Gefahr für die Verbraucher darstellt (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ro 2015/17/0022, Rn 109). Diesem Problem kann mit einer gezielten Lenkungspolitik hin zum legalen Angebot abgeholfen werden. Wie der EuGH ausspricht, ist es dazu den konzessionierten Anbietern erlaubt, eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit bereitzustellen, was als solches das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen kann (vgl. u.a. EuGH C-338/04 Placanica, Rn 55). Eine derartige expansive Geschäfts- und Werbepolitik wird vom EuGH daher grundsätzlich als zulässig angesehen, steht aber in einem Spannungsverhältnis zur Intention, das Glücksspielangebot zum Schutz der Spieler zu beschränken. Demzufolge hat auch der tatsächliche Vollzug der unionsrechtskonformen Bestimmungen des nationalen GSpG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere den Anforderungen an eine kohärente Handhabung, zu entsprechen.Gerade das illegale Glücksspielangebot, vor allem im Online-Bereich, ist in den vergangenen Jahren zusehends gewachsen, was aus Spielerschutzperspektive eine Gefahr für die Verbraucher darstellt vergleiche u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ro 2015/17/0022, Rn 109). Diesem Problem kann mit einer gezielten Lenkungspolitik hin zum legalen Angebot abgeholfen werden. Wie der EuGH ausspricht, ist es dazu den konzessionierten Anbietern erlaubt, eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit bereitzustellen, was als solches das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen kann vergleiche u.a. EuGH C-338/04 Placanica, Rn 55). Eine derartige expansive Geschäfts- und Werbepolitik wird vom EuGH daher grundsätzlich als zulässig angesehen, steht aber in einem Spannungsverhältnis zur Intention, das Glücksspielangebot zum Schutz der Spieler zu beschränken. Demzufolge hat auch der tatsächliche Vollzug der unionsrechtskonformen Bestimmungen des nationalen GSpG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere den Anforderungen an eine kohärente Handhabung, zu entsprechen.
Aufgrund der österreichischen glücksspielrechtlichen Ausgestaltung besteht eine Beschränkung des Angebots und damit eine bessere Kontrollmöglichkeit im Vergleich zu einem unbeschränkten Wettbewerbsverhältnis. Diese Rahmenbedingungen haben wesentlich zur Erreichung der angestrebten Ziele der österreichischen Glücksspielregulierung beigetragen. Demnach können in der Entwicklung der Spielsuchtproblematik sowie bei der damit zwangsläufig einhergehenden Kriminalität in Österreich positive Ergebnisse verzeichnet werden, sodass sich die bestehende Gesetzessystematik bewährt hat (siehe u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ro 2015/17/0022, Rn 108, sowie VfGH vom 15. Oktober 2016, Zl. E 945/2016 u.a., Rn 47, unter Verweis auf das LVwG OÖ). Dabei fällt insbesondere der Rückgang der Jahresprävalenz des problematischen und pathologischen Spielens beim besonders suchtgefährdeten Automatenglücksspiel auf, und zwar sowohl bei Automaten in Spielbanken als auch in Automatenaufstellungen außerhalb von Spielbanken (vgl Kalke/Wurst, Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich 2015). Aufgrund der österreichischen glücksspielrechtlichen Ausgestaltung besteht eine Beschränkung des Angebots und damit eine bessere Kontrollmöglichkeit im Vergleich zu einem unbeschränkten Wettbewerbsverhältnis. Diese Rahmenbedingungen haben wesentlich zur Erreichung der angestrebten Ziele der österreichischen Glücksspielregulierung beigetragen. Demnach können in der Entwicklung der Spielsuchtproblematik sowie bei der damit zwangsläufig einhergehenden Kriminalität in Österreich positive Ergebnisse verzeichnet werden, sodass sich die bestehende Gesetzessystematik bewährt hat (siehe u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ro 2015/17/0022, Rn 108, sowie VfGH vom 15. Oktober 2016, Zl. E 945/2016 u.a., Rn 47, unter Verweis auf das LVwG OÖ). Dabei fällt insbesondere der Rückgang der Jahresprävalenz des problematischen und pathologischen Spielens beim besonders suchtgefährdeten Automatenglücksspiel auf, und zwar sowohl bei Automaten in Spielbanken als auch in Automatenaufstellungen außerhalb von Spielbanken vergleiche Kalke/Wurst, Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich 2015).
Diese günstige Entwicklung ist nicht zuletzt auf die gesetzliche Neugestaltung im Zuge der GSpG-Novelle 2010, die zentral einen Ausbau der Bestimmungen zum Schutz der Spieler zum Gegenstand hatte, zurückzuführen. Dabei wurden nicht nur die Bewilligungsanforderungen für die Glücksspielautomatenanbieter verschärft, sondern auch vielseitige Spielerschutzmaßnahmen, wie die Installation von Zutrittsbeschränkungen, vorgesehen (vgl. die Aufzählung im Evaluierungsbericht 2010-2014, S. 6f, sowie die Studie Gesundheit Österreich, Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz 2016 Pkt. 3.1.2, Pkt. 5.2.3 und S. 111; vgl. zu künftigen Vorhaben in Richtung eines österreichweiten betreiberübergreifenden Sperrverbundes Glücksspielbericht 2014 bis 2016, S. 32). Durch ein am betreffenden Markt großes oder sogar zunehmend auftretendes illegales Angebot könnte es jedoch wieder zu einer Verschlechterung dieser durch die Regulierung und den tatsächlichen Vollzug bereiteten positiven Spielerschutzsituation kommen. Aus diesem Grund ist es zulässig und notwendig, dass die Konzessionäre die Verbraucher durch ein attraktives Glücksspielangebot und entsprechende Werbung weg vom illegalen hin zum legalen, spielerschutzorientierten Angebot lenken (diesbezügliche Effekte und Erfolge - durch legistische und vollzugstechnische Anpassungen - können erst in einer kommenden Evaluierung [2020/21] untersucht werden, in der eine seriöse Beurteilung der Veränderungen im Bereich Spielerschutz möglich ist; vgl die oben bereits erwähnte Studie Gesundheit Österreich, S. 109).Diese günstige Entwicklung ist nicht zuletzt auf die gesetzliche Neugestaltung im Zuge der GSpG-Novelle 2010, die zentral einen Ausbau der Bestimmungen zum Schutz der Spieler zum Gegenstand hatte, zurückzuführen. Dabei wurden nicht nur die Bewilligungsanforderungen für die Glücksspielautomatenanbieter verschärft, sondern auch vielseitige Spielerschutzmaßnahmen, wie die Installation von Zutrittsbeschränkungen, vorgesehen vergleiche die Aufzählung im Evaluierungsbericht 2010-2014, Sitzung 6f, sowie die Studie Gesundheit Österreich, Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz 2016 Pkt. 3.1.2, Pkt. 5.2.3 und Sitzung 111; vergleiche zu künftigen Vorhaben in Richtung eines österreichweiten betreiberübergreifenden Sperrverbundes Glücksspielbericht 2014 bis 2016, Sitzung 32). Durch ein am betreffenden Markt großes oder sogar zunehmend auftretendes illegales Angebot könnte es jedoch wieder zu einer Verschlechterung dieser durch die Regulierung und den tatsächlichen Vollzug bereiteten positiven Spielerschutzsituation kommen. Aus diesem Grund ist es zulässig und notwendig, dass die Konzessionäre die Verbraucher durch ein attraktives Glücksspielangebot und entsprechende Werbung weg vom illegalen hin zum legalen, spielerschutzorientierten Angebot lenken (diesbezügliche Effekte und Erfolge - durch legistische und vollzugstechnische Anpassungen - können erst in einer kommenden Evaluierung [2020/21] untersucht werden, in der eine seriöse Beurteilung der Veränderungen im Bereich Spielerschutz möglich ist; vergleiche die oben bereits erwähnte Studie Gesundheit Österreich, Sitzung 109).
In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 56 GSpG zu verweisen. § 56 GSpG statuiert, welche zulässige Werbung Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach dem GSpG betreiben dürfen, wobei die nach Abs. 1 dieser Gesetzesbestimmung bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren haben; Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ermächtigt u.a. den BMF durch Verordnung den Maßstab für verantwortungsvolle Werbung festzulegen. In Ermangelung einer solchen konkretisierenden Verordnung des BMF hat sich der verantwortungsvolle Maßstab in erster Linie an der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur zulässigen Werbung von Glücksspielunternehmen zu orientieren.In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des Paragraph 56, GSpG zu verweisen. Paragraph 56, GSpG statuiert, welche zulässige Werbung Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach dem GSpG betreiben dürfen, wobei die nach Absatz eins, dieser Gesetzesbestimmung bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren haben; Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ermächtigt u.a. den BMF durch Verordnung den Maßstab für verantwortungsvolle Werbung festzulegen. In Ermangelung einer solchen konkretisierenden Verordnung des BMF hat sich der verantwortungsvolle Maßstab in erster Linie an der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur zulässigen Werbung von Glücksspielunternehmen zu orientieren.
Die Aufsichtsmaßnahmen, welche dem BMF nach dem GSpG zur Verfügung stehen, sind in § 14 Abs. 7 und § 23 GSpG geregelt. Die Aufsichtsmaßnahmen, welche dem BMF nach dem GSpG zur Verfügung stehen, sind in Paragraph 14, Absatz 7 und Paragraph 23, GSpG geregelt.
Aus verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Perspektive nicht weiter zu beanstanden ist nach § 56 Abs. 1 GSpG, dass die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§ 1 ff UWG zugänglich ist. Aus verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Perspektive nicht weiter zu beanstanden ist nach Paragraph 56, Absatz eins, GSpG, dass die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach Paragraphen eins, ff UWG zugänglich ist.
Alle Bundesländer, welche Ausspielungen mit Glücksspielautomaten erlauben (also keine sogenannte Verbotsländer sind), haben in ihren Landesgesetzen in Entsprechung des § 5 Abs. 7 Z. 9 GSpG die Einhaltung sinngemäßer Bestimmungen wie § 56 (Abs. 1) GSpG vorgesehen.Alle Bundesländer, welche Ausspielungen mit Glücksspielautomaten erlauben (also keine sogenannte Verbotsländer sind), haben in ihren Landesgesetzen in Entsprechung des Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 9, GSpG die Einhaltung sinngemäßer Bestimmungen wie Paragraph 56, (Absatz eins,) GSpG vorgesehen.
Im Rahmen der Prüfung der Gesamtkohärenz der glücksspielrechtlichen Regelungen spielt - wie u.a. die Rechtsprechung des EuGH zeigt - die Werbung der (dazu berechtigten) Glücksspielunternehmen eine bedeutende Rolle, wobei die Frage der maßvollen bzw. verantwortungsvollen Werbung aber nicht isoliert herauszugreifen ist: Zum einen kommt es nicht auf die Werbetätigkeit eines einzelnen oder weniger Konzessionäre an (vgl. u.a. EuGH vom 3. Juni 2010, C-258/08; OGH vom 27. November 2003, 2 Ob 243/12 t); zum anderen ist die Werbetätigkeit der Konzessionäre nur ein (TeiI-)Aspekt im Rahmen der Prüfung der Gesamtkohärenz. Im Rahmen der Prüfung der Gesamtkohärenz der glücksspielrechtlichen Regelungen spielt - wie u.a. die Rechtsprechung des EuGH zeigt - die Werbung der (dazu berechtigten) Glücksspielunternehmen eine bedeutende Rolle, wobei die Frage der maßvollen bzw. verantwortungsvollen Werbung aber nicht isoliert herauszugreifen ist: Zum einen kommt es nicht auf die Werbetätigkeit eines einzelnen oder weniger Konzessionäre an vergleiche u.a. EuGH vom 3. Juni 2010, C-258/08; OGH vom 27. November 2003, 2 Ob 243/12 t); zum anderen ist die Werbetätigkeit der Konzessionäre nur ein (TeiI-)Aspekt im Rahmen der Prüfung der Gesamtkohärenz.
Diese gesetzliche Vorgabe des § 56 GSpG ist allerdings keineswegs als starre Richtlinie zu verstehen. So sind Differenzierungen in der Ausgestaltung der Werbung abhängig von der Glücksspielart – mit unterschiedlichen Gefährdungspotentialen - sowie der aktuellen Situation, etwa ein konkret bestehendes beträchtliches illegales Angebot, sehr wohl zulässig. Hinsichtlich der Einhaltung dieser Vorgaben kommt neben den Aufsichtsbehörden auch der Spielerschutzstelle, vor allem was die grundlegenden Werbelinien und -konzepte betrifft, eine zentrale Bedeutung zu (vgl auch Glücksspielbericht 2014 bis 2016, S. 32). Diese gesetzliche Vorgabe des Paragraph 56, GSpG ist allerdings keineswegs als starre Richtlinie zu verstehen. So sind Differenzierungen in der Ausgestaltung der Werbung abhängig von der Glücksspielart – mit unterschiedlichen Gefährdungspotentialen - sowie der aktuellen Situation, etwa ein konkret bestehendes beträchtliches illegales Angebot, sehr wohl zulässig. Hinsichtlich der Einhaltung dieser Vorgaben kommt neben den Aufsichtsbehörden auch der Spielerschutzstelle, vor allem was die grundlegenden Werbelinien und -konzepte betrifft, eine zentrale Bedeutung zu vergleiche auch Glücksspielbericht 2014 bis 2016, Sitzung 32).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten in Österreich an (auch illegalen) Glücksspielen teilzunehmen, die auch äußerst offensiv beworben werden, die Vorgehensweise des Gesetzgebers bzw. der Konzessionäre unter weiterer Beschränkung bestimmter, auch besonders suchtgeneigter Glücksspiele in maßvoller Weise neue und attraktive Spiele einzuführen und auch massive Werbung, insbesondere für weniger suchtgeneigte Glücksspiele zu machen, als geeignet angesehen werden muss, die Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten (vgl. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ro 2015/17/0022, Rn 115). Diese an die aktuellen Bedürfnisse angepasste Werbetätigkeit hat jedenfalls nicht zu einem Wachstum des gesamten Glücksspielmarktes geführt, sodass nicht von einer unionsrechtswidrigen expansionistischen Politik gesprochen werden kann (vgl. u.a. VfGH vom 15. Oktober 2016, Zl. E 945/2016 u.a., Rn 48 unter Verweis auf das LVwG OÖ).Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten in Österreich an (auch illegalen) Glücksspielen teilzunehmen, die auch äußerst offensiv beworben werden, die Vorgehensweise des Gesetzgebers bzw. der Konzessionäre unter weiterer Beschränkung bestimmter, auch besonders suchtgeneigter Glücksspiele in maßvoller Weise neue und attraktive Spiele einzuführen und auch massive Werbung, insbesondere für weniger suchtgeneigte Glücksspiele zu machen, als geeignet angesehen werden muss, die Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten vergleiche VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ro 2015/17/0022, Rn 115). Diese an die aktuellen Bedürfnisse angepasste Werbetätigkeit hat jedenfalls nicht zu einem Wachstum des gesamten Glücksspielmarktes geführt, sodass nicht von einer unionsrechtswidrigen expansionistischen Politik gesprochen werden kann vergleiche u.a. VfGH vom 15. Oktober 2016, Zl. E 945/2016 u.a., Rn 48 unter Verweis auf das LVwG OÖ).
Um die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes in der Werbung zu gewährleisten, hat das BMF die Stabstelle für Spielerschutz eingerichtet und beauftragt, Werbestandards auszuarbeiten. Diese Leitlinien wurden im Auftrag der Stabstelle für Spielerschutz im BMF auf wissenschaftlicher Basis mit der Suchtpräventionsforschung und -dokumentation des Anton-Proksch-Instituts Wien, der größten Suchtklinik Europas, erarbeitet. Das BMF veröffentlichte im März 2016 daraufhin die im Jänner 2016 beauftragte Zusammenfassung einer Studie des Anton Proksch Instituts aus dem Jahr 2011, nämlich die Werbestudie „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung - Zusammenfassung einer Studie des Anton Proksch Instituts - Wien, Suchtforschung und -dokumentation 2011, Stand 2016“. In dieser Werbestudie steht der verantwortungsvolle Maßstab der Glücksspielwerbung nach § 56 GSpG im Mittelpunkt, zumal § 56 Abs. 1 GSpG bei der Bewerbung von Glücksspielen die Einhaltung eines „verantwortungsvollen Maßstabs“ vorsieht. Um die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes in der Werbung zu gewährleisten, hat das BMF die Stabstelle für Spielerschutz eingerichtet und beauftragt, Werbestandards auszuarbeiten. Diese Leitlinien wurden im Auftrag der Stabstelle für Spielerschutz im BMF auf wissenschaftlicher Basis mit der Suchtpräventionsforschung und -dokumentation des Anton-Proksch-Instituts Wien, der größten Suchtklinik Europas, erarbeitet. Das BMF veröffentlichte im März 2016 daraufhin die im Jänner 2016 beauftragte Zusammenfassung einer Studie des Anton Proksch Instituts aus dem Jahr 2011, nämlich die Werbestudie „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung - Zusammenfassung einer Studie des Anton Proksch Instituts - Wien, Suchtforschung und -dokumentation 2011, Stand 2016“. In dieser Werbestudie steht der verantwortungsvolle Maßstab der Glücksspielwerbung nach Paragraph 56, GSpG im Mittelpunkt, zumal Paragraph 56, Absatz eins, GSpG bei der Bewerbung von Glücksspielen die Einhaltung eines „verantwortungsvollen Maßstabs“ vorsieht.
In dieser Werbestudie wird das unterschiedliche Suchtgefährdungspotential des beworbenen Glücksspiels in der Bewertung des jeweiligen Werbeauftritts ebenso berücksichtigt wie das unterschiedliche Suchtgefährdungspotential von unterschiedlichen Zielgruppen. Die darin genau statuierten Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und umfassen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und anderen Marketingmaßnahmen. In diesen Standards wird ausgeführt, dass als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Glücksspiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen ist. Für Glücksspiele mit einem höheren Suchtgefährdungspotential soll ein strengerer Maßstab gelten als für Glücksspiele mit einem geringeren Suchtgefährdungspotential. Das unterschiedliche Suchtgefährdungspotential von unterschiedlichen Zielgruppen soll in der Bewertung des jeweiligen Werbeauftritts berücksichtigt werden. Zielt Werbung auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential ab (junge Männer, Migranten, niedere Einkommensschichten), ist ein strengerer Maßstab anzulegen.
Die Werberichtlinien enthalten Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz, verpflichtender Verbraucherinformation, zum Schutz besonders vulnerabler Gruppen, zu Botschaften und Inhalt von Glücksspielwerbung sowie zur Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung. Demnach darf Glücksspielwerbung nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben, und die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt.
Sollte ein Konzessionär gegen die Werbestandards verstoßen, greift die gesetzliche Bestimmung des § 23 GSpG, die weitreichende Maßnahmen bis hin zur Zurücknahme der Konzession zulässt.Sollte ein Konzessionär gegen die Werbestandards verstoßen, greift die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 23, GSpG, die weitreichende Maßnahmen bis hin zur Zurücknahme der Konzession zulässt.
Neue Werbekampagnen und Werbesujets sind vor ihrer Einführung dem BMF bekanntzugeben.
Im Hinblick auf die bereits zitierte Rechtsprechung des EuGH müsste eine umfassende Werbepraxis mit spielanimierendem, spielverharmlosendem oder expansionistischem Charakter dann Zweifel an der kohärenten und systematischen Spielvermeidungsabsicht der österreichischen Glücksspielbestimmungen aufkommen lassen, wenn eine solche Werbepraxis insbesondere für jene Spielarten existiert, mit denen ein besonders hoher Anteil problematischen oder pathologischen Spielverhaltens verbunden ist und von staatlicher Seite keine effektiven Schritte gesetzt werden, solcher Werbung entgegenzutreten. Dies ist jedoch, wie bereits zuvor dargelegt, nicht der Fall.
Bekannt ist auch, dass das Automatenglücksspiel ein besonders hohes Suchtgefährdungspotential aufweist, während die zahlenmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten anteilsbezogen nur wenige Personen beinhaltet, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen.
Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, das aus Spielerschutzsicht besonders problematisch ist und den Kern problematischen und pathologischen Spielerverhaltens darstellt, besteht keine umfassende Werbepraxis in Österreich. Im Übrigen würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten, allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen § 56 GSpG verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer Unionswidrigkeit des GSpG kommen könnte.Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, das aus Spielerschutzsicht besonders problematisch ist und den Kern problematischen und pathologischen Spielerverhaltens darstellt, besteht keine umfassende Werbepraxis in Österreich. Im Übrigen würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten, allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen Paragraph 56, GSpG verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer Unionswidrigkeit des GSpG kommen könnte.
In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass im Jahre 2015 bei 1,1% aller Österreicher zwischen 24 und 65 Jahren (das sind ca. 64.000 Personen), ein problematisches oder pathologisches Glücksspielverhalten vorlag. Werden ausschließlich die Spieler/innen betrachtet, beträgt der entsprechende Anteil 2,7%. Außerdem waren 2015 in Österreich zwischen ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen, das sind 0,47% bis 0,77% der Bevölkerung, spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant.
Neben den Spielsüchtigen selbst sind auch die Angehörigen von den Auswirkungen der Spielsucht teilweise massiv betroffen. Im Zusammenhang mit der Spielsucht entstehen soziale Kosten wie Beratungs- und Behandlungskosten, Polizei- , Gerichts- und Inhaftierungskosten, psychische Kosten der Spielerangehörigen sowie der Opfer glücksspielsuchtbedingter Straftaten und reale Kosten, die dem Spielsüchtigen selbst erwachsen. Die Spielsucht stellt in Österreich somit ein Problem dar.
Das mit besonderem Suchtgefährdungspotential behaftete Automatenglücksspiel in Spielbanken ist von 0,6% (2009) auf 0,5% (2015), außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) von 1,2% (2009) auf 1% (2015) zurückgegangen. In Bezug auf die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Casinos von 13,5% (2009) auf 8,1% (2015), in Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2% (2009) auf 27,2% (2015) zurück. Auch der durchschnittliche Geldeinsatz im Automatenglücksspielbereich ist außerhalb von Spielbanken von rund € 317 auf rund € 203 gesunken. Bei den klassischen Casinospielen ist ein Rückgang der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens von 7,1% (2009) auf 6% (2015) zu verzeichnen.
Die zum Einsatz kommende Werbung in Österreich ist auch maßvoll und auf das begrenzt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken. Selbst wenn die eine oder andere Werbemaßnahme über das Ziel hinausschießen sollte, ist damit nicht der Beweis erbracht, dass insgesamt nicht der Einsatz maßvoller Werbung vorliegt, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts bestehen hinsichtlich der Ausführungen - auch des BMF - in den zuvor dargestellten Berichten und Studien keine Bedenken an deren Richtigkeit, diese sind widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar.
Auch aus diesen Berichten und Studien kann geschlossen werden, dass nach den Bestimmungen des österreichischen GSpG nicht nur die Einnahmen aus dem Glücksspiel im Vordergrund stehen, sondern auch der Spielerschutz, die Kriminalitätsbekämpfung und -vorbeugung sowie eine ausgewogene und eingeschränkte Werbung, wobei auch festzuhalten ist, dass die im österreichischen GSpG vorgesehenen diesbezüglichen Maßnahmen in der Praxis auch Auswirkungen zur Erreichung dieser Ziele haben.
Die Feststellungen hinsichtlich der sozialen Folgen bzw. der Auswirkungen der Spielsucht beruhen auf dem Glückspielbericht 2010 bis 2013, insbesondere auf den Angaben in Seite 25f, sowie auf die anderen Studien und Berichte. lm Ergebnis ist damit für das erkennende Gericht erwiesen, dass die Spielsucht in Österreich zusammenfassend ein Problem darstellt, welches jedoch durch die Errichtung eines Monopols hinreichend wirksam bekämpft wird.
Amtsbekannt ist auch, dass es in Österreich in den letzten Jahren seitens der Finanzpolizei neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels zwecks Bekämpfung des illegalen Glücksspiels auch zahlreiche Kontrollen gab, bei denen eine erhebliche Zahl von illegalen Glücksspielgeräten beschlagnahmt wurde, um einer möglichen Ausbreitung des illegalen Glücksspiels entgegenzuwirken; dies ist u.a. auch aus dem Glücksspielbericht 2014 bis 2016 zu entnehmen und ersichtlich.
Durch Bedienstete des BMF bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel wurden und werden stichprobenartig und unangekündigt mehrmals jährlich auch Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen
unterzogen (sogenannte „Einschau“).
Eine Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit des österreichischen GSpG kann daher nicht erkannt werden, wobei in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, ZI. Ro 2015/17/0022, zu verweisen ist, in welchem dieser zum Schluss kommt:
„116 Von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kann auch nicht verlangt werden, dass er das von ihm seit langer Zeit installierte System des Glücksspielbereiches, das erfolgreich den Zielen des Spielerschutzes samt Suchtbekämpfung und der Geringhaltung der Beschaffungskriminalität sowie der Kriminalität gegenüber Spielern gedient hat, sozusagen vorbeugend abschafft, um auszutesten in welchem Umfang dann diesen Zielen nicht mehr Genüge getan würde.
117 Durch die Festlegung eines normativen Rahmens und einer damit einhergehenden strikten behördlichen Kontrolle wird Sorge dafür getragen, dass die Ziele tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Der gesetzliche Rahmen für die behördliche Aufsicht wird in § 50 GSpG festgelegt. So können sich die zuständigen Behörden (vgl Abs 1) der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen Amtssachverständige beiziehen (Abs 2). Abs 3 bestimmt, dass die Organe der öffentlichen Aufsicht zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG auch zu Handlungen aus eigenem Antrieb berechtigt sind und wiederum Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen dürfen. Die zuständigen Behörden, aber auch die genannten Organe, sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten, Betriebsräume sowie sonstige Räumlichkeiten, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist, zu betreten. Veranstalter, Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben ua umfassend Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Diese Überwachungsaufgaben können mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden (Abs 4). Nicht zuletzt haben Verwaltungsbehörden die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle unverzüglich anzuzeigen (Abs 11). Die erfolgreiche Anwendung dieser Bestimmungen ergibt sich aus den erfolgten Bestrafungen, Beschlagnahmen und Einziehungen nach dem GSpG (siehe oben).117 Durch die Festlegung eines normativen Rahmens und einer damit einhergehenden strikten behördlichen Kontrolle wird Sorge dafür getragen, dass die Ziele tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Der gesetzliche Rahmen für die behördliche Aufsicht wird in Paragraph 50, GSpG festgelegt. So können sich die zuständigen Behörden vergleiche Absatz eins,) der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen Amtssachverständige beiziehen (Absatz 2,). Absatz 3, bestimmt, dass die Organe der öffentlichen Aufsicht zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG auch zu Handlungen aus eigenem Antrieb berechtigt sind und wiederum Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen dürfen. Die zuständigen Behörden, aber auch die genannten Organe, sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten, Betriebsräume sowie sonstige Räumlichkeiten, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist, zu betreten. Veranstalter, Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben ua umfassend Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Diese Überwachungsaufgaben können mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden (Absatz 4,). Nicht zuletzt haben Verwaltungsbehörden die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle unverzüglich anzuzeigen (Absatz 11,). Die erfolgreiche Anwendung dieser Bestimmungen ergibt sich aus den erfolgten Bestrafungen, Beschlagnahmen und Einziehungen nach dem GSpG (siehe oben).
118 Die angeführten Maßnahmen sind erforderlich, um das illegale Glücksspiel zum Schutze der Spieler und Hintanhaltung der damit im Zusammenhang stehenden Kriminalität zu bekämpfen. Auch das Verwaltungsgericht konnte diesbezüglich keine „gelinderen Mittel” aufzeigen, mit denen die verfolgten Ziele ebenso effektiv erreicht werden könnten. Eingriffe in die Rechte der Glücksspielbetreiber werden durch diese Bestimmungen nur bei jeweils im Einzelnen im GSpG genannten Voraussetzungen ermöglicht, wobei ein effektives Rechtsschutzsystem zur Überprüfung im Sinne eines Rechtszugs von der Entscheidung der Verwaltungsbehörde an das Landesverwaltungsgericht und weiter an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts vorgesehen ist. Die Eingriffsbefugnisse sind daher geeignet, die verfolgten Ziele zu verwirklichen und gehen - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - nicht über das Erforderliche hinaus; insbesondere im Hinblick auf das erwähnte Rechtsschutzsystem ist bei einer wertenden Gesamtbetrachtung auch ein Eingriff in die von der GRC geschützten Rechte nicht zu erkennen.118 Die angeführten Maßnahmen sind erforderlich, um das illegale Glücksspiel zum Schutze der Spieler und Hintanhaltung der damit im Zusammenhang stehenden Kriminalität zu bekämpfen. Auch das Verwaltungsgericht konnte diesbezüglich keine „gelinderen Mittel” aufzeigen, mit denen die verfolgten Ziele ebenso effektiv erreicht werden könnten. Eingriffe in die Rechte der Glücksspielbetreiber werden durch diese Bestimmungen nur bei jeweils im Einzelnen im GSpG genannten Voraussetzungen ermöglicht, wobei ein effektives Rechtsschutzsystem zur Überprüfung im Sinne eines Rechtszugs von der Entscheidung der Verwaltungsbehörde an das Landesverwaltungsgericht und weiter an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts vorgesehen ist. Die Eingriffsbefugnisse sind daher geeignet, die verfolgten Ziele zu verwirklichen und gehen - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - nicht über das Erforderliche hinaus; insbesondere im Hinblick auf das erwähnte Rechtsschutzsystem ist bei einer wertenden Gesamtbetrachtung auch ein Eingriff in die von der GRC geschützten Rechte nicht zu erkennen.
119 Der Verwaltungsgerichtshof gelangt bei Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung (siehe oben) ausgehend von den vom Verwaltungsgericht (teilweise auch in der rechtlichen Beurteilung) getroffenen und im Revisionsverfahren nicht bekämpften Feststellungen zu dem Ergebnis, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines - sich in der Realität des Glücksspielmarktes nicht auswirkenden - Glücksspielmonopols des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines (reinen) Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (§ 52f GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden.119 Der Verwaltungsgerichtshof gelangt bei Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung (siehe oben) ausgehend von den vom Verwaltungsgericht (teilweise auch in der rechtlichen Beurteilung) getroffenen und im Revisionsverfahren nicht bekämpften Feststellungen zu dem Ergebnis, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines - sich in der Realität des Glücksspielmarktes nicht auswirkenden - Glücksspielmonopols des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines (reinen) Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (Paragraph 52 f, GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden.
120 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vertrat hingegen die Ansicht, sowohl Spielerschutz und Suchtprävention als auch Kriminalitätsbekämpfung und Kriminalitätsvorbeugung erfolgten bloß zu dem Zweck, um einen Vorwand für die Beibehaltung der Monopolregelung des GSpG zu bilden, während der Primärzweck dieser Konzeption darin besteht, eine stabile Quote von 0,4 % der jährlichen Gesamteinnahmen des Bundes sicherzustellen. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dem Bund würden aus dem Glücksspielmonopol jährlich Einnahmen von mehr als einer halben Milliarde Euro erwachsen.
121 Nach der Judikatur des EuGH kann das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen (vgl Berlington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua, Rn 60; Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 55). Auch wenn es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht gleichgültig ist, dass Geldspiele in erheblichem Maß zur Finanzierung gemeinnütziger oder im Allgemeininteresse liegender Tätigkeiten beitragen können, darf die Einnahme aus genehmigten Spielen nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund für die restriktive Politik sein. Mit der Beschränkung müssen in erster Linie wirklich Ziele verfolgt werden, die sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses beziehen (vgl Berlington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua, Rn 61; EuGH vom 21. Oktober 1999, Rs C-67/98, Diego Zenatti, Rn 36; Markus Stoß ua, Rn 104; EuGH vom 6. November 2003, Rs C-243/01, Piergiorgio Gambelli, Rn 62).121 Nach der Judikatur des EuGH kann das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen vergleiche Berlington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua, Rn 60; Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 55). Auch wenn es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht gleichgültig ist, dass Geldspiele in erheblichem Maß zur Finanzierung gemeinnütziger oder im Allgemeininteresse liegender Tätigkeiten beitragen können, darf die Einnahme aus genehmigten Spielen nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund für die restriktive Politik sein. Mit der Beschränkung müssen in erster Linie wirklich Ziele verfolgt werden, die sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses beziehen vergleiche Berlington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua, Rn 61; EuGH vom 21. Oktober 1999, Rs C-67/98, Diego Zenatti, Rn 36; Markus Stoß ua, Rn 104; EuGH vom 6. November 2003, Rs C-243/01, Piergiorgio Gambelli, Rn 62).
122 Es wurde bereits dargelegt, dass im GSpG die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Diese Ziele können nicht bloß als Vorwand für die Beibehaltung der Monopolregelung bzw einer Einnahmenmaximierung angesehen werden.
Es macht die Regelungen des GSpG somit nicht unionsrechtwidrig, dass - bei Verfolgung gerechtfertigter Ziele im Sinne von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses - im Zusammenhang mit dem Glücksspiel vom Staat hohe Einnahmen erzielt werden. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Maßnahmen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung und der Kriminalitätsbekämpfung sowie die Aufsicht über die Glücksspielkonzessionäre und Bewilligungsinhaber und auch die medizinischen Behandlungskosten von Spielsüchtigen sowie Fürsorgeunterstützungen für Spielsüchtige und deren Familien hohe finanzielle Kosten verursachen. Auch unter diesen Gesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, wenn neben der Verfolgung von legitimen Zielen zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch entsprechende Einnahmen aus Abgaben im Zusammenhang mit Glücksspiel durch den Staat lukriert werden.
Im Übrigen würde gerade die vom Landesverwaltungsgericht geforderte Vergabe von Konzessionen und Bewilligungen in unbeschränkter Anzahl eine Erhöhung der vom Staat lukrierten Abgaben ermöglichen.
123 Eine Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG wurde somit ausgehend von den Verfahrensergebnissen nicht erkannt.
124 Eine Inländerdiskriminierung liegt schon deshalb nicht vor, weil nach den als unionsrechtskonform erachteten Regelungen des österreichischen GSpG Inländer und Ausländer gleich behandelt werden.“
Mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, Zlen. E 945/2016, E 947/2016, E 1054/2016, hat auch der Verfassungsgerichtshof - speziell bezogen auf den Vorwurf der Inländerdiskriminierung - zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit sowie der Verfassungswidrigkeit des Glücksspielmonopols festgehalten, dass die Bestimmungen des GSpG allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechtes entsprechen und daher das österreichische System der Glücksspielkonzessionen - Beschränkung in der Glücksspieltätigkeit des Betriebes von Glücksspielautomaten durch das Glücksspielmonopol des Bundes sowie die zahlenmäßige Beschränkung der Konzessionen zum Betrieb von Glücksspielautomaten - nicht gegen das Unionsrecht (insbesondere Art. 56 bis 62 AEUV) verstoßen. Für eine Inländerdiskriminierung, die dieses System als verfassungswidrig erscheinen lässt, besteht somit kein Anhaltspunkt. Laut Verfassungsgerichtshof enthält das GSpG Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Werbemaßnahmen der Inhaber von Glücksspielkonzessionen nicht mit den Zielen dieses Gesetzes, die auch in der Vorbeugung der Spielsucht bestehen, in Konflikt geraten. So führte dieser u.a. auch aus, dass eine isolierte Betrachtung konkreter Werbetätigkeiten einzelner Konzessionäre nicht ausreichend sei im Sinne der Rechtsprechung des EUGH, die eine gesamthafte Würdigung aller Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt erfordert. Der Verfassungsgerichtshof konnte nicht erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen des GSpG dem Unionsrecht widersprechen, auch nicht auf Grund ihrer tatsächlichen Auswirkungen. Die österreichischen Bestimmungen laufen somit auch nicht auf Grund ihrer tatsächlichen Auswirkungen dem Unionsrecht zuwider. Die Rechtsgrundlagen für die Bestrafung wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände gemäß § 52 GSpG, für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenständen oder von technischen Hilfsmitteln gemäß § 53 GSpG und für die Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des
§ 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, gemäß § 54 GSpG verstoßen nicht gegen Unionsrecht, insbesondere auch nicht gegen Art. 56 bis 62 AEUV. Aus diesem Grund kann von vornherein keine Verletzung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGG wegen InIänderdiskriminierung vorliegen.Mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, Zlen. E 945/2016, E 947/2016, E 1054/2016, hat auch der Verfassungsgerichtshof - speziell bezogen auf den Vorwurf der Inländerdiskriminierung - zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit sowie der Verfassungswidrigkeit des Glücksspielmonopols festgehalten, dass die Bestimmungen des GSpG allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechtes entsprechen und daher das österreichische System der Glücksspielkonzessionen - Beschränkung in der Glücksspieltätigkeit des Betriebes von Glücksspielautomaten durch das Glücksspielmonopol des Bundes sowie die zahlenmäßige Beschränkung der Konzessionen zum Betrieb von Glücksspielautomaten - nicht gegen das Unionsrecht (insbesondere Artikel 56 bis 62 AEUV) verstoßen. Für eine Inländerdiskriminierung, die dieses System als verfassungswidrig erscheinen lässt, besteht somit kein Anhaltspunkt. Laut Verfassungsgerichtshof enthält das GSpG Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Werbemaßnahmen der Inhaber von Glücksspielkonzessionen nicht mit den Zielen dieses Gesetzes, die auch in der Vorbeugung der Spielsucht bestehen, in Konflikt geraten. So führte dieser u.a. auch aus, dass eine isolierte Betrachtung konkreter Werbetätigkeiten einzelner Konzessionäre nicht ausreichend sei im Sinne der Rechtsprechung des EUGH, die eine gesamthafte Würdigung aller Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt erfordert. Der Verfassungsgerichtshof konnte nicht erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen des GSpG dem Unionsrecht widersprechen, auch nicht auf Grund ihrer tatsächlichen Auswirkungen. Die österreichischen Bestimmungen laufen somit auch nicht auf Grund ihrer tatsächlichen Auswirkungen dem Unionsrecht zuwider. Die Rechtsgrundlagen für die Bestrafung wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände gemäß Paragraph 52, GSpG, für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenständen oder von technischen Hilfsmitteln gemäß Paragraph 53, GSpG und für die Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des
§ 52 Absatz eins, GSpG verstoßen wird, gemäß Paragraph 54, GSpG verstoßen nicht gegen Unionsrecht, insbesondere auch nicht gegen Artikel 56 bis 62 AEUV. Aus diesem Grund kann von vornherein keine Verletzung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG wegen InIänderdiskriminierung vorliegen.
Auch der OGH ist in seinem Urteil vom 22. November 2016, 4 Ob 31/16m, den Ansichten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt und hat die Unionsrechtskonformität des österreichischen GSpG bestätigt.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann somit festgestellt werden, dass das österreichische GSpG u.a. die vorgenannten Ziele verfolgt, welche nach der Rechtsprechung des EuGH zu den Zielen gehören, die nach seiner Rechtsprechung Beschränkungen von Grundfreiheiten auf dem Gebiet des Glücksspiels rechtfertigen können (vgl. EuGH Rs Costa und Cifone, C-72/10 und
C-77/10, Rn 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der EUGH in seiner Entscheidung Pfleger u.a., C-390/12, mit der Formulierung „...sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt...” sogar klargestellt hat, dass nicht beide Zielsetzungen erfüllt sein müssen, sofern eine davon gegeben ist (vgl. EuGH Rs Pfleger u .a. C-390/12, Rn 56 und 65).Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann somit festgestellt werden, dass das österreichische GSpG u.a. die vorgenannten Ziele verfolgt, welche nach der Rechtsprechung des EuGH zu den Zielen gehören, die nach seiner Rechtsprechung Beschränkungen von Grundfreiheiten auf dem Gebiet des Glücksspiels rechtfertigen können vergleiche EuGH Rs Costa und Cifone, C-72/10 und
C-77/10, Rn 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der EUGH in seiner Entscheidung Pfleger u.a., C-390/12, mit der Formulierung „...sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt...” sogar klargestellt hat, dass nicht beide Zielsetzungen erfüllt sein müssen, sofern eine davon gegeben ist vergleiche EuGH Rs Pfleger u .a. C-390/12, Rn 56 und 65).
Dass die Regelungen des österreichischen GSpG auch ein fiskalpolitisches Ziel verfolgen, schadet nicht, sofern auch nur das Ziel des Spielerschutzes bzw. Verbraucherschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung tatsächlich verfolgt wird (vgl. EuGH C-347/09, Rs Dickinger/Ömer, Rn 55; 390/12, Rs Pfleger, Rn 54, C-390/12).Dass die Regelungen des österreichischen GSpG auch ein fiskalpolitisches Ziel verfolgen, schadet nicht, sofern auch nur das Ziel des Spielerschutzes bzw. Verbraucherschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung tatsächlich verfolgt wird vergleiche EuGH C-347/09, Rs Dickinger/Ömer, Rn 55; 390/12, Rs Pfleger, Rn 54, C-390/12).
Auch kommt das erkennende Gericht aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen insgesamt zum Ergebnis, dass die vom Monopolisten getätigte Werbung maßvoll und eng auf das begrenzt ist, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände und der zuvor dargelegten höchstgerichtlichen Entscheidungen (vgl. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ro 2015/17/0022, Rn 123; VfGH vom 15. Oktober 2016, Zl. E 945/2016 u.a., Rn 49; sowie OGH vom 22. November 2016, 4 Ob 31/16 m u.a., S. 6 f) eine Unionsrechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegen und die im österreichischen GSpG getroffene Monopolregelung den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen und das Monopol verfolgen die vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere alle zuvor aufgezählten Ziele, insbesondere auch dem Ziel des Spielerschutzes - konkret dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Bekämpfung der Spielsucht - sowie der Kriminalitätsbekämpfung und -vorbeugung, und sind diese Maßnahmen auch geeignet, diese Ziele zu erreichen, wobei im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen ist. Insbesondere hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass wirtschaftliche Interessen von Konzessionären bzw. Fiskus geschützt werden, indem ein freier Glücksspielmarkt verhindert wird.Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände und der zuvor dargelegten höchstgerichtlichen Entscheidungen vergleiche VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ro 2015/17/0022, Rn 123; VfGH vom 15. Oktober 2016, Zl. E 945/2016 u.a., Rn 49; sowie OGH vom 22. November 2016, 4 Ob 31/16 m u.a., Sitzung 6 f) eine Unionsrechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegen und die im österreichischen GSpG getroffene Monopolregelung den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen und das Monopol verfolgen die vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere alle zuvor aufgezählten Ziele, insbesondere auch dem Ziel des Spielerschutzes - konkret dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Bekämpfung der Spielsucht - sowie der Kriminalitätsbekämpfung und -vorbeugung, und sind diese Maßnahmen auch geeignet, diese Ziele zu erreichen, wobei im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen ist. Insbesondere hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass wirtschaftliche Interessen von Konzessionären bzw. Fiskus geschützt werden, indem ein freier Glücksspielmarkt verhindert wird.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen im nationalen Glücksspielbereich entsprechen damit den Anforderungen des Unionsrechts (vgl. u.a. VfGH vom 15. Oktober 2016, Zl. E 945/2016 ua, Rn 37). Dieses Ergebnis wird auch nicht durch den Umstand beeinflusst, dass der Staat durch die Glücksspieltätigkeit entsprechende Abgabeneinnahmen lukriert, zumal es sich dabei nur um eine Nebenfolge und nicht um ein Primärziel der österreichischen Glücksspielregulierung handelt (so ausdrücklich EuGH C-67/98 Zenatti, Rn 36 mwN; vgl auch VwGH vom
16. März 2016, Zl. Ro 2015/17/0022, Rn 122).Die rechtlichen Rahmenbedingungen im nationalen Glücksspielbereich entsprechen damit den Anforderungen des Unionsrechts vergleiche u.a. VfGH vom 15. Oktober 2016, Zl. E 945/2016 ua, Rn 37). Dieses Ergebnis wird auch nicht durch den Umstand beeinflusst, dass der Staat durch die Glücksspieltätigkeit entsprechende Abgabeneinnahmen lukriert, zumal es sich dabei nur um eine Nebenfolge und nicht um ein Primärziel der österreichischen Glücksspielregulierung handelt (so ausdrücklich EuGH C-67/98 Zenatti, Rn 36 mwN; vergleiche auch VwGH vom
16. März 2016, Zl. Ro 2015/17/0022, Rn 122).
An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts bestehen hinsichtlich der Ausführungen des BMF in den beiden Berichten und an den Inhalten der übrigen Studien und Berichte keine Bedenken gegen deren Richtigkeit, zumal auch davon auszugehen ist, dass der BMF über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Hinweise, dass vom BMF auf Tatsachenebene falsche Auskünfte gegeben worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin waren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes allesamt nicht geeignet, die Aussagekraft dieser Berichte und Studien zu relativieren, zumal sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.
Zusammenfassend waren somit vom erkennenden Gericht die Bezug habenden und zuvor dargestellten Feststellungen zu treffen, ohne den ergänzend dazu von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträgen nachkommen zu müssen. Diese zahlreichen Beweisanträge wurden vor allem zum Beweisthema der Frage der Effektivität der gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gestellt. Mit dem Thema Spielerschutz setzen sich der Glücksspielbericht 2010 bis 2013 und auch der nachfolgende Glücksspielbericht 2014 bis 2016 umfangreich auseinander. Vor allem in der zuvor dargelegten Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativbefragung 2015“ sind gerade diese Parameter in wissenschaftlicher Weise erhoben und ausgewertet worden. Diese Studie ist widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar. Gerade Wahrnehmungen und Einschätzungen von (auch mit der Materie befassten) Einzelpersonen erscheinen dem erkennenden Gericht nicht geeignet, diese Studie zu widerlegen. Eine auf gleicher fachlicher Ebene erstellte Studie, die die Kalke/Wurst-Studie widerlegt, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
Hinsichtlich der Anzahl der Spielsüchtigen und der genannten „Ineffektivität“ können die Zeugen lediglich ihre persönlichen Einschätzungen und allenfalls Wahrnehmungen, die sich in ihrem unmittelbaren Umfeld (aber nicht bundesweit) abspielen, wiedergeben. Diesen Beweisanträgen der Beschwerdeführerin war daher, zumal diese beantragten Beweismittel insbesondere ungeeignet erscheinen, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. hiezu u.a. VwGH vom 20. April 2016, ZI. Ra 2016/17/0066), insgesamt nicht nachzukommen, wobei hiezu festzuhalten ist, dass in diesem Zusammenhang primär Rechtsfragen zu klären waren, zu deren Klärung keine Zeugeneinvernahme zu erfolgen hatte, sodass sich diese Beweisanträge ohnehin auch zum Teil in unzulässiger Weise auf die Beantwortung von Rechtsfragen bezogen.Hinsichtlich der Anzahl der Spielsüchtigen und der genannten „Ineffektivität“ können die Zeugen lediglich ihre persönlichen Einschätzungen und allenfalls Wahrnehmungen, die sich in ihrem unmittelbaren Umfeld (aber nicht bundesweit) abspielen, wiedergeben. Diesen Beweisanträgen der Beschwerdeführerin war daher, zumal diese beantragten Beweismittel insbesondere ungeeignet erscheinen, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen vergleiche hiezu u.a. VwGH vom 20. April 2016, ZI. Ra 2016/17/0066), insgesamt nicht nachzukommen, wobei hiezu festzuhalten ist, dass in diesem Zusammenhang primär Rechtsfragen zu klären waren, zu deren Klärung keine Zeugeneinvernahme zu erfolgen hatte, sodass sich diese Beweisanträge ohnehin auch zum Teil in unzulässiger Weise auf die Beantwortung von Rechtsfragen bezogen.
Zudem darf auch nicht übersehen werden, dass es derzeit keine einzige höchstgerichtliche Entscheidung und auch keine einzige Entscheidung des EuGH gibt, die das österreichische GSpG als unionsrechtswidrig betrachtet. Auch die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, eine solche Entscheidung vorzulegen.
Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen somit eine Unionsrechtswidrigkeit des GSpG sowie eine hinreichende Begründung zum Abgehen von den höchstgerichtlichen Rechtsprechungen nicht darzulegen und stützt sich die für den vorliegenden Sachverhalt behauptete Unanwendbarkeit des GSpG wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols somit auf eine unzutreffende Rechtsansicht.
Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, C-685/15, Online Games Handels GmbH ua, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. zuletzt auch EuGH vom 28. Februar 2018, C-3/17, Sporting Odds, Rn. 55) - (vgl. u.a. auch VwGH vom 12. April 2018, Zl. Ra 2018/17/0050).Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, C-685/15, Online Games Handels GmbH ua, die Artikel 49, AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Artikel 56, AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Artikel 47, GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen vergleiche zuletzt auch EuGH vom 28. Februar 2018, C-3/17, Sporting Odds, Rn. 55) - vergleiche u.a. auch VwGH vom 12. April 2018, Zl. Ra 2018/17/0050).
Aufgrund dieser Ausführungen gelangt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass die belangte Behörde die Bestimmungen des GSpG im gegenständlichen Verfahren zu Recht angewendet hat.
Zu den Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend die Bestimmung des § 52 Abs. 3 GSpG und der darin enthaltenen Subsidiaritätsregel, die ihrer Meinung nach verfassungswidrig sei, und der daraus folgenden Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist zunächst in diesem Zusammenhang auf die Novelle zum Glücksspielgesetz BGBl. I 13/2014, mit welcher die Bestimmung des § 52 Abs. 3 GSpG geändert wurde und die am 1. März 2014 in Kraft getreten ist, hinzuweisen. Durch diese Neuregelung des § 52 Abs. 3 GSpG wird die gänzliche Konzentration der Zuständigkeiten für alle Glücksspielstraftatbestände bei den Verwaltungsbehörden festgelegt, sodass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall auch ab dem 1. März 2014 zuständig blieb, wenn Einsätze von über € 10,00 möglich waren. Daraus folgt aber auch, dass die geforderten weiteren Feststellungen, welche Spielprogramme mit welchen Einsätzen auf den Geräten noch bespielt hätten werden können, nicht mehr entscheidungsrelevant sind, sodass diesbezügliche Ermittlungen unterbleiben konnten. Zu den Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG und der darin enthaltenen Subsidiaritätsregel, die ihrer Meinung nach verfassungswidrig sei, und der daraus folgenden Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist zunächst in diesem Zusammenhang auf die Novelle zum Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, mit welcher die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG geändert wurde und die am 1. März 2014 in Kraft getreten ist, hinzuweisen. Durch diese Neuregelung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG wird die gänzliche Konzentration der Zuständigkeiten für alle Glücksspielstraftatbestände bei den Verwaltungsbehörden festgelegt, sodass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall auch ab dem 1. März 2014 zuständig blieb, wenn Einsätze von über € 10,00 möglich waren. Daraus folgt aber auch, dass die geforderten weiteren Feststellungen, welche Spielprogramme mit welchen Einsätzen auf den Geräten noch bespielt hätten werden können, nicht mehr entscheidungsrelevant sind, sodass diesbezügliche Ermittlungen unterbleiben konnten.
Weiters wird in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2015, Zl. G 203/2014, verwiesen, in welchem der Verfassungsgerichtshof die Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 52 Abs. 3 GSpG nicht geteilt hat. Mit diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch klargestellt, dass der Gesetzgeber mit der Strafdrohung im § 52 GSpG den ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Strafbemessung der verpönten Handlungen besteht für den Gesetzgeber keine Verpflichtung, die Verfolgung und Ahndung dieser Straftaten der Strafgerichtsbarkeit zuzuweisen. Weiters wird in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2015, Zl. G 203/2014, verwiesen, in welchem der Verfassungsgerichtshof die Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nicht geteilt hat. Mit diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch klargestellt, dass der Gesetzgeber mit der Strafdrohung im Paragraph 52, GSpG den ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Strafbemessung der verpönten Handlungen besteht für den Gesetzgeber keine Verpflichtung, die Verfolgung und Ahndung dieser Straftaten der Strafgerichtsbarkeit zuzuweisen.
Die diesbezüglichen Anregung der Beschwerdeführerin, die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 52 Abs. 3 GSpG überprüfen zu lassen, brauchte das erkennende Gericht somit nicht mehr nachzukommen, da diese durch den Verfassungsgerichtshof bereits vor drei Jahren überprüft worden ist. Die diesbezüglichen Anregung der Beschwerdeführerin, die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG überprüfen zu lassen, brauchte das erkennende Gericht somit nicht mehr nachzukommen, da diese durch den Verfassungsgerichtshof bereits vor drei Jahren überprüft worden ist.
Wie bereits im Sachverhalt dieses Beschlusses dargelegt worden ist, wurde die verfahrensgegenständliche Teilbetriebsschließung am 27. April 2017 verfügt, wobei über diese im Sinne des § 56a Abs. 3 GSpG rechtzeitig ein Bescheid erlassen worden ist. Wie bereits im Sachverhalt dieses Beschlusses dargelegt worden ist, wurde die verfahrensgegenständliche Teilbetriebsschließung am 27. April 2017 verfügt, wobei über diese im Sinne des Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG rechtzeitig ein Bescheid erlassen worden ist.
Wie § 56a Abs. 6 GSpG festlegt, treten Bescheide gemäß Abs. 3 mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Diese Bescheide sollen bloß temporären Charakter haben und eine kurzfristige Realisierbarkeit ermöglichen. Nach Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, tritt ein solcher Bescheid daher ex lege außer Kraft.Wie Paragraph 56 a, Absatz 6, GSpG festlegt, treten Bescheide gemäß Absatz 3, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Diese Bescheide sollen bloß temporären Charakter haben und eine kurzfristige Realisierbarkeit ermöglichen. Nach Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, tritt ein solcher Bescheid daher ex lege außer Kraft.
Im vorliegenden Fall trat der die Betriebsschließung bestätigende Bescheid am 15. Mai 2017 in Kraft und hat dieser somit ein Jahr später seine Wirksamkeit verloren, sodass dieser Bescheid im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung des erkennenden Gerichts bereits unwirksam und die Betriebsschließung damit aufgehoben ist.
Im Rahmen einer Bescheidbeschwerde kann das erkennende Gericht nur über einen dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid absprechen, der noch eine Rechtswirkung entfaltet. Trifft dies zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts auf den angefochtenen Bescheid nicht mehr zu, ist die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen. Folglich ist auch aus diesem Grund mit der Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen, wobei diese Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu ergehen hat. Im Rahmen einer Bescheidbeschwerde kann das erkennende Gericht nur über einen dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid absprechen, der noch eine Rechtswirkung entfaltet. Trifft dies zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts auf den angefochtenen Bescheid nicht mehr zu, ist die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen. Folglich ist auch aus diesem Grund mit der Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen, wobei diese Entscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss zu ergehen hat.
Im Hinblick auf diese Ausführungen war auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mehr einzugehen und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die mündliche Verhandlung gemäß §§ 24 Abs. 2 Z. 1 und 44 Abs. 2 VwGVG entfallen. Darüber hinaus ließe die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten und steht einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die mündliche Verhandlung gemäß Paragraphen 24, Absatz 2, Ziffer eins, und 44 Absatz 2, VwGVG entfallen. Darüber hinaus ließe die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten und steht einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Nach § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Nach Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob im gegenständlichen Fall das GSpG anzuwenden und somit eine Teilbetriebsschließung zu verfügen war, warf keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen auf, zumal die gegenständliche Entscheidung anhand der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes getroffen wurde. Die durchgeführte rechtliche Beurteilung betrifft somit lediglich den gegenständlichen Fall.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob im gegenständlichen Fall das GSpG anzuwenden und somit eine Teilbetriebsschließung zu verfügen war, warf keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen auf, zumal die gegenständliche Entscheidung anhand der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes getroffen wurde. Die durchgeführte rechtliche Beurteilung betrifft somit lediglich den gegenständlichen Fall.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage betreffend die Teilbetriebsschließung ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. hiezu u.a. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095).Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage betreffend die Teilbetriebsschließung ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor vergleiche hiezu u.a. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095).